Datenschutzrecht schützt Personen – aber nicht jede Person, die Datenschutzrecht beansprucht. Der EuGH hat klargestellt: Wer das Auskunftsrecht nicht zur Kontrolle seiner Daten nutzt, sondern gezielt als Hebel für Schadenersatzansprüche, verliert diesen Schutz.
EUGH-URTEIL (Brillen Rottler) C-526/24 VOM 19. MÄRZ 2026
Sachverhalt
TC meldete sich im März 2023 zum Newsletter eines deutschen Optikerunternehmens (Brillen Rottler) an. Bereits 13 Tage später stellte er ein Auskunftsbegehren nach Art. 15 DSGVO. Das Unternehmen verweigerte die Auskunft gestützt auf öffentlich zugängliche Informationen, die ein systematisches Vorgehen von TC belegen sollten: Anmeldung für Dienste -> Auskunftsbegehren -> Schadenersatzforderung. TC klagte auf Zahlung von mindestens EUR 1’000.00 Genugtuung.
Kernaussagen des Urteils
- Bereits ein erstes Auskunftsbegehren kann als «exzessiv» gelten: Art. 12 Abs. 5 DSGVO erlaubt die Ablehnung nicht nur bei wiederholten, sondern auch bei einem erstmaligen Antrag, sofern eine Missbrauchsabsicht nachgewiesen ist. Entscheidend ist nicht die Häufigkeit, sondern die Absicht der antragstellenden Person.
- Beweislast beim Verantwortlichen: Will das Unternehmen ein Auskunftsbegehren als missbräuchlich zurückweisen, trägt es dafür die volle Beweislast – und diese ist zweistufig. Zunächst muss es objektiv darlegen, dass das Gesuch trotz formeller Korrektheit nicht dem eigentlichen Zweck des Auskunftsrechts dient, nämlich der Kontrolle und Überprüfung der eigenen Datenverarbeitung. Sodann muss es subjektiv nachweisen, dass die gesuchstellende Person von vornherein beabsichtigte, die Voraussetzungen für einen Schadenersatzanspruch künstlich herbeizuführen.
- Öffentliche Quellen als Beweismittel: Das Unternehmen darf öffentlich zugängliche Informationen (z.B. Medienberichte, Blogeinträge über bekannte «Datenschutz-Trolle») zur Beweisführung heranziehen, sofern diese durch weitere Anhaltspunkte bestätigt werden.
- Schadenersatz auch ohne rechtswidrige Datenbearbeitung: Art. 82 Abs. 1 DSGVO gewährt einen Schadenersatzanspruch nicht nur bei rechtswidriger Datenverarbeitung, sondern auch bei der blossen Verletzung des Auskunftsrechts gemäss Art. 15 DSGVO. Die Verletzung prozessualer Rechte ist für sich allein haftungsbegründend.
- Immaterieller Schaden – kein Automatismus: Der Verlust der Kontrolle über Daten oder die Ungewissheit über deren Verarbeitung können immateriellen Schaden darstellen. Ein Schadenersatz entfällt aber, wenn der Kausalzusammenhang durch das eigene Verhalten der betroffenen Person unterbrochenwird – insbesondere, wenn diese den Verstoss bewusst provoziert hat, um einen Anspruch zu generieren.
UMFANG DES AUSKUNFTSRECHTS (Art. 15 DSGVO) – WAS IST ERFASST, WAS NICHT?
Vom Auskunftsrecht erfasst (Art. 15 DSGVO)
- Das Recht zu erfahren, ob überhaupt personenbezogene Daten verarbeitet werden.
- Bei bestehender Verarbeitung: Auskunft über die Daten selbst, Verarbeitungszwecke, Kategorien, Empfänger, Speicherdauer, Herkunft der Daten sowie allfällige automatisierte Entscheidungen.
- Das Recht, dieses Auskunftsrecht unentgeltlich und in der Regel innert Monatsfrist auszuüben.
- Schadenersatz für immaterielle Schäden, die aus der Verletzung des Auskunftsrechts resultieren (einschliesslich Kontrollverlust und Ungewissheit über Verarbeitung)
Nicht vom Auskunftsrecht erfasst bzw. nicht schutzwürdig
- Auskunftsbegehren, die nicht dem Zweck dienen, die eigene Datenverarbeitung zu kontrollieren, sondern missbräuchlich zur Erzielung von Schadenersatz gestellt werden.
- Schadenersatz, wenn die betroffene Person den Schaden (z.B. Kontrollverlust) durch eigenes missbräuchliches Handeln selbst herbeigeführt hat – der Kausalzusammenhang wird unterbrochen.
- Schadenersatz ohne Nachweis eines tatsächlich entstandenen Schadens – kein Automatismus aus dem blossen Verstoss.
KONSEQUENZEN FÜR DIE SCHWEIZ UND IHRE RECHTSPRECHUNG
Relevanz für die Schweiz
Obwohl die DSGVO in der Schweiz nicht unmittelbar gilt, orientiert sich das revidierte Datenschutzgesetz (DSG, in Kraft seit 1. September 2023) eng an den europäischen Vorgaben. Schweizer Gerichte ziehen die DSGVO und die EuGH-Rechtsprechung regelmässig als Auslegungshilfe für die eurokompatible Anwendung des DSG heran.
Stärkung des Rechtsmissbrauchsverbots (Art. 2 ZGB)
Das Urteil bestätigt und stärkt die Anwendung von Art. 2 Abs. 2 ZGB («Der offenbare Missbrauch eines Rechts findet keinen Rechtsschutz») im Datenschutzrecht. Schweizer Gerichte werden die Logik des EuGH voraussichtlich übernehmen: Nicht die Anzahl der Gesuche, sondern die zweckfremde Absicht ist entscheidend.
Art. 26 Abs. 1 lit. c DSG erlaubt die Verweigerung von Auskunft bei «offensichtlich querulatorischen» Gesuchen oder solchen mit datenschutzwidrigem Zweck. Das EuGH-Urteil liefert wertvolle Kriterien zur Konkretisierung dieser Bestimmung.
Wesentlicher Unterschied: Höhere Schwelle für Genugtuung (Art. 32 Abs. 3 DSG)
Während der EuGH den Kontrollverlust als potenziell ersatzfähigen immateriellen Schaden anerkennt, setzt Art. 32 Abs. 3 DSG für einen Genugtuungsanspruch eine schwere Persönlichkeitsverletzung voraus. Die blosse Verweigerung einer Auskunft oder die damit verbundene Ungewissheit dürfte diese Schwelle in der Schweiz regelmässig nicht erreichen.
Dies stellt für «Datenschutz-Trolle» in der Schweiz eine erheblich höhere Hürde dar als im EU-Recht und dürfte das Geschäftsmodell systematischer Auskunftsbegehren zum Zweck der Schadenersatzerzielung in der Schweiz weitgehend unattraktiv machen.
Übereinstimmung beim Kausalzusammenhang
Die Ausführungen des EuGH zur Unterbrechung des Kausalzusammenhangs durch das Verhalten der betroffenen Person decken sich vollständig mit den Grundsätzen des schweizerischen Haftpflichtrechts (Selbstverschulden). Wer einen Verstoss bewusst provoziert, verliert seinen Anspruch.
KONSEQUENZEN FÜR UNTERNEHMEN
Das Urteil ist kein Freifahrtschein, Auskunftsbegehren pauschal abzulehnen – die Beweislast für Missbrauch liegt vollständig beim Unternehmen. Fehlerhafte oder verspätete Auskünfte sind das Einfallstor für Schadenersatzansprüche – unabhängig davon, ob die Anfrage gutgläubig oder missbräuchlich gestellt wurde.
Für Schweizer Unternehmen kommt hinzu, dass das revidierte DSG seit September 2023 vergleichbare Auskunftspflichten kennt. Die Schwelle für Genugtuungsansprüche liegt zwar höher als im EU-Recht – das entbindet aber nicht von der Pflicht zur fristgerechten und vollständigen Auskunftserteilung.
Konkret empfiehlt sich daher, Auskunftsprozesse zu verschlanken und intern klar zuzuweisen, Antworten verständlich zu formulieren, statt nur Rohdaten zu liefern, Datenhaltung so zu strukturieren, dass Auskünfte rasch und vollständig erteilt werden können.
FAZIT
Der EuGH hat mit seinem Urteil eine wichtige Grenze gegen den Missbrauch des datenschutzrechtlichen Auskunftsrechts gezogen: Wer eine Auskunft nach Art. 15 DSGVO nicht zur Kontrolle der eigenen Datenverarbeitung stellt, sondern gezielt zur Konstruktion von Schadenersatzansprüchen, handelt missbräuchlich – und verliert sowohl den Anspruch auf Auskunft als auch auf Genugtuung. Für die Schweiz bestätigt das Urteil die Anwendung des Rechtsmissbrauchsverbots (Art. 2 ZGB) im Datenschutzrecht. Zugleich setzt das Schweizer DSG mit dem Erfordernis einer schweren Persönlichkeitsverletzung für Genugtuungsansprüche die Hürde noch höher als das EU-Recht, was das Geschäftsmodell der «Datenschutz-Trolle» unattraktiv macht.
Smartphones sind heute oft Dreh- und Angelpunkt in einem Strafverfahren. Jeder hat ein Smartphone. Und damit sind sie der wichtigste Datenträger für Ermittler. Genau deshalb darf ihr Zugriff nicht zum rechtsfreien Raum werden. Es braucht ein taugliches Siegelungsverfahren als wirksamen Schutzschild für Privatsphäre, Persönlichkeitsrechte und Berufsgeheimnisse.
Die Strafverfolgung steht unter Druck, digitale Beweise rasch auszuwerten, während sich betroffene Personen oft erst mit erheblicher Verzögerung gegen eine Durchsuchung wehren können. Gerade diese Spannung macht die Siegelung so zentral.
Warum das Thema jetzt drängt
Die Medien berichten von einem markanten Anstieg der Entsiegelungsverfahren rund um Smartphones; in Zürich sollen diese laut aktueller Berichterstattung zuletzt um 75 Prozent gestiegen sein. Parallel dazu arbeitet der Bund an der effizienteren Sicherstellung elektronischer Beweismittel und betont dabei ausdrücklich Datenschutz und Verfahrensrechte der Betroffenen.
Das zeigt zweierlei: Digitale Beweismittel sind für Strafverfolgungsbehörden unverzichtbar geworden, aber gerade deshalb müssen die rechtsstaatlichen Sicherungen mit derselben Ernsthaftigkeit funktionieren. Wenn Siegelung und Entsiegelung nicht zeitnah und sorgfältig behandelt werden, drohen irreparable Eingriffe in höchstpersönliche Daten.
Die Funktion der Siegelung
Die Siegelung ist kein technisches Detail, sondern ein verfahrensrechtliches Kerninstrument zum Schutz sensibler Informationen. Wer bei der Sicherstellung von Geräten oder Unterlagen Geheimhaltungsinteressen geltend macht, kann verlangen, dass die Inhalte zunächst versiegelt bleiben, bis ein Gericht über die Durchsuchung entscheidet.
Das gilt besonders bei Smartphones, weil sie oft eine extrem breite Datenspur enthalten: Chats, Fotos, Gesundheitsdaten, Standortverläufe, berufliche Unterlagen und private Kommunikation. Eine Durchsuchung greift daher fast zwangsläufig in die Privatsphäre ein und muss besonders sorgfältig begründet werden.
Was das Gericht zur Entsiegelung prüfen muss
Im Entsiegelungsverfahren geht es nicht nur um die Frage, ob die Staatsanwaltschaft die Daten gerne auswerten möchte. Das Zwangsmassnahmengericht muss auch prüfen, ob überhaupt ein hinreichender Tatverdacht besteht und ob die Durchsuchung verhältnismässig ist.
Gerade bei digitalen Daten ist diese Prüfung entscheidend, weil der Eingriff sehr weit reicht. Die Behörden dürfen nicht pauschal auf ganze Geräte zugreifen, wenn sich die relevanten Informationen schon klarer eingrenzen lassen oder wenn schutzwürdige Geheimnisse überwiegen.
Aktuelle Entwicklung und Praxisprobleme
Die aktuelle Diskussion um digitale Beweismittel zeigt ein strukturelles Problem: Die Verfahren dauern oft zu lange, obwohl digitale Daten gerade schnell an Beweiswert verlieren oder in grosser Menge anfallen. Gleichzeitig werden die Mitwirkungspflichten der betroffenen Person in der Praxis teilweise zu streng gehandhabt, obwohl das Bundesgericht in einschlägigen Fällen betont hat, dass substantiierte Angaben genügen können.
Hinzu kommt die neue gesetzliche Dreitagefrist seit der Sicherstellung für das Siegelungsbegehren, die in der Fachliteratur als erhebliche Verschärfung und als mögliche Fallgrube beschrieben wird. Wer diese Frist verpasst oder sein Begehren nicht sauber begründet, riskiert einen irreversiblen Verlust des Schutzes.
Bedeutung für Persönlichkeitsrechte
Das Siegelungsrecht schützt nicht nur Anwältinnen, Journalisten oder andere Berufsgeheimnisträger, sondern letztlich jede betroffene Person, deren intimste Lebensbereiche auf einem Gerät gespeichert sind. Wer ein Smartphone durchsucht, erhält oft einen umfassenden Einblick in das digitale Leben einer Person, weit über das hinaus, was für das Strafverfahren relevant ist.
Darum darf der Rechtsstaat den Schutzmechanismus der Siegelung nicht abbauen, bloss weil manche Gerichte bei digitalen Verfahren noch nicht vollständig auf der Höhe der technischen Entwicklung sind. Der richtige Weg ist nicht weniger Rechtsschutz, sondern präzisere Verfahren, schnellere gerichtliche Behandlung und strengere Begründungsanforderungen für Eingriffe.
Fazit
Die Siegelung ist im digitalen Strafverfahren kein Luxus, sondern eine rechtsstaatliche Notwendigkeit. Gerade bei Smartphones und anderen Datenträgern entscheidet sie darüber, ob die Privatsphäre effektiv geschützt bleibt oder ob sensible Daten vorschnell offengelegt werden.
Wer die Durchsuchung digitaler Geräte erleichtern will, darf den Rechtsschutz der Betroffenen nicht schleichend abbauen. Ein taugliches Siegelungsverfahren ist die Voraussetzung dafür, dass Strafverfolgung, Persönlichkeitsrechte und Privatsphäre in einem fairen Gleichgewicht bleiben.
Künstliche Intelligenz (KI) ist längst Teil unseres Alltags. In Schulen, Universitäten und Unternehmen ist KI nicht mehr wegzudenken. Angesichts der rasanten Entwicklung künstlicher Intelligenz und ihrer zunehmenden Präsenz im Alltag gewinnt die Auseinandersetzung mit ihren Chancen und Risiken immer mehr an Bedeutung.
Am 23. Februar 2026 haben der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) sowie rund 60 weitere nationale Datenschutzbehörden weltweit eine gemeinsame Erklärung zu KI-generierten Bildern veröffentlicht. Diese Erklärung markiert einen wichtigen Schritt in der internationalen Diskussion um den Schutz der Privatsphäre und dem Datenschutz im digitalen Zeitalter.
Deepfakes und KI: Warum Datenschutzbehörden weltweit warnen
Die Datenschutzbehörden äussern erhebliche Bedenken gegenüber Systemen, die mit künstlicher Intelligenz realistische Bilder oder Videos von identifizierbaren Personen ohne deren Einwilligung erzeugen können. Solche Technologien bergen ein hohes Missbrauchsrisiko – etwa durch die Erstellung nicht einvernehmlicher, intimer Darstellungen (sogenannte Deepfakes). Besonders gefährdet sind Kinder und andere vulnerable Gruppen, die Ziel von Cyber-Mobbing, sexueller Ausbeutung oder Identitätsmissbrauch werden können.
Rechtslage in der Schweiz: Sind KI-generierte Bilder erlaubt?
In vielen Rechtsordnungen – einschliesslich in der Schweiz – kann die Erstellung oder Verbreitung von nicht einvernehmlich erstellten Bildern strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Aus datenschutzrechtlicher Sicht wirft die Nutzung von KI-Systemen zur Erstellung realitätsnaher Bilder erhebliche Fragen hinsichtlich der Rechtsmässigkeit der Datenbearbeitung und des Schutzes der Privatsphäre auf. Personenbezogene Daten dürfen nur dann verwendet werden, wenn hierfür eine gesetzliche Grundlage besteht oder die betroffene Person ausdrücklich eingewilligt hat. Unternehmen, welche solche Systeme anbieten, müssen sicherstellen, dass geeignete technische und organisatorische Massnahmen getroffen werden, um Missbrauch und unbefugte Bearbeitungen zu verhindern.
Empfehlungen für den Umgang mit KI
Die gemeinsame Erklärung der Datenschutzbehörden formuliert mehrere zentrale Prinzipien, die alle Organisationen befolgen sollten:
- Implementierung von robusten Schutzmassnahmen, um den Missbrauch personenbezogener Daten sowie die Erstellung nicht einvernehmlicher intimer Darstellungen und anderer schädlicher Inhalte – insbesondere mit Abbildung von Kindern – zu verhindern.
- Gewährleistung einer sinnvollen Transparenz hinsichtlich der Fähigkeiten von KI-Systemen, der implementierten Schutzmechanismen, der zulässigen Nutzung sowei der möglichen Folgen eines Missbrauchs.
- Bereitstellung wirksamer und leicht zugänglichen Verfahren, über die betroffene Personen die Entfernung schädlicher Inhalte mit Personenbezug beantragen können.
- Besonderer Schutz von Kindern und anderen gefährdeten Gruppen.
Fazit: Technologischer Fortschritt braucht Verantwortung
Die Risiken von KI-generierten Bildern sind global und erfordern dringendes regulatorisches Handeln. Während KI enorme Chancen bietet, darf der technische Fortschritt nicht auf Kosten von Privatsphäre, Datenschutz und anderer fundamentalen Rechten fortschreiten.
Urteil 2C_47/2025 vom 27. März 2026 – Kennzeichnung veganer Produkte
Das Bundesgericht hat entschieden: Veganen Getränken darf der Begriff «Milch» nicht beigelegt werden – auch nicht in abgewandelter oder ironischer Form. Im Fall eines Haferdrinks mit der Aufschrift «SHHH… THIS IS NOT M[*]LK» bestätigte das Bundesgericht das Verbot des Zürcher Kantonalen Laboratoriums. Schon die stilisierte Schreibweise mit einem Tropfensymbol anstelle des «i» genüge, um den Eindruck einer Bezugnahme auf Milch zu erwecken.
Das Gericht stützt sich dabei auf seine Rechtsprechung aus 2025 (Urteil 2C_26/2023), wonach Bezeichnungen wie «Milch», «Rahm» oder «Joghurt» gemäss Lebensmittelgesetz (LMG) und den Lebensmittelverordnungen (insbesondere der LGV) geschützte Sachbezeichnungen für tierische Erzeugnisse sind. Solche Begriffe dürfen nur für Produkte verwendet werden, die tatsächlich aus Milch tierischen Ursprungs hergestellt sind.
Abgrenzung und Konsumentenschutz im Vordergrund
Das Bundesgericht betont, dass der Begriff «Milch» beim Konsumierenden klare Erwartungen weckt – insbesondere in Bezug auf Nährwert, Zusammensetzung und Herkunft. Eine «negative Anpreisung» («dies ist keine Milch») ändert daran nichts, weil der Bezug zur echten Milch bewusst hergestellt wird. Die Entscheidung schafft Rechtssicherheit für Hersteller, Kontrolleure und Konsumenten und setzt ein weiteres Zeichen für transparente Kennzeichnung im wachsenden Markt veganer Alternativen.
Verwaltungsverfahren zur Inverkehrbringung von Lebensmitteln
Die Zulassung und Überwachung von Lebensmitteln in der Schweiz erfolgt im Rahmen der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV; SR 817.02). Zuständig für die Vollzugskoordination ist das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV), während die Kantone (z.B. das kantonale Labor Zürich) den Vollzug wahrnehmen.
Wer ein Lebensmittel in Verkehr bringen will, muss insb. sicherstellen:
- dass die Deklaration und Werbung nicht täuschen (Art. 12 LGV),
- dass keine geschützten Umschreibungen missbraucht werden (Art. 14 LGV),
- und dass das Produkt gesundheitlich sicher ist (Art. 8 ff. LGV).
Besondere Bestimmungen gelten für sog. «neuartige Lebensmittel». Verstösse führen zur Untersagung der Inverkehrbringung, wie im vorliegenden Fall, teils begleitet von verwaltungsrechtlichen Verfahren bis hin zum Bundesgericht.
Internationaler Trend zur klaren Kennzeichnung
Der Entscheid des Bundesgerichts reiht sich in einen europäischen und internationalen Trend ein, der eine klare sprachliche Abgrenzung zwischen tierischen und pflanzlichen Lebensmitteln fordert. In der Europäischen Union ist der Begriff «Milch» gemäss EU-Verordnung Nr. 1308/2013 ausschliesslich tierischen Erzeugnissen vorbehalten. Gleiches gilt für Begriffe wie «Käse» oder «Butter».
Die EU-Kommission und nationale Behörden – etwa in Deutschland das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) – betonen die Bedeutung einer einheitlichen und transparenten Produktkennzeichnung, um Konsument*innen nicht in die Irre zu führen. Der jüngste EU-Streit um die Bezeichnung «Veggie-Burger» oder «Veggie-Schnitzel» zeigt, dass der Gesetzgeber zwar mehr Spielraum für pflanzliche Produkte gewährt, gleichzeitig aber klare Grenzen zieht, sobald geschützte Begriffe wie «Milch» betroffen sind.
Damit folgt die Schweiz – wenn auch als Nicht-EU-Mitglied – einer vergleichbaren Linie wie die EU: Verbraucherschutz und Rechtssicherheit gehen vor kreativen Wortspielen im Marketing.
Fazit
Das neue Urteil verdeutlicht: Die Kreativität im Marketing veganer Produkte hat rechtliche Grenzen. Wer pflanzliche Alternativen verkauft, muss sich an die Bezeichnungsregeln des Lebensmittelrechts halten – auch wenn der spielerische Umgang mit Wörtern aus Marketingsicht attraktiv erscheint.
Ein starkes Stück Schweizer Filmkunst: «The Narrative» erzählt eine Geschichte, die berührt, überrascht und nachhallt.
Wir sind stolz, als rechtliche Berater einen kleinen Beitrag zu diesem grossen Projekt geleistet zu haben – und danken dem gesamten Produktionsteam für das Vertrauen und die wertschätzende Nennung im Film und an der Vorpremiere.
Ein Film, den man nicht nur sieht, sondern erlebt. Wir gratulieren dem ganzen Team zu diesem gelungenen Werk – und wünschen viel Erfolg zum Kinostart am 12. März 2026!
Das neue Forschungs- und Entwicklungszentrum von CSEM in Seewen stärkt den Innovations- und Technologiestandort Zentralschweiz und eröffnet Unternehmen in der Region attraktive Kooperations- und Wachstumsmöglichkeiten. Der thematische Fokus am neuen Standort liegt in den Bereichen Digitalisierung, künstliche Intelligenz und Robotik.
Bedeutung des CSEM Seewen für den Innovationsstandort Zentralschweiz
Mit dem Ausbau der Forschungsaktivitäten in Seewen rückt Spitzentechnologie näher an die regional verankerten Industrie- und Technologieunternehmen heran. Dadurch entstehen kurze Wege für gemeinsame Entwicklungsprojekte, Technologietransfer und die Kommerzialisierung neuer Produkte.
Neue Chancen für technologiegetriebene Unternehmen und KMU in der Zentralschweiz
Für innovative KMU, Scale-ups und Industriebetriebe bietet die physische Nähe zu einem Hightech-Forschungszentrum Zugang zu Know-how, Infrastruktur und Förderprogrammen. Dies erleichtert es, neue Technologien schneller zur Marktreife zu bringen und regulatorische Anforderungen frühzeitig mitzudenken.
Rechtsberatung für Technologieunternehmen und F&E-Kooperationen in der Zentralschweiz
Als Boutique-Anwaltskanzlei in der Zentralschweiz begleiten wir technologiegetriebene Unternehmen in allen rechtlichen Fragen rund um Innovation – von F&E-Kooperationen über IP-Strategie bis zu Datenschutz und Regulierung. Wir unterstützen Sie dabei, Chancen aus Kooperationen mit Forschungsinstitutionen rechtssicher und wirtschaftlich sinnvoll zu nutzen.
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Mit Urteil vom 6. Oktober 2025 bestätigt das Bundesverwaltungsgericht die Verfügung des EDÖB zur Datenbank «Pfarrer-Check» und konkretisiert die Anwendung des revidierten Datenschutzgesetzes (DSG) auf öffentlich zugängliche Personendaten.
Der Entscheid schafft wichtige Klarheit für Betreiber von Online-Plattformen, Verzeichnissen und Kampagnen-Websites im Umgang mit Personendaten aus dem Internet.
Ein Überblick über das Urteil BVGer A-2941/2024
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 6. Oktober 2025 (A-2941/2024) die Verfügung des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) im sogenannten «Pfarrer-Check» bestätigt. Die öffentliche Erfassung von über 6’000 Kirchenpersonen in einer Online-Datenbank ohne Einwilligung verstösst nach Auffassung des Gerichts gegen das revidierte Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG).
Sachverhalt zum «Pfarrer-Check»-Urteil
Der Verein «Bürgerforum Schweiz» betrieb auf seiner Website eine öffentlich einsehbare Datenbank mit Personendaten von über 6’000 Personen aus dem kirchlichen Umfeld. Erfasst wurden Name, Wohnort und Postleitzahl, Arbeitgeber bzw. Konfession, Tätigkeitsgebiet, Funktion sowie ein Status («erfasst», «angefragt», «beantwortet») im Zusammenhang mit einem Fragebogen zu religiösen Ansichten.
Zweck der Datenbank war es gemäss Betreiberin, eine Unterscheidung zwischen «echten» und «verwässerten» Kirchen zu ermöglichen. Der EDÖB ordnete mit Verfügung vom 9. April 2025 die Löschung der ohne Einwilligung der Betroffenen veröffentlichten Einträge an. Dagegen erhob der Verein Beschwerde, auf welche das Bundesverwaltungsgericht nicht eintrat.
Anwendbares Recht & Verfahren
Das Gericht bestätigt zunächst, dass das revidierte Datenschutzgesetz (DSG, in Kraft seit 1. September 2023) anwendbar ist. Entscheidend ist der Zeitpunkt der Eröffnung der formellen Untersuchung; blosse informelle Vorabklärungen und die Beantwortung von Anfragen begründen noch keine hängige Untersuchung im Sinne des Übergangsrechts.
Die Beschwerdeführerin rügte, die Vorinstanz habe das Akteneinsichtsrecht verletzt, in dem sie ihr die Anzeigen nur anonymisiert zugänglich gemacht hat. Das Gericht erachtete das Vorgehen des EDÖB jedoch als rechtmässig: Das öffentliche Interesse an einer funktionierenden Datenschutzaufsicht überwiegt das Interesse der Betreiberin an der Identität der Hinweisgebenden.
Materielle Kernpunkte (Datenschutzgrundsätze und Rechtfertigung)
Verhältnismässigkeit
Die Veröffentlichung des Status «erfasst» oder «angefragt» war nach Auffassung des Gerichts weder geeignet noch erforderlich, um den vom Verein erklärten Zweck (die Unterscheidung «echter» vs. «gefälschter» Kirchen) zu erreichen. Die Information, dass jemand einen Fragebogen erhalten, aber nicht beantwortet hat, öffnet Raum für Interpretationen, ohne einen sachlichen Mehrwert für den Zweck der Datenbearbeitung zu bieten.
Zweckbindung
Die erfassten Personen hatten ihre Kontaktdaten auf den Websites ihrer Institutionen veröffentlicht, um im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit kontaktiert werden zu können. Die blosse Tatsache, dass die Daten allgemein zugänglich sind, bedeutet nicht, dass sie für jeden beliebigen Zweck, insbesondere für eine wertende Kampagnen-Datenbank, verwendet werden dürfen. Das Gericht qualifiziert die Nutzung für den «Pfarrer-Check» als Zweckänderung, die für die Betroffenen nicht erkennbar war.
Transparenz
Die betroffenen Personen müssen aktiv und klar über die tatsächliche Datenbearbeitung informiert werden. Dies ist nicht passiert. Insbesondere wurden die Betroffenen nicht ausreichend informiert, dass ihre Daten auch dann veröffentlicht würden, wenn sie den Fragebogen nicht ausfüllen. Ein blosser Verweis auf die Website des Betreibers genügt den Transparenzanforderungen des DSG nicht. Erforderlich ist eine aktive, verständliche Information über Art, Zweck und Umfang der Datenbearbeitung.
Rechtfertigungsgründe / öffentliches Interesse
Das Gericht verneint das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes im Sinne von Art. 31 DSG. Weder lag eine wirksame Einwilligung vor, noch konnte sich der Verein auf eine gesetzliche Grundlage oder ein überwiegendes öffentliches Interesse berufen. Ein selbst definiertes «öffentliches Interesse» ohne Verankerung im Gesetz oder in der Verfassung reicht nicht aus, um schwerwiegende Persönlichkeitsverletzungen zu rechtfertigen.
Auch die Berufung auf Art. 31 Abs. 2 DSG (Personen des öffentlichen Lebens) bleibt erfolglos. In der Interessenabwägung misst das Gericht dem Status «angefragt» ein hohes Verletzungspotenzial bei, weil er negative Spekulationen über Haltung und Integrität der betroffenen Person zulässt, während der Status «erfasst» lediglich eine mittlere Intensität aufweist.
Demnach kommt das Gericht zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin die Persönlichkeit der betroffenen Personen widerrechtlich verletzt.
Bedeutung des Urteils für die Praxis
Seit Inkrafttreten des neuen DSG hat der EDÖB bereits zahlreiche niederschwellige Interventionen vorgenommen und über 14 formelle Untersuchungen in Verfügungen münden lassen. Nur vier dieser Verfügungen wurden bisher vor Bundesverwaltungsgericht angefochten. Der Entscheid zeigt damit, dass die Gerichte die Linie des EDÖB grundsätzlich stützen und die datenschutzrechtlichen Grundprinzipien auch bei öffentlich zugänglichen Online-Daten konsequent durchsetzen.
Der Entscheid setzt ein klares Signal für Betreiber von Online-Datenbanken, Verzeichnissen, Kampagnen- und Bewertungsplattformen: Auch wenn Daten öffentlich zugänglich sind, bleiben Verhältnismässigkeit, Zweckbindung, Transparenz und eine tragfähige Rechtfertigungspflicht zentral.
Unsere Experten im Bereich Datenschutz- und ICT-Recht begleitet Organisationen bei der rechtssicheren Konzeption von Online-Plattformen, Websites und Projketen unter dem revidierten DSG.
Kontaktieren Sie uns unverbindlich zu Fragen in Datenschutz.
Geschätzte Partner, Kundinnen und Kunden
Das Jahr neigt sich dem Ende zu. Wir danken Ihnen für die angenehme Zusammenarbeit und freuen uns auf weitere erfreuliche Begegnungen im nächsten Jahr. Wir wünschen fröhliche Weihnachten, eine erholsame Winterpause und einen guten Rutsch ins Neue Jahr.
Unser Büro bleibt vom Nachmittag des 24. Dezember 2025 bis und mit 2. Januar 2026 geschlossen. Gerne sind wir ab dem 5. Januar 2026 mit vollem Elan wieder für Sie da. In dringlichen Fällen kontaktieren Sie uns gerne über info@bps-legal.ch.
Persönlichkeitsschutz umfasst im Schweizer Recht sowohl zivil- als auch strafrechtliche Mechanismen, um die Ehre, den Ruf und die Integrität einer Person vor unzulässigen Angriffen zu bewahren. Der Fall um die SVP Stadt Luzern und das damalige Parteimitglied Yves Holenweger1 illustriert, wie Medienberichte rechtlich relevant sein können und welche Möglichkeiten Betroffene haben, sich zu schützen.
Zivilrechtlicher Persönlichkeitsschutz
Das Zivilrecht schützt die Persönlichkeit umfassend gemäss Art. 28ff. ZGB. Geschützt werden dabei physische und psychische Aspekte, aber auch Ehre, Privatsphäre und der wirtschaftlicher Ruf.
- Eine Verletzung gilt als widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung, höherwertige Interessen oder Gesetz gerechtfertigt ist.
- Betroffene können verlangen, dass die Verletzung unterlassen, beseitigt oder gerichtlich festgestellt wird.
- Oftmals stehen auch Ansprüche auf Schadenersatz, Genugtuung oder Gegendarstellung zur Verfügung, insbesondere bei Medienpublikationen.
Im Fall der medienwirksamen Kritik wie vorliegend kann der Betroffene z.B. eine Gegendarstellung verlangen oder rechtliche Schritte zur Unterbindung und Beseitigung einer ehrverletzenden Behauptung einleiten.
Strafrechtlicher Persönlichkeitsschutz
Das Strafrecht greift bei besonders gravierenden Persönlichkeitsverletzungen, wie etwa übler Nachrede, Verleumdung oder Beschimpfung.
- Üble Nachrede (Art. 173 StGB): Wer jemanden gegenüber Dritten eines unehrenhaften oder verwerflichen Verhaltens bezichtigt, kann strafrechtlich verfolgt werden, falls die Äusserung nicht erwiesen oder gerechtfertigt ist. Eine Straftat liegt also vor, wenn jemand falsche Tatsachen über eine andere Person verbreitet, die deren Ruf schädigen. Die Staatsanwaltschaft kann in diesen Fällen einen Strafbefehl erlassen, wie es beim genannten Fall geschehen ist.
- Verleumdung (Art. 174 StGB): Wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens beschuldigt oder verdächtigt oder solche Beschuldigung verbreitet, kann strafrechtlich verfolgt werden, wenn diese Beschuldigung rufschädigend ist. Strafbar ist also die absichtliche Verbreitung falscher Tatsachen, die eine Person in ein schlechtes Licht rücken. Diese Straftat ist schwerwiegender und kann zu höheren Strafen führen.
- Die Strafverfolgung schützt das Recht auf Ehre und den Ruf fokussiert und umfasst auch Schutz vor Rufschädigung in der Öffentlichkeit und medialer Berichterstattung.
- Bei fahrlässigen oder absichtlichen Falschaussagen drohen Geldstrafen oder sogar Freiheitsstrafen.
Auch hier kann der oder die Betroffene parallel zivilrechtliche Schritte einleiten, um die Folgen einer strafbaren Verletzung zusätzlich zivilrechtlich abzufedern.
Effektiver Schutz der Persönlichkeit: Rechtliche Schritte und Handlungsempfehlungen bei Rufschädigung und Ehrverletzung und Medien
Exemplarisch am Beispiel von der ehrverletzenden Medienmitteilung, die unterzeichnet wurde von Dieter Haller, der damalige Präsident der Stadtluzerner SVP, und Timo Lichtsteiner, der damalige und heutige Vizepräsident, zeigt sich, wie der Persönlichkeitsschutz funktioniert.
- Betroffene von ehrverletzenden Äusserungen oder Medienbeiträgen sollten zeitnah prüfen, ob ein rechtfertigender Grund vorliegt und – falls nicht – anwaltliche Unterstützung für zivilrechtliche und strafrechtliche Schritte erwägen.
- Gerade bei politischer Kritik oder öffentlicher Berichterstattung ist die sorgfältige Interessenabwägung (Meinungsfreiheit vs. Persönlichkeitsschutz) elementar – Gerichte wägen oft zwischen öffentlichem Interesse und den Rechten des Einzelnen ab.
Die Affäre Holenweger zeigt, wie persönliche Angriffe schnell zu einer juristischen Auseinandersetzung über Ehre und Persönlichkeit werden können. Eine spezialisierte Anwaltskanzlei bietet kompetente Unterstützung im Umgang mit solchen komplexen Fallkonstellationen und sorgt für eine sachliche, effiziente Wahrung der Rechte und Interessen der Betroffenen.
Erfahren Sie hier mehr über Persönlichkeitsschutz im Zivil- und Strafrecht.
- Bericht in der Luzerner Zeitung vom 23. September 2025: «SVP Stadt Luzern: Strafbefehl gegen Vizepräsidenten und ehemaligen Präsidenten», online abrufbar unter https://www.luzernerzeitung.ch/zentralschweiz/stadt-region-luzern/artikel-ld.4016595 zuletzt besucht am 23. September 2025. ↩︎
Das Gericht lehnt in seinem Entscheid die Entsiegelung von beschlagnahmten Datenträgern und Unterlagen eines Journalisten ab und stärkt damit die Medienfreiheit. Der aktuelle Entscheid des Bezirksgerichts Zürich vom 2. Juli 2025 befasst sich im Fall des Inside Paradeplatz Journalisten Lukas Hässig mit der Entsiegelung beschlagnahmter Datenträger und Unterlagen, nachdem der Journalist korrekt aufgrund Quellenschutz die Siegelung beantragt hat. Durch den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts wird aufgezeigt, unter welchen Voraussetzungen ein Entsiegelungsgesuch gutgeheissen wird oder – wie in diesem Fall – eben nicht.
Sachverhalt und Hintergrund im Fall Hässig
Im Fokus steht ein investigativ tätiger Journalist, Herausgeber der Plattform Inside Paradeplatz. Ihm wird vorgeworfen, er soll in seiner Zeitschrift «Inside Paradeplatz» Informationen und Daten der Bank Julius Bär & Co. AG, welche dem Bankgeheimnis und/oder Geschäftsgeheimnis unterliegen würden, geteilt haben. Hinsichtlich der wiederaufgenommenen Strafverfolgung gegen den Gesuchsgegner betreffend einem Vergehen gemäss Art. 47 BankG wurde an dessen Wohn- und Arbeitsort eine Hausdurchsuchung durchgeführt. Dabei wurden diverse Gegenstände und Datenträger sichergestellt. Mit Verweis auf den journalistischen Quellenschutz beantragte der Gesuchsgegner die Siegelung sämtlicher sichergestellter Gegenstände.
Die Staatsanwaltschaft stellte daraufhin ein Entsiegelungsgesuch bei dem Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich. Der Gesuchsgegner nahm zum Entsiegelungsgesuch Stellung und beantragte die Abweisung des Entsiegelungsgesuchs.
Hinweis: Aus dem Urteil geht hervor, dass die Strafuntersuchung seitens der Staatsanwaltschaft bereits zwei Mal sistiert wurde. Bei der zuletzt ergangenen Sistierungsverfügung hatte die Staatsanwaltschaft selbst die Zulässigkeit einer Durchsuchung aufgrund des Quellenschutzes verneint, was das Gericht im Urteil aufgegriffen hat.
Rechtliche Voraussetzungen für eine Entsiegelung
Mit einem Siegelungsgesuch werden zulässige Geheimhaltungsinteressen nach Art. 248 Abs. 1 StPO bei der Durchsuchung von Aufzeichnungen geltend gemacht. Ist das Siegelungsgesuch gestellt, so versiegelt die Strafbehörde zunächst beschlagnahmte Datenträger und Unterlagen. Im Entsiegelungsverfahren ist sodann das Zwangsmassnahmengericht verpflichtet, auch Einwände gegen die Zulässigkeit der Durchsuchung zu prüfen. Es ist also allgemein darüber zu entscheiden, ob die Durchsuchung zulässig ist.
Eine Durchsuchung von Aufzeichnungen im Sinne von Art. 246 ff. StPO, also «Schriftstücke, Ton-, Bild- und andere Aufzeichnungen, Datenträger sowie Anlagen zur Verarbeitungund Speicherung von Informationen», ist zulässig, wenn:
- Die Gegenstände der Beschlagnahme unterliegen (Art. 246 StPO)
- Ein hinreichender Tatverdacht besteht (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO)
- Sie hinsichtlich der verfassungsrechtlich geschützten Intim- und Privatsphäre verhältnismässig ist (Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO)
Gemäss Art. 246 StGB dürfen Schriftstücke, Ton-, Bild- und andere Aufzeichnungen, Datenträger sowie Anlagen zur Verarbeitung und Speicherung von Informationen nur durchsucht werden, wenn vermutet werden muss, dass sich der Begschlagnahme unterliegende Informationen in diesen Gegenständen befinden. Der Beschlagnahme unterliegen gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO Gegenstände und Vermögenswerte, welche als Beweismittel gebraucht werden (lit. a), wenn sie zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden (lit. b), wenn sie den Geschädigten zurückzugeben sind (lit. c), einzuziehen sind (lit. d) oder zur Deckung von Ersatzforderungen des Staates gemäss Art. 71 StGB gebraucht werden.
Das Zwangsmassnahmengericht muss im Gegensatz zum Sachgericht keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vornehmen. Vorausgesetzt ist eine hinreichend konkrete Wahrscheinlichkeit, dass die vorgeworfene Straftat tatsächlich begangen wurde. Der hinreichende Tatverdacht kann laut höchstrichterlicher Rechtssprechung mit dem Begriff des Anfangsverdachts gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO gleichgesetzt werden.
Verglichen mit der Untersuchungshaft (Art. 224 ff. StPO) erscheint die Entsiegelung und Durchsuchung von Aufzeichnungen als eindeutig weniger eingriffintensiv. Die Anforderungen an einen hinreichenden Tatverdacht sind deshalb weniger hoch. Es kann auf substantiierte Strafanzeigen oder Berichte verwiesen werden. Die Verdachtsgründe sind aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse zu prüfen.
Weiter ist vom Zwangsmassnahmengericht im Sinne einer Interessenabwägung zu prüfen, ob die Hausdurchsuchung und die Durchsuchung der gesiegelten Daten gegenüber der verfassungsrechtlich geschützten Intim- und Privatsphäre des Gesuchsgegners verhältnismässig sind.
Die Siegelung kann der/die Inhaber/in von Aufzeichungen oder Gegenständen dann verlangen, wenn Beschlagnahmehindernisse gemäss Art. 264 StPO bestehen (Art. 248 StPO). Diese Beschlagnahmehindernisse stehen auch einer Entsiegelung der zuvor gesiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände entgegen.
In der Untersuchung der Verhältnismässigkeit dieser Zwangsmassnahme kommt auch der Schwere der untersuchten Delikte Gewichtung zu (Art. 197 Abs. 1 lit. d StPO).
Erwägungen des Zwangsmassnahmengerichts in seinem Urteil vom 2. Juli 2025
Kein hinreichender Tatverdacht
Die Strafuntersuchung gegen den Gesuchsgegner dauert nunmehr seit sechs Jahren an. Den Untersuchungsakten kann nicht entnommen werden, dass sich der Tatverdacht gegen den Gesuchsgegner in den letzten Jahren oder zumindest Monaten verdichtet hat. Das Zwangsmassnahmengericht stellt fest, dass kein – auch nur ansatzweise hinreichender – Tatverdacht gegen den Gesuchsgegner erstellt werden kann. Der hinreichende Tatverdacht wird verneint.
Verhältnismässigkeit und Quellenschutz
Die Staatsanwaltschaft macht geltend, dass sich der Gesuchsgegner nicht auf den Quellenschutz gemäss Art. 28a Abs. 1 StGB und Art. 172 StPO und somit auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen kann. Das Zwangsmassnahmengericht argumentiert damit, dass der Gesuchsgegner im Sinne der Gesellschaft gehandelt hat und seine Aufgabe als investigativer Medienschaffender wahrgenommen hat. Es hält die vorrangige Wertung einer Strafverfolgung und allfälliger Bestrafung aufgrund einer Bankgeheimnisverletzung gegenüber der berechtigten Information der Öffentlichkeit über mutmasslich weitreichende Gesetzesverstösse im Finanzsektor für offenkundig falsch. Gemäss dem Zwangsmassnahmengericht ist das vorliegende Strafverfolgungsinteresse nicht genügend gewichtig, als dass es den Quellenschutz zu überwiegen vermag. Auch die Verhältnismässigkeit der Durchsuchung ist zu verneinen.
Abschliessend stellt das Zwangsmassnahmengericht fest, dass die Voraussetzungen für die Entsiegelung und Durchsuchung der sichergestellten Datenträger und Dokumente nicht erfüllt sind.
Bedeutung für Medien, Anwälte und Betroffene
Das Urteil unterstreicht damit zurecht die hohen Hürden für Eingriffe in journalistische Arbeit. Der Quellenschutz geniesst in der Schweiz einen starken Schutz, durch seine Verankerung in der Verfassung und der EMRK. Und schliesslich gilt es für strafprozessuale Massnahmen wie die Entsiegelung und Durchsuchung von Aufzeichnungen eine sorgfältige Interessenabwägung zu fordern – insbesondere bei Medienschaffenden.
Für betroffene Journalisten und Medienunternehmen bedeutet dies: Zugriffe auf vertrauliche Daten sind nur ausnahmsweise zulässig, wenn konkrete und gewichtige strafrechtliche Verdachtsmomente vorliegen.
Unsere Kanzlei berät zu Strafprozessrecht, Medienrecht, Quellenschutz und Durchsetzung von Persönlichkeitsrechten. Konktaktieren Sie uns gerne unverbindlich, zu Fragen rund um Strafverfahren und Durchsuchung von Aufzeichnungen.
FAQ Strafverfahren und Siegelung:
- Wie kommt es im Strafverfahren zu einer Siegelung von Datenträgern oder Unterlagen?
Beschlagnahmte Datenträger oder Dokumente werden versiegelt, wenn die betroffene Person geltend macht, dass die Inhalte der Aufzeichnungen besonders geschützt sind – etwa durch Berufsgeheimnisse (z. B. journalistischer Quellenschutz, Anwalt, Arzt). Erst nach einem gerichtlichen Entscheid dürfen versiegelte Daten durchsucht werden.
- Unter welchen Voraussetzungen kann ein Entsiegelungsgesuch erfolgreich sein?
Dazu stellt die Staatsanwaltschaft ein Entsiegelungsgesuch beim Zwangsmassnahmengericht. Die Entsiegelung ist möglich, wenn ein konkreter und hinreichender Tatverdacht gegen die betroffene Person vorliegt und die Durchsuchung im Verhältnis zu deren Grundrechten angemessen erscheint. Das Zwangsmassnahmengericht prüft immer die Verhältnismässigkeit und den Tatverdacht.
- Was ist das Zeugnisverweigerungsrecht und wer kann sich darauf berufen?
Das Zeugnisverweigerungsrecht erlaubt bestimmten Berufsgruppen – z. B. Anwältinnen, Journalistinnen, Ärztinnen und Ärzten –, die Aussage zu verweigern und ihre Quellen oder Klientendaten geheim zu halten. Der Schutz gilt, solange keine eigenen schweren Straftaten vermutet werden.
Das Zeugnisverweigerungsrecht erlaubt jeder Person im Rahmen einer Einvernahme zum eigenen Schutz (Art. 169 StPO), oder zum Schutz persönlicher Beziehungen wie der Ehegattin / des Ehegatten oder nahen Verwandten (Art. 168 StPO) die Aussage verweigern. Eine Siegelung wird indessen nur mit Blick auf Art. 264 StPO geschützt bei qualifiziertem Geheimnisschutz; z.B. Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer anderen Person mit ihrer Anwältin oder ihrem Anwalt
- Wird der Quellenschutz von Journalisten auch vor Gericht garantiert?
Ja, Journalistinnen und Journalisten können sich auf den Quellenschutz berufen. Gerichte und Staatsanwaltschaften dürfen ihre Daten nur ausnahmsweise beschlagnahmen und entsiegeln – nämlich dann, wenn es klare Hinweise auf eine Straftat gibt und öffentliche Interessen, namentlich an deren Strafuntersuchung, überwiegen.
- Was kann ich tun, wenn ich eine Vorladung als Zeuge erhalte, aber Angaben verweigern möchte?
Sie müssen zum Termin erscheinen, können aber von Ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen, wenn Sie als Angehörige/r oder aufgrund Ihres Berufs zur Verschwiegenheit verpflichtet sind. Sagen Sie dies frühzeitig und nehmen Sie notfalls rechtliche Beratung in Anspruch.