Sicherheit

Die Auswirkungen der Revision 2021 des BPS auf die Umsetzung des VPS: Schweizerische private Sicherheits­dienstleister müssen aufpassen

Die Auswirkungen der Revision 2021 des BPS auf die Umsetzung des VPS: Schweizerische private Sicherheits­dienstleister müssen aufpassen

 

Das Bundesgesetz über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen (BPS) trat im September 2015 in Kraft. Parallel zum BPS trat die Verordnung über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen (VPS) in Kraft, welche im Januar 2021 revidiert wurde. Die Notwendigkeit, die Terminologie der bestehenden Gesetze, namentlich des Güterkontrollgesetzes von 1996, des Kriegsmaterialgesetzes von 1996 und des BPS, besser aufeinander abzustimmen und die damit verbundenen Unstimmigkeiten zu beseitigen, führte zur Überarbeitung der VPS.

Aufgrund möglicher Überschneidungen zwischen den Verpflichtungen gemäss BPS und den Verordnungen zu KMG und GKG hat das Bundesamt zudem eine Reihe von Richtlinien[i] ausgearbeitet, um die Anwendungsbereiche besser abzugrenzen.

Hintergrund ist, dass die Expansion des Sektors der privaten Sicherheitsdienste in den letzten Jahren zum Bedürfnis einer effizienteren Berechnung des Risikos geführt hat, das von diesen Diensten ausgehen kann. Dies war der Grund für die Verabschiedung neuer und die Überarbeitung bestehender Rechtsvorschriften. Insbesondere angesichts der rasanten technologischen Entwicklung, bei der das Know-how häufig in den Händen des privaten Sektors liegt, ist eine Zunahme der öffentlich-privaten Partnerschaften in diesem Bereich unvermeidlich geworden.

In diesem Zusammenhang ist es entscheidend, ob die betreffenden Tätigkeiten im Hoheitsgebiet der Schweiz oder im Ausland ausgeübt werden. Im letzteren Fall wäre das BPS anwendbar. Jede juristische oder natürliche Person, ein Angestellter, ein Beauftragter oder ein Weisungsempfänger würde vom Anwendungsbereich des Gesetzes erfasst werden. Wie in Artikel 2 aufgeführt, kann auch ein in der Schweiz ansässiger Rechtsträger, der die Kontrolle über einen privaten Sicherheitsdienstleister mit Sitz im Ausland ausübt, in den Anwendungsbereich des BPS fallen.

Da die Definition des Begriffs «Sicherheitsdienstleistungen» gemäss der nicht abschliessenden Liste in Artikel 4 des BPS relativ weit gefasst war, konnten die Dienstleistungserbringer oft nicht genau analysieren, ob die Erbringung ihrer Dienstleistungen in den Anwendungsbereich des BPS fällt und damit der Aufsicht und Meldepflicht unterliegt.

Parallel zu dieser Bestimmung enthielt Artikel 1 der überarbeiteten VPS eine präzisere Formulierung, um folgende Tätigkeiten zu definieren: i) Operationelle und logistische Unterstützung von Streit- oder Sicherheitskräften, ii) Betrieb und Wartung von Waffensystemen und iii) Beratung und Ausbildung von Angehörigen von Streit- oder Sicherheitskräften.

Noch wichtiger ist, dass in Artikel 8a der überarbeiteten VPS eine Ausnahmeregelung unter bestimmten Umständen eingeführt wurde. Nach dieser Bestimmung würde ein privater Sicherheitsdienstleister die BPS-Meldepflicht umgehen, wenn:

  1. das Unternehmen Kriegsmaterial im Einklang mit dem KMG oder Güter im Einklang mit dem GKG ausführt und in einem engen Zusammenhang damit eine Wartung, eine Instandhaltung oder eine Reparatur vornimmt, sofern die Ausfuhr im Zeitpunkt der Ausübung der Tätigkeiten nach wie vor zulässig wäre; oder
  2. das Unternehmen Kriegsmaterial im Einklang mit dem KMG oder Güter im Einklang mit dem GKG ausführt und in einem engen Zusammenhang damit eine Beratung oder Ausbildung zum Zweck der Wartung, der Instandhaltung, der Reparatur, der Entwicklung, der Herstellung oder der Verwendung davon durchführt, sofern die Ausfuhr im Zeitpunkt der Ausübung der Tätigkeiten nach wie vor zulässig wäre; oder
  3. das Unternehmen Immaterialgüter einschliesslich Knowhow oder Rechte daran im Einklang mit dem KMG überträgt und in einem engen Zusammenhang damit eine Beratung oder Ausbildung zum Zweck der Wartung, der Instandhaltung, der Reparatur, der Entwicklung, der Herstellung oder der Verwendung durchführt, sofern die Übertragung im Zeitpunkt der Ausübung der Tätigkeiten nach wie vor zulässig wäre.

Damit eine Ausfuhr oder eine Übertragung von geistigem Eigentum zum Zeitpunkt der Durchführung dieser Tätigkeiten als rechtmässig angesehen werden kann, müsste die betreffende Einrichtung im Besitz einer gültigen Ausfuhrgenehmigung sein. Liegt jedoch keine gültige Ausfuhrgenehmigung vor, d. h. wurde das betreffende Gut bereits aus der Schweiz ausgeführt, so obliegt es dem Unternehmen, sich bei den Behörden, namentlich der Sektion Exportkontrollen und private Sicherheitsdienste (SEPS), zu vergewissern, ob die Ausfuhr zum Zeitpunkt der Erbringung der Dienstleistung noch als rechtmässig angesehen wird. In diesem Fall würde der Zeitpunkt der Erbringung im Wesentlichen durch den Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit bestimmt.

Mit anderen Worten:

  1. In Fällen, in denen eine bestimmte, in Art. 1 der revidierten VPS definierte Tätigkeit nicht in engem Zusammenhang mit der Ausfuhr von Gütern im Einklang mit dem GKG oder von Kriegsmaterial im Einklang mit dem KMG steht, wird die BPS-Meldepflicht obligatorisch;
  2. In Fällen, in denen eine bestimmte, in Art. 1 der revidierten VPS definierte Tätigkeit in engem Zusammenhang mit der Ausfuhr von Gütern oder Kriegsmaterial steht, die Ausfuhr jedoch nicht mit dem GKG bzw. dem KMG im Einklang steht, wird die BPS-Meldepflicht obligatorisch;
  3. In Fällen, in denen eine bestimmte Tätigkeit eine “operationelle Unterstützung” für Streit- oder Sicherheitskräfte darstellt, ist die BPS-Meldung immer obligatorisch, und die Ausnahmeregelung gemäss Art. 8a der überarbeiteten VPS findet keine Anwendung.

Die Bedeutung der VPS-Revision 2021 für die Umsetzung des BPS wurde in den Statistiken des SEPS Jahresberichts 2021, der im Juni 2022[ii] veröffentlicht wurde, deutlicher. So ist die Anzahl der Meldungen im Jahr 2021, die Dienstleistungen für Streit- oder Sicherheitskräfte betreffen, im Vergleich zum Vorjahr fast auf einen Zehntel gesunken, was im Prinzip die Folge der wesentlichen Änderungen sein könnte, die durch die überarbeitete VPS eingeführt wurden.

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[i] Siehe hier https://www.eda.admin.ch/content/dam/eda/de/documents/aussenpolitik/sicherheitspolitik/wegleitung-BPS-ausland_DE.pdf.

[ii] Siehe hier https://www.newsd.admin.ch/newsd/message/attachments/72070.pdf.

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