Nachdem die endgültige Abstimmung über die EU-Vorschläge für die Verordnungen über Märkte für Kryptowerte (MiCA) und über die Vermittlung von Angaben bei Geldtransfers (TFR) auf April dieses Jahres verschoben wurde, hat der Ausschuss für Wirtschaft und Währung des Europäischen Parlaments kürzlich eine Reihe neuer Bankvorschriften verabschiedet[i].
In Anlehnung an den Basel III Akkord würden die Änderungen die Banken unter anderem dazu verpflichten, ein Risikogewicht von 1.250 % des Eigenkapitals auf Kryptowerte anzuwenden, was nach internationalen Standards als höchstmögliches Niveau gilt. Vereinfacht ausgedrückt müssten die Banken in der Praxis für jeden Euro an Kryptowerten einen Euro an Kapital aufbringen. Darüber hinaus sollen die Banken verpflichtet werden, ihr Engagement in Bezug auf Kryptowerte und Krypto-Vermögensdienstleistungen sowie eine spezifische Beschreibung ihrer Risikomanagementstrategien in Bezug auf Kryptowerte offenzulegen.
Neben der Einführung des Konzepts des «Schattenbankwesens», das z. B. Investmentfonds und Versicherer umfasst, verweisen die Aktualisierungen auch auf ökologische, soziale und Governance-Risiken (ESG) mit verschärften Berichts- und Offenlegungspflichten.
Auch der Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (BIZ) hat im Dezember 2022 eine Reihe von Regeln festgelegt[ii], die bis Januar 2025 umgesetzt werden sollen, wobei zwei Gruppen von Kryptowerten auf der Grundlage einer Reihe von Klassifizierungsbedingungen festgelegt werden, um die Mindestanforderungen an das risikobasierte Eigenkapital für Kredit und Markt zu bestimmen.
Die Bedingungen für die Einstufung beziehen sich im Wesentlichen auf die Art der Kryptowerte, Fragen der Rechtssicherheit, die Verlässlichkeit der Gestaltung eines bestimmten Kryptowerts und des zugrunde liegenden Netzwerks sowie die Regulierung und Beaufsichtigung von Einrichtungen, die wichtige Funktionen ausüben.
Dabei wird zwischen tokenisierten traditionellen Vermögenswerten und Kryptowerten, die über einen wirksamen Stabilisierungsmechanismus verfügen, sowie ungesicherten Kryptowerten unterschieden.
Im Falle von Kryptowerten, die keine der Klassifizierungsbedingungen erfüllen, nämlich Gruppe 2, von denen angenommen wird, dass sie zusätzliche und höhere Risiken bergen, «darf das Gesamtengagement der Bank in diesen nicht mehr als 2% des Kernkapitals der Bank betragen und sollte im Allgemeinen unter 1% liegen.»
Da der Test für die Bewertung von Stablecoins mit niedrigem Risikoprofil nun die Form einer Bewertung sowohl des Umfangs der Rückzahlungsrisiken als auch des Niveaus der regulatorischen Aufsicht annimmt, werden die BIZ-Regeln im Allgemeinen als dynamisch angesehen und würden sich entsprechend den neuen Entwicklungen ändern.
[i] Siehe hier https://www.europarl.europa.eu/news/en/press-room/20230123IPR68613/econ-committee-voted-to-finalise-reforms-of-banking-rules.
[ii] Siehe hier https://www.bis.org/bcbs/publ/d545.pdf.