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Kommerzielles vs. öffentliches Interesse: Grenzziehung bei KI-Technologien

Kommerzielles vs. öffentliches Interesse: Grenzziehung bei KI-Technologien

In einer aktuellen Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH)[1], nämlich Breyer gegen REA, wurde erneut die Frage aufgeworfen, wie und wann ein Gleichgewicht zwischen kommerziellen Interessen und öffentlichem Interesse, insbesondere dem Recht auf Privatsphäre, Gleichheit und Meinungsäusserung, herzustellen ist.

Der Fall betrifft ein von der EU finanziertes Forschungsprojekt, nämlich iBorderCtrl, zur Entwicklung einer KI-gestützten Emotionserkennungstechnologie, die im Rahmen des EU-Grenzkontrollmanagementsystems an Grenzen eingesetzt werden soll. Das Problem ergab sich aus der Weigerung der EU-Institutionen, Informationen offenzulegen und uneingeschränkten Zugang zu Unterlagen zu gewähren, die sich sowohl auf die Genehmigung des Projekts als auch auf dessen Fortschritt beziehen. Als Hauptbegründung wurde der Schutz der kommerziellen Interessen der Beteiligten genannt.

Daraufhin wurde von einem Mitglied des Europäischen Parlaments (EP) Klage gegen die Europäische Exekutivagentur für die Forschung (REA) erhoben, hauptsächlich mit der Begründung, dass eindeutig ein überwiegendes öffentliches Interesse bestehe, das die Notwendigkeit einer vollständigen Offenlegung der Unterlagen rechtfertige, insbesondere im Zusammenhang mit einer Technologie, die grundsätzlich zur Massenüberwachung und  Kontrolle von Menschenmengen eingesetzt werden könnte.

Dem Urteil des EuGH gelingt es jedoch nicht, das öffentliche Interesse gegenüber kommerziellen Interessen tatsächlich aufzuwiegen, da es im Wesentlichen festlegt, dass „allgemeine Erwägungen“ des überwiegenden öffentlichen Interesses möglicherweise nicht ausreichen, um ein „besonders dringendes“ Bedürfnis nach Transparenz zu begründen.

Eine solche Haltung könnte sicherlich die Bedeutung demokratischer Kontrolle und öffentlicher Debatte sowie die Notwendigkeit von Transparenz bei der Softwareentwicklung in Projekten mit unbestreitbaren Auswirkungen auf den Einzelnen untergraben.

Darüber hinaus wurde bestätigt, dass die im Rahmen eines bestimmten Projekts entwickelten Instrumente und Technologien als Geschäftsgeheimnis gelten und lediglich die Ergebnisse des Projekts ausser Acht gelassen werden.


[1] Siehe hier: https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?mode=DOC&pageIndex=0&docid=277067&part=1&doclang=DE&text=&dir=&occ=first&cid=1901751.

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