Am 22. Mai 2024 hat der Schweizer Bundesrat[i] beschlossen, dem Parlament weitere Reformen im Bereich der Geldwäschereibekämpfung vorzulegen, um die Wettbewerbsfähigkeit des Finanz- und Wirtschaftsstandorts Schweiz zu stärken.

Zu diesen Reformen, die voraussichtlich Anfang 2026 in Kraft treten werden, gehört die Einführung eines nicht-öffentlichen eidgenössischen (Transparenz-)Registers der wirtschaftlich Berechtigten. Eine vereinfachte Registrierung wird nicht nur für Vereine und Stiftungen, sondern auch für Einzelunternehmen und Gesellschaften mit beschränkter Haftung vorgesehen. Das Register wird vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) geführt.

Weitere Reformen betreffen die Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung der Geldwäscherei, die für bestimmte Beratungstätigkeiten gelten, insbesondere für die Rechtsberatung. Unter Wahrung des Berufsgeheimnisses werden diese Pflichten bei bestimmten Tätigkeiten mit potenziell erhöhtem Geldwäschereirisiko greifen, etwa bei der Gründung und Strukturierung von Unternehmen sowie bei Immobilientransaktionen.

Genauer gesagt, wird Folgendes entscheidend sein:

. Die Identität des Kunden muss überprüft und der wirtschaftlich Berechtigte sowie der Gegenstand und der Zweck des Geschäfts oder der Dienstleistung müssen festgestellt werden;

. Wenn der Kunde oder das Geschäft bzw. die Dienstleistung ein besonders hohes Risikoprofil aufweist, kann es erforderlich sein, die Herkunft der Gelder zu klären oder zusätzliche Erklärungen zum Zweck des gewünschten Geschäfts oder der Dienstleistung zu verlangen;

. Die im Rahmen der Sorgfaltspflicht ergriffenen Massnahmen müssen in angemessener Weise aufgezeichnet werden.

In diesem Zusammenhang wird den Selbstregulierungsorganisationen (SRO) die Verantwortung für die Überwachung der Einhaltung der Sorgfaltspflichten durch die betroffenen Anwälte und Rechtsberater übertragen.

Zudem werden zusätzliche organisatorische (Sorgfalts-)Massnahmen gegen i) die Umgehung von Sanktionen des Embargogesetzes, ii) Barzahlungen von mehr als 15’000 Franken im Edelmetallhandel und iii) jegliche Beträge im Immobiliengeschäft eingeführt.

Am 22. Mai 2024 hat der Bundesrat[ii] eine bis Mitte September 2024 dauernde Vernehmlassung zur Cybersicherheitsverordnung eröffnet, die im Wesentlichen die Umsetzung der Meldepflicht von Cyberangriffen auf kritische Infrastrukturen und die nationale Cybersicherheitsstrategie sowie die Aufgaben des Bundesamts für Cybersicherheit (BACS) regelt.

In der Verordnung werden auch die von der Meldepflicht ausgenommenen Stellen genannt, nämlich solche, die von einem Cyberangriff betroffen sind, der keine direkten Auswirkungen auf das Funktionieren der Wirtschaft oder das Wohlergehen der Bevölkerung hat. Darüber hinaus gilt eine allgemeine Ausnahme für Unternehmen mit weniger als 50 Mitarbeitern, einem Jahresumsatz oder einer Jahresbilanzsumme von weniger als 10 Millionen Franken und für Behörden, die für weniger als 1.000 Einwohner zuständig sind.

Schliesslich hat der Bundesrat am 15. Mai 2024[iii] beschlossen, eine Vernehmlassung zur Verlängerung des internationalen automatischen Informationsaustauschs in Steuersachen (AIA) einzuleiten, die bis Anfang September 2024 läuft. Die Verlängerung, die ab dem 1. Januar 2026 gelten soll, betrifft den neuen AIA in Bezug auf Kryptowerte und die Änderung des Standards für den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten.

In diesem Zusammenhang wurde im Oktober 2022 die OECD-Aktualisierung des gemeinsamen Melde- und Sorgfaltspflichtstandards für Informationen über Finanzkonten (CRS) und des neuen Rahmens für die Meldung von Krypto-Assets (CARF) veröffentlicht. Während die Änderungen des CRS Auslegungsfragen klären und Praxiserfahrungen berücksichtigen, regelt das CARF den Umgang mit Kryptowerten und deren Anbietern.

Vorbehaltlich der Zustimmung des Parlaments will die Schweiz damit auch das CARF umsetzen, um bestehende Lücken im Steuertransparenzmechanismus wirksam zu schliessen und die Gleichbehandlung mit traditionellen Vermögenswerten und Finanzinstituten sicherzustellen.


[i] Siehe hier: https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-101100.html

[ii] Siehe hier: https://www.ncsc.admin.ch/ncsc/de/home/dokumentation/medienmitteilungen/newslist.msg-id-101088.html

[iii] Siehe hier: https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen/bundesrat.msg-id-101030.html

Einhergehend mit der Revision des Schweizer Aktienrechts im Jahr 2023, von der auch Stiftungen gerade unter dem Gesichtspunkt der Insolvenz- und Offenlegungspflichten zwangsläufig betroffen waren, wurde das Stiftungsrecht ab 2024[1] im Sinne grösserer Flexibilität noch weiter vereinfacht.

Die anwendbaren Änderungen, insbesondere im Rahmen der Artikel 84 – 86 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB), lassen sich wie folgt zusammenfassen:

Andererseits wurde das Schweizer Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) kürzlich[2] einer Teilrevision aus der Perspektive des grenzüberschreitenden Erbrechts unterzogen, indem das Schweizer Parlament im Dezember 2023 Änderungen zu Kapitel 6 des Gesetzes verabschiedete.

Während der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen noch nicht genau festgelegt ist, wurde eine Referendumsfrist bis zum 18. April 2024 festgelegt.

Der Zweck der Überarbeitung besteht in erster Linie darin, die Angleichung des Gesetzes an die EU-Erbrechtsverordnung von 2012 zu verbessern, die seit 2015 in allen EU-Mitgliedstaaten – mit Ausnahme von Dänemark und Irland – gilt.

Da der letzte Wohnsitz des Verstorbenen weiterhin das primäre Anknüpfungskriterium ist, zielen die Änderungen darauf ab, Zuständigkeitskonflikte in Fällen mit grenzüberschreitendem Bezug zu verringern und die Autonomie der Parteien bei der Wahl des anwendbaren Rechts bei der Nachlassplanung zu stärken.

Zu den Änderungen gehören:

Aus praktischer Sicht müssen jedoch der Ausschluss des schweizerischen Gerichtsstands sowie die Wahl eines nationalen Gerichtsstands und des anwendbaren Rechts in der letztwilligen Verfügung eines Erblassers oder einer Erblasserin ausdrücklich festgelegt werden.


[1] Siehe hier https://www.fedlex.admin.ch/eli/oc/2022/452/de.

[2] Siehe hier https://www.parlament.ch/centers/eparl/curia/2020/20200034/Schlussabstimmungstext%201%20NS%20D.pdf.

Das EU-Datenverordnung,[1] das den fairen Zugang zu und die Nutzung von Daten regeln soll, ist nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union im Januar 2024 in Kraft getreten. Das Gesetz soll ab September 2025 flächendeckend gelten.

Das Gesetz legt Regeln für die Nutzung, den Zugriff, die Verfügbarkeit und die Weitergabe generierter personenbezogener und nicht personenbezogener Daten fest und richtet sich an Hersteller vernetzter Produkte und Anbieter damit verbundener Dienstleistungen unabhängig von ihrem Niederlassungsort – alle zusammengefasst unter dem Oberbegriff „Dateninhaber“ in Form einer natürlichen oder juristischen Person.

In diesem Zusammenhang wird „vernetztes Produkt“ definiert als „ein Gegenstand, der Daten über seine Nutzung oder Umgebung erlangt, generiert oder erhebt und der Produktdaten über einen elektronischen Kommunikationsdienst, eine physische Verbindung oder einen geräteinternen Zugang übermitteln kann, und dessen Hauptfunktion nicht die Speicherung, Verarbeitung oder Übertragung von Daten im Namen einer anderen Partei – ausser dem Nutzer – ist.“ Darüber hinaus bezieht sich der Begriff „verbundene Dienste“ auf „einen digitalen Dienst, bei dem es sich nicht um einen elektronischen Kommunikationsdienst handelt, einschließlich Software, der zum Zeitpunkt des Kaufs, der Miete oder des Leasings so mit dem Produkt verbunden ist, dass das vernetzte Produkt ohne ihn eine oder mehrere seiner Funktionen nicht ausführen könnte oder der anschliessend vom Hersteller oder einem Dritten mit dem Produkt verbunden wird, um die Funktionen des vernetzten Produkts zu ergänzen, zu aktualisieren oder anzupassen“.

In Abgrenzung zum Begriff „Nutzer“ bezeichnet „Datenempfänger“ „eine natürliche oder juristische Person, die zu Zwecken innerhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit handelt, ohne Nutzer eines vernetzten Produktes oder verbundenen Dienstes zu sein, und dem vom Dateninhaber Daten bereitgestellt werden, einschliesslich eines Dritten“, auf Anfrage des Nutzers an den Dateninhaber.“

Die folgenden im Gesetz festgelegten Elemente sind von Bedeutung:

• Einführung des Datenzugriffs durch Design und Standardeinstellung;

• Wo ein direkter Zugriff nicht möglich ist, müssen Dateninhaber auf Anfrage der Nutzer sowohl im B2B- als auch im B2C-Bereich Zugriff auf Daten über Produkte und zugehörige Dienstleistungen einschliesslich Metadaten gewähren – mit Ausnahme strengerer Bedingungen aus Sicherheitsgründen und bei der Weitergabe von Daten, die Geschäftsgeheimnisse darstellen;

• Dateninhaber müssen den Datenempfängern Daten auf Anfrage der Nutzer zu fairen, angemessenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen unter Wahrung der Transparenz zur Verfügung stellen;

• Dateninhaber stellen öffentlichen Stellen der EU auf Anfrage Daten aus Gründen des öffentlichen Interesses zur Verfügung;

• Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten wie Cloud-Computing-Diensten ergreifen die erforderlichen Massnahmen, um eine wirksame Interoperabilität für Datenzugriff, -übertragung und -nutzung zwischen verschiedenen Anbietern zu ermöglichen, und legen Vertragsbedingungen für den Wechsel von Diensten fest;

• Datenverarbeitungsdienstleister müssen technische, organisatorische und rechtliche Massnahmen ergreifen, um rechtswidrige grenzüberschreitende Übermittlungen von und Zugriff auf nicht personenbezogene Daten, die im EU-Block gespeichert sind, aus Drittländern zu verhindern;

• Einführung von Datenlizenzverträgen zwischen Dateninhabern, d.h. Herstellern und Nutzern;

• Einführung einer Reihe von Anforderungen für Smart-Contract-Anwendungen im Zusammenhang mit der Umsetzung von Vereinbarungen über die gemeinsame Nutzung von Daten;

• Einführung unverbindlicher Mustervertragsbedingungen für Datenzugriff und -nutzung, angemessene Vergütung und den Schutz von Geschäftsgeheimnissen durch die Kommission, sowie Standardvertragsklauseln für Cloud-Computing-Dienste, die auf fairen, angemessenen und nichtdiskriminierenden vertraglichen Rechten und Pflichten basieren.

Die Datenverordnung ist unbeschadet der EU-DSGVO zu lesen, wobei die im Rahmen der ersteren gewährten Datenzugriffsrechte getrennt von den im Rahmen der letzteren gewährten Zugriffsrechten für Einzelpersonen behandelt werden.

Schliesslich wird die inhärente Extraterritorialität des Gesetzes direkte Konsequenzen für Hersteller und Anbieter ausserhalb der Union haben, einschliesslich für in der Schweiz ansässige Unternehmen. Mit anderen Worten: Jede kommerzielle Tätigkeit, die in den Geltungsbereich des Gesetzes fällt und deren Produkte und Dienstleistungen auf dem EU-Markt angeboten werden, bzw. jede Beteiligung am Datenaustausch mit Interessengruppen innerhalb der EU müsste innerhalb des festgelegten Zeitrahmens der erforderlichen Sorgfaltsprüfung unterzogen werden, um die rechtzeitige Einhaltung der Vorschriften zu gewährleisten.


[1] Siehe hier https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1707924358044&uri=CELEX%3A32023R2854.

Mehr als ein Jahr nach dem Vorschlag[1] der Europäischen Kommission für einen neuen Cyber Resilience Act zum Schutz von Verbrauchern und Unternehmen vor (digitalen) Produkten mit unzureichenden Sicherheitsmerkmalen durch die Einführung verbindlicher Anforderungen wurde nun eine politische Einigung[2] am 1. Dezember 2023 zwischen den beiden anderen Teilen des «Trilogs», nämlich dem Europäischen Parlament und dem Rat.

Der recht umfassende Vorschlag soll sowohl Hardware- als auch Softwareprodukte abdecken, die unterschiedliche Risikoniveaus aufweisen können und daher unterschiedliche Sicherheitsmassnahmen erfordern. Infolgedessen soll die Art der Konformitätsbewertung für jedes Produkt an das jeweilige Risikoniveau angepasst werden.

Folglich müssen Hersteller von Hard- und Software, Entwickler und Händler, die ihre Produkte in die EU importieren und auf dem EU-Markt anbieten wollen, im Wesentlichen Cybersicherheitsmassnahmen für den gesamten Lebenszyklus ihrer Produkte umsetzen, von der Entwurfs- und Entwicklungsphase bis zum Inverkehrbringen. Konkret geht es nicht nur um Produkte, die an Endnutzer und Verbraucher verkauft werden, sondern auch um solche, die in Unternehmen für die Produktion verwendet werden, die als Vorprodukte bezogen und weiterverarbeitet werden oder die Teil von Lieferketten sind.

Insbesondere werden Produkte, die bereits unter andere bestehende EU-Rechtsvorschriften fallen, wie z. B. in den Anwendungsbereich der NIS2-Richtlinie, ausgenommen sein.

In diesem Zusammenhang wird die Einhaltung der vorgeschlagenen Rechtsvorschriften im Wesentlichen in Form einer CE-Kennzeichnung erfolgen, mit der bestätigt wird, dass die auf dem Markt des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) verkauften Produkte ordnungsgemäss auf die Einhaltung der Sicherheits-, Gesundheits- und Umweltschutzanforderungen geprüft worden sind.

Darüber hinaus werden die Hersteller verpflichtet, den Verbrauchern eine genaue Angabe über die voraussichtliche Nutzungsdauer eines bestimmten Produkts zu machen.

Die vorgeschlagenen Rechtsvorschriften, die für alle Produkte gelten, die direkt oder indirekt mit einem anderen Gerät oder Netz verbunden sind, müssen nun förmlich genehmigt werden und dürften nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft treten.

Da die EU für viele Branchen und Sektoren in der Schweiz der wichtigste Absatzmarkt ist, sind die direkten Auswirkungen der vorgeschlagenen Rechtsvorschriften auf die Schweizer Akteure und Interessengruppen unbestreitbar. Wichtig ist, dass die Schweizer Exporteure von Produkten, die im Sinne des vorgeschlagenen Textes als «kritisch» eingestuft werden könnten, erstens nachweisen müssen, dass die entsprechenden digitalen Komponenten die festgelegten Sicherheitsstandards erfüllen, und zweitens Konformitätsbewertungen vorlegen müssen, wenn dies für erforderlich gehalten wird.


[1] Siehe hier https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/IP_22_5374.

[2] Siehe hier https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/ip_23_6168.

Der Bundesrat hat vor kurzem angekündigt[1], dass er bis zum 29. November 2023 eine Vernehmlassung für eine Gesetzesvorlage zur Verschärfung der bestehenden Geldwäschereibestimmungen durchführen wird.

Der vorgeschlagene Rahmen konzentriert sich insbesondere auf die Identifizierung juristischer Personen, wobei ein obligatorisches bundesweites (Transparenz-)Register mit Informationen über wirtschaftliche Eigentümer eingeführt werden soll, das sich im Wesentlichen an alle juristischen Personen richtet. Das nicht-öffentliche Register wird vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) koordiniert und den zuständigen Behörden zugänglich gemacht. Abweichend davon wird es für bestimmte Rechtsformen wie Einzelunternehmen, Stiftungen, Vereine, sowie Gesellschaften mit beschränkter Haftung auch ein vereinfachtes Verfahren geben.

Darüber hinaus wird der Schwellenwert für Sorgfaltspflichten im Handel mit Edelmetallen und Edelsteinen von CHF 100’000 auf CHF 15’000 deutlich gesenkt.

Auch für Barzahlungen im Immobiliengeschäft wird eine pauschale Sorgfaltspflicht eingeführt, unabhängig von der Höhe des Betrags.

Nach dem Ablauf der Vernehmlassungsperiode soll der Vorschlag Anfang 2024 dem Parlament vorgelegt werden.


[1] Siehe hier: https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-97561.html.

In einer aktuellen Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH)[1], nämlich Breyer gegen REA, wurde erneut die Frage aufgeworfen, wie und wann ein Gleichgewicht zwischen kommerziellen Interessen und öffentlichem Interesse, insbesondere dem Recht auf Privatsphäre, Gleichheit und Meinungsäusserung, herzustellen ist.

Der Fall betrifft ein von der EU finanziertes Forschungsprojekt, nämlich iBorderCtrl, zur Entwicklung einer KI-gestützten Emotionserkennungstechnologie, die im Rahmen des EU-Grenzkontrollmanagementsystems an Grenzen eingesetzt werden soll. Das Problem ergab sich aus der Weigerung der EU-Institutionen, Informationen offenzulegen und uneingeschränkten Zugang zu Unterlagen zu gewähren, die sich sowohl auf die Genehmigung des Projekts als auch auf dessen Fortschritt beziehen. Als Hauptbegründung wurde der Schutz der kommerziellen Interessen der Beteiligten genannt.

Daraufhin wurde von einem Mitglied des Europäischen Parlaments (EP) Klage gegen die Europäische Exekutivagentur für die Forschung (REA) erhoben, hauptsächlich mit der Begründung, dass eindeutig ein überwiegendes öffentliches Interesse bestehe, das die Notwendigkeit einer vollständigen Offenlegung der Unterlagen rechtfertige, insbesondere im Zusammenhang mit einer Technologie, die grundsätzlich zur Massenüberwachung und  Kontrolle von Menschenmengen eingesetzt werden könnte.

Dem Urteil des EuGH gelingt es jedoch nicht, das öffentliche Interesse gegenüber kommerziellen Interessen tatsächlich aufzuwiegen, da es im Wesentlichen festlegt, dass „allgemeine Erwägungen“ des überwiegenden öffentlichen Interesses möglicherweise nicht ausreichen, um ein „besonders dringendes“ Bedürfnis nach Transparenz zu begründen.

Eine solche Haltung könnte sicherlich die Bedeutung demokratischer Kontrolle und öffentlicher Debatte sowie die Notwendigkeit von Transparenz bei der Softwareentwicklung in Projekten mit unbestreitbaren Auswirkungen auf den Einzelnen untergraben.

Darüber hinaus wurde bestätigt, dass die im Rahmen eines bestimmten Projekts entwickelten Instrumente und Technologien als Geschäftsgeheimnis gelten und lediglich die Ergebnisse des Projekts ausser Acht gelassen werden.


[1] Siehe hier: https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?mode=DOC&pageIndex=0&docid=277067&part=1&doclang=DE&text=&dir=&occ=first&cid=1901751.

Mit mehr als 750 Mitgliedsfirmen und 36.000 Anwälten in mehr als 200 Ländern gilt das Nextlaw Referral Network[1] als das grösste Rechtsberatungsnetzwerk der Welt. Das von Dentons ins Leben gerufene Netzwerk verwendet ein detailliertes Screening-System, um die Qualität seiner Mitgliedsfirmen zu gewährleisten, und hat eine proprietäre Technologie entwickelt, die es Mitgliedern ermöglicht, Anwälte, Rechtsberater und Berater anderer Mitgliedsfirmen mit entsprechender gebietsspezifischer Erfahrung zu identifizieren, wenn Kunden personalisierte Beratung benötigen.


[1] Weitere Informationen finden Sie hier: https://www.nextlawnetwork.com/.

Das Europäische Parlament (EP) hat kürzlich[i] in einer Plenarsitzung seine Verhandlungsposition zum Gesetz über künstliche Intelligenz (KI) verabschiedet.

Die Diskussionen über die Regeln folgen im Wesentlichen einem risikobasierten Ansatz und zielen darauf ab, sicherzustellen, dass die Entwicklung und der Einsatz von KI-Anwendungen und -Systemen in Europa theoretisch mit den Rechten und Werten der EU in Einklang stehen, darunter «menschliche Aufsicht, Sicherheit, Privatsphäre, Transparenz, Nichtdiskriminierung sowie soziales und ökologisches Wohlergehen».

In Kürze enthält die vorgeschlagene Aufgabenliste, die sich unter anderem an Anbieter und Einsatzkräfte richtet, neben einer überarbeiteten Definition des Begriffs «KI-System», die mit der OECD-Version übereinstimmt, folgende Punkte:

Insbesondere würde das Verbot der nachträglichen biometrischen Fernidentifizierung der Ausnahme unterliegen, dass die Strafverfolgung nach vorheriger richterlicher Genehmigung im Zusammenhang mit schweren Straftaten erfolgt.

Darüber hinaus müssten generative KI-Systeme, die auf Basismodellen basieren (wie ChatGPT), Transparenzanforderungen erfüllen und wirksame Schutzmechanismen gegen illegale Inhalte einrichten. Im Falle der Verwendung urheberrechtlich geschützter Daten für Trainingsmodelle müssten detaillierte Zusammenfassungen davon öffentlich zugänglich gemacht werden. Die Registrierung in der EU-Datenbank wird für Basismodelle obligatorisch sein.

Wichtig ist, dass das EP neben der Festlegung der Zuständigkeiten der verschiedenen Akteure in der KI-Wertschöpfungskette auch die Entwicklung unverbindlicher Standardvertragsklauseln vorschlägt, um die Rechte und Pflichten entsprechend dem Grad der Kontrolle der einzelnen Akteure in einer bestimmten Wertschöpfungskette zu regeln.

In Anbetracht der Tatsache, dass das KI-Gesetz auch für Anbieter und Nutzer von KI-Systemen ausserhalb der EU gelten soll – vorausgesetzt, die erzeugten Ergebnisse sind für die Verwendung in der EU bestimmt – sind diese Entwicklungen für den Schweizer Markt von entscheidender Bedeutung.


[i] Siehe hier https://www.europarl.europa.eu/news/de/press-room/20230609IPR96212/parlament-bereit-fur-verhandlungen-uber-regeln-fur-sichere-und-transparente-ki; https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/TA-9-2023-0236_DE.html.

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am 8. März 2023[i] ihre grundsätzliche Haltung zur Klassifizierung von Non-Fungible-Token-Modellen (NFTs) bekannt gegeben.

Die BaFin schlägt eine strenge Einzelfallprüfung vor und verfolgt einen eher konservativen Ansatz bei der Definition von NFTs als Wertpapiere, vor allem wegen der fehlenden unmittelbaren Austauschbarkeit. Mit anderen Worten: Ein NFT könnte nur dann als Wertpapier angesehen werden, wenn beispielsweise eine erhebliche Anzahl dieser Token identische Rückzahlungs- und Zinsansprüche verkörpern würde.

Auch wenn ein NFT Arten von Eigentumsrechten wie z.B. ein Ausschüttungsversprechen verkörpert, könnte der Token grundsätzlich als Anlage im Sinne des Vermögensanlagengesetzes (VermAnIG) angesehen werden. Der blosse Akt der Spekulation durch Token-Inhaber würde dagegen grundsätzlich nicht ausreichen, um dem betreffenden NFT einen Anlagezweck zu unterstellen.

NFTs können grundsätzlich im Finanzsektor eingesetzt werden, insbesondere wenn sie übertragbar und auf dem Finanzmarkt handelbar sind und somit bestimmte sicherheitsähnliche Rechte, d.h. Mitgliedschaftsrechte oder vertragliche Ansprüche ähnlich wie Aktien und Schuldtitel, beinhalten. Wie die BaFin feststellt, «kann die Übertragbarkeit bei den gängigen Standards als gegeben unterstellt werden […], während die Handelbarkeit ein Mindestmass an Standardisierung voraussetzt.»

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Nexus hier in der Definition der Arten von Rechten besteht, die mit einem bestimmten Token-Modell verbunden sind, sowie im potenziellen Nutzen dieser Rechte nach der Token-Ausgabe.

Die BaFin vertritt einen ähnlichen Standpunkt wie der Entwurf des EU-Vorschlags für eine Verordnung über Märkte für Kryptowerte (MiCA) und ist der Ansicht, dass eine Fragmentierung von NFT, die zu fungiblen Token führt, die jeweils einen gleichen Anteil an einem NFT darstellen, theoretisch das Merkmal der Austauschbarkeit erfüllen würde.

Andererseits wird Frankreich nach der Parlamentsabstimmung vom 28. Februar 2023[ii] strengere Lizenzierungsregeln für neue Marktteilnehmer in seinem Krypto-Ökosystem einführen, um seine nationalen Gesetze mit der kommenden EU-Gesetzgebung zu harmonisieren. Nach den bestehenden Vorschriften haben Unternehmen die Möglichkeit, sich für vereinfachte Registrierungsverfahren bei der Autorité des Marchés Financiers (AMF) mit geringeren Offenlegungsanforderungen zu entscheiden. Nach der Verabschiedung der neuen Regelungen werden die neuen Marktteilnehmer mit strengeren Massnahmen zur Bekämpfung der Geldwäscherei konfrontiert sein, insbesondere mit einer klaren Trennung der Kundengelder, einer neuen Reihe von Berichterstattungsrichtlinien und einer detaillierteren Offenlegung von Risiken und Interessenkonflikten.

Schliesslich haben die plötzlichen Zusammenbrüche und die jüngsten aufsichtsrechtlichen Probleme in den USA im Zusammenhang mit den drei in der Kryptowährungsbranche tätigen Finanzinstituten Silicon Valley Bank (SVB), Signature Bank und Silvergate Capital Fragen des Vertrauens aufgeworfen und unweigerlich zu einer immer grösseren Volatilität in der Branche geführt. Ein einfacher Bank-Run, bei dem eine grosse Anzahl von Einlegern aus Angst vor einer möglichen Insolvenz gleichzeitig Geld abhebt, wird als Ursache angesehen.

Im Zusammenhang mit dem potenziellen Ansteckungsrisiko ist jedoch auch die Frage aufgetaucht, ob das Bankensystem in Europa im Allgemeinen über eine wirksamere Infrastruktur für das Risikomanagement und strengere Liquiditätsanforderungen verfügt.


[i] Siehe hier https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Fachartikel/2023/fa_bj_2303_NFT.html.

[ii] Siehe hier https://www2.assemblee-nationale.fr/scrutins/detail/(legislature)/16/(num)/1098.

Nachdem die endgültige Abstimmung über die EU-Vorschläge für die Verordnungen über Märkte für Kryptowerte (MiCA) und über die Vermittlung von Angaben bei Geldtransfers (TFR) auf April dieses Jahres verschoben wurde, hat der Ausschuss für Wirtschaft und Währung des Europäischen Parlaments kürzlich eine Reihe neuer Bankvorschriften verabschiedet[i].

In Anlehnung an den Basel III Akkord würden die Änderungen die Banken unter anderem dazu verpflichten, ein Risikogewicht von 1.250 % des Eigenkapitals auf Kryptowerte anzuwenden, was nach internationalen Standards als höchstmögliches Niveau gilt. Vereinfacht ausgedrückt müssten die Banken in der Praxis für jeden Euro an Kryptowerten einen Euro an Kapital aufbringen. Darüber hinaus sollen die Banken verpflichtet werden, ihr Engagement in Bezug auf Kryptowerte und Krypto-Vermögensdienstleistungen sowie eine spezifische Beschreibung ihrer Risikomanagementstrategien in Bezug auf Kryptowerte offenzulegen.

Neben der Einführung des Konzepts des «Schattenbankwesens», das z. B. Investmentfonds und Versicherer umfasst, verweisen die Aktualisierungen auch auf ökologische, soziale und Governance-Risiken (ESG) mit verschärften Berichts- und Offenlegungspflichten.

Auch der Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (BIZ) hat im Dezember 2022 eine Reihe von Regeln festgelegt[ii], die bis Januar 2025 umgesetzt werden sollen, wobei zwei Gruppen von Kryptowerten auf der Grundlage einer Reihe von Klassifizierungsbedingungen festgelegt werden, um die Mindestanforderungen an das risikobasierte Eigenkapital für Kredit und Markt zu bestimmen.

Die Bedingungen für die Einstufung beziehen sich im Wesentlichen auf die Art der Kryptowerte, Fragen der Rechtssicherheit, die Verlässlichkeit der Gestaltung eines bestimmten Kryptowerts und des zugrunde liegenden Netzwerks sowie die Regulierung und Beaufsichtigung von Einrichtungen, die wichtige Funktionen ausüben.

Dabei wird zwischen tokenisierten traditionellen Vermögenswerten und Kryptowerten, die über einen wirksamen Stabilisierungsmechanismus verfügen, sowie ungesicherten Kryptowerten unterschieden.

Im Falle von Kryptowerten, die keine der Klassifizierungsbedingungen erfüllen, nämlich Gruppe 2, von denen angenommen wird, dass sie zusätzliche und höhere Risiken bergen, «darf das Gesamtengagement der Bank in diesen nicht mehr als 2% des Kernkapitals der Bank betragen und sollte im Allgemeinen unter 1% liegen.»

Da der Test für die Bewertung von Stablecoins mit niedrigem Risikoprofil nun die Form einer Bewertung sowohl des Umfangs der Rückzahlungsrisiken als auch des Niveaus der regulatorischen Aufsicht annimmt, werden die BIZ-Regeln im Allgemeinen als dynamisch angesehen und würden sich entsprechend den neuen Entwicklungen ändern.


[i] Siehe hier https://www.europarl.europa.eu/news/en/press-room/20230123IPR68613/econ-committee-voted-to-finalise-reforms-of-banking-rules.

[ii] Siehe hier https://www.bis.org/bcbs/publ/d545.pdf.