Arbeitsverhältnisse im öffentlichen Sektor unterscheiden sich in zentralen Punkten vom privaten Arbeitsrecht. Ein aktueller Entscheid des Verwaltungsgerichts Zug (abrufbar unter der Fallnummer V 2023 93) verdeutlicht, unter welchen Voraussetzungen eine Kündigung im öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis rechtmässig ausgesprochen werden kann, insbesondere bei einem gestörten Vertrauensverhältnis.

Besonderheiten des öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses

Im Gegensatz zum privaten Arbeitsrecht, das grundsätzlich eine weitgehende Kündigungsfreiheit kennt, dürfen öffentliche Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nur aus sachlichen Gründen beenden. Solche Gründe sind beispielsweise betriebliche Reorganisationen, mangelnde Leistung oder – wie im vorliegenden Fall – ein nachhaltig gestörtes Vertrauensverhältnis. Die einschlägigen Personalgesetze der Kantone und Gemeinden verlangen, dass die Kündigung als objektiv vertretbare Massnahme erscheint und die allgemeinen Grundsätze des staatlichen Handelns, insbesondere das Verhältnismässigkeitsprinzip, eingehalten werden.

Sachverhalt: Gewerkschaftliches Engagement und Loyalitätskonflikt

Im vorliegenden Fall hatte eine Lehrerin der Kantonsschule Menzingen nach einem Wechsel in der Schulleitung die interne Lehrergewerkschaft reaktiviert und sich für Kolleginnen und Kollegen eingesetzt, die im Zuge von Personalentscheiden ihre Stellen verloren hatten. Trotz wiederholter Aufforderung der Schulleitung, Personalentscheide zu akzeptieren und die Kompetenzen zu respektieren, wandte sich die Lehrerin als Gewerkschafterin an die vorgesetzte Behörde. Die Schulleitung sah darin eine nachhaltige Störung des Vertrauensverhältnisses und kündigte das Arbeitsverhältnis.

Rechtliche Würdigung durch das Verwaltungsgericht

Das Verwaltungsgericht Zug prüfte, ob ein sachlicher Kündigungsgrund vorlag und ob die Kündigung verhältnismässig war. Es kam zum Schluss, dass bereits ein schwerwiegender Vertrauensverlust – auch ohne disziplinarische Verfehlung – eine Kündigung rechtfertigen kann, wenn die Zusammenarbeit objektiv nicht mehr möglich ist. Das Gericht betonte, dass in solchen Ausnahmefällen mildere Massnahmen wie eine Versetzung oder Verwarnung nicht zwingend sind, sofern sie das gestörte Vertrauensverhältnis nicht wiederherstellen können. Die Kündigung wurde als nicht missbräuchlich eingestuft; ein Anspruch auf Abgangsentschädigung bestand nicht, da entsprechende Anträge fehlten.

Verfahrensrechtliche Anforderungen

Öffentliche Arbeitgeber sind verpflichtet, das rechtliche Gehör zu wahren und das Verfahren korrekt zu führen. Insbesondere bei Leistungs- oder Verhaltensproblemen ist in der Regel vor einer Kündigung eine schriftliche Abmahnung und eine Bewährungsfrist erforderlich. Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt, dass stets die mildeste geeignete Massnahme gewählt wird. Nur bei besonders gravierenden Störungen – wie einem irreparablen Vertrauensverlust – kann davon abgewichen werden.

Fazit für die Praxis

Der Entscheid des Verwaltungsgerichts Zug zeigt, dass eine Kündigung im öffentlichen Dienst auch ohne disziplinarische Verfehlungen zulässig sein kann, sofern das Vertrauensverhältnis nachhaltig und objektiv gestört ist. Dennoch bleibt jeder Fall eine Einzelfallprüfung: In der Regel sind Verwarnungen, das rechtliche Gehör und die Prüfung milderer Massnahmen zwingend. Öffentliche Arbeitgeber sollten daher Kündigungen sorgfältig dokumentieren und die verfahrensrechtlichen Vorgaben strikt einhalten, um Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden.

 

Ein öffentlich-rechtliches Arbeitsverhältnis liegt vor, wenn das Arbeitsverhältnis ausdrücklich durch das kantonale Personalrecht geregelt ist, wie etwa im Personalgesetz (PG) des Kantons Zug. Dies betrifft insbesondere Lehrpersonen, Mitarbeitende der Verwaltung und Behördenangestellte.

Die Kündigung muss – je nach anwendbarem Personalgesetz – als Verfügung erfolgen, das rechtliche Gehör der betroffenen Person ist zwingend zu wahren. Die Kündigung ist schriftlich zu begründen und es gilt eine Beschwerdefrist von 30 Tagen. Das Verfahren muss transparent und nachvollziehbar sein.

Ja. Ein tiefgreifend gestörtes Vertrauensverhältnis kann – auch ohne disziplinarische Verfehlungen – eine Kündigung rechtfertigen, sofern keine mildere Massnahme (z.B. Versetzung, Verwarnung) zumutbar oder erfolgversprechend ist. Dies hat das Verwaltungsgericht Zug im Entscheid zur Kündigung einer Lehrerin ausdrücklich bestätigt.

Neben dem Vertrauensverlust können folgende Gründe eine ordentliche Kündigung rechtfertigen (vgl. auch BGer 8C_995/2012):

  • Fehlender Wille zur Zusammenarbeit

  • Nachhaltig zerrüttetes Vertrauensverhältnis

  • Quantitativ oder qualitativ ungenügende Arbeitsleistungen

  • Persönliche Schwierigkeiten mit Vorgesetzten oder Unterstellten, die das Arbeitsklima beeinträchtigen

  • Wiederholte Kritik an Sozialkompetenz, bestätigt durch verschiedene Anspruchsgruppen (z.B. Schüler, Eltern, Kollegium)

  • Arbeitsleistungen, die trotz Unterstützung nicht verbessert werden

  • Minimalistische Grundhaltung bei der Erfüllung des Arbeitsauftrags

Nein. Ein Anspruch auf Abgangsentschädigung besteht nur bei missbräuchlicher Kündigung. Liegt ein sachlicher Grund vor und wurde das Verfahren korrekt eingehalten, entfällt ein solcher Anspruch.

Mit Entscheid vom 10. März 2025 (Fallnummer 7H 22 308) hat das Kantonsgericht Luzern die Einführung von Tempo 30 auf der Baselstrasse in Luzern als rechtmässig, notwendig und verhältnismässig beurteilt. Die Beschwerden des Touring Club Schweiz (TCS) sowie der ASTAG wurden abgewiesen. Der Entscheid stärkt die Möglichkeit der Behörden, lärm- und sicherheitspolitisch motivierte Verkehrsberuhigungen auch auf verkehrsorientierten Hauptachsen umzusetzen. Die Beschwerdeführer wollen Entscheid an das Bundesgericht weiterziehen.

Verkehrsrechtlich fundierte Temporeduktion

Das Gericht stützte sich auf ein Geschwindigkeitsgutachten und zwei Lärmschutzberichte. Die Einführung von Tempo 30 sei sowohl aus Gründen der Verkehrssicherheit – insbesondere zum Schutz besonders schutzbedürftiger Personen – als auch zur Reduktion übermässiger Lärmbelastung gerechtfertigt. Es gebe keine Hinweise auf relevante Reisezeitverluste oder Ausweichverkehr auf angrenzende Strassen. Die Anordnung sei verhältnismässig und erfülle die Anforderungen an funktionelle Verkehrsanordnungen gemäss Art. 3 Abs. 4 SVG.

Verfahrensrecht: Klare Voraussetzungen für die Beschwerdelegitimation

Das Gericht befasste sich auch ausführlich mit der Frage, wer gegen solche Verkehrsanordnungen überhaupt Beschwerde führen darf. Grundsätzlich gelten Allgemeinverfügungen wie Verkehrsanordnungen in Bezug auf ihre Anfechtbarkeit denselben Regeln wie Individualverfügungen. Beschwerdebefugt ist, wer durch die Anordnung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung geltend machen kann.

Im vorliegenden Fall wurde die sogenannte egoistische Verbandsbeschwerde bejaht: Beide Beschwerdeführer – der TCS Sektion Waldstätte sowie die ASTAG Region Luzern – sind als Vereine organisiert und vertreten nachweislich die Interessen einer grossen Anzahl von Mitgliedern, die die Baselstrasse regelmässig nutzen. Die Strasse wurde vom Gericht als verkehrsorientierte Hauptachse eingestuft, deren Nutzung durch die streitbetroffene Temporeduktion unmittelbar betroffen ist. Aufgrund dieser besonderen Nähe und der statutarischen Zielsetzung wurde die Beschwerdelegitimation beider Verbände zu Recht anerkannt.

Kontext: Strassenbauprojekt Baselstrasse geht weiter

Die Stadt Luzern kann mit dem Entscheid das geplante Strassenbauprojekt Baselstrasse weiterverfolgen. Neben der Temporeduktion sind Investitionen in lärmarmen Belag, die Förderung des Langsamverkehrs und die Aufwertung des öffentlichen Raums vorgesehen.

Weiterzug ans Bundesgericht angekündigt

Trotz klarer Beurteilung durch das Kantonsgericht haben die Beschwerdeführer angekündigt, den Entscheid an das Bundesgericht weiterzuziehen. Ob dieser letztinstanzlich Bestand haben wird, bleibt abzuwarten.


Was ist eine Verkehrsanordnung?
Eine Verkehrsanordnung ist eine behördliche Regelung des Verkehrs, wie zum Beispiel eine Geschwindigkeitsbegrenzung oder ein Fahrverbot. Rechtlich handelt es sich dabei um eine sogenannte Allgemeinverfügung, die für eine Vielzahl von Personen verbindlich ist, aber einen bestimmten Ort oder Sachverhalt betrifft. Die Tempo-30-Anordnung auf der Baselstrasse fällt unter die Kategorie der funktionellen Verkehrsanordnungen nach Art. 3 Abs. 4 SVG.

Wer darf Beschwerde einreichen?
Beschwerdeberechtigt sind Personen, die:

Wichtig: Nur gelegentliches Befahren genügt nicht. Es muss eine gewisse Intensität der Betroffenheit vorliegen, etwa bei Anwohnern oder regelmässigen Pendlern.

Können auch Vereine Beschwerde führen?
Ja, sogenannte egoistische Verbandsbeschwerden sind zulässig. Der Verband muss betroffene Mitglieder vertreten und die Interessenvertretung muss seinem Vereinszweck entsprechen.

Was prüft das Gericht?
Ob die Massnahme notwendig, verhältnismässig und sachlich gerechtfertigt ist. Häufig werden dazu Gutachten und Lärm- und Luftschutzberichte eingeholt.

Wie lange ist die Beschwerdefrist?
Die Frist zur Einreichung einer Beschwerde gegen eine Verkehrsanordnung beträgt 20 Tage ab Eröffnung des Entscheids (§ 107 Abs. 2 VRG Luzern). Die Einhaltung dieser Frist ist zwingende Voraussetzung für eine materielle Beurteilung durch das Gericht.

Schuldnerinnen und Schuldner sollen sich nicht durch einen missbräuchlichen Konkurs ihrer finanziellen Verpflichtungen entledigen können. Der Bundesrat hat die dazu notwendigen Gesetzes- und Verordnungsänderungen, insbesondere das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs an seiner Sitzung vom 25. Oktober 2023 auf den 1. Januar 2025 in Kraft gesetzt.

Damit sind die Hürden höher geworden, sich zum Nachteil der Gläubigerinnen und Gläubiger von Schulden zu befreien. Wenn der Schuldner im Handelsregister eingetragen ist, werden öffentlich-rechtliche Forderungen ab dem 1. Januar 2025 nicht mehr auf Pfändung, sondern auf Konkurs betrieben. Zu diesen Forderungen gehören zum Beispiel Steuerausstände, Bussen, oder offene AHV-Beiträge. Die Unternehmen sind also einem erhöhten Konkursrisiko ausgesetzt. Aus dem Gesetz gestrichen werden Art. 43 Ziff. 1 und 1bis SchKG, welche diese Forderungen von der Konkursbetreibung ausgeschlossen hatten.

Diese Änderung hat grosse Auswirkungen auf Unternehmen und ihre Gläubigerinnen und Gläubiger. Denn im Unterschied zum bisherigen Vorgehen mit Pfändungsverlustscheinen kann das Konkursverfahren das Ende der Tätigkeit eines Unternehmens einleiten. Betroffen sind nur Unternehmen, die grundsätzlich dem Konkurs unterliegen Wer dem Konkurs unterliegt, ergibt sich aus Art. 39 Abs. 1 SchKG. Das Parlament hat die Änderung damit begründet, dass die Schuldner ein Konkursverfahren nicht mehr missbrauchen können sollen, um sich ihrer finanziellen Verpflichtungen wie Lohnzahlungen oder Schulden zu entledigen und so andere Personen zu schädigen.

Private Gläubigerinnen profitieren, denn der Gläubiger, der den Konkurs beantragt, trägt die Kosten dafür. Da das Gemeinwesen die häufigste Gläubigerin ist, können Private ihre Forderung nach einer Konkurseinleitung durch den Staat kostenlos anmelden. Es bleibt aber die Frist von 15 Monaten zur Stellung des Konkursbegehrens zu beachten. Gleichzeitig wird es den Behörden dadurch erschwert, ihre Forderungen durchzusetzen, da sie nun das aufwändigere Konkursverfahren durchlaufen müssen.

Das Bundesgesetz über die Bekämpfung des missbräuchlichen Konkurses hatte nicht nur Anpassungen in mehreren Gesetzen zur Folge, namentlich im Obligationenrecht (OR), Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz (SchKG), im Strafgesetzbuch (StGB) und im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG). In der Folge wurden auch die Handelsregisterverordnung (HRegV) und die Strafregisterverordnung (StReV) überarbeitet, um die für die Umsetzung des Gesetzes nötigen Ausführungsbestimmungen
bereit zu stellen.

Fortan werden die im Strafregister eingetragenen Tätigkeitsverbote der Oberaufsichtsbehörde des Bundes über das Handelsregister gemeldet, welche prüfen wird, ob ein Tätigkeitsverbot mit Handelsregistereintragungen unvereinbar ist. Ausserdem können Massnahmen ergriffen werden, die bis zur Löschung der betroffenen Person aus dem Handelsregister gehen. Sodann sind die kantonalen Steuerverwaltungen verpflichtet, den Handelsregisterämtern eine Meldung zu erstatten, wenn eine Gesellschaft die gesetzlich vorgeschriebene Jahresrechnung nicht eingereicht hat. Diese Bestimmungen verstärken die Zusammenarbeit zwischen den Behörden und hindert solche Gesellschaften daran, über längere Zeit ohne Buchführung tätig zu sein und so zum Nachteil ihrer Gläubigerinnen und Gläubiger zu handeln.

Derzeit gibt es in der Schweiz keine speziellen Rechtsvorschriften für künstliche Intelligenz (KI). Angesichts der zunehmenden Einführung und Nutzung von KI-Tools in verschiedenen Sektoren – insbesondere im Finanzbereich – müssen die mit solchen Systemen verbundenen Risiken jedoch zwangsläufig gründlich geprüft werden.

Zu diesem Zweck hat die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) vor kurzem eine Reihe von Erkenntnissen und Beobachtungen veröffentlicht[i], die einen risikobasierten Ansatz verfolgen, der sich auf operative, datenbezogene, IT- und Cyber-Risiken sowie rechtliche und reputationsbezogene Aspekte bezieht. Die beaufsichtigten Unternehmen müssten daher die mit ihren KI-Anwendungen verbundenen Risiken identifizieren, bewerten, überwachen, verwalten und kontrollieren, sei es als Eigenentwicklung oder ausgelagert, und sicherstellen, dass diese Risiken in ihren jeweiligen Governance-Modellen abgestimmt und berücksichtigt werden.

Die FINMA hebt vor allem operationelle Risiken wie mangelnde Robustheit, Korrektheit, Voreingenommenheit und Erklärbarkeit, Risiken im Zusammenhang mit Drittanbietern sowie Herausforderungen bei der Zuweisung von Verantwortlichkeiten als die dringlichsten Probleme hervor.

Sobald die Risiken identifiziert sind, muss die ‘Wesentlichkeit’ der betreffenden Risiken bestimmt werden. Mit anderen Worten, es ist zu definieren, ob eine bestimmte KI-Anwendung in Fällen, in denen sie „…zur Einhaltung von Aufsichtsrecht oder zur Ausübung kritischer Funktionen eingesetzt wird oder wenn Kunden oder Mitarbeiter von ihren Ergebnissen stark betroffen sind“, einen höheren Schwellenwert aufweisen darf.

Unter dem Gesichtspunkt der datenbezogenen Risiken ist es offensichtlich, dass falsche, inkonsistente, unvollständige, nicht repräsentative oder veraltete Daten die Glaubwürdigkeit und Wirksamkeit einer KI-Anwendung untergraben würden. Daher müssten bestimmte Massnahmen ergriffen werden, um die Integrität der Eingabedaten zu gewährleisten und die Verfügbarkeit von und den Zugang zu Daten sicherzustellen. Andererseits verweist die FINMA auf regelmässige Kontrollen, um Datenabweichungen zu erkennen, und auf Validierungsmethoden, um die kontinuierliche Qualität der Ausgangsdaten zu gewährleisten.

Schliesslich wird darauf hingewiesen, dass die Erklärbarkeit der Ergebnisse für eine wirksame Bewertung einer KI-Anwendung von entscheidender Bedeutung ist, wobei die Triebkräfte einer bestimmten Anwendung und ihr Verhalten unter verschiedenen Umständen und Bedingungen auch für Nichtfachleute wie Kunden, Anleger, Aufsichtsbehörden usw. verständlich sein müssen. Bei Anwendungen mit höherer „Wesentlichkeit“ müssten die Ergebnisse einer unabhängigen Prüfung, die sich eine fundierte und unvoreingenommene Meinung über die Zuverlässigkeit der betreffenden Anwendung bildet, ebenfalls in der Entwicklungsphase dieser Anwendung berücksichtigt werden.


[i] Siehe hier https://www.finma.ch/de/news/2024/12/20241218-mm-finma-am-08-24/.

Das neue FINMA-Rundschreiben 2025/2 zu den Verhaltenspflichten nach dem Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) und der Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), das am 1. Januar 2025[i] in Kraft treten soll, hat zum Ziel, einheitliche Standards für die Information und Betreuung von Kunden im Finanzdienstleistungsbereich zu schaffen.

Für die Umsetzung bestimmter Anforderungen ist eine Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2025 vorgesehen.

Das Rundschreiben wird im Wesentlichen für Banken und Wertpapierfirmen, Verwalter von Kollektivvermögen und Unternehmen mit Fondsmanagement- sowie Portfolio-Management-Dienstleistungen gelten. Finanzdienstleister, die nicht der Aufsicht der FINMA unterstellt sind, fallen somit grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich des Rundschreibens.

 Zusammenfassend sind folgende Punkte zu nennen.

– In Bezug auf die vom FIDLEV angewandten Ausnahmen im Bereich der Unternehmensfinanzierung stellt das Rundschreiben klar, dass Dienstleistungen der „Kaufseite“ in Abgrenzung zu Dienstleistungen der „Verkaufsseite“, d.h. das Anbieten von Finanzinstrumenten an Anleger bzw. deren Verkauf an Kunden, in den Anwendungsbereich des FIDLEG fallen.

– Pflicht der Dienstleistungserbringer, die Kunden über a) die Art der Anlageberatung (transaktionsbasiert oder portfoliobasiert), b) die Risiken von Differenzkontrakten (CFD) und c) die Risikokonzentrationen bei der Erbringung von Portfoliomanagement- und portfoliobasierten Anlageberatungsdienstleistungen zu informieren.

– Im Rahmen der Angemessenheits- und Eignungsanforderungen müssen die Dienstleister Informationen über die Kenntnisse und Erfahrungen der Privatkunden in Bezug auf jede angebotene Anlagekategorie sammeln.

– Pflicht der Dienstleistungserbringer, die Kunden über die Verwendung eigener Finanzinstrumente, alternativ die eines Dritten oder eine Kombination aus beidem im Rahmen der Erbringung ihrer Dienstleistungen zu informieren und geeignete organisatorische Massnahmen zu ergreifen, um potenzielle Interessenkonflikte so weit wie möglich zu vermeiden. In Ausnahmefällen, in denen der Interessenkonflikt unvermeidbar ist, sind die Dienstleister zur Offenlegung verpflichtet.

– Pflicht der Dienstleistungserbringer zur ordnungsgemässen Offenlegung der Entschädigung durch Dritte (Retrozession) gegenüber den Kunden und zur Sicherstellung, dass die Einzelheiten in standardisierten Verträgen hervorgehoben werden.

– In Fällen, in denen Dienstleister als Gegenpartei Finanzinstrumente aus den Portfolios ihrer Kunden ausleihen bzw. als Vermittler für diese Geschäfte auftreten, muss in Übereinstimmung mit dem FIDLEG die vorherige und ausdrückliche Zustimmung der Kunden eingeholt werden. Das Rundschreiben nennt nun ein Minimum an Informationen, die den Kunden zur Verfügung gestellt werden müssen, damit ihre Zustimmung in diesem Zusammenhang als gültig betrachtet werden kann.


[i] Siehe hier https://www.finma.ch/de/news/2024/11/20241121-mm-rs-verhaltenspflichten-fidleg/.

Am 17. Oktober 2024[i] verabschiedete die Europäische Kommission die ersten Durchführungsbestimmungen für die Cybersicherheit kritischer Einrichtungen und Netze in Übereinstimmung mit der NIS2-Richtlinie in Form einer Durchführungsverordnung[ii]. Die Verordnung soll Ende November in Kraft treten, genauer gesagt 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt, die am 7. November 2024 erfolgte.

Die Annahme der Verordnung fällt auch mit dem letzten Tag der Frist zusammen, die den EU-Mitgliedstaaten für die Umsetzung der NIS2-Richtlinie in nationales Recht gesetzt wurde.

In den Durchführungsbestimmungen werden im Wesentlichen Massnahmen für das Risikomanagement im Bereich der Cybersicherheit sowie Meldepflichten für Unternehmen, die digitale Infrastrukturen und Dienste bereitstellen, für den Fall, dass „erhebliche“ Vorfälle auftreten, festgelegt. Insbesondere Unternehmen, die digitale Dienste anbieten, wie z. B. Anbieter von Cloud-Computing-Diensten, Anbieter von Rechenzentrumsdiensten, Online-Marktplätze, Online-Suchmaschinen und Plattformen für soziale Netzwerke, würden in den Anwendungsbereich fallen.

In der NIS2-Richtlinie[iii] wird der bisherige Anwendungsbereich, der ursprünglich zwei Kategorien von i) Betreibern wesentlicher Dienste (OES) und ii) Anbietern relevanter digitaler Dienste (RDSP) umfasste, neu kategorisiert und deutlich erweitert, indem die erfassten Einrichtungen entweder als wesentliche Einrichtungen (EE) oder als wichtige Einrichtungen (IE) eingestuft werden.

EE umfasst die Sektoren Energie, Verkehr, Finanzen, öffentliche Verwaltung, Gesundheit, Raumfahrt, Wasserversorgung und digitale Infrastrukturen wie Cloud-Computing-Dienstleister und IKT-Verwaltung.

IE umfasst Sektoren wie Postdienste, Abfallwirtschaft, Chemikalien, Forschungseinrichtungen, Lebensmittelverarbeitung, Fertigung und digitale Anbieter wie soziale Netzwerke, Suchmaschinen und Online-Marktplätze.

Da Kleinst- und Kleinunternehmen grundsätzlich vom Anwendungsbereich ausgenommen sind, sieht die Richtlinie eine Grössenschwelle vor. Mit anderen Worten, ein Schwellenwert von 250 Beschäftigten, ein Jahresumsatz von €50 Mio. oder eine Bilanzsumme von €43 Mio. für die EE-Unternehmen bzw. ein Schwellenwert von 50 Beschäftigten, ein Jahresumsatz von €10 Mio. oder eine Bilanzsumme von €10 Mio. für die Unternehmen auf der IE-Liste.

Dennoch kann eine Einrichtung unabhängig von ihrer Grösse als ‘wesentlich’ oder ‘wichtig’ eingestuft werden, wenn sie der einzige Erbringer eines kritischen Dienstes für gesellschaftliche oder wirtschaftliche Aktivitäten in einem bestimmten Mitgliedstaat bzw. ein Anbieter von Vertrauensdiensten oder eine zentrale oder regionale Regierungseinrichtung ist.

Ähnlich wie bei der Datenschutz-Grundverordnung verpflichtet die Richtlinie die Mitgliedstaaten, bei Nichteinhaltung Sanktionen zu verhängen, die je nach Klassifizierung unterschiedlich hoch sind. €10 Mio. oder mindestens 2 % des weltweiten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres, je nachdem, welcher Wert höher ist, für EE-Unternehmen bzw. €7 Mio. oder mindestens 1,4 % des weltweiten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres, je nachdem, welcher Wert höher ist, für IE-Unternehmen.

Insbesondere die Leitungsorgane der betroffenen Unternehmen, wie z. B. der Verwaltungsrat, würden bei Nichteinhaltung ebenfalls haftbar gemacht werden.

Das Schweizer Informationssicherheitsgesetz (ISG) hingegen gilt in erster Linie für die Bundesverwaltung, die kantonalen Behörden und ihre Partnerunternehmen im Inland, und soll in seiner überarbeiteten Fassung am 1. Januar 2025 in Kraft treten. In diesem Zusammenhang könnten Partnerunternehmen in ähnlichen Sektoren tätig sein wie diejenigen, die in der EU in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen, z.B. im Finanz- und Informations- und Kommunikationssektor sowie bei Dienstleistern und Herstellern von Hard- und Softwareprodukten, die in kritischen Infrastrukturen eingesetzt werden.

Daher würden Zulieferunternehmen indirekt in den Anwendungsbereich des ISG fallen, ähnlich wie bei der Richtlinie in der EU. Die Schweizer Unternehmen, die Teil einer Lieferkette sind, die letztlich auf die von der Richtlinie erfassten Unternehmen mit Sitz in der EU abzielt, wären folglich von den Anforderungen und Verpflichtungen im Rahmen beider Instrumente betroffen.

Insbesondere die Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen von in der EU registrierten Schweizer Unternehmen, die entweder unter die EE- oder die IE-Klassifizierung fallen, müssen die Richtlinie in der EU einhalten und die Anforderung erfüllen, sich bei der nationalen Behörde eines angeschlossenen Mitgliedstaats zu registrieren. In diesem Szenario kann die Muttergesellschaft oder das verbundene Unternehmen in der Schweiz durch die Verbindung zur Lieferkette ebenfalls indirekt von der Richtlinie erfasst werden.


[i] Siehe hier https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/ip_24_5342.

[ii] Siehe hier https://eur-lex.europa.eu/eli/reg_impl/2024/2690/oj.

[iii] Siehe hier https://eur-lex.europa.eu/eli/dir/2022/2555#.

Nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 4. Oktober 2024[1] in der Rechtssache C 446/21 zwischen Maximilian Schrems und Meta Platforms Ireland Ltd („Meta“) wurden der Umfang der Erhebung personenbezogener Daten auf Social-Media-Plattformen und die dafür geltenden Beschränkungen, insbesondere im Zusammenhang mit gezielter Werbung, einer strengeren Prüfung unterzogen.

Dabei wurden die Grundsätze der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) der Datenminimierung und der Zweckbindung besonders eingehend geprüft.

Meta verwaltet im Allgemeinen die Bereitstellung von Diensten des sozialen Online-Netzwerks Facebook in der EU und gilt als für die Verarbeitung Verantwortlicher im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung. Im vorliegenden Fall geht es um Daten, die Meta aus den Aktivitäten von Facebook-Nutzern nicht nur auf Facebook, sondern auch ausserhalb von Facebook erhebt, einschliesslich der Daten im Zusammenhang mit Besuchen von Online-Plattformen und Navigationsmustern sowie Websites und Anwendungen Dritter. Dazu verwendet Meta Cookies, Social Plug-ins und Pixel, die auf den betreffenden Websites eingebettet sind, um gezielte Werbung zu schalten.

Die Entscheidung des EuGH bringt weitere Klarheit in folgenden Punkten:

. der Anwendungsbereich des Grundsatzes der Datenminimierung gemäss Art. 5 Absatz 1 Buchstabe c DSGVO umfasst alle personenbezogenen Daten, die ein für die Verarbeitung Verantwortlicher bei betroffenen Personen oder Dritten auf oder ausserhalb der Plattform zum Zwecke der Aggregation, Analyse und Verarbeitung im Zusammenhang mit gezielter Werbung erhebt, wobei die Aufbewahrungsfrist in jedem Fall begrenzt und die Art der personenbezogenen Daten unterschieden werden muss. Darüber hinaus gilt der Grundsatz unabhängig von der Rechtsgrundlage für die Verarbeitung, und selbst wenn eine betroffene Person gezielter Werbung zugestimmt hat, dürfen ihre personenbezogenen Daten nicht unbegrenzt verwendet werden.

. Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe e der Datenschutz-Grundverordnung über die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten müsste restriktiv ausgelegt werden, wobei die blosse Erwähnung einer Tatsache durch eine betroffene Person in einem öffentlichen Umfeld nicht ohne Weiteres dazu führen sollte, dass andere Informationen im Zusammenhang mit dieser besonderen Tatsache als „offenkundig öffentlich gemacht“ eingestuft werden und somit rechtmässig verarbeitet werden dürfen.

Als Folge des EuGH-Urteils müsste jeder Betreiber einer Social-Media-Plattform oder eines Online-Werbeunternehmens seinen Datenbestand einschränken und eine wirksame Richtlinie zur Datenlöschung einführen. 


[1] Siehe hier https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf;jsessionid=5CE53D5E3FCC1ABA77F2ACD5AAC2F038?text=&docid=290674&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=1306139.

Am 18. September 2024 hat die Schweiz ihre Beitrittsurkunde zum Haager Übereinkommen vom 30. Juni 2005 über Gerichtsstandsvereinbarungen hinterlegt und gleichzeitig eine Erklärung gemäss Artikel 22 zur Nichtausschliesslichkeit abgegeben.

Der Beitritt zum Haager Übereinkommen, der den Hintergrund für den Beschluss des Bundesparlaments von 2023[i] zur Annahme der Änderung des Bundesgesetzes über das internationale Privatrecht (IPRG) bildet, soll am 1. Januar 2025 in Kraft treten.

Dieser Schritt wird die Gültigkeit von Gerichtsstandsvereinbarungen, die Zuständigkeit vereinbarter Gerichte in internationalen Handelsstreitigkeiten und die grenzüberschreitende Anerkennung und Vollstreckung von Gerichtsurteilen regeln, was wiederum zu mehr Rechtssicherheit zugunsten der Schweiz als bevorzugtem Standort für grenzüberschreitende Geschäfte führen dürfte, nicht nur im Hinblick auf eine bessere Vorhersehbarkeit bei internationalen Streitigkeiten, sondern möglicherweise auch aufgrund geringerer Verfahrenskosten.

Da der Beitritt zum Haager Übereinkommen weitgehend mit dem schweizerischen Recht vereinbar ist, wird er in der Praxis nur zu einer Änderung des IPRG in Bezug auf dessen Artikel 5 und 6 über die Gerichtsstandsvereinbarung bzw. die Einlassung führen.

Darüber hinaus regelt Artikel 26 des Haager Übereinkommens mögliche Konflikte mit anderen internationalen Instrumenten wie dem Lugano-Übereinkommen, wobei letzteres im Falle von Widersprüchen Vorrang hat.

Als erster Staat überhaupt hat die Schweiz eine Erklärung nach Artikel 22 des Haager Übereinkommens abgegeben: “[…] Switzerland declares that its courts will recognise and enforce judgments given by courts of other Contracting States designated in a choice of court agreement concluded by two or more parties that meets the requirements of Article 3, paragraph c), and designates, for the purpose of deciding disputes which have arisen or may arise in connection with a particular legal relationship, a court or courts of one or more Contracting States.”

Die Anwendung dieser Bestimmung würde jedoch die Gegenseitigkeit zwischen dem Ursprungsstaat und dem Staat, in dem die Anerkennung oder Vollstreckung beantragt wird, voraussetzen, wobei die Erklärungen beider Staaten bereits vorliegen müssten, damit die Nichtausschliesslichkeit wirksam wird.


[i] Siehe hier https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen/bundesrat.msg-id-102325.html.

Am 22. Mai 2024 hat der Schweizer Bundesrat[i] beschlossen, dem Parlament weitere Reformen im Bereich der Geldwäschereibekämpfung vorzulegen, um die Wettbewerbsfähigkeit des Finanz- und Wirtschaftsstandorts Schweiz zu stärken.

Zu diesen Reformen, die voraussichtlich Anfang 2026 in Kraft treten werden, gehört die Einführung eines nicht-öffentlichen eidgenössischen (Transparenz-)Registers der wirtschaftlich Berechtigten. Eine vereinfachte Registrierung wird nicht nur für Vereine und Stiftungen, sondern auch für Einzelunternehmen und Gesellschaften mit beschränkter Haftung vorgesehen. Das Register wird vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) geführt.

Weitere Reformen betreffen die Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung der Geldwäscherei, die für bestimmte Beratungstätigkeiten gelten, insbesondere für die Rechtsberatung. Unter Wahrung des Berufsgeheimnisses werden diese Pflichten bei bestimmten Tätigkeiten mit potenziell erhöhtem Geldwäschereirisiko greifen, etwa bei der Gründung und Strukturierung von Unternehmen sowie bei Immobilientransaktionen.

Genauer gesagt, wird Folgendes entscheidend sein:

. Die Identität des Kunden muss überprüft und der wirtschaftlich Berechtigte sowie der Gegenstand und der Zweck des Geschäfts oder der Dienstleistung müssen festgestellt werden;

. Wenn der Kunde oder das Geschäft bzw. die Dienstleistung ein besonders hohes Risikoprofil aufweist, kann es erforderlich sein, die Herkunft der Gelder zu klären oder zusätzliche Erklärungen zum Zweck des gewünschten Geschäfts oder der Dienstleistung zu verlangen;

. Die im Rahmen der Sorgfaltspflicht ergriffenen Massnahmen müssen in angemessener Weise aufgezeichnet werden.

In diesem Zusammenhang wird den Selbstregulierungsorganisationen (SRO) die Verantwortung für die Überwachung der Einhaltung der Sorgfaltspflichten durch die betroffenen Anwälte und Rechtsberater übertragen.

Zudem werden zusätzliche organisatorische (Sorgfalts-)Massnahmen gegen i) die Umgehung von Sanktionen des Embargogesetzes, ii) Barzahlungen von mehr als 15’000 Franken im Edelmetallhandel und iii) jegliche Beträge im Immobiliengeschäft eingeführt.

Am 22. Mai 2024 hat der Bundesrat[ii] eine bis Mitte September 2024 dauernde Vernehmlassung zur Cybersicherheitsverordnung eröffnet, die im Wesentlichen die Umsetzung der Meldepflicht von Cyberangriffen auf kritische Infrastrukturen und die nationale Cybersicherheitsstrategie sowie die Aufgaben des Bundesamts für Cybersicherheit (BACS) regelt.

In der Verordnung werden auch die von der Meldepflicht ausgenommenen Stellen genannt, nämlich solche, die von einem Cyberangriff betroffen sind, der keine direkten Auswirkungen auf das Funktionieren der Wirtschaft oder das Wohlergehen der Bevölkerung hat. Darüber hinaus gilt eine allgemeine Ausnahme für Unternehmen mit weniger als 50 Mitarbeitern, einem Jahresumsatz oder einer Jahresbilanzsumme von weniger als 10 Millionen Franken und für Behörden, die für weniger als 1.000 Einwohner zuständig sind.

Schliesslich hat der Bundesrat am 15. Mai 2024[iii] beschlossen, eine Vernehmlassung zur Verlängerung des internationalen automatischen Informationsaustauschs in Steuersachen (AIA) einzuleiten, die bis Anfang September 2024 läuft. Die Verlängerung, die ab dem 1. Januar 2026 gelten soll, betrifft den neuen AIA in Bezug auf Kryptowerte und die Änderung des Standards für den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten.

In diesem Zusammenhang wurde im Oktober 2022 die OECD-Aktualisierung des gemeinsamen Melde- und Sorgfaltspflichtstandards für Informationen über Finanzkonten (CRS) und des neuen Rahmens für die Meldung von Krypto-Assets (CARF) veröffentlicht. Während die Änderungen des CRS Auslegungsfragen klären und Praxiserfahrungen berücksichtigen, regelt das CARF den Umgang mit Kryptowerten und deren Anbietern.

Vorbehaltlich der Zustimmung des Parlaments will die Schweiz damit auch das CARF umsetzen, um bestehende Lücken im Steuertransparenzmechanismus wirksam zu schliessen und die Gleichbehandlung mit traditionellen Vermögenswerten und Finanzinstituten sicherzustellen.


[i] Siehe hier: https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-101100.html

[ii] Siehe hier: https://www.ncsc.admin.ch/ncsc/de/home/dokumentation/medienmitteilungen/newslist.msg-id-101088.html

[iii] Siehe hier: https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen/bundesrat.msg-id-101030.html

Einhergehend mit der Revision des Schweizer Aktienrechts im Jahr 2023, von der auch Stiftungen gerade unter dem Gesichtspunkt der Insolvenz- und Offenlegungspflichten zwangsläufig betroffen waren, wurde das Stiftungsrecht ab 2024[1] im Sinne grösserer Flexibilität noch weiter vereinfacht.

Die anwendbaren Änderungen, insbesondere im Rahmen der Artikel 84 – 86 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB), lassen sich wie folgt zusammenfassen:

Andererseits wurde das Schweizer Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) kürzlich[2] einer Teilrevision aus der Perspektive des grenzüberschreitenden Erbrechts unterzogen, indem das Schweizer Parlament im Dezember 2023 Änderungen zu Kapitel 6 des Gesetzes verabschiedete.

Während der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen noch nicht genau festgelegt ist, wurde eine Referendumsfrist bis zum 18. April 2024 festgelegt.

Der Zweck der Überarbeitung besteht in erster Linie darin, die Angleichung des Gesetzes an die EU-Erbrechtsverordnung von 2012 zu verbessern, die seit 2015 in allen EU-Mitgliedstaaten – mit Ausnahme von Dänemark und Irland – gilt.

Da der letzte Wohnsitz des Verstorbenen weiterhin das primäre Anknüpfungskriterium ist, zielen die Änderungen darauf ab, Zuständigkeitskonflikte in Fällen mit grenzüberschreitendem Bezug zu verringern und die Autonomie der Parteien bei der Wahl des anwendbaren Rechts bei der Nachlassplanung zu stärken.

Zu den Änderungen gehören:

Aus praktischer Sicht müssen jedoch der Ausschluss des schweizerischen Gerichtsstands sowie die Wahl eines nationalen Gerichtsstands und des anwendbaren Rechts in der letztwilligen Verfügung eines Erblassers oder einer Erblasserin ausdrücklich festgelegt werden.


[1] Siehe hier https://www.fedlex.admin.ch/eli/oc/2022/452/de.

[2] Siehe hier https://www.parlament.ch/centers/eparl/curia/2020/20200034/Schlussabstimmungstext%201%20NS%20D.pdf.