Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am 8. März 2023[i] ihre grundsätzliche Haltung zur Klassifizierung von Non-Fungible-Token-Modellen (NFTs) bekannt gegeben.
Die BaFin schlägt eine strenge Einzelfallprüfung vor und verfolgt einen eher konservativen Ansatz bei der Definition von NFTs als Wertpapiere, vor allem wegen der fehlenden unmittelbaren Austauschbarkeit. Mit anderen Worten: Ein NFT könnte nur dann als Wertpapier angesehen werden, wenn beispielsweise eine erhebliche Anzahl dieser Token identische Rückzahlungs- und Zinsansprüche verkörpern würde.
Auch wenn ein NFT Arten von Eigentumsrechten wie z.B. ein Ausschüttungsversprechen verkörpert, könnte der Token grundsätzlich als Anlage im Sinne des Vermögensanlagengesetzes (VermAnIG) angesehen werden. Der blosse Akt der Spekulation durch Token-Inhaber würde dagegen grundsätzlich nicht ausreichen, um dem betreffenden NFT einen Anlagezweck zu unterstellen.
NFTs können grundsätzlich im Finanzsektor eingesetzt werden, insbesondere wenn sie übertragbar und auf dem Finanzmarkt handelbar sind und somit bestimmte sicherheitsähnliche Rechte, d.h. Mitgliedschaftsrechte oder vertragliche Ansprüche ähnlich wie Aktien und Schuldtitel, beinhalten. Wie die BaFin feststellt, «kann die Übertragbarkeit bei den gängigen Standards als gegeben unterstellt werden […], während die Handelbarkeit ein Mindestmass an Standardisierung voraussetzt.»
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Nexus hier in der Definition der Arten von Rechten besteht, die mit einem bestimmten Token-Modell verbunden sind, sowie im potenziellen Nutzen dieser Rechte nach der Token-Ausgabe.
Die BaFin vertritt einen ähnlichen Standpunkt wie der Entwurf des EU-Vorschlags für eine Verordnung über Märkte für Kryptowerte (MiCA) und ist der Ansicht, dass eine Fragmentierung von NFT, die zu fungiblen Token führt, die jeweils einen gleichen Anteil an einem NFT darstellen, theoretisch das Merkmal der Austauschbarkeit erfüllen würde.
Andererseits wird Frankreich nach der Parlamentsabstimmung vom 28. Februar 2023[ii] strengere Lizenzierungsregeln für neue Marktteilnehmer in seinem Krypto-Ökosystem einführen, um seine nationalen Gesetze mit der kommenden EU-Gesetzgebung zu harmonisieren. Nach den bestehenden Vorschriften haben Unternehmen die Möglichkeit, sich für vereinfachte Registrierungsverfahren bei der Autorité des Marchés Financiers (AMF) mit geringeren Offenlegungsanforderungen zu entscheiden. Nach der Verabschiedung der neuen Regelungen werden die neuen Marktteilnehmer mit strengeren Massnahmen zur Bekämpfung der Geldwäscherei konfrontiert sein, insbesondere mit einer klaren Trennung der Kundengelder, einer neuen Reihe von Berichterstattungsrichtlinien und einer detaillierteren Offenlegung von Risiken und Interessenkonflikten.
Schliesslich haben die plötzlichen Zusammenbrüche und die jüngsten aufsichtsrechtlichen Probleme in den USA im Zusammenhang mit den drei in der Kryptowährungsbranche tätigen Finanzinstituten Silicon Valley Bank (SVB), Signature Bank und Silvergate Capital Fragen des Vertrauens aufgeworfen und unweigerlich zu einer immer grösseren Volatilität in der Branche geführt. Ein einfacher Bank-Run, bei dem eine grosse Anzahl von Einlegern aus Angst vor einer möglichen Insolvenz gleichzeitig Geld abhebt, wird als Ursache angesehen.
Im Zusammenhang mit dem potenziellen Ansteckungsrisiko ist jedoch auch die Frage aufgetaucht, ob das Bankensystem in Europa im Allgemeinen über eine wirksamere Infrastruktur für das Risikomanagement und strengere Liquiditätsanforderungen verfügt.
[i] Siehe hier https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Fachartikel/2023/fa_bj_2303_NFT.html.
[ii] Siehe hier https://www2.assemblee-nationale.fr/scrutins/detail/(legislature)/16/(num)/1098.