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Auswirkungen der Gesetzesänderung vom 01. Januar 2023 auf das Schweizer Erbrecht

Auswirkungen der Gesetzesänderung vom 01. Januar 2023 auf das Schweizer Erbrecht

Das neue Erbrecht, welches seit dem 01. Januar 2023 in Kraft ist, ermöglicht mit der Reduzierung der Pflichtteile dem Erblasser mehr Freiheit und Flexibilität in Bezug auf dessen Erbverteilung.[1]

Mit anderen Worten, mit der Verabschiedung der Gesetzesrevision durch das Parlament im Jahr 2020, soll das neue Gesetz den Erblassern mehr Spielraum bei der Verfügung über einen grösseren Teil ihres Nachlasses gewähren.

In Kürze

Die wichtigsten Änderungen in Kürze:

  1. Der Pflichtteil für direkte Nachkommen wird auf 50% gesenkt.
  2. Der Pflichtteil für die Eltern wird abgeschafft.
  3. Ehepaare, welche sich in einem laufenden Scheidungsverfahren befinden, können sich neu gegenseitig enterben, bevor ein endgültiges Scheidungsurteil ausgesprochen wurde.
  4. Die Ersparnisse aus der Säule 3a werden aus der Nachlassmasse ausgeschlossen.
  5. Schenkungen im Erbvertrag sind verboten, ausser in Fällen, in denen eine ausdrückliche Zustimmung aller Vertragsparteien vorliegt.

Testament und Erbvertrag

Für die Verteilung des Nachlasses ist es entscheidend, ob ein Testament (letztwillige Verfügung) bzw. ein Erbvertrag errichtet wurden oder nicht. Wurde eine letztwillige Verfügung errichtet, reduziert sich der Pflichtteil der gesetzlichen Erben um die Hälfte, sprich auf einen Viertel des gesamten Nachlasses. Der Pflichtteil des überlebenden Ehegatten respektiv des eingetragenen Partners bleibt jedoch auch nach der Gesetzesrevision  gleich. Er beträgt weiterhin einen Viertel des gesamten Nachlasses.

Fehlt hingegen eine letztwillige Verfügung, bleibt es bei der gesetzlichen Erbfolge, was einen 50% Anspruch für den überlebenden Ehegatten und einen 50% Anspruch für die gesetzlichen Erben bedeutet.

Nutzniessung

Auch das Nutzniessungsrecht wurde geändert. Vereinfacht ausgedrückt ist die Nutzniessung das Recht der direkten Nachkommen, die Verwendung ihres geerbten Vermögens zugunsten des überlebenden Ehegatten aufzuschieben. Diese Ehegattenbegünstigung wird dahingehend erweitert, dass dem überlebenden Ehegatten statt 25%, neu nun 50% des Nachlasses eingeräumt werden können und dementsprechend an den restlichen 50% des Nachlasses der Nutzniessung eingeräumt werden kann.

Konkubinat

Konkubinatspartner haben auch nach der Gesetzesänderung keinen gesetzlichen Anspruch auf das Erbe ihres Partners. Eine allfällige Bevorzugung eines Konkubinatspartners muss weiterhin in einem Testament oder Erbvertrag erfolgen. Die Steuerfolgen sind dabei zu klären.

Zukunft

Die Unternehmensnachfolge in einem Familienunternehmen soll erbrechtlich erleichtert und deshalb einer Revision unterzogen werden. [2] Dazu gehören unter anderem Bestimmungen über die Bewertung von Unternehmen und das Recht, ein Unternehmen aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung auf einen Erben zu übertragen.

In Anbetracht des potenziellen grenzüberschreitenden Charakters einiger Erbschaftsfälle ist auch eine Änderung des internationalen Privatrechts im Gange.[3] Dadurch würde das Schweizer Recht grundsätzlich mit der EU-Erbrechtsverordnung (Nr. 650/2012) in Einklang gebracht werden.


[1] Siehe hier https://www.bj.admin.ch/bj/de/home/aktuell/mm.msg-id-83570.html.

[2] Siehe hier https://www.ejpd.admin.ch/ejpd/de/home/aktuell/news/2019/2019-04-10.html.

[3] Siehe hier https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-78427.html.



            

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