Ausgelagerte öffentliche Leistungserbringer bewegen sich an einer anspruchsvollen Schnittstelle: Sie sollen unternehmerisch handeln, bleiben aber an öffentliche Interessen, gesetzliche Vorgaben und politische Verantwortung gebunden. Diese Mehrfachbindung verlangt klare Regeln für Zuständigkeiten, Aufsicht, Transparenz und Kontrolle.

Aktuelle Berichterstattungen über das Luzerner Sozialversicherungszentrum WAS zeigen exemplarisch, welche Fragen entstehen können, wenn strategische und operative Rollen nicht sauber getrennt sind. Im Zentrum stehen dabei nicht nur einzelne Abrechnungen oder Sitzungsprotokolle, sondern die Governance-Struktur als Ganzes.

Für Verwaltungsräte, Direktionen, Departemente und Gemeindeverwaltungen stellen sich unter anderem folgende Fragen:

Eine Organisation kann ihre Aufgaben effizient und kostengünstig erfüllen und gleichzeitig erhebliche Governance-Schwächen aufweisen. Das zeigt beim WAS das Gutachten über die internen Untersuchungen von Professorin Isabelle Häner. Gute operative Leistungen ersetzen keine klaren Prozesse.

Rollen- und Interessenkonflikte

Besonders sensibel ist die Kumulation verschiedener Funktionen. Verwaltungsratsmitglieder sollen die Organisation strategisch beaufsichtigen. Übernehmen sie gleichzeitig operative Aufgaben oder stehen sie in einem Vertragsverhältnis zu einer verbundenen Gesellschaft, können Loyalitäts-, Informations- und Interessenkonflikte entstehen.

Das bedeutet nicht automatisch, dass ein bestimmtes Verhalten rechtswidrig ist. Es bedeutet aber, dass die Organisation belastbare Regeln benötigt. Dazu gehören insbesondere:

Gerade bei ausgelagerten öffentlichen Aufgaben ist die Frage nicht nur, was rechtlich gerade noch zulässig ist. Ebenso wichtig ist, ob ein Vorgang transparent, institutionell korrekt und gegenüber von Politik, Öffentlichkeit sowie Kontrollorganen erklärbar ist.

Entschädigungen brauchen ein System

Entschädigungsmodelle geraten häufig erst dann in den Fokus, wenn Unklarheiten auftreten. Ein Betrag kann im Ergebnis angemessen sein und dennoch wegen fehlender Prozesse nicht zuverlässig nachvollziehbar erscheinen.

Ein belastbares System sollte deshalb vier Ebenen unterscheiden:

  1. Rechtsgrundlage
    Welche Entschädigungen, Einzelaufträge und Spesen sind zulässig?
  2. Zuständigkeit
    Wer beantragt, genehmigt und kontrolliert die jeweilige Leistung?
  3. Dokumentation
    Welche Nachweise müssen vorliegen?
  4. Offenlegung
    Welche Informationen werden intern und gegenüber der Öffentlichkeit ausgewiesen?

Besondere Aufmerksamkeit verdienen Einzelaufträge von Verwaltungsratsmitgliedern. Sie können sachlich begründet sein, bergen aber ein erhöhtes Risiko für Selbstkontraktion bzw. -genehmigung, Rollenvermischung und uneinheitliche Abrechnung. Je nach Organisation kann deshalb eine pauschale Grundentschädigung mit restriktiv geregelten Zusatzaufträgen die bessere Lösung sein. Es zeigt sich an, eine generelle Regelung festzulegen, aber auch im einzelnen einen Prozess vorzusehen. So muss beispielsweise auch ein Vieraugenprinzip konkret ausgestaltet werden. Entscheidend ist nicht nur, dass «jemand» visiert, sondern wer für wen, auf welcher Hierarchiestufe und anhand welcher Unterlagen prüft.

Compliance, IKS und Controlling

Compliance ist mehr als die Einhaltung einzelner Gesetze. Sie umfasst die Einrichtung eines Systems, das rechtmässiges, integres und nachvollziehbares Handeln ermöglicht.

Für öffentliche Institutionen und ausgelagerte Leistungserbringer gehören dazu insbesondere – und je nach Grösse, Ausrichtung und Eignerstrategie der Institution:

Das Controlling darf sich dabei nicht auf die Endsumme beschränken – es braucht ein individualisiertes sowie wirksames internes Kontrollsystem. Dieses muss auch prüfen können, wie ein Betrag entstanden ist, wer ihn beantragt hat, wer ihn genehmigte und ob die zugrunde liegende Leistung erbracht wurde.

Digitale Prüfspuren als Governance-Instrument

Digitale Systeme können die Nachvollziehbarkeit wesentlich verbessern. Sie ersetzen jedoch keine klare Verantwortungsordnung. Ein elektronischer Workflow ist nur dann hilfreich, wenn Rollen, Freigaben und Änderungsrechte korrekt definiert sind.

In der Praxis sollten unter anderem folgende Fragen beantwortet werden:

  1. Sind Originalbelege und Genehmigungen revisionssicher abgelegt und werden Änderungen an Protokollen versioniert?
  2. Ist erkennbar, wer einen Datensatz erstellt, geändert oder freigegeben hat?
  3. Sind Zugriffsrechte auf das erforderliche Mass beschränkt?
  4. Können Prüfungen und Stichproben effizient durchgeführt werden?
  5. Werden Datenschutz und Aufbewahrungspflichten berücksichtigt?

Gerade bei Protokollen ist die Versionierung zentral. Nachträgliche redaktionelle Korrekturen müssen von inhaltlichen Änderungen unterscheidbar sein. Ein digitaler Prüfpfad schafft dabei nicht nur Beweissicherheit, sondern auch Vertrauen.

Unabhängige Begutachtung mit Augenmass

Eine externe Untersuchung muss weder zur Vorverurteilung noch zu einer pauschalen Entlastung führen. Ihre Qualität zeigt sich daran, ob sie Sachverhalte sauber trennt:

Ebenso wichtig ist die Abgrenzung zu laufenden aufsichtsrechtlichen, strafrechtlichen oder politischen Verfahren. Eine Untersuchung kann Governance-Mängel feststellen, ohne strafrechtliche Verantwortlichkeit zu beurteilen. Umgekehrt kann das Fehlen eines Regelverstosses bedeuten, dass Prozesse trotzdem verbessert werden müssen.

BPS Legal unterstützt Unternehmen, Institutionen, ausgelagerte öffentliche Leistungserbringer und Gemeindeverwaltungen bei der rechtlichen und organisatorischen Einordnung solcher Fragen. Matthias R. Schönbächler, MLaw Rechtsanwalt und Partner, verbindet dabei öffentlich-rechtliche, wirtschaftsrechtliche und digitale Perspektiven. BPS Legal berät und begleitet bei:

Gerne besprechen wir Ihre konkrete Situation persönlich und vertraulich. Kontaktieren Sie uns unverbindlich für Fragen zu Governance, öffentlichem Recht und Wirtschaftsrecht.

Am 2. Juni 2026 hat das Bundesgericht in seinem Urteil 9C_235/2026 eine KI-Beschwerde eines Versicherten in einer Krankenkassenstreitsache kurzerhand als „konturlosen Vorwurf» und als „austauschbare Vorbringen ohne Substanz» bezeichnet – und auf die Beschwerde gar nicht erst eingetreten.

Das Urteil ist ein klares Zeichen: Generative KI kann Texte produzieren, aber keine Rechtsstrategie. Wer sich zu fest auf KI verlässt und keine anwaltliche Fachkontrolle vornimmt, riskiert nicht nur den Prozessverlust, sondern im schlimmsten Fall auch eigene Gerichtskosten und eine zusätzlich verschlechterte Rechtsposition.

Was das Bundesgericht zur KI-Beschwerde konkret entschieden hat

Der Beschwerdeführer legte gegen einen Entscheid des Kantonsgerichts Luzern in einer Forderung wegen offenen Krankenkassenprämien Beschwerde ein. Seine zwei Eingaben waren „offensichtlich mit sogenannter künstlicher Intelligenz (KI) verfasst», wie das Bundesgericht festhielt.

Der Beschwerdetext enthielt zwar generelle Einwände (z.B. „widersprüchliche Aktenlage», „fehlende transparente Darlegung»), aber keine konkreten Bezugnahmen auf die vorinstanzlichen Erwägungen. Das Gericht sah darin:

Das Bundesgericht trat daher im vereinfachten Verfahren auf die Beschwerde nicht ein. Glücklicherweise für den Beschwerdeführer wurden keine Gerichtskosten erhoben; hätte das Gericht sich ernsthaft mit den „Argumenten» auseinandergesetzt, hätte allein der Kostenvorschuss 500 Franken betragen – die volle Gerichtsgebühr kann auch bei kleinen Streitwerten bis zu 5’000 Franken betragen.

Die Kernprobleme der reinen KI-Beschwerde

Aus Erwägung 3.2 des Urteils lassen sich drei typische Schwächen von KI-Texten ohne anwaltliche Kontrolle ablesen:

  1. Kein konkreter Bezug zur Vorinstanz
    Das Gericht verlangt, dass die Begründung „konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz» eingeht. KI-Texte halten sich oft bei generischen Aussagen und wiederholen allgemeine Floskeln, statt genau zu benennen, welche Erwägung der Vorinstanz warum falsch ist.
  2. Vage, allgemein gehaltene Kritik
    Der Beschwerdeführer behauptete beispielsweise eine „objektiv widersprüchliche Aktenlage» und eine „fehlende transparente Darlegung», ohne je einen konkreten Widerspruch oder eine spezifische Zahlung aufzuzeigen. Das Bundesgericht nannte dies „vage, allgemein gehaltene Kritik», die den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt.
  3. Generischer, austauschbarer Text
    Das Urteil spricht von „generische Aussagen», einem „konturlosen Vorwurf» und „austauschbaren Vorbringen ohne Substanz». KI-Modelne produzieren oft Texte, die inhaltlich beliebig auf andere Fälle angepasst erscheinen – genau das Gegenteil der geforderten, haarscharfen Fallbezogenheit.

Was Unternehmen und Privatpersonen in der Verwendung von KI im Recht lernen müssen

Dieses Urteil ist keine pauschale KI-Abwertung, sondern eine klare Warnung: KI ist ein Werkzeug, nicht ein Ersatz für juristische Verantwortung.

Unsere Empfehlung: KI als Assistent, Anwalt als Entscheider

Aus unserer Praxis als Anwaltskanzlei für Digitalthemen empfehlen wir:

Das Urteil des Bundesgerichts ist eindringlich: Wer sich zu fest auf generative KI verlässt und die anwaltliche Endkontrolle ausspart, produziert am Ende nur „konturlose Vorwürfe» und „Vorbringen ohne Substanz» – und das vor Gericht und im Geschäftsleben.

In den Medien häufen sich Berichte über Influencerinnen und Privatpersonen, die Anzeige erstatten, weil mittels künstlicher Intelligenz (KI) täuschend echte pornografische Fotos und Videos von ihnen erstellt und verbreitet werden. Angesichts der schockierenden Qualität dieser Fälschungen herrscht oft die Meinung vor, das Schweizer Recht hinke dieser Entwicklung hinterher und es existiere ein gefährliches Rechtsvakuum.

Diese Einschätzung ist falsch. Obwohl das Strafgesetzbuch keinen Artikel mit dem Titel «Deepfake-Verbot» kennt, bietet die Schweizer Rechtsordnung ein robustes Arsenal an Instrumenten, um sich wirksam gegen diesen digitalen Missbrauch zur Wehr zu setzen.

Von der Fotomontage zur KI-Fälschung: Eine technologische Eskalation

Die Manipulation von Bildern zur Herabwürdigung von Personen ist kein neues Phänomen. Bereits 2018 wurde die Politikerin Jolanda Spiess-Hegglin Opfer von manipulierten pornografischen Darstellungen. Damals handelte es sich jedoch noch um vergleichsweise simple Fotomontagen.

Der entscheidende Unterschied heute liegt in der Qualität und Zugänglichkeit der Technologie. Moderne KI-Anwendungen ermöglichen es auch Laien, ohne grossen Aufwand hyperrealistische Video- und Bildsequenzen zu generieren, die selbst für nahestehende Personen kaum noch als Fälschung zu erkennen sind. Diese Perfektion der Täuschung potenziert die psychische Belastung und den sozialen Schaden für die Betroffenen massiv.

Strafrechtlicher Schutz vor Deepfake-Pornografie

Entgegen gewisser Meinungen sind die Ersteller und Verbreiter von Deepfake-Pornografie nicht straflos. Es können gleich mehrere Straftatbestände relevant sein.

Natürlich sind die jeweiligen Straftatbestände im konkreten Einzelfall zu prüfen.

Zivilrechtlicher Schutz vor Deepfake-Pornografie

Der wirkungsvollste und direkteste Schutz finden die betroffenen im Zivilrecht. Die Erstellung und Verbreitung von Deepfake-Pornografie stellt eine massive widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung dar. Insbesondere das Recht am eigenen Bild wird fundamental verletzt. Das Bundesgericht hat klar festgehalten, dass niemand ohne seine Einwilligung abgebildet werden darf – erst recht nicht in einem manipulierten, intimen und herabwürdigenden Kontext.

Betroffenen stehen schlagkräftige Instrumente zur Verfügung:

Praktische Probleme beim Vorgehen gegen Deepfake-Pornografie

Woran es fehlt sind niederschwellige Anlaufstellen oder private Initiativen wie #NetzPigCock| mitsamt einem Online-Tool gegen ungefragte Dickpics. Ausserdem erlauben viele der Webseiten und Plattformen, auf denen pornografische Inhalte geteilt werden ein anonymes Auftreten der User dahinter, sodass die Täterschaft vorerst unbekannt bleibt.

Umso wichtiger ist es, die strittigen Inhalte und die Accounts der Täterschaft zu dokumentieren. Dies wird sowohl für den zivil- wie den trafrechtlichen Schutz vor Deepfake-Pornografie immanent wichtig bleiben. Gleichwohl sind die Inhalte und Accounts zunächst bei den Webseiten und Plattformen zu melden und löschen lassen. Häufig verstossen diese auch gegen selbstauferlegte Policies. Für strafrechtliche Schritte braucht es keine Kenntnis der Täterschaft. Wenn die Täterschaft bekannt ist oder die Webseite bzw. die Plattform Inhalte nicht zeitnah entfernt, sind zivilrechtliche Schritte empfehlenswert.1

Nichtsdestotrotz gibt es in der Schweiz Opferhilfe- und Beratungsangebote, die Betroffene bei diversen Schritten unterstützen können. Aufgrund der Neuheit und Komplexität des Phänomens ist jedoch juristische Unterstützung sehr empfehlenswert.

Fazit

Deepfake-Pornografie ist kein Phänomen ohne rechtliche Lösung. Das Schweizer Recht bietet ein dichtes Netz an straf- und zivilrechtlichen Normen, um sich wirksam zur Wehr zu setzen. Der Persönlichkeitsschutz nach dem ZGB erweist sich dabe als zentrale und mächtige Waffe.

Unsere Kanzlei berät zu den Themen rund um Persönlichkeitsschutz. Kontaktieren Sie uns gerne, zu Fragen rund um Persönlichkeitsschutz.

  1. Beitrag auf SRF «Deepfake-Pornos: Wo das Schweizer Recht greift – und wo nicht» https://www.srf.ch/news/schweiz/schweizerinnen-betroffen-deepfake-pornos-wo-das-schweizer-recht-greift-und-wo-nicht
    weitere Informationen zu Deepfake-Pornografie im SRF DOK «Deep Fake Porno – Mein Gesicht auf fremdem Körper» https://www.srf.ch/play/tv/-/video/-?urn=urn:srf:video:d38058cf-00b8-4287-94db-73208128792c ↩︎

Viele Eltern übertragen ihr Vermögen frühzeitig auf die nächste Generation – etwa durch Schenkungen, Erbvorbezüge oder im Rahmen der Nachlassplanung. Was oft übersehen wird: Reicht das eigene Vermögen später nicht mehr aus, können Kinder unter Umständen finanziell zur Unterstützung verpflichtet werden. Grundlage dafür ist Art. 328 ZGB.

Art. 328 Abs. 1 ZGB verpflichtet «wer in günstigen Verhältnissen lebt», ihre Verwandten zu unterstützen, wenn diese ohne diesen Beistand in Not geraten würden. Diese Pflicht besteht allerdings nur in auf- und absteigender Linie. Die kantonale Gesetzgebung, wie z.B. § 37 SHG des Kantons Luzern, verweist ebenfalls auf die Gesetzesnormen des ZGB.

Was bedeutet diese Unterstützungspflicht?

Die im ZGB verankerte Unterstützungspflicht für Verwandte ergibt sich aus dem Familienrecht. Sie ist subsidiär zu den Sozialversicherungsleistungen (z.B. AHV, IV, Ergänzungsleistungen). Reichen diese Leistungen nicht aus, kommt die Unterstützung durch Verwandte in Betracht. In der Praxis gewährt das Gemeinwesen jedoch regelmässig zunächst Sozialhilfe und prüft anschliessend, ob ein Rückgriff auf unterstützungspflichtige Verwandte möglich ist.

Was sind die Voraussetzungen für die Pflicht zur Unterstützung nach Art. 328 ZGB?

Eine Unterstützungspflicht setzt zunächst eine Notlage der betroffenen Person voraus. Das bedeutet, dass die betroffene Person ohne den finanziellen Beistand in eine finanzielle Notlage geraten würde, d.h. wenn der Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln (Einkommen und verwertbares Vermögen) gedeckt werden kann. Als Anhaltspunkt für den Notbedarf gilt das betreibungsrechtliche Existenzminimum, welches von der betroffenen Person nicht mehr gedeckt werden kann, bspw. durch die Veräusserung von Aktiven oder durch den Arbeitserwerb; wobei stets eine Gesamtwürdigung erfolgt. Die Notlage wird verneint, wenn die Person ihren Unterhalt zwar bestreiten könnte, dies aber böswillig unterlässt. Für die Beurteilung ist auch entscheidend, ob der betroffenen Person ausreichende Sozialversicherungsleistungen zur Verfügung stehen.

Zum anderen muss in auf- oder absteigender Linie mit der bedürftigen Person eine Verwandte oder eine Verwandter mit günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist dies nur der Fall, wenn eine gehobene Lebensführung möglich ist und die Unterstützung ohne wesentliche Beeinträchtigung des eigenen Lebensstandards geleistet werden kann. Dabei ist es unerheblich, ob sich die Verwandte durch eine Familiengemeinschaft verbunden fühlen oder keine familiäre Beziehung unterhalten.

Die Leistungspflicht richtet sich somit nach der Notlage der berechtigten Person und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der verpflichteten Person.

Wie hoch ist die Unterstützungspflicht?

Gemäss Art. 329 Abs. 1 ZGB beschränkt sich die Unterstützung auf das für den Lebensunterhalt Erforderliche, unter Berücksichtigung der Verhältnisse beider Parteien. Die Obergrenze orientiert sich faktisch häufig am Niveau der Sozialhilfe. Die konkrete Höhe wird im Streitfall durch das Gericht nach Ermessen festgelegt.

Geltendmachung des Anspruchs

Kommt keine freiwillige Einigung zustande, ist die Unterstützung zivilrechtlich beim zuständigen Gericht einzuklagen (Art. 329 Abs. 3 ZGB). Das Gemeinwesen kann währenddessen Sozialhilfe ausrichten und – sofern gesetzlich vorgesehen – Regress auf unterstützungspflichtige Verwandte nehmen. Es ist jedoch nicht befugt, die Unterstützungspflicht verbindlich festzusetzen. Es kann allerdings versuchen, mit den Verwandten eine Lösung über die finanzielle Unterstützung zu finden.

Praktisches Beispiel: Haus verschenkt – müssen Kinder später für Pflegeheimkosten aufkommen?

Verzichtet eine Person auf Vermögen (z.B. durch Schenkung), kann dies die Reduktion oder den Verlust von Ergänzungsleistungen mit sich ziehen. Denn damit eine Person Ergänzungsleistungen zugesprochen bekommen kann, muss sie eine AHV oder IV Rente beziehen und selbst nicht in der Lage sein, die Kosten für den Lebensunterhalt mit ihrem Einkommen und Vermögen zu bestreiten. Wurde vorgängig das Vermögen verschenkt oder darauf verzichtet, rechnet die Behörde diese Vermögenswerte hinzu, was ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen negieren kann. Für die Bedürftige Person bleibt noch die Möglichkeit zur Beantragung von Sozialhilfe, wobei das Vermögen tiefer als Fr. 4’000.00 (Ehepaare Fr. 8’000.00) sein muss. Hier würde die Behörde nach Ausrichtung prüfen, ob Verwandte aufgrund ihrer Unterstützungspflicht einen Beitrag leisten müssten.

Ein häufiger Fall betrifft pflegebedürftige Personen im Heim, deren Vermögen aufgebraucht ist. In solchen Konstellationen stellt sich regelmässig die Frage eines Rückgriffs auf Kinder.

Kontaktieren Sie uns gerne unverbindlich zu Fragen der Verwandtenunterstützungspflicht.

Die Gewinnherausgabe bei persönlichkeitsverletzenden Medienberichten wirft nicht nur dogmatische, sondern auch sehr praktische Fragen auf: Lässt sich aus einer Persönlichkeitsverletzung tatsächlich ein Geldbetrag ableiten, der an die betroffene Person herauszugeben ist? Der Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 22. Januar 2025 gibt darauf eine bemerkenswerte Antwort, doch ob sich daraus bereits eine gefestigte Linie für künftige Fälle ableiten lässt, bleibt offen.

In diesem Beitrag wird der Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 22. Januar 2025 und seine mögliche Signalwirkung trotz fehlender Rechtskraft eingeordnet. Jolanda Spiess-Hegglin klagte gegen die Ringier AG auf Herausgabe des Gewinns aus verschiedenen persönlichkeitsverletzenden Artikeln im Zusammenhang mit der Zuger Landammannfeier vom 20. Dezember 2014.

Schutz der Persönlichkeit nach Art. 28 Abs. 1 ZGB

Wer in seiner Persönlichkeit verletzt wird, kann sich gestützt auf Art. 28 ZGB dagegen zur Wehr setzen. Dieser Schutz richtet sich gegen jede Person oder jedes Unternehmen, das an der Verletzung durch Veröffentlichung, Verbreitung oder technischer Unterstützung mitwirkt.

Nicht jede Beeinträchtigung der Persönlichkeit ist automatisch widerrechtlich. Nach Art. 28 Abs. 2 ZGB gilt eine Persönlichkeitsverletzung nur dann als widerrechtlich, wenn kein Rechtfertigungsgrund vorliegt. Solche Rechtfertigungsgründe sind insbesondere:

Damit ist das Prüfprogramm bei einer widerrechtlichen Persönlichkeitsverletzung immer sowohl die Verletzung der Persönlichkeit an sich, als auch eine allfällige Rechtfertigung für das verletzende Handeln.

Informationsauftrag der Medien

Die Medien erfüllen eine zentrale Kontroll- und Informationsfunktion in der Demokratie, doch diese rechtfertigt nicht jede Persönlichkeitsverletzung. Berichterstattung muss durch gewichtige Gründe gestützt sein und bleibt an strenge Vorgaben gebunden.

Medien dürfen wahre Tatsachen verbreiten, sofern diese mittels Fakten bewiesen werden können. Zusätzlich muss ein gewichtiges Informationsinteresse der Öffentlichkeit bestehen. Selbst wahre Tatsachen sind jedoch nicht vom Informationsinteresse gedeckt, wenn sie unnötig verletzend sind oder aus der Privat- oder Geheimsphäre stammen.

Medien steht es frei, vertretbare Werturteile zu äussern. Diese dürfen jedoch nicht unsachlich oder verletzend sein. Eine sachliche und fundierte Meinungsäusserung bleibt zulässig, solange sie nicht primär diffamierend wirkt.

Besonderheiten bei Personen des öffentlichen Lebens

Bei Personen des öffentlichen Lebens gilt ein anderer Massstab als bei üblichen Privatpersonen. Ihr geschützter Privatbereich ist enger, da ein legitimes, öffentliches Informationsinteresse besteht. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Berichterstattung nur soweit zulässig, als sie vom Informationsbedürfnis gerechtfertigt ist. Der Persönlichkeitsschutz bleibt somit auch bei Personen des öffentlichen Lebens gewahrt.

Widerrechtliche Verletzung der Persönlichkeitsrechte

Bei widerrechtlichen Verletzungen der Persönlichkeitsrechte eröffnet Art. 28a ZGB der betroffenen Person verschiedene Rechtsbehelfe. Dazu gehören insbesondere Unterlassungs-, Beseitigungs- und Feststellungsansprüche sowie – je nach Konstellation – Schadenersatz-, Genugtuungs- sowie Gewinnherausgabeansprüche.

Gewinnherausgabe nach Art. 28a Abs. 3 ZGB

Wird durch eine Persönlichkeitsverletzung ein Gewinn erzielt, kann die verletzte Person grundsätzlich die Herausgabe des dadurch erzielten Gewinns verlangen. Ziel ist es, dass der Gewinn nicht dem Verletzer zukommt, sondern an die Betroffenen herausgegeben wird.

Voraussetzungen für den Gewinnherausgabeanspruch

Für die Gewinnherausgabe müssen zwei Bedingungen kumulativ erfüllt sein.

Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung genügt es, wenn der Artikel dazu beiträgt, die bisherige Leserschaft zu erhalten. Eine Steigerung der Leserschaft muss somit nicht nachgewiesen werden.

Urteil des Kantonsgericht Zug vom 22. Januar 2025

Das Kantonsgericht Zug verpflichtete die Ringier AG Fr. 309’531.00 plus 5% Zins an Frau Jolanda Spiess-Hegglin herauszugeben. Das Gericht entsprach dabei weitestgehend Frau Jolanda Spiess-Hegglin, welche eine Gewinnherausgabe in der Höhe von Fr. 430’000.00 forderte.

Das Urteil des Kantonsgericht ist u.W. noch nicht rechtskräftig und wurde von der Ringier AG an das Obergericht des Kantons Zug weitergezogen.

Gewinnberechnung persönlichkeitsverletzender Medienberichte

Dem Urteil ging ein früheres Urteil des Zuger Kantonsgerichts aus dem Jahr 2022 voraus, in welchem Ringier AG verpflichtet wurde Informationen zu vier persönlichkeitsverletzenden Artikeln offenzulegen. Die Offenlegungspflicht umfasste:

Aus diesen Angaben berechnete das Gericht den Betrag über Fr. 309’531.00 (vgl. für die genaue Berechnung Urteil A1 2020 56 vom 22. Januar 2025).

Wirkung des Entscheids auf zukünftige Berichterstattung?

Dem Urteil kommt trotz fehlender Rechtskraft eine starke Signalwirkung zu. Nach heutigem Kenntnisstand dürfte es sich um den ersten Fall handeln, in dem ein Schweizer Gericht ein Medienunternehmen zur Herausgabe eines konkret berechneten Gewinns verpflichtet hat. Sodann legt der Entscheid die konkrete Berechnung und Bezifferung des Gewinns dar.

Medienunternehmen müssen sich künftig fragen, ob sich grenzwertige Berichterstattung wirtschaftlich lohnt. Schwere Persönlichkeitsverletzungen können teuer werden, wenn Gerichte Gewinnherausgaben anordnen. Der Entscheid unterstreicht, dass sich persönlichkeitsverletzende Berichterstattung auch wirtschaftlich nicht auszahlen darf.

Smartphones sind heute oft Dreh- und Angelpunkt in einem Strafverfahren. Jeder hat ein Smartphone. Und damit sind sie der wichtigste Datenträger für Ermittler. Genau deshalb darf ihr Zugriff nicht zum rechtsfreien Raum werden. Es braucht ein taugliches Siegelungsverfahren als wirksamen Schutzschild für Privatsphäre, Persönlichkeitsrechte und Berufsgeheimnisse.

Die Strafverfolgung steht unter Druck, digitale Beweise rasch auszuwerten, während sich betroffene Personen oft erst mit erheblicher Verzögerung gegen eine Durchsuchung wehren können. Gerade diese Spannung macht die Siegelung so zentral.

Warum das Thema jetzt drängt

Die Medien berichten von einem markanten Anstieg der Entsiegelungsverfahren rund um Smartphones; in Zürich sollen diese laut aktueller Berichterstattung zuletzt um 75 Prozent gestiegen sein. Parallel dazu arbeitet der Bund an der effizienteren Sicherstellung elektronischer Beweismittel und betont dabei ausdrücklich Datenschutz und Verfahrensrechte der Betroffenen.

Das zeigt zweierlei: Digitale Beweismittel sind für Strafverfolgungsbehörden unverzichtbar geworden, aber gerade deshalb müssen die rechtsstaatlichen Sicherungen mit derselben Ernsthaftigkeit funktionieren. Wenn Siegelung und Entsiegelung nicht zeitnah und sorgfältig behandelt werden, drohen irreparable Eingriffe in höchstpersönliche Daten.

Die Funktion der Siegelung

Die Siegelung ist kein technisches Detail, sondern ein verfahrensrechtliches Kerninstrument zum Schutz sensibler Informationen. Wer bei der Sicherstellung von Geräten oder Unterlagen Geheimhaltungsinteressen geltend macht, kann verlangen, dass die Inhalte zunächst versiegelt bleiben, bis ein Gericht über die Durchsuchung entscheidet.

Das gilt besonders bei Smartphones, weil sie oft eine extrem breite Datenspur enthalten: Chats, Fotos, Gesundheitsdaten, Standortverläufe, berufliche Unterlagen und private Kommunikation. Eine Durchsuchung greift daher fast zwangsläufig in die Privatsphäre ein und muss besonders sorgfältig begründet werden.

Was das Gericht zur Entsiegelung prüfen muss

Im Entsiegelungsverfahren geht es nicht nur um die Frage, ob die Staatsanwaltschaft die Daten gerne auswerten möchte. Das Zwangsmassnahmengericht muss auch prüfen, ob überhaupt ein hinreichender Tatverdacht besteht und ob die Durchsuchung verhältnismässig ist.

Gerade bei digitalen Daten ist diese Prüfung entscheidend, weil der Eingriff sehr weit reicht. Die Behörden dürfen nicht pauschal auf ganze Geräte zugreifen, wenn sich die relevanten Informationen schon klarer eingrenzen lassen oder wenn schutzwürdige Geheimnisse überwiegen.

Aktuelle Entwicklung und Praxisprobleme

Die aktuelle Diskussion um digitale Beweismittel zeigt ein strukturelles Problem: Die Verfahren dauern oft zu lange, obwohl digitale Daten gerade schnell an Beweiswert verlieren oder in grosser Menge anfallen. Gleichzeitig werden die Mitwirkungspflichten der betroffenen Person in der Praxis teilweise zu streng gehandhabt, obwohl das Bundesgericht in einschlägigen Fällen betont hat, dass substantiierte Angaben genügen können.

Hinzu kommt die neue gesetzliche Dreitagefrist seit der Sicherstellung für das Siegelungsbegehren, die in der Fachliteratur als erhebliche Verschärfung und als mögliche Fallgrube beschrieben wird. Wer diese Frist verpasst oder sein Begehren nicht sauber begründet, riskiert einen irreversiblen Verlust des Schutzes.

Bedeutung für Persönlichkeitsrechte

Das Siegelungsrecht schützt nicht nur Anwältinnen, Journalisten oder andere Berufsgeheimnisträger, sondern letztlich jede betroffene Person, deren intimste Lebensbereiche auf einem Gerät gespeichert sind. Wer ein Smartphone durchsucht, erhält oft einen umfassenden Einblick in das digitale Leben einer Person, weit über das hinaus, was für das Strafverfahren relevant ist.

Darum darf der Rechtsstaat den Schutzmechanismus der Siegelung nicht abbauen, bloss weil manche Gerichte bei digitalen Verfahren noch nicht vollständig auf der Höhe der technischen Entwicklung sind. Der richtige Weg ist nicht weniger Rechtsschutz, sondern präzisere Verfahren, schnellere gerichtliche Behandlung und strengere Begründungsanforderungen für Eingriffe.

Fazit

Die Siegelung ist im digitalen Strafverfahren kein Luxus, sondern eine rechtsstaatliche Notwendigkeit. Gerade bei Smartphones und anderen Datenträgern entscheidet sie darüber, ob die Privatsphäre effektiv geschützt bleibt oder ob sensible Daten vorschnell offengelegt werden.

Wer die Durchsuchung digitaler Geräte erleichtern will, darf den Rechtsschutz der Betroffenen nicht schleichend abbauen. Ein taugliches Siegelungsverfahren ist die Voraussetzung dafür, dass Strafverfolgung, Persönlichkeitsrechte und Privatsphäre in einem fairen Gleichgewicht bleiben.

Urteil 2C_47/2025 vom 27. März 2026 – Kennzeichnung veganer Produkte

Das Bundesgericht hat entschieden: Veganen Getränken darf der Begriff «Milch» nicht beigelegt werden – auch nicht in abgewandelter oder ironischer Form. Im Fall eines Haferdrinks mit der Aufschrift «SHHH… THIS IS NOT M[*]LK» bestätigte das Bundesgericht das Verbot des Zürcher Kantonalen Laboratoriums. Schon die stilisierte Schreibweise mit einem Tropfensymbol anstelle des «i» genüge, um den Eindruck einer Bezugnahme auf Milch zu erwecken.

Das Gericht stützt sich dabei auf seine Rechtsprechung aus 2025 (Urteil 2C_26/2023), wonach Bezeichnungen wie «Milch», «Rahm» oder «Joghurt» gemäss Lebensmittelgesetz (LMG) und den Lebensmittelverordnungen (insbesondere der LGV) geschützte Sachbezeichnungen für tierische Erzeugnisse sind. Solche Begriffe dürfen nur für Produkte verwendet werden, die tatsächlich aus Milch tierischen Ursprungs hergestellt sind.

Abgrenzung und Konsumentenschutz im Vordergrund

Das Bundesgericht betont, dass der Begriff «Milch» beim Konsumierenden klare Erwartungen weckt – insbesondere in Bezug auf Nährwert, Zusammensetzung und Herkunft. Eine «negative Anpreisung» («dies ist keine Milch») ändert daran nichts, weil der Bezug zur echten Milch bewusst hergestellt wird. Die Entscheidung schafft Rechtssicherheit für Hersteller, Kontrolleure und Konsumenten und setzt ein weiteres Zeichen für transparente Kennzeichnung im wachsenden Markt veganer Alternativen.

Verwaltungsverfahren zur Inverkehrbringung von Lebensmitteln

Die Zulassung und Überwachung von Lebensmitteln in der Schweiz erfolgt im Rahmen der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV; SR 817.02). Zuständig für die Vollzugskoordination ist das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV), während die Kantone (z.B. das kantonale Labor Zürich) den Vollzug wahrnehmen.

Wer ein Lebensmittel in Verkehr bringen will, muss insb. sicherstellen:

Besondere Bestimmungen gelten für sog. «neuartige Lebensmittel». Verstösse führen zur Untersagung der Inverkehrbringung, wie im vorliegenden Fall, teils begleitet von verwaltungsrechtlichen Verfahren bis hin zum Bundesgericht.

Internationaler Trend zur klaren Kennzeichnung

Der Entscheid des Bundesgerichts reiht sich in einen europäischen und internationalen Trend ein, der eine klare sprachliche Abgrenzung zwischen tierischen und pflanzlichen Lebensmitteln fordert. In der Europäischen Union ist der Begriff «Milch» gemäss EU-Verordnung Nr. 1308/2013 ausschliesslich tierischen Erzeugnissen vorbehalten. Gleiches gilt für Begriffe wie «Käse» oder «Butter».

Die EU-Kommission und nationale Behörden – etwa in Deutschland das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) – betonen die Bedeutung einer einheitlichen und transparenten Produktkennzeichnung, um Konsument*innen nicht in die Irre zu führen. Der jüngste EU-Streit um die Bezeichnung «Veggie-Burger» oder «Veggie-Schnitzel» zeigt, dass der Gesetzgeber zwar mehr Spielraum für pflanzliche Produkte gewährt, gleichzeitig aber klare Grenzen zieht, sobald geschützte Begriffe wie «Milch» betroffen sind.

Damit folgt die Schweiz – wenn auch als Nicht-EU-Mitglied – einer vergleichbaren Linie wie die EU: Verbraucherschutz und Rechtssicherheit gehen vor kreativen Wortspielen im Marketing.

Fazit

Das neue Urteil verdeutlicht: Die Kreativität im Marketing veganer Produkte hat rechtliche Grenzen. Wer pflanzliche Alternativen verkauft, muss sich an die Bezeichnungsregeln des Lebensmittelrechts halten – auch wenn der spielerische Umgang mit Wörtern aus Marketingsicht attraktiv erscheint.

Geschätzte Partner, Kundinnen und Kunden

Das Jahr neigt sich dem Ende zu. Wir danken Ihnen für die angenehme Zusammenarbeit und freuen uns auf weitere erfreuliche Begegnungen im nächsten Jahr. Wir wünschen fröhliche Weihnachten, eine erholsame Winterpause und einen guten Rutsch ins Neue Jahr.

Unser Büro bleibt vom Nachmittag des 24. Dezember 2025 bis und mit 2. Januar 2026 geschlossen. Gerne sind wir ab dem 5. Januar 2026 mit vollem Elan wieder für Sie da. In dringlichen Fällen kontaktieren Sie uns gerne über info@bps-legal.ch.

Ihr Experte für Reiserecht

Ob Flugausfall, verlorenes Gepäck oder Ärger mit dem Reiseveranstalter – Julius Paulicka setzt sich für Ihre Rechte ein. Als Spezialist für Reiserecht und in der Schweiz und Deutschland zugelassener Anwalt kenne ich die Stolpersteine im Urlaub und helfe Ihnen, Ansprüche durchzusetzen, wenn die Vorfreude auf die Reise getrübt wird.

Reisen aus der Schweiz – Ihr Recht kennt keine Grenzen

Die Schweiz orientiert sich bei der Regelung von Reiserechte stark an den europäischen Standards. Für Pauschalreisen gilt in der Schweiz das Bundesgesetz über Pauschalreisen, das auf der EU-Pauschalreiserichtlinie basiert. Dadurch profitieren Schweizer Reisende von umfangreichem Schutz bei Mängeln, Leistungsabweichungen und im Falle von Insolvenzen des Reiseveranstalters. Auch Individualreisende profitieren von klaren Ansprüchen bei Mängeln und können Entschädigungen verlangen, sofern die Voraussetzungen des Obligationenrechts erfüllt sind.

Flugrechte – Durchsetzung auch in der Schweiz

Im Falle von Flugverspätungen oder -annullierungen und bei Problemen mit Gepäck können Schweizer Konsumenten häufig auch auf die EU-Fluggastrechte-Verordnung (EG Nr. 261/2004) zählen, da diese gemäss bilateralen Verträgen und im Luftverkehr häufig anwendbar ist – beispielsweise, wenn der Abflug in der Schweiz oder einem EU-Staat erfolgt. Die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) wird dabei regelmässig auch von Schweizer Gerichten berücksichtigt, da die Schweiz den Vorrang des Völkerrechts im Rahmen der Freizügigkeitsabkommen ausdrücklich anerkannt hat.

Kompetente Beratung in allen Reiserechtsfragen

Als Spezialist für Reiserecht helfe ich Ihnen, Ihr Recht durchzusetzen. Nicht mit Floskeln, sondern mit fundiertem Fachwissen, Empathie und einem echten Verständnis für Ihre Situation unterstütze Sie bei:

Besonderheiten für Schweizer Reisende

Auch wenn die Schweiz kein EU-Mitglied ist, profitieren Schweizer Reisende durch die Assoziierung an wichtige EU-Rechtsakte im Bereich Reisen und Konsumentenschutz. Die Anwendung der europäischen Fluggastrechte und die Anerkennung entsprechender EuGH-Rechtsprechung sind nach aktueller Auslegung fester Bestandteil des schweizerischen Rechtsrahmens im Reiserecht.
Ihr Vorteil mit einer spezialisierten Anwaltskanzlei in der Zentralschweiz

Reisen Sie entspannt – ich kümmere mich im Streitfall um Ihr Recht. Kontaktieren Sie mich für eine unverbindliche Ersteinschätzung.

Arbeitsverhältnisse im öffentlichen Sektor unterscheiden sich in zentralen Punkten vom privaten Arbeitsrecht. Ein aktueller Entscheid des Verwaltungsgerichts Zug (abrufbar unter der Fallnummer V 2023 93) verdeutlicht, unter welchen Voraussetzungen eine Kündigung im öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis rechtmässig ausgesprochen werden kann, insbesondere bei einem gestörten Vertrauensverhältnis.

Besonderheiten des öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses

Im Gegensatz zum privaten Arbeitsrecht, das grundsätzlich eine weitgehende Kündigungsfreiheit kennt, dürfen öffentliche Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nur aus sachlichen Gründen beenden. Solche Gründe sind beispielsweise betriebliche Reorganisationen, mangelnde Leistung oder – wie im vorliegenden Fall – ein nachhaltig gestörtes Vertrauensverhältnis. Die einschlägigen Personalgesetze der Kantone und Gemeinden verlangen, dass die Kündigung als objektiv vertretbare Massnahme erscheint und die allgemeinen Grundsätze des staatlichen Handelns, insbesondere das Verhältnismässigkeitsprinzip, eingehalten werden.

Sachverhalt: Gewerkschaftliches Engagement und Loyalitätskonflikt

Im vorliegenden Fall hatte eine Lehrerin der Kantonsschule Menzingen nach einem Wechsel in der Schulleitung die interne Lehrergewerkschaft reaktiviert und sich für Kolleginnen und Kollegen eingesetzt, die im Zuge von Personalentscheiden ihre Stellen verloren hatten. Trotz wiederholter Aufforderung der Schulleitung, Personalentscheide zu akzeptieren und die Kompetenzen zu respektieren, wandte sich die Lehrerin als Gewerkschafterin an die vorgesetzte Behörde. Die Schulleitung sah darin eine nachhaltige Störung des Vertrauensverhältnisses und kündigte das Arbeitsverhältnis.

Rechtliche Würdigung durch das Verwaltungsgericht

Das Verwaltungsgericht Zug prüfte, ob ein sachlicher Kündigungsgrund vorlag und ob die Kündigung verhältnismässig war. Es kam zum Schluss, dass bereits ein schwerwiegender Vertrauensverlust – auch ohne disziplinarische Verfehlung – eine Kündigung rechtfertigen kann, wenn die Zusammenarbeit objektiv nicht mehr möglich ist. Das Gericht betonte, dass in solchen Ausnahmefällen mildere Massnahmen wie eine Versetzung oder Verwarnung nicht zwingend sind, sofern sie das gestörte Vertrauensverhältnis nicht wiederherstellen können. Die Kündigung wurde als nicht missbräuchlich eingestuft; ein Anspruch auf Abgangsentschädigung bestand nicht, da entsprechende Anträge fehlten.

Verfahrensrechtliche Anforderungen

Öffentliche Arbeitgeber sind verpflichtet, das rechtliche Gehör zu wahren und das Verfahren korrekt zu führen. Insbesondere bei Leistungs- oder Verhaltensproblemen ist in der Regel vor einer Kündigung eine schriftliche Abmahnung und eine Bewährungsfrist erforderlich. Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt, dass stets die mildeste geeignete Massnahme gewählt wird. Nur bei besonders gravierenden Störungen – wie einem irreparablen Vertrauensverlust – kann davon abgewichen werden.

Fazit für die Praxis

Der Entscheid des Verwaltungsgerichts Zug zeigt, dass eine Kündigung im öffentlichen Dienst auch ohne disziplinarische Verfehlungen zulässig sein kann, sofern das Vertrauensverhältnis nachhaltig und objektiv gestört ist. Dennoch bleibt jeder Fall eine Einzelfallprüfung: In der Regel sind Verwarnungen, das rechtliche Gehör und die Prüfung milderer Massnahmen zwingend. Öffentliche Arbeitgeber sollten daher Kündigungen sorgfältig dokumentieren und die verfahrensrechtlichen Vorgaben strikt einhalten, um Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden.

 

Ein öffentlich-rechtliches Arbeitsverhältnis liegt vor, wenn das Arbeitsverhältnis ausdrücklich durch das kantonale Personalrecht geregelt ist, wie etwa im Personalgesetz (PG) des Kantons Zug. Dies betrifft insbesondere Lehrpersonen, Mitarbeitende der Verwaltung und Behördenangestellte.

Die Kündigung muss – je nach anwendbarem Personalgesetz – als Verfügung erfolgen, das rechtliche Gehör der betroffenen Person ist zwingend zu wahren. Die Kündigung ist schriftlich zu begründen und es gilt eine Beschwerdefrist von 30 Tagen. Das Verfahren muss transparent und nachvollziehbar sein.

Ja. Ein tiefgreifend gestörtes Vertrauensverhältnis kann – auch ohne disziplinarische Verfehlungen – eine Kündigung rechtfertigen, sofern keine mildere Massnahme (z.B. Versetzung, Verwarnung) zumutbar oder erfolgversprechend ist. Dies hat das Verwaltungsgericht Zug im Entscheid zur Kündigung einer Lehrerin ausdrücklich bestätigt.

Neben dem Vertrauensverlust können folgende Gründe eine ordentliche Kündigung rechtfertigen (vgl. auch BGer 8C_995/2012):

  • Fehlender Wille zur Zusammenarbeit

  • Nachhaltig zerrüttetes Vertrauensverhältnis

  • Quantitativ oder qualitativ ungenügende Arbeitsleistungen

  • Persönliche Schwierigkeiten mit Vorgesetzten oder Unterstellten, die das Arbeitsklima beeinträchtigen

  • Wiederholte Kritik an Sozialkompetenz, bestätigt durch verschiedene Anspruchsgruppen (z.B. Schüler, Eltern, Kollegium)

  • Arbeitsleistungen, die trotz Unterstützung nicht verbessert werden

  • Minimalistische Grundhaltung bei der Erfüllung des Arbeitsauftrags

Nein. Ein Anspruch auf Abgangsentschädigung besteht nur bei missbräuchlicher Kündigung. Liegt ein sachlicher Grund vor und wurde das Verfahren korrekt eingehalten, entfällt ein solcher Anspruch.