Im Anschluss an die Anhörung[i] zur Teilrevision der Geldwäschereiverordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (GwV-FINMA), die von März bis Mai 2022 lief, und im Einklang mit den jüngsten Revisionen des Geldwäschereigesetzes (GwG) und der dazugehörigen Verordnung (GwV) des Bundes gemäss den Empfehlungen der Financial Action Task Force (FATF), hat die FINMA kürzlich die Revision bekannt gegeben[ii], die am 01. Januar 2023 gleichzeitig mit dem revidierten GwG und der GwV in Kraft tritt[iii].
Das GwG und die GwV, die den Finanzintermediären ab Januar strengere Sorgfaltspflichten auferlegen, namentlich die Pflicht, die Identität der wirtschaftlich Berechtigten, einschliesslich der Kontrollinhaber, zu überprüfen und die Kundendaten zu aktualisieren, verfolgen einen risikobasierten Ansatz. Sie scheinen aber dennoch unklar zu bleiben, was die genaue Form dieser Identitätsprüfungspflicht betrifft. Auch die GwV-FINMA und die Vereinbarung über die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der Banken in der Schweiz, namentlich die VSB 20, scheinen eine solche Präzisierung nicht vorzusehen.
Infolgedessen könnte argumentiert werden, dass die Finanzintermediäre – im Wesentlichen abhängig vom Risikoprofil des jeweiligen Einzelfalls – zunächst eine Plausibilitätsprüfung ihrer eigenen Kenntnisse über ihre Kunden durchführen und – falls dies als notwendig erachtet wird – sicherstellen müssen, dass auch verschiedene Informationsquellen ausgeschöpft werden. Mit anderen Worten: Eine blosse Überprüfung mittels Aufbewahrung von Identitätsdokumenten der wirtschaftlich Berechtigten dürfte in der Regel nicht ausreichen, um die auferlegte Pflicht zu erfüllen.
Bei natürlichen Personen mit normalem Risikoprofil müssten die von den Vertragsparteien vorgelegten Informationen über die wirtschaftlich Berechtigten von den Finanzintermediären geprüft werden, um Kohärenz zu gewährleisten. Bei juristischen Personen hingegen würde mit einem erhöhten Risiko eine strengere Prüfung einhergehen.
Das revidierte GwG verlangt nun eine regelmässige Überprüfung und Aktualisierung der Kundendaten sowie der Dokumente für alle Geschäftsbeziehungen, unabhängig von den Ereignissen und dem Risikoprofil der Unternehmen. Der Begriff ‹Dokumente› würde bei einer weiten Auslegung alle Informationen umfassen, die im Rahmen der Sorgfaltspflicht bei der Erstellung eines jeden Kundenprofils gesammelt werden.
Im Rahmen der aufsichtsrechtlichen Meldungen und deren Änderungen wurde das Kriterium des ‹begründeten Verdachts›, das ansonsten zu einer sofortigen Meldepflicht an die Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) führen würde, neu definiert. Ein begründeter Verdacht liegt demnach vor, wenn der Finanzintermediär einen oder mehrere konkrete Anhaltspunkte dafür hat, dass in eine bestimmte Geschäftsbeziehung involvierte Vermögenswerte:
- im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung nach Art. 260ter oder 305bis StGB stehen;
- aus einem Verbrechen oder einem qualifizierten Steuervergehen herrühren; oder
- der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen oder der Terrorismusfinanzierung dienen, und wenn dieser Verdacht nicht durch zusätzliche Abklärungen ausgeräumt werden kann.
Zudem wird ein neues Recht eingeführt, das es den Finanzintermediären erlaubt, eine gemeldete Geschäftsbeziehung abzubrechen, wenn die MROS sie nicht innerhalb von 40 Arbeitstagen nach einer Meldung darüber informiert, dass die gemeldeten Informationen an eine Strafverfolgungsbehörde übermittelt werden.
Die neuen Verpflichtungen gelten insbesondere für Geschäftsbeziehungen, die ab Januar aufgenommen werden. Für bestehende Geschäftsbeziehungen hingegen gelten die überarbeiteten Anforderungen nur im Zusammenhang mit der regelmässigen Überprüfung und Aktualisierung der Kundendaten.
Zurückkommend auf die Teilrevision der GwV-FINMA betreffen die Änderungen vor allem eine weitere Präzisierung des Schwellenwertes für Transaktionen mit Kryptowährungen. Im Hinblick auf das Risikomanagement hat die FINMA nun bestätigt, dass «technische Massnahmen erforderlich sind, um zu verhindern, dass der Schwellenwert von CHF 1’000 für verbundene Transaktionen innerhalb von dreissig Tagen (und nicht nur pro Tag) überschritten wird.» Diese Pflicht gelte jedoch nur für den Tausch von Kryptowährungen gegen Bargeld oder «andere anonyme Zahlungsmittel». Der Anwendungsbereich der GwV-FINMA soll auch auf die auf der Distributed-Ledger-Technologie (DLT) basierenden Handelssysteme und -einrichtungen ausgeweitet werden.
In diesem Zusammenhang hat die FINMA auch das aktualisierte Reglement der Selbstregulierungsorganisation des Schweizerischen Versicherungsverbandes (SRO-SVV) anerkannt, das ebenfalls aus denselben Gründen revidiert wurde.
[i] Siehe hier https://www.finma.ch/de/news/2022/03/20220308-mm-anhoerung-gwv-finma/.
[ii] Siehe hier https://www.finma.ch/de/news/2022/11/20221102-mm-gwv-finma/; https://www.finma.ch/en/~/media/finma/dokumente/dokumentencenter/anhoerungen/laufende-anhoerungen/20221102-gwv-finma/gwv_finma_de_20221027_disclaimer.pdf?sc_lang=en&hash=F7B5D65929006EED5E0611BC7958AD1C.
[iii] Siehe hier https://www.sif.admin.ch/sif/de/home/dokumentation/medienmitteilungen/medienmitteilungen.msg-id-90145.html.