traxer-vuvKdHmQYE8-unsplash

Ein Abriss über die Krypto-Industrie

Ein Abriss über die Krypto-Industrie

Am 3. April kündigte[i] das deutsche Finanzministerium Pläne für ein Zukunftsfinanzierungsgesetz an, das als Grundlage für die Ausgabe von elektronischen Aktien über DLT-Register dienen soll.

Nachdem die Tokenisierung von Anleihen und bestimmten Fonds bereits im Rahmen des Gesetzes über elektronische Wertpapiere (eWpG) möglich ist, soll die kryptografisch generierte und registrierte Aktie ein weiterer Schritt sein, um unter anderem die Start-up-Atmosphäre besser zu fördern und den Zugang zum Kapitalmarkt effektiv zu erleichtern.

Die wichtigsten Elemente des Gesetzes sind:

  1. “Senkung des Mindestkapitals für einen Börsengang von derzeit 1,25 Millionen Euro auf 1 Million Euro;
  2. Erleichterung von Investitionen institutioneller Anleger in Gründungs- und Wachstumsunternehmen sowie in KMUs, neben besseren Rahmenbedingungen für moderne Transaktionsformen wie z.B. ‹Special Purpose Acquisition Companies›;
  3. Digitalisierung des Kapitalmarktes, d.h. die Möglichkeit, Aktien mit elektronischen Wertpapieren auszugeben;
  4. Prüfung der verbesserten Übertragbarkeit von Krypto-Vermögenswerten;
  5. Einführung von Aktien mit Mehrfachstimmrechten;
  6. Stärkere Digitalisierung und Internationalisierung der Aufsicht und des Aufsichtsrechts;
  7. Anreize zum Vermögensaufbau, insbesondere durch Investitionen in Aktien, durch Änderungen der Arbeitnehmer-Sparzulage; und
  8. Steuerliche Änderung und Vereinfachung der Mitarbeiterkapitalbeteiligung.”

Andererseits wurde in Luxemburg vor kurzem ein neues Gesetz, das Gesetz Nr. 8055[ii], verabschiedet, das seit dem 23. März gilt und eine Reihe von Änderungen im Zusammenhang mit Sicherheiten und Finanzinstrumenten sowie eine teilweise Integration der EU-Verordnung über das DLT-Pilotregime umfasst, was eine Stärkung der DLT-Gesamtstrategie des Landes ermöglicht.

Der neue Rahmen zielt im Wesentlichen auf das Gesetz von 2005 über Finanzsicherheiten ab und bringt Klarheit in Bezug auf die Einstufung der in Wertpapierkonten verbuchten Finanzinstrumente, die in DLT-Registern geführt werden, als Finanzinstrumente im Sinne des bestehenden Gesetzes. Infolgedessen würden die Sicherheiten für solche Finanzinstrumente ebenfalls unter eine Reihe von Schutzmechanismen im Rahmen des Gesetzes von 2005 fallen.

Mit anderen Worten, das neue Gesetz sieht vor, dass Finanzinstrumente in seinen Anwendungsbereich fallen, unabhängig davon, «ob sie […] in physischer Form, dematerialisiert, buchmässig übertragbar vorliegen, einschliesslich Wertpapierkonten, die innerhalb oder mittels sicherer elektronischer Aufzeichnungsmechanismen, einschliesslich verteilter elektronischer Hauptbücher oder Datenbanken, geführt werden, oder durch Lieferung, als Inhaber oder auf den Namen lautend, indossierbar oder nicht, und unabhängig von dem für sie geltenden Recht».

Bemerkenswert ist, dass die Schweiz bereits im August 2021 eine Vorreiterrolle bei diesen innovativen Ansätzen übernommen hat, indem sie die bestehenden Bundesgesetze geändert hat, um den Entwicklungen bei DLT und DLT-basierten Registern wirksam Rechnung zu tragen.


[i] Siehe hier https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/Finanzmarktpolitik/2022-06-29-eckpunkte-zukunftsfinanzierungsgesetz.pdf?__blob=publicationFile&v=8.

[ii] Siehe hier https://www.chd.lu/fr/dossier/8055; https://wdocs-pub.chd.lu/docs/exped/0133/035/266359.pdf.

Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme

Obergrundstrasse 70
CH-6003 Luzern

Bahnhofplatz
CH-6300 Zug

Kontakt

Obergrundstrasse 70
CH-6003 Luzern

Bahnhofplatz
CH-6300 Zug