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EU-Drohnenreglementierung in der Schweiz

EU-Drohnenreglementierung in der Schweiz

Mit der Übernahme der Rechtsvorschriften der Europäischen Union (EU) zur Regulierung unbemannter Luftfahrzeuge ab dem 1. Januar 2023 – im Rahmen eines bilateralen Luftverkehrsabkommens[i] – ist die Schweiz nun an die von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA) aufgestellten und überwachten Regeln und Vorschriften gebunden.

Die Regelungen legen allgemein gesetzliche Sicherheitsstandards für die Herstellung, die Zulassung und den Betrieb von zivilen Drohnen fest. Die neuen EU-Verordnungen (2019/947[ii] und 2019/945[iii]) unterscheiden drei Kategorien, die sich nach dem potenziellen Betriebsrisiko richten. Diese Kategorien sind ‹offen›, ’speziell› und ‹zulassungspflichtig›.

Die ‹offene› Kategorie erlaubt die Nutzung von Drohnen ohne Genehmigung unter bestimmten Bedingungen, nämlich dann, wenn die Drohnen in Sichtreichweite geflogen werden, unter 120 m Höhe bleiben und ein maximales Fluggewicht von 25 kg aufweisen. Dies gilt im Prinzip für die meisten Freizeitdrohnen. Die offene Kategorie ist in drei Unterkategorien unterteilt, nämlich A1, A2 und A3. Darüber hinaus muss jede Drohne, die unter diese Kategorie fällt, mit einem Klassen-Identifizierungskennzeichen (C0, C1, C2, C3 und C4) oder einer CE-Kennzeichnung versehen werden. Drohnen ohne Kennzeichnung würden in die Übergangskategorie[iv] fallen, die nach einer Reihe von Risikobewertungskriterien im Rahmen der Sondervorschriften für die ‹begrenzte Öffnung› weiterhin geflogen werden können.  

Der Betrieb von Drohnen ab einem Gewicht von 25 kg würde in die ’spezielle› Kategorie fallen und somit eine Bewilligung durch das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) erfordern.

Die Kategorie ‹zulassungspflichtig› ist für einen Betrieb mit hohem Risiko bestimmt.

Bemerkenswert ist, dass der EU-Rahmen nicht zwischen nichtkommerziellen und kommerziellen Tätigkeiten unterscheidet. In Anbetracht der festgelegten Bedingungen für betriebliche Aspekte wäre es jedoch nicht abwegig anzunehmen, dass die meisten Tätigkeiten mit kommerziellem Zweck in die spezielle Kategorie fallen könnten. Dies schliesst jedoch weder die Möglichkeit aus, dass nichtkommerzielle Tätigkeiten unter die spezielle Kategorie, noch dass kommerzielle Tätigkeiten in den Anwendungsbereich der offenen Kategorie fallen. Daher wäre der Zweck der betreffenden Tätigkeit im Allgemeinen nicht entscheidend für den Anwendungsbereich der einzelnen Kategorien.

Entsprechend den jüngsten Entwicklungen werden die von den EU-Mitgliedstaaten auf der Grundlage des EU-Rahmens ausgestellten Bescheinigungen in der Schweiz anerkannt, ebenso wie die vom schweizerischen BAZL ausgestellten Bescheinigungen von den EU-Mitgliedstaaten anerkannt werden. Bestehende Bescheinigungen, die auf der Grundlage nationaler Gesetze ausgestellt wurden, müssen hingegen möglicherweise an den neuen Rahmen angepasst werden.

Je nach Art der möglichen Nutzung kann ein Antragsteller nun entweder die Einhaltung eines Standardverfahrens erklären oder alternativ beim BAZL eine Betriebsbewilligung für eine einmalige oder mehrfache Nutzung beantragen, die im Wesentlichen auf einer vom Antragsteller selbst durchgeführten Risikobeurteilung beruht.  In diesem Zusammenhang wird eine Übergangsfrist von 8 Monaten eingeführt, während welcher:

  • die bestehenden Betriebsbewilligungen an die neue Rechtsgrundlage angepasst werden können;
  • den Betreibern, die neu in die ’spezielle› Kategorie fallen, ausreichend Zeit eingeräumt wird, um eine Genehmigung nach dem EU-Rahmen zu erhalten, wobei diese Betreiber während dieser Zeit weiterhin nach den Regeln der bisherigen Verordnung über Luftfahrzeuge besonderer Kategorien (VLK) operieren können.

In diesem Zusammenhang würde der EU-Rahmen für Drohnenhersteller, -betreiber und -piloten neben Nachteilen wohl auch gewisse Vorteile mit sich bringen. Einfach ausgedrückt müssen diese Akteure ihre Produkte und Tätigkeiten mit den festgelegten Regeln in Einklang bringen, um die Produktion und die Kontinuität ihrer Tätigkeiten zu gewährleisten. Ausserdem müssten die Drohnenpiloten je nach Anwendungsfall eine Reihe von Schulungen absolvieren, die den von der EASA akzeptierten Mitteln zur Einhaltung der Vorschriften entsprechen. Damit hätte ein Schweizer Unternehmen Anspruch auf eine ‹Konformitätsbescheinigung› oder einen ‹Konstruktionsprüfungsbericht› der EASA usw., was im Gegenzug nicht nur den Herstellern, sondern auch den Betreibern und Piloten aufgrund der gegenseitigen Anerkennung von Konformitätsmassnahmen und Genehmigungen sowie der Vereinfachung der Verfahren Zugang zum EU-Markt verschaffen würde. Die Kosten für die Einhaltung der Vorschriften könnten jedoch kleinere Betreiber vor erhebliche Herausforderungen stellen, was zu einer Marktkonsolidierung bestimmter Akteure führen und die Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen in diesem Sektor weiter behindern könnte.

Darüber hinaus scheint es keine klare Unterscheidung mehr zwischen den beiden Systemen ‹Betrieb in direkter Sicht› (VLOS) und ‹Betrieb ausserhalb der Sichtlinie› (BVLOS) zu geben. Folglich würde dies den Unternehmen, die VLOS-Flüge durchführen, den Weg ebnen, auch BVLOS-Flüge durchzuführen, da die Risikobewertung und die Massnahmen zur Einhaltung der Vorschriften ähnlich, wenn nicht sogar identisch wären.  

Zudem könnten schweizerische Stellen nach dem EU-Rahmen potenziell in der Lage sein, sich für eine Reihe von Verfahrens- und Verwaltungsaufgaben zu qualifizieren, wodurch sich die sektorspezifischen Geschäftsmöglichkeiten erhöhen würden.

Andererseits zielt die 2021 verabschiedete EU-Verordnung für den U-Raum darauf ab, die notwendigen Anforderungen für bemannte und unbemannte Luftfahrzeuge zu harmonisieren, um einen sicheren Betrieb im U-Raum zu gewährleisten und die Risiken in der Luft und am Boden zu mindern. Mit anderen Worten: Die Steuerung des Drohnenverkehrs wird durch den U-Raum gewährleistet. Die Schweiz wird die genannte Verordnung ebenfalls anwenden, was einen Markt für Schweizer U-Space-Diensteanbieter ermöglichen wird.

Schliesslich rückt mit den jüngsten Entwicklungen die Einhaltung der Vorschriften in den Mittelpunkt für die Unternehmen des Sektors. Infolgedessen würden die Kosten und Ressourcen für die Geschäftstätigkeit unweigerlich steigen.[v]

BPS Legal unterstützt Sie dabei, die neu erlassenen Vorschriften besser zu verstehen und einen wirksamen Rahmen für die Einhaltung der Vorschriften durch die Schweizer Unternehmen des Sektors zu schaffen, je nach den Besonderheiten der Produkte und Ihrer Tätigkeiten.


[i] Siehe hier https://www.bazl.admin.ch/bazl/de/home/themen/bazl_vorstellung/medien/Medienmitteilungen.msg-id-91929.html.

[ii] Siehe hier https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32019R0947.

[iii] Siehe hier https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A02019R0945-20200809.

[iv] Siehe hier https://www.bazl.admin.ch/bazl/de/home/drohnen/open/uebergangskategorie_limited-open.html.

[v] Siehe für weiterführende Informationen https://www.unmannedairspace.info/latest-news-and-information/eu-drone-regulation-what-is-going-to-change-for-the-swiss-drone-market/.

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