Am 17. Oktober 2024[i] verabschiedete die Europäische Kommission die ersten Durchführungsbestimmungen für die Cybersicherheit kritischer Einrichtungen und Netze in Übereinstimmung mit der NIS2-Richtlinie in Form einer Durchführungsverordnung[ii]. Die Verordnung soll Ende November in Kraft treten, genauer gesagt 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt, die am 7. November 2024 erfolgte.

Die Annahme der Verordnung fällt auch mit dem letzten Tag der Frist zusammen, die den EU-Mitgliedstaaten für die Umsetzung der NIS2-Richtlinie in nationales Recht gesetzt wurde.

In den Durchführungsbestimmungen werden im Wesentlichen Massnahmen für das Risikomanagement im Bereich der Cybersicherheit sowie Meldepflichten für Unternehmen, die digitale Infrastrukturen und Dienste bereitstellen, für den Fall, dass „erhebliche“ Vorfälle auftreten, festgelegt. Insbesondere Unternehmen, die digitale Dienste anbieten, wie z. B. Anbieter von Cloud-Computing-Diensten, Anbieter von Rechenzentrumsdiensten, Online-Marktplätze, Online-Suchmaschinen und Plattformen für soziale Netzwerke, würden in den Anwendungsbereich fallen.

In der NIS2-Richtlinie[iii] wird der bisherige Anwendungsbereich, der ursprünglich zwei Kategorien von i) Betreibern wesentlicher Dienste (OES) und ii) Anbietern relevanter digitaler Dienste (RDSP) umfasste, neu kategorisiert und deutlich erweitert, indem die erfassten Einrichtungen entweder als wesentliche Einrichtungen (EE) oder als wichtige Einrichtungen (IE) eingestuft werden.

EE umfasst die Sektoren Energie, Verkehr, Finanzen, öffentliche Verwaltung, Gesundheit, Raumfahrt, Wasserversorgung und digitale Infrastrukturen wie Cloud-Computing-Dienstleister und IKT-Verwaltung.

IE umfasst Sektoren wie Postdienste, Abfallwirtschaft, Chemikalien, Forschungseinrichtungen, Lebensmittelverarbeitung, Fertigung und digitale Anbieter wie soziale Netzwerke, Suchmaschinen und Online-Marktplätze.

Da Kleinst- und Kleinunternehmen grundsätzlich vom Anwendungsbereich ausgenommen sind, sieht die Richtlinie eine Grössenschwelle vor. Mit anderen Worten, ein Schwellenwert von 250 Beschäftigten, ein Jahresumsatz von €50 Mio. oder eine Bilanzsumme von €43 Mio. für die EE-Unternehmen bzw. ein Schwellenwert von 50 Beschäftigten, ein Jahresumsatz von €10 Mio. oder eine Bilanzsumme von €10 Mio. für die Unternehmen auf der IE-Liste.

Dennoch kann eine Einrichtung unabhängig von ihrer Grösse als ‘wesentlich’ oder ‘wichtig’ eingestuft werden, wenn sie der einzige Erbringer eines kritischen Dienstes für gesellschaftliche oder wirtschaftliche Aktivitäten in einem bestimmten Mitgliedstaat bzw. ein Anbieter von Vertrauensdiensten oder eine zentrale oder regionale Regierungseinrichtung ist.

Ähnlich wie bei der Datenschutz-Grundverordnung verpflichtet die Richtlinie die Mitgliedstaaten, bei Nichteinhaltung Sanktionen zu verhängen, die je nach Klassifizierung unterschiedlich hoch sind. €10 Mio. oder mindestens 2 % des weltweiten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres, je nachdem, welcher Wert höher ist, für EE-Unternehmen bzw. €7 Mio. oder mindestens 1,4 % des weltweiten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres, je nachdem, welcher Wert höher ist, für IE-Unternehmen.

Insbesondere die Leitungsorgane der betroffenen Unternehmen, wie z. B. der Verwaltungsrat, würden bei Nichteinhaltung ebenfalls haftbar gemacht werden.

Das Schweizer Informationssicherheitsgesetz (ISG) hingegen gilt in erster Linie für die Bundesverwaltung, die kantonalen Behörden und ihre Partnerunternehmen im Inland, und soll in seiner überarbeiteten Fassung am 1. Januar 2025 in Kraft treten. In diesem Zusammenhang könnten Partnerunternehmen in ähnlichen Sektoren tätig sein wie diejenigen, die in der EU in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen, z.B. im Finanz- und Informations- und Kommunikationssektor sowie bei Dienstleistern und Herstellern von Hard- und Softwareprodukten, die in kritischen Infrastrukturen eingesetzt werden.

Daher würden Zulieferunternehmen indirekt in den Anwendungsbereich des ISG fallen, ähnlich wie bei der Richtlinie in der EU. Die Schweizer Unternehmen, die Teil einer Lieferkette sind, die letztlich auf die von der Richtlinie erfassten Unternehmen mit Sitz in der EU abzielt, wären folglich von den Anforderungen und Verpflichtungen im Rahmen beider Instrumente betroffen.

Insbesondere die Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen von in der EU registrierten Schweizer Unternehmen, die entweder unter die EE- oder die IE-Klassifizierung fallen, müssen die Richtlinie in der EU einhalten und die Anforderung erfüllen, sich bei der nationalen Behörde eines angeschlossenen Mitgliedstaats zu registrieren. In diesem Szenario kann die Muttergesellschaft oder das verbundene Unternehmen in der Schweiz durch die Verbindung zur Lieferkette ebenfalls indirekt von der Richtlinie erfasst werden.


[i] Siehe hier https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/ip_24_5342.

[ii] Siehe hier https://eur-lex.europa.eu/eli/reg_impl/2024/2690/oj.

[iii] Siehe hier https://eur-lex.europa.eu/eli/dir/2022/2555#.

Nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 4. Oktober 2024[1] in der Rechtssache C 446/21 zwischen Maximilian Schrems und Meta Platforms Ireland Ltd („Meta“) wurden der Umfang der Erhebung personenbezogener Daten auf Social-Media-Plattformen und die dafür geltenden Beschränkungen, insbesondere im Zusammenhang mit gezielter Werbung, einer strengeren Prüfung unterzogen.

Dabei wurden die Grundsätze der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) der Datenminimierung und der Zweckbindung besonders eingehend geprüft.

Meta verwaltet im Allgemeinen die Bereitstellung von Diensten des sozialen Online-Netzwerks Facebook in der EU und gilt als für die Verarbeitung Verantwortlicher im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung. Im vorliegenden Fall geht es um Daten, die Meta aus den Aktivitäten von Facebook-Nutzern nicht nur auf Facebook, sondern auch ausserhalb von Facebook erhebt, einschliesslich der Daten im Zusammenhang mit Besuchen von Online-Plattformen und Navigationsmustern sowie Websites und Anwendungen Dritter. Dazu verwendet Meta Cookies, Social Plug-ins und Pixel, die auf den betreffenden Websites eingebettet sind, um gezielte Werbung zu schalten.

Die Entscheidung des EuGH bringt weitere Klarheit in folgenden Punkten:

. der Anwendungsbereich des Grundsatzes der Datenminimierung gemäss Art. 5 Absatz 1 Buchstabe c DSGVO umfasst alle personenbezogenen Daten, die ein für die Verarbeitung Verantwortlicher bei betroffenen Personen oder Dritten auf oder ausserhalb der Plattform zum Zwecke der Aggregation, Analyse und Verarbeitung im Zusammenhang mit gezielter Werbung erhebt, wobei die Aufbewahrungsfrist in jedem Fall begrenzt und die Art der personenbezogenen Daten unterschieden werden muss. Darüber hinaus gilt der Grundsatz unabhängig von der Rechtsgrundlage für die Verarbeitung, und selbst wenn eine betroffene Person gezielter Werbung zugestimmt hat, dürfen ihre personenbezogenen Daten nicht unbegrenzt verwendet werden.

. Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe e der Datenschutz-Grundverordnung über die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten müsste restriktiv ausgelegt werden, wobei die blosse Erwähnung einer Tatsache durch eine betroffene Person in einem öffentlichen Umfeld nicht ohne Weiteres dazu führen sollte, dass andere Informationen im Zusammenhang mit dieser besonderen Tatsache als „offenkundig öffentlich gemacht“ eingestuft werden und somit rechtmässig verarbeitet werden dürfen.

Als Folge des EuGH-Urteils müsste jeder Betreiber einer Social-Media-Plattform oder eines Online-Werbeunternehmens seinen Datenbestand einschränken und eine wirksame Richtlinie zur Datenlöschung einführen. 


[1] Siehe hier https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf;jsessionid=5CE53D5E3FCC1ABA77F2ACD5AAC2F038?text=&docid=290674&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=1306139.

Am 18. September 2024 hat die Schweiz ihre Beitrittsurkunde zum Haager Übereinkommen vom 30. Juni 2005 über Gerichtsstandsvereinbarungen hinterlegt und gleichzeitig eine Erklärung gemäss Artikel 22 zur Nichtausschliesslichkeit abgegeben.

Der Beitritt zum Haager Übereinkommen, der den Hintergrund für den Beschluss des Bundesparlaments von 2023[i] zur Annahme der Änderung des Bundesgesetzes über das internationale Privatrecht (IPRG) bildet, soll am 1. Januar 2025 in Kraft treten.

Dieser Schritt wird die Gültigkeit von Gerichtsstandsvereinbarungen, die Zuständigkeit vereinbarter Gerichte in internationalen Handelsstreitigkeiten und die grenzüberschreitende Anerkennung und Vollstreckung von Gerichtsurteilen regeln, was wiederum zu mehr Rechtssicherheit zugunsten der Schweiz als bevorzugtem Standort für grenzüberschreitende Geschäfte führen dürfte, nicht nur im Hinblick auf eine bessere Vorhersehbarkeit bei internationalen Streitigkeiten, sondern möglicherweise auch aufgrund geringerer Verfahrenskosten.

Da der Beitritt zum Haager Übereinkommen weitgehend mit dem schweizerischen Recht vereinbar ist, wird er in der Praxis nur zu einer Änderung des IPRG in Bezug auf dessen Artikel 5 und 6 über die Gerichtsstandsvereinbarung bzw. die Einlassung führen.

Darüber hinaus regelt Artikel 26 des Haager Übereinkommens mögliche Konflikte mit anderen internationalen Instrumenten wie dem Lugano-Übereinkommen, wobei letzteres im Falle von Widersprüchen Vorrang hat.

Als erster Staat überhaupt hat die Schweiz eine Erklärung nach Artikel 22 des Haager Übereinkommens abgegeben: “[…] Switzerland declares that its courts will recognise and enforce judgments given by courts of other Contracting States designated in a choice of court agreement concluded by two or more parties that meets the requirements of Article 3, paragraph c), and designates, for the purpose of deciding disputes which have arisen or may arise in connection with a particular legal relationship, a court or courts of one or more Contracting States.”

Die Anwendung dieser Bestimmung würde jedoch die Gegenseitigkeit zwischen dem Ursprungsstaat und dem Staat, in dem die Anerkennung oder Vollstreckung beantragt wird, voraussetzen, wobei die Erklärungen beider Staaten bereits vorliegen müssten, damit die Nichtausschliesslichkeit wirksam wird.


[i] Siehe hier https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen/bundesrat.msg-id-102325.html.

Am 22. Mai 2024 hat der Schweizer Bundesrat[i] beschlossen, dem Parlament weitere Reformen im Bereich der Geldwäschereibekämpfung vorzulegen, um die Wettbewerbsfähigkeit des Finanz- und Wirtschaftsstandorts Schweiz zu stärken.

Zu diesen Reformen, die voraussichtlich Anfang 2026 in Kraft treten werden, gehört die Einführung eines nicht-öffentlichen eidgenössischen (Transparenz-)Registers der wirtschaftlich Berechtigten. Eine vereinfachte Registrierung wird nicht nur für Vereine und Stiftungen, sondern auch für Einzelunternehmen und Gesellschaften mit beschränkter Haftung vorgesehen. Das Register wird vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) geführt.

Weitere Reformen betreffen die Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung der Geldwäscherei, die für bestimmte Beratungstätigkeiten gelten, insbesondere für die Rechtsberatung. Unter Wahrung des Berufsgeheimnisses werden diese Pflichten bei bestimmten Tätigkeiten mit potenziell erhöhtem Geldwäschereirisiko greifen, etwa bei der Gründung und Strukturierung von Unternehmen sowie bei Immobilientransaktionen.

Genauer gesagt, wird Folgendes entscheidend sein:

. Die Identität des Kunden muss überprüft und der wirtschaftlich Berechtigte sowie der Gegenstand und der Zweck des Geschäfts oder der Dienstleistung müssen festgestellt werden;

. Wenn der Kunde oder das Geschäft bzw. die Dienstleistung ein besonders hohes Risikoprofil aufweist, kann es erforderlich sein, die Herkunft der Gelder zu klären oder zusätzliche Erklärungen zum Zweck des gewünschten Geschäfts oder der Dienstleistung zu verlangen;

. Die im Rahmen der Sorgfaltspflicht ergriffenen Massnahmen müssen in angemessener Weise aufgezeichnet werden.

In diesem Zusammenhang wird den Selbstregulierungsorganisationen (SRO) die Verantwortung für die Überwachung der Einhaltung der Sorgfaltspflichten durch die betroffenen Anwälte und Rechtsberater übertragen.

Zudem werden zusätzliche organisatorische (Sorgfalts-)Massnahmen gegen i) die Umgehung von Sanktionen des Embargogesetzes, ii) Barzahlungen von mehr als 15’000 Franken im Edelmetallhandel und iii) jegliche Beträge im Immobiliengeschäft eingeführt.

Am 22. Mai 2024 hat der Bundesrat[ii] eine bis Mitte September 2024 dauernde Vernehmlassung zur Cybersicherheitsverordnung eröffnet, die im Wesentlichen die Umsetzung der Meldepflicht von Cyberangriffen auf kritische Infrastrukturen und die nationale Cybersicherheitsstrategie sowie die Aufgaben des Bundesamts für Cybersicherheit (BACS) regelt.

In der Verordnung werden auch die von der Meldepflicht ausgenommenen Stellen genannt, nämlich solche, die von einem Cyberangriff betroffen sind, der keine direkten Auswirkungen auf das Funktionieren der Wirtschaft oder das Wohlergehen der Bevölkerung hat. Darüber hinaus gilt eine allgemeine Ausnahme für Unternehmen mit weniger als 50 Mitarbeitern, einem Jahresumsatz oder einer Jahresbilanzsumme von weniger als 10 Millionen Franken und für Behörden, die für weniger als 1.000 Einwohner zuständig sind.

Schliesslich hat der Bundesrat am 15. Mai 2024[iii] beschlossen, eine Vernehmlassung zur Verlängerung des internationalen automatischen Informationsaustauschs in Steuersachen (AIA) einzuleiten, die bis Anfang September 2024 läuft. Die Verlängerung, die ab dem 1. Januar 2026 gelten soll, betrifft den neuen AIA in Bezug auf Kryptowerte und die Änderung des Standards für den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten.

In diesem Zusammenhang wurde im Oktober 2022 die OECD-Aktualisierung des gemeinsamen Melde- und Sorgfaltspflichtstandards für Informationen über Finanzkonten (CRS) und des neuen Rahmens für die Meldung von Krypto-Assets (CARF) veröffentlicht. Während die Änderungen des CRS Auslegungsfragen klären und Praxiserfahrungen berücksichtigen, regelt das CARF den Umgang mit Kryptowerten und deren Anbietern.

Vorbehaltlich der Zustimmung des Parlaments will die Schweiz damit auch das CARF umsetzen, um bestehende Lücken im Steuertransparenzmechanismus wirksam zu schliessen und die Gleichbehandlung mit traditionellen Vermögenswerten und Finanzinstituten sicherzustellen.


[i] Siehe hier: https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-101100.html

[ii] Siehe hier: https://www.ncsc.admin.ch/ncsc/de/home/dokumentation/medienmitteilungen/newslist.msg-id-101088.html

[iii] Siehe hier: https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen/bundesrat.msg-id-101030.html

Einhergehend mit der Revision des Schweizer Aktienrechts im Jahr 2023, von der auch Stiftungen gerade unter dem Gesichtspunkt der Insolvenz- und Offenlegungspflichten zwangsläufig betroffen waren, wurde das Stiftungsrecht ab 2024[1] im Sinne grösserer Flexibilität noch weiter vereinfacht.

Die anwendbaren Änderungen, insbesondere im Rahmen der Artikel 84 – 86 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB), lassen sich wie folgt zusammenfassen:

Andererseits wurde das Schweizer Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) kürzlich[2] einer Teilrevision aus der Perspektive des grenzüberschreitenden Erbrechts unterzogen, indem das Schweizer Parlament im Dezember 2023 Änderungen zu Kapitel 6 des Gesetzes verabschiedete.

Während der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen noch nicht genau festgelegt ist, wurde eine Referendumsfrist bis zum 18. April 2024 festgelegt.

Der Zweck der Überarbeitung besteht in erster Linie darin, die Angleichung des Gesetzes an die EU-Erbrechtsverordnung von 2012 zu verbessern, die seit 2015 in allen EU-Mitgliedstaaten – mit Ausnahme von Dänemark und Irland – gilt.

Da der letzte Wohnsitz des Verstorbenen weiterhin das primäre Anknüpfungskriterium ist, zielen die Änderungen darauf ab, Zuständigkeitskonflikte in Fällen mit grenzüberschreitendem Bezug zu verringern und die Autonomie der Parteien bei der Wahl des anwendbaren Rechts bei der Nachlassplanung zu stärken.

Zu den Änderungen gehören:

Aus praktischer Sicht müssen jedoch der Ausschluss des schweizerischen Gerichtsstands sowie die Wahl eines nationalen Gerichtsstands und des anwendbaren Rechts in der letztwilligen Verfügung eines Erblassers oder einer Erblasserin ausdrücklich festgelegt werden.


[1] Siehe hier https://www.fedlex.admin.ch/eli/oc/2022/452/de.

[2] Siehe hier https://www.parlament.ch/centers/eparl/curia/2020/20200034/Schlussabstimmungstext%201%20NS%20D.pdf.

Das EU-Datenverordnung,[1] das den fairen Zugang zu und die Nutzung von Daten regeln soll, ist nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union im Januar 2024 in Kraft getreten. Das Gesetz soll ab September 2025 flächendeckend gelten.

Das Gesetz legt Regeln für die Nutzung, den Zugriff, die Verfügbarkeit und die Weitergabe generierter personenbezogener und nicht personenbezogener Daten fest und richtet sich an Hersteller vernetzter Produkte und Anbieter damit verbundener Dienstleistungen unabhängig von ihrem Niederlassungsort – alle zusammengefasst unter dem Oberbegriff „Dateninhaber“ in Form einer natürlichen oder juristischen Person.

In diesem Zusammenhang wird „vernetztes Produkt“ definiert als „ein Gegenstand, der Daten über seine Nutzung oder Umgebung erlangt, generiert oder erhebt und der Produktdaten über einen elektronischen Kommunikationsdienst, eine physische Verbindung oder einen geräteinternen Zugang übermitteln kann, und dessen Hauptfunktion nicht die Speicherung, Verarbeitung oder Übertragung von Daten im Namen einer anderen Partei – ausser dem Nutzer – ist.“ Darüber hinaus bezieht sich der Begriff „verbundene Dienste“ auf „einen digitalen Dienst, bei dem es sich nicht um einen elektronischen Kommunikationsdienst handelt, einschließlich Software, der zum Zeitpunkt des Kaufs, der Miete oder des Leasings so mit dem Produkt verbunden ist, dass das vernetzte Produkt ohne ihn eine oder mehrere seiner Funktionen nicht ausführen könnte oder der anschliessend vom Hersteller oder einem Dritten mit dem Produkt verbunden wird, um die Funktionen des vernetzten Produkts zu ergänzen, zu aktualisieren oder anzupassen“.

In Abgrenzung zum Begriff „Nutzer“ bezeichnet „Datenempfänger“ „eine natürliche oder juristische Person, die zu Zwecken innerhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit handelt, ohne Nutzer eines vernetzten Produktes oder verbundenen Dienstes zu sein, und dem vom Dateninhaber Daten bereitgestellt werden, einschliesslich eines Dritten“, auf Anfrage des Nutzers an den Dateninhaber.“

Die folgenden im Gesetz festgelegten Elemente sind von Bedeutung:

• Einführung des Datenzugriffs durch Design und Standardeinstellung;

• Wo ein direkter Zugriff nicht möglich ist, müssen Dateninhaber auf Anfrage der Nutzer sowohl im B2B- als auch im B2C-Bereich Zugriff auf Daten über Produkte und zugehörige Dienstleistungen einschliesslich Metadaten gewähren – mit Ausnahme strengerer Bedingungen aus Sicherheitsgründen und bei der Weitergabe von Daten, die Geschäftsgeheimnisse darstellen;

• Dateninhaber müssen den Datenempfängern Daten auf Anfrage der Nutzer zu fairen, angemessenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen unter Wahrung der Transparenz zur Verfügung stellen;

• Dateninhaber stellen öffentlichen Stellen der EU auf Anfrage Daten aus Gründen des öffentlichen Interesses zur Verfügung;

• Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten wie Cloud-Computing-Diensten ergreifen die erforderlichen Massnahmen, um eine wirksame Interoperabilität für Datenzugriff, -übertragung und -nutzung zwischen verschiedenen Anbietern zu ermöglichen, und legen Vertragsbedingungen für den Wechsel von Diensten fest;

• Datenverarbeitungsdienstleister müssen technische, organisatorische und rechtliche Massnahmen ergreifen, um rechtswidrige grenzüberschreitende Übermittlungen von und Zugriff auf nicht personenbezogene Daten, die im EU-Block gespeichert sind, aus Drittländern zu verhindern;

• Einführung von Datenlizenzverträgen zwischen Dateninhabern, d.h. Herstellern und Nutzern;

• Einführung einer Reihe von Anforderungen für Smart-Contract-Anwendungen im Zusammenhang mit der Umsetzung von Vereinbarungen über die gemeinsame Nutzung von Daten;

• Einführung unverbindlicher Mustervertragsbedingungen für Datenzugriff und -nutzung, angemessene Vergütung und den Schutz von Geschäftsgeheimnissen durch die Kommission, sowie Standardvertragsklauseln für Cloud-Computing-Dienste, die auf fairen, angemessenen und nichtdiskriminierenden vertraglichen Rechten und Pflichten basieren.

Die Datenverordnung ist unbeschadet der EU-DSGVO zu lesen, wobei die im Rahmen der ersteren gewährten Datenzugriffsrechte getrennt von den im Rahmen der letzteren gewährten Zugriffsrechten für Einzelpersonen behandelt werden.

Schliesslich wird die inhärente Extraterritorialität des Gesetzes direkte Konsequenzen für Hersteller und Anbieter ausserhalb der Union haben, einschliesslich für in der Schweiz ansässige Unternehmen. Mit anderen Worten: Jede kommerzielle Tätigkeit, die in den Geltungsbereich des Gesetzes fällt und deren Produkte und Dienstleistungen auf dem EU-Markt angeboten werden, bzw. jede Beteiligung am Datenaustausch mit Interessengruppen innerhalb der EU müsste innerhalb des festgelegten Zeitrahmens der erforderlichen Sorgfaltsprüfung unterzogen werden, um die rechtzeitige Einhaltung der Vorschriften zu gewährleisten.


[1] Siehe hier https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1707924358044&uri=CELEX%3A32023R2854.

Mehr als ein Jahr nach dem Vorschlag[1] der Europäischen Kommission für einen neuen Cyber Resilience Act zum Schutz von Verbrauchern und Unternehmen vor (digitalen) Produkten mit unzureichenden Sicherheitsmerkmalen durch die Einführung verbindlicher Anforderungen wurde nun eine politische Einigung[2] am 1. Dezember 2023 zwischen den beiden anderen Teilen des «Trilogs», nämlich dem Europäischen Parlament und dem Rat.

Der recht umfassende Vorschlag soll sowohl Hardware- als auch Softwareprodukte abdecken, die unterschiedliche Risikoniveaus aufweisen können und daher unterschiedliche Sicherheitsmassnahmen erfordern. Infolgedessen soll die Art der Konformitätsbewertung für jedes Produkt an das jeweilige Risikoniveau angepasst werden.

Folglich müssen Hersteller von Hard- und Software, Entwickler und Händler, die ihre Produkte in die EU importieren und auf dem EU-Markt anbieten wollen, im Wesentlichen Cybersicherheitsmassnahmen für den gesamten Lebenszyklus ihrer Produkte umsetzen, von der Entwurfs- und Entwicklungsphase bis zum Inverkehrbringen. Konkret geht es nicht nur um Produkte, die an Endnutzer und Verbraucher verkauft werden, sondern auch um solche, die in Unternehmen für die Produktion verwendet werden, die als Vorprodukte bezogen und weiterverarbeitet werden oder die Teil von Lieferketten sind.

Insbesondere werden Produkte, die bereits unter andere bestehende EU-Rechtsvorschriften fallen, wie z. B. in den Anwendungsbereich der NIS2-Richtlinie, ausgenommen sein.

In diesem Zusammenhang wird die Einhaltung der vorgeschlagenen Rechtsvorschriften im Wesentlichen in Form einer CE-Kennzeichnung erfolgen, mit der bestätigt wird, dass die auf dem Markt des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) verkauften Produkte ordnungsgemäss auf die Einhaltung der Sicherheits-, Gesundheits- und Umweltschutzanforderungen geprüft worden sind.

Darüber hinaus werden die Hersteller verpflichtet, den Verbrauchern eine genaue Angabe über die voraussichtliche Nutzungsdauer eines bestimmten Produkts zu machen.

Die vorgeschlagenen Rechtsvorschriften, die für alle Produkte gelten, die direkt oder indirekt mit einem anderen Gerät oder Netz verbunden sind, müssen nun förmlich genehmigt werden und dürften nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft treten.

Da die EU für viele Branchen und Sektoren in der Schweiz der wichtigste Absatzmarkt ist, sind die direkten Auswirkungen der vorgeschlagenen Rechtsvorschriften auf die Schweizer Akteure und Interessengruppen unbestreitbar. Wichtig ist, dass die Schweizer Exporteure von Produkten, die im Sinne des vorgeschlagenen Textes als «kritisch» eingestuft werden könnten, erstens nachweisen müssen, dass die entsprechenden digitalen Komponenten die festgelegten Sicherheitsstandards erfüllen, und zweitens Konformitätsbewertungen vorlegen müssen, wenn dies für erforderlich gehalten wird.


[1] Siehe hier https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/IP_22_5374.

[2] Siehe hier https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/ip_23_6168.

Der Bundesrat hat vor kurzem angekündigt[1], dass er bis zum 29. November 2023 eine Vernehmlassung für eine Gesetzesvorlage zur Verschärfung der bestehenden Geldwäschereibestimmungen durchführen wird.

Der vorgeschlagene Rahmen konzentriert sich insbesondere auf die Identifizierung juristischer Personen, wobei ein obligatorisches bundesweites (Transparenz-)Register mit Informationen über wirtschaftliche Eigentümer eingeführt werden soll, das sich im Wesentlichen an alle juristischen Personen richtet. Das nicht-öffentliche Register wird vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) koordiniert und den zuständigen Behörden zugänglich gemacht. Abweichend davon wird es für bestimmte Rechtsformen wie Einzelunternehmen, Stiftungen, Vereine, sowie Gesellschaften mit beschränkter Haftung auch ein vereinfachtes Verfahren geben.

Darüber hinaus wird der Schwellenwert für Sorgfaltspflichten im Handel mit Edelmetallen und Edelsteinen von CHF 100’000 auf CHF 15’000 deutlich gesenkt.

Auch für Barzahlungen im Immobiliengeschäft wird eine pauschale Sorgfaltspflicht eingeführt, unabhängig von der Höhe des Betrags.

Nach dem Ablauf der Vernehmlassungsperiode soll der Vorschlag Anfang 2024 dem Parlament vorgelegt werden.


[1] Siehe hier: https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-97561.html.

In einer aktuellen Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH)[1], nämlich Breyer gegen REA, wurde erneut die Frage aufgeworfen, wie und wann ein Gleichgewicht zwischen kommerziellen Interessen und öffentlichem Interesse, insbesondere dem Recht auf Privatsphäre, Gleichheit und Meinungsäusserung, herzustellen ist.

Der Fall betrifft ein von der EU finanziertes Forschungsprojekt, nämlich iBorderCtrl, zur Entwicklung einer KI-gestützten Emotionserkennungstechnologie, die im Rahmen des EU-Grenzkontrollmanagementsystems an Grenzen eingesetzt werden soll. Das Problem ergab sich aus der Weigerung der EU-Institutionen, Informationen offenzulegen und uneingeschränkten Zugang zu Unterlagen zu gewähren, die sich sowohl auf die Genehmigung des Projekts als auch auf dessen Fortschritt beziehen. Als Hauptbegründung wurde der Schutz der kommerziellen Interessen der Beteiligten genannt.

Daraufhin wurde von einem Mitglied des Europäischen Parlaments (EP) Klage gegen die Europäische Exekutivagentur für die Forschung (REA) erhoben, hauptsächlich mit der Begründung, dass eindeutig ein überwiegendes öffentliches Interesse bestehe, das die Notwendigkeit einer vollständigen Offenlegung der Unterlagen rechtfertige, insbesondere im Zusammenhang mit einer Technologie, die grundsätzlich zur Massenüberwachung und  Kontrolle von Menschenmengen eingesetzt werden könnte.

Dem Urteil des EuGH gelingt es jedoch nicht, das öffentliche Interesse gegenüber kommerziellen Interessen tatsächlich aufzuwiegen, da es im Wesentlichen festlegt, dass „allgemeine Erwägungen“ des überwiegenden öffentlichen Interesses möglicherweise nicht ausreichen, um ein „besonders dringendes“ Bedürfnis nach Transparenz zu begründen.

Eine solche Haltung könnte sicherlich die Bedeutung demokratischer Kontrolle und öffentlicher Debatte sowie die Notwendigkeit von Transparenz bei der Softwareentwicklung in Projekten mit unbestreitbaren Auswirkungen auf den Einzelnen untergraben.

Darüber hinaus wurde bestätigt, dass die im Rahmen eines bestimmten Projekts entwickelten Instrumente und Technologien als Geschäftsgeheimnis gelten und lediglich die Ergebnisse des Projekts ausser Acht gelassen werden.


[1] Siehe hier: https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?mode=DOC&pageIndex=0&docid=277067&part=1&doclang=DE&text=&dir=&occ=first&cid=1901751.

Mit mehr als 750 Mitgliedsfirmen und 36.000 Anwälten in mehr als 200 Ländern gilt das Nextlaw Referral Network[1] als das grösste Rechtsberatungsnetzwerk der Welt. Das von Dentons ins Leben gerufene Netzwerk verwendet ein detailliertes Screening-System, um die Qualität seiner Mitgliedsfirmen zu gewährleisten, und hat eine proprietäre Technologie entwickelt, die es Mitgliedern ermöglicht, Anwälte, Rechtsberater und Berater anderer Mitgliedsfirmen mit entsprechender gebietsspezifischer Erfahrung zu identifizieren, wenn Kunden personalisierte Beratung benötigen.


[1] Weitere Informationen finden Sie hier: https://www.nextlawnetwork.com/.