Einhergehend mit der Revision des Schweizer Aktienrechts im Jahr 2023, von der auch Stiftungen gerade unter dem Gesichtspunkt der Insolvenz- und Offenlegungspflichten zwangsläufig betroffen waren, wurde das Stiftungsrecht ab 2024[1] im Sinne grösserer Flexibilität noch weiter vereinfacht.
Die anwendbaren Änderungen, insbesondere im Rahmen der Artikel 84 – 86 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB), lassen sich wie folgt zusammenfassen:
- Verfahren bei drohender Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung: das Kuratorium muss unverzüglich die Aufsichtsbehörde benachrichtigen – Artikel 84a
- Offenlegung der Vergütungen: jährliche Meldung des direkt oder indirekt gezahlten Betrags durch das Kuratorium an die Aufsichtsbehörde – Artikel 84b
- formeller Beschwerdemechanismus: einzureichen bei der Aufsichtsbehörde gegen Handlungen und Unterlassungen der Stiftungsorgane – Artikel 84. Abs. 3
- Erweiterung der Stifterrechte: Erweiterung des Änderungsvorbehalts des Stiftungszwecks und der Stiftungsorganisation, wobei im Falle von Mitstiftern der Änderungsantrag gemeinsam gestellt werden muss – Artikel 86a
- Vereinfachung geringfügiger Änderungen der Stiftungsurkunde: wenn diese sachlich gerechtfertigt sind und keine Rechte Dritter beeinträchtigen – Artikel 86b
- Klarstellung zur Form: Änderungen der Stiftungsurkunde gemäss Artikel 85 – 86b bedürfen einer vorherigen förmlichen Entscheidung, ohne dass eine öffentliche Urkunde erforderlich ist – Artikel 86c
Andererseits wurde das Schweizer Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) kürzlich[2] einer Teilrevision aus der Perspektive des grenzüberschreitenden Erbrechts unterzogen, indem das Schweizer Parlament im Dezember 2023 Änderungen zu Kapitel 6 des Gesetzes verabschiedete.
Während der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen noch nicht genau festgelegt ist, wurde eine Referendumsfrist bis zum 18. April 2024 festgelegt.
Der Zweck der Überarbeitung besteht in erster Linie darin, die Angleichung des Gesetzes an die EU-Erbrechtsverordnung von 2012 zu verbessern, die seit 2015 in allen EU-Mitgliedstaaten – mit Ausnahme von Dänemark und Irland – gilt.
Da der letzte Wohnsitz des Verstorbenen weiterhin das primäre Anknüpfungskriterium ist, zielen die Änderungen darauf ab, Zuständigkeitskonflikte in Fällen mit grenzüberschreitendem Bezug zu verringern und die Autonomie der Parteien bei der Wahl des anwendbaren Rechts bei der Nachlassplanung zu stärken.
Zu den Änderungen gehören:
- Möglichkeit, die schweizerische Gerichtsbarkeit für Schweizer Staatsangehörige mit Wohnsitz im Ausland auszuschliessen;
- Wahl des ausländischen Gerichtsstands für Ausländer mit Wohnsitz in der Schweiz, ausser bei der Liquidation des ehelichen Güterstandes;
- subsidiäre Zuständigkeit schweizerischer Behörden bei Untätigkeit einer ausländischen Behörde;
- Recht auf Wahl des Rechts eines der Nationalstaaten für die Nachlassplanung sowohl für Ausländer mit Wohnsitz in der Schweiz als auch für Schweizer mit doppelter Staatsbürgerschaft – mit Ausnahme der schweizerischen Zwangserbschaftsregelung, die weiterhin auf den Nachlass der letzteren anwendbar bleibt;
- Anwendung der lex fori in Bezug auf die Rechte des Testamentsvollstreckers oder Verwalters über das Nachlassvermögen und dessen Verfügungsbefugnis.
Aus praktischer Sicht müssen jedoch der Ausschluss des schweizerischen Gerichtsstands sowie die Wahl eines nationalen Gerichtsstands und des anwendbaren Rechts in der letztwilligen Verfügung eines Erblassers oder einer Erblasserin ausdrücklich festgelegt werden.
[1] Siehe hier https://www.fedlex.admin.ch/eli/oc/2022/452/de.
[2] Siehe hier https://www.parlament.ch/centers/eparl/curia/2020/20200034/Schlussabstimmungstext%201%20NS%20D.pdf.