Mehr als ein Jahr nach dem Vorschlag[1] der Europäischen Kommission für einen neuen Cyber Resilience Act zum Schutz von Verbrauchern und Unternehmen vor (digitalen) Produkten mit unzureichenden Sicherheitsmerkmalen durch die Einführung verbindlicher Anforderungen wurde nun eine politische Einigung[2] am 1. Dezember 2023 zwischen den beiden anderen Teilen des «Trilogs», nämlich dem Europäischen Parlament und dem Rat.
Der recht umfassende Vorschlag soll sowohl Hardware- als auch Softwareprodukte abdecken, die unterschiedliche Risikoniveaus aufweisen können und daher unterschiedliche Sicherheitsmassnahmen erfordern. Infolgedessen soll die Art der Konformitätsbewertung für jedes Produkt an das jeweilige Risikoniveau angepasst werden.
Folglich müssen Hersteller von Hard- und Software, Entwickler und Händler, die ihre Produkte in die EU importieren und auf dem EU-Markt anbieten wollen, im Wesentlichen Cybersicherheitsmassnahmen für den gesamten Lebenszyklus ihrer Produkte umsetzen, von der Entwurfs- und Entwicklungsphase bis zum Inverkehrbringen. Konkret geht es nicht nur um Produkte, die an Endnutzer und Verbraucher verkauft werden, sondern auch um solche, die in Unternehmen für die Produktion verwendet werden, die als Vorprodukte bezogen und weiterverarbeitet werden oder die Teil von Lieferketten sind.
Insbesondere werden Produkte, die bereits unter andere bestehende EU-Rechtsvorschriften fallen, wie z. B. in den Anwendungsbereich der NIS2-Richtlinie, ausgenommen sein.
In diesem Zusammenhang wird die Einhaltung der vorgeschlagenen Rechtsvorschriften im Wesentlichen in Form einer CE-Kennzeichnung erfolgen, mit der bestätigt wird, dass die auf dem Markt des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) verkauften Produkte ordnungsgemäss auf die Einhaltung der Sicherheits-, Gesundheits- und Umweltschutzanforderungen geprüft worden sind.
Darüber hinaus werden die Hersteller verpflichtet, den Verbrauchern eine genaue Angabe über die voraussichtliche Nutzungsdauer eines bestimmten Produkts zu machen.
Die vorgeschlagenen Rechtsvorschriften, die für alle Produkte gelten, die direkt oder indirekt mit einem anderen Gerät oder Netz verbunden sind, müssen nun förmlich genehmigt werden und dürften nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft treten.
Da die EU für viele Branchen und Sektoren in der Schweiz der wichtigste Absatzmarkt ist, sind die direkten Auswirkungen der vorgeschlagenen Rechtsvorschriften auf die Schweizer Akteure und Interessengruppen unbestreitbar. Wichtig ist, dass die Schweizer Exporteure von Produkten, die im Sinne des vorgeschlagenen Textes als «kritisch» eingestuft werden könnten, erstens nachweisen müssen, dass die entsprechenden digitalen Komponenten die festgelegten Sicherheitsstandards erfüllen, und zweitens Konformitätsbewertungen vorlegen müssen, wenn dies für erforderlich gehalten wird.
[1] Siehe hier https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/IP_22_5374.
[2] Siehe hier https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/ip_23_6168.
Der Bundesrat hat vor kurzem angekündigt[1], dass er bis zum 29. November 2023 eine Vernehmlassung für eine Gesetzesvorlage zur Verschärfung der bestehenden Geldwäschereibestimmungen durchführen wird.
Der vorgeschlagene Rahmen konzentriert sich insbesondere auf die Identifizierung juristischer Personen, wobei ein obligatorisches bundesweites (Transparenz-)Register mit Informationen über wirtschaftliche Eigentümer eingeführt werden soll, das sich im Wesentlichen an alle juristischen Personen richtet. Das nicht-öffentliche Register wird vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) koordiniert und den zuständigen Behörden zugänglich gemacht. Abweichend davon wird es für bestimmte Rechtsformen wie Einzelunternehmen, Stiftungen, Vereine, sowie Gesellschaften mit beschränkter Haftung auch ein vereinfachtes Verfahren geben.
Darüber hinaus wird der Schwellenwert für Sorgfaltspflichten im Handel mit Edelmetallen und Edelsteinen von CHF 100’000 auf CHF 15’000 deutlich gesenkt.
Auch für Barzahlungen im Immobiliengeschäft wird eine pauschale Sorgfaltspflicht eingeführt, unabhängig von der Höhe des Betrags.
Nach dem Ablauf der Vernehmlassungsperiode soll der Vorschlag Anfang 2024 dem Parlament vorgelegt werden.
[1] Siehe hier: https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-97561.html.
Mit mehr als 750 Mitgliedsfirmen und 36.000 Anwälten in mehr als 200 Ländern gilt das Nextlaw Referral Network[1] als das grösste Rechtsberatungsnetzwerk der Welt. Das von Dentons ins Leben gerufene Netzwerk verwendet ein detailliertes Screening-System, um die Qualität seiner Mitgliedsfirmen zu gewährleisten, und hat eine proprietäre Technologie entwickelt, die es Mitgliedern ermöglicht, Anwälte, Rechtsberater und Berater anderer Mitgliedsfirmen mit entsprechender gebietsspezifischer Erfahrung zu identifizieren, wenn Kunden personalisierte Beratung benötigen.
[1] Weitere Informationen finden Sie hier: https://www.nextlawnetwork.com/.
Das Europäische Parlament (EP) hat kürzlich[i] in einer Plenarsitzung seine Verhandlungsposition zum Gesetz über künstliche Intelligenz (KI) verabschiedet.
Die Diskussionen über die Regeln folgen im Wesentlichen einem risikobasierten Ansatz und zielen darauf ab, sicherzustellen, dass die Entwicklung und der Einsatz von KI-Anwendungen und -Systemen in Europa theoretisch mit den Rechten und Werten der EU in Einklang stehen, darunter «menschliche Aufsicht, Sicherheit, Privatsphäre, Transparenz, Nichtdiskriminierung sowie soziales und ökologisches Wohlergehen».
In Kürze enthält die vorgeschlagene Aufgabenliste, die sich unter anderem an Anbieter und Einsatzkräfte richtet, neben einer überarbeiteten Definition des Begriffs «KI-System», die mit der OECD-Version übereinstimmt, folgende Punkte:
- Verbot von KI zur Erkennung von Emotionen;
- Verbot der biometrischen Fernidentifizierung in Echtzeit und nachträglich sowie der vorausschauenden Polizeiarbeit im öffentlichen Raum;
- Verbot biometrischer Kategorisierungssysteme, die sensible Merkmale verwenden;
- Verbot von Social Scoring;
- Verbot des ungezielten Auslesens von Gesichtsbildern aus dem Internet oder aus Videoüberwachungsanlagen zum Zwecke der Gesichtserkennung;
- eine Reihe neuer Beschränkungen für allgemeine KI und Grundlagenmodelle;
- neue Einschränkungen für Empfehlungsalgorithmen in sozialen Medien;
- Einstufung von Empfehlungssystemen in die Kategorie «hohes Risiko», wodurch die Funktionsweise von Empfehlungssystemen auf Social-Media-Plattformen einer genaueren Prüfung unterzogen wird. Infolgedessen könnten Technologieunternehmen stärker für die Auswirkungen von nutzergenerierten Inhalten haftbar gemacht werden.
Insbesondere würde das Verbot der nachträglichen biometrischen Fernidentifizierung der Ausnahme unterliegen, dass die Strafverfolgung nach vorheriger richterlicher Genehmigung im Zusammenhang mit schweren Straftaten erfolgt.
Darüber hinaus müssten generative KI-Systeme, die auf Basismodellen basieren (wie ChatGPT), Transparenzanforderungen erfüllen und wirksame Schutzmechanismen gegen illegale Inhalte einrichten. Im Falle der Verwendung urheberrechtlich geschützter Daten für Trainingsmodelle müssten detaillierte Zusammenfassungen davon öffentlich zugänglich gemacht werden. Die Registrierung in der EU-Datenbank wird für Basismodelle obligatorisch sein.
Wichtig ist, dass das EP neben der Festlegung der Zuständigkeiten der verschiedenen Akteure in der KI-Wertschöpfungskette auch die Entwicklung unverbindlicher Standardvertragsklauseln vorschlägt, um die Rechte und Pflichten entsprechend dem Grad der Kontrolle der einzelnen Akteure in einer bestimmten Wertschöpfungskette zu regeln.
In Anbetracht der Tatsache, dass das KI-Gesetz auch für Anbieter und Nutzer von KI-Systemen ausserhalb der EU gelten soll – vorausgesetzt, die erzeugten Ergebnisse sind für die Verwendung in der EU bestimmt – sind diese Entwicklungen für den Schweizer Markt von entscheidender Bedeutung.
[i] Siehe hier https://www.europarl.europa.eu/news/de/press-room/20230609IPR96212/parlament-bereit-fur-verhandlungen-uber-regeln-fur-sichere-und-transparente-ki; https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/TA-9-2023-0236_DE.html.
Die Luzerner Kantonalbank (LUKB) hat sich kürzlich[i] mit der Digital Asset Bank Sygnum und den beiden Technologieunternehmen Wyden und Fireblocks zusammengetan, um eine umfassende Lösung für den Handel, die Verwahrung und die Transaktionsüberwachung von Krypto-Assets zu integrieren.
Damit kann die LUKB ab Ende dieses Jahres ihren Kunden Krypto-Assets anbieten.
Das Setup wäre eine Ergänzung zum bereits bestehenden Kernbankensystem der LUKB und soll auf effektive Weise implementiert werden, um eine vollständige Automatisierung des gesamten Krypto-Asset-Lebenszyklus und ein nahtloses Benutzererlebnis (UX) zu ermöglichen.
Diese strategische Partnerschaft könnte als Beispiel für die wachsende Präsenz und aktive Beteiligung des Kantons Luzern an innovativen Projekten und technologischen Entwicklungen gesehen werden, die im Gegenzug ein unterstützendes Umfeld für Start-ups, insbesondere in der Kryptoindustrie, weiter erleichtern würde.
[i] Siehe hier https://www.luzern-business.ch/de/news/luzerner-kantonalbank-bietet-kuenftig-krypto-anlagen-an-9499.
Am 3. April kündigte[i] das deutsche Finanzministerium Pläne für ein Zukunftsfinanzierungsgesetz an, das als Grundlage für die Ausgabe von elektronischen Aktien über DLT-Register dienen soll.
Nachdem die Tokenisierung von Anleihen und bestimmten Fonds bereits im Rahmen des Gesetzes über elektronische Wertpapiere (eWpG) möglich ist, soll die kryptografisch generierte und registrierte Aktie ein weiterer Schritt sein, um unter anderem die Start-up-Atmosphäre besser zu fördern und den Zugang zum Kapitalmarkt effektiv zu erleichtern.
Die wichtigsten Elemente des Gesetzes sind:
- “Senkung des Mindestkapitals für einen Börsengang von derzeit 1,25 Millionen Euro auf 1 Million Euro;
- Erleichterung von Investitionen institutioneller Anleger in Gründungs- und Wachstumsunternehmen sowie in KMUs, neben besseren Rahmenbedingungen für moderne Transaktionsformen wie z.B. ‹Special Purpose Acquisition Companies›;
- Digitalisierung des Kapitalmarktes, d.h. die Möglichkeit, Aktien mit elektronischen Wertpapieren auszugeben;
- Prüfung der verbesserten Übertragbarkeit von Krypto-Vermögenswerten;
- Einführung von Aktien mit Mehrfachstimmrechten;
- Stärkere Digitalisierung und Internationalisierung der Aufsicht und des Aufsichtsrechts;
- Anreize zum Vermögensaufbau, insbesondere durch Investitionen in Aktien, durch Änderungen der Arbeitnehmer-Sparzulage; und
- Steuerliche Änderung und Vereinfachung der Mitarbeiterkapitalbeteiligung.”
Andererseits wurde in Luxemburg vor kurzem ein neues Gesetz, das Gesetz Nr. 8055[ii], verabschiedet, das seit dem 23. März gilt und eine Reihe von Änderungen im Zusammenhang mit Sicherheiten und Finanzinstrumenten sowie eine teilweise Integration der EU-Verordnung über das DLT-Pilotregime umfasst, was eine Stärkung der DLT-Gesamtstrategie des Landes ermöglicht.
Der neue Rahmen zielt im Wesentlichen auf das Gesetz von 2005 über Finanzsicherheiten ab und bringt Klarheit in Bezug auf die Einstufung der in Wertpapierkonten verbuchten Finanzinstrumente, die in DLT-Registern geführt werden, als Finanzinstrumente im Sinne des bestehenden Gesetzes. Infolgedessen würden die Sicherheiten für solche Finanzinstrumente ebenfalls unter eine Reihe von Schutzmechanismen im Rahmen des Gesetzes von 2005 fallen.
Mit anderen Worten, das neue Gesetz sieht vor, dass Finanzinstrumente in seinen Anwendungsbereich fallen, unabhängig davon, «ob sie […] in physischer Form, dematerialisiert, buchmässig übertragbar vorliegen, einschliesslich Wertpapierkonten, die innerhalb oder mittels sicherer elektronischer Aufzeichnungsmechanismen, einschliesslich verteilter elektronischer Hauptbücher oder Datenbanken, geführt werden, oder durch Lieferung, als Inhaber oder auf den Namen lautend, indossierbar oder nicht, und unabhängig von dem für sie geltenden Recht».
Bemerkenswert ist, dass die Schweiz bereits im August 2021 eine Vorreiterrolle bei diesen innovativen Ansätzen übernommen hat, indem sie die bestehenden Bundesgesetze geändert hat, um den Entwicklungen bei DLT und DLT-basierten Registern wirksam Rechnung zu tragen.
[i] Siehe hier https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/Finanzmarktpolitik/2022-06-29-eckpunkte-zukunftsfinanzierungsgesetz.pdf?__blob=publicationFile&v=8.
[ii] Siehe hier https://www.chd.lu/fr/dossier/8055; https://wdocs-pub.chd.lu/docs/exped/0133/035/266359.pdf.
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am 8. März 2023[i] ihre grundsätzliche Haltung zur Klassifizierung von Non-Fungible-Token-Modellen (NFTs) bekannt gegeben.
Die BaFin schlägt eine strenge Einzelfallprüfung vor und verfolgt einen eher konservativen Ansatz bei der Definition von NFTs als Wertpapiere, vor allem wegen der fehlenden unmittelbaren Austauschbarkeit. Mit anderen Worten: Ein NFT könnte nur dann als Wertpapier angesehen werden, wenn beispielsweise eine erhebliche Anzahl dieser Token identische Rückzahlungs- und Zinsansprüche verkörpern würde.
Auch wenn ein NFT Arten von Eigentumsrechten wie z.B. ein Ausschüttungsversprechen verkörpert, könnte der Token grundsätzlich als Anlage im Sinne des Vermögensanlagengesetzes (VermAnIG) angesehen werden. Der blosse Akt der Spekulation durch Token-Inhaber würde dagegen grundsätzlich nicht ausreichen, um dem betreffenden NFT einen Anlagezweck zu unterstellen.
NFTs können grundsätzlich im Finanzsektor eingesetzt werden, insbesondere wenn sie übertragbar und auf dem Finanzmarkt handelbar sind und somit bestimmte sicherheitsähnliche Rechte, d.h. Mitgliedschaftsrechte oder vertragliche Ansprüche ähnlich wie Aktien und Schuldtitel, beinhalten. Wie die BaFin feststellt, «kann die Übertragbarkeit bei den gängigen Standards als gegeben unterstellt werden […], während die Handelbarkeit ein Mindestmass an Standardisierung voraussetzt.»
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Nexus hier in der Definition der Arten von Rechten besteht, die mit einem bestimmten Token-Modell verbunden sind, sowie im potenziellen Nutzen dieser Rechte nach der Token-Ausgabe.
Die BaFin vertritt einen ähnlichen Standpunkt wie der Entwurf des EU-Vorschlags für eine Verordnung über Märkte für Kryptowerte (MiCA) und ist der Ansicht, dass eine Fragmentierung von NFT, die zu fungiblen Token führt, die jeweils einen gleichen Anteil an einem NFT darstellen, theoretisch das Merkmal der Austauschbarkeit erfüllen würde.
Andererseits wird Frankreich nach der Parlamentsabstimmung vom 28. Februar 2023[ii] strengere Lizenzierungsregeln für neue Marktteilnehmer in seinem Krypto-Ökosystem einführen, um seine nationalen Gesetze mit der kommenden EU-Gesetzgebung zu harmonisieren. Nach den bestehenden Vorschriften haben Unternehmen die Möglichkeit, sich für vereinfachte Registrierungsverfahren bei der Autorité des Marchés Financiers (AMF) mit geringeren Offenlegungsanforderungen zu entscheiden. Nach der Verabschiedung der neuen Regelungen werden die neuen Marktteilnehmer mit strengeren Massnahmen zur Bekämpfung der Geldwäscherei konfrontiert sein, insbesondere mit einer klaren Trennung der Kundengelder, einer neuen Reihe von Berichterstattungsrichtlinien und einer detaillierteren Offenlegung von Risiken und Interessenkonflikten.
Schliesslich haben die plötzlichen Zusammenbrüche und die jüngsten aufsichtsrechtlichen Probleme in den USA im Zusammenhang mit den drei in der Kryptowährungsbranche tätigen Finanzinstituten Silicon Valley Bank (SVB), Signature Bank und Silvergate Capital Fragen des Vertrauens aufgeworfen und unweigerlich zu einer immer grösseren Volatilität in der Branche geführt. Ein einfacher Bank-Run, bei dem eine grosse Anzahl von Einlegern aus Angst vor einer möglichen Insolvenz gleichzeitig Geld abhebt, wird als Ursache angesehen.
Im Zusammenhang mit dem potenziellen Ansteckungsrisiko ist jedoch auch die Frage aufgetaucht, ob das Bankensystem in Europa im Allgemeinen über eine wirksamere Infrastruktur für das Risikomanagement und strengere Liquiditätsanforderungen verfügt.
[i] Siehe hier https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Fachartikel/2023/fa_bj_2303_NFT.html.
[ii] Siehe hier https://www2.assemblee-nationale.fr/scrutins/detail/(legislature)/16/(num)/1098.
Am 14. Februar 2023 kündigte die Europäische Kommission[i] den Start der European Regulatory Sandbox for Blockchain an. Von 2023 bis 2026 soll die Sandbox 20 Projekte pro Jahr unterstützen, darunter auch Anwendungsfälle des öffentlichen Sektors, die auf der Europäischen Infrastruktur für Blockchain-Dienste (EBSI) eingesetzt werden, um einen gesamteuropäischen Rahmen zu schaffen und bestehende Rechtsunsicherheiten im Zusammenhang mit der Technologie und ihren Anwendungen in verschiedenen Sektoren zu beseitigen.
Teilnahmeberechtigt sind alle Unternehmen (Start-ups oder Scale-ups) aus allen Branchen, die im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) ansässig sind, einschließlich öffentlicher Einrichtungen, mit DLT-basierten Projekten, die ihre Proof-of-Concept-Phase bereits abgeschlossen haben und sich potenziell in einem frühen Stadium der Betriebsbereitschaft befinden.
Die Zuschlagskriterien würden daher drei Aspekte berücksichtigen, nämlich die unternehmerische Reife der Bewerber, die rechtliche und regulatorische Relevanz der Projekte sowie die Nähe zu den «allgemeinen politischen Prioritäten» der EU.
[i] Siehe hier https://digital-strategy.ec.europa.eu/en/news/launch-european-blockchain-regulatory-sandbox.
Nachdem die endgültige Abstimmung über die EU-Vorschläge für die Verordnungen über Märkte für Kryptowerte (MiCA) und über die Vermittlung von Angaben bei Geldtransfers (TFR) auf April dieses Jahres verschoben wurde, hat der Ausschuss für Wirtschaft und Währung des Europäischen Parlaments kürzlich eine Reihe neuer Bankvorschriften verabschiedet[i].
In Anlehnung an den Basel III Akkord würden die Änderungen die Banken unter anderem dazu verpflichten, ein Risikogewicht von 1.250 % des Eigenkapitals auf Kryptowerte anzuwenden, was nach internationalen Standards als höchstmögliches Niveau gilt. Vereinfacht ausgedrückt müssten die Banken in der Praxis für jeden Euro an Kryptowerten einen Euro an Kapital aufbringen. Darüber hinaus sollen die Banken verpflichtet werden, ihr Engagement in Bezug auf Kryptowerte und Krypto-Vermögensdienstleistungen sowie eine spezifische Beschreibung ihrer Risikomanagementstrategien in Bezug auf Kryptowerte offenzulegen.
Neben der Einführung des Konzepts des «Schattenbankwesens», das z. B. Investmentfonds und Versicherer umfasst, verweisen die Aktualisierungen auch auf ökologische, soziale und Governance-Risiken (ESG) mit verschärften Berichts- und Offenlegungspflichten.
Auch der Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (BIZ) hat im Dezember 2022 eine Reihe von Regeln festgelegt[ii], die bis Januar 2025 umgesetzt werden sollen, wobei zwei Gruppen von Kryptowerten auf der Grundlage einer Reihe von Klassifizierungsbedingungen festgelegt werden, um die Mindestanforderungen an das risikobasierte Eigenkapital für Kredit und Markt zu bestimmen.
Die Bedingungen für die Einstufung beziehen sich im Wesentlichen auf die Art der Kryptowerte, Fragen der Rechtssicherheit, die Verlässlichkeit der Gestaltung eines bestimmten Kryptowerts und des zugrunde liegenden Netzwerks sowie die Regulierung und Beaufsichtigung von Einrichtungen, die wichtige Funktionen ausüben.
Dabei wird zwischen tokenisierten traditionellen Vermögenswerten und Kryptowerten, die über einen wirksamen Stabilisierungsmechanismus verfügen, sowie ungesicherten Kryptowerten unterschieden.
Im Falle von Kryptowerten, die keine der Klassifizierungsbedingungen erfüllen, nämlich Gruppe 2, von denen angenommen wird, dass sie zusätzliche und höhere Risiken bergen, «darf das Gesamtengagement der Bank in diesen nicht mehr als 2% des Kernkapitals der Bank betragen und sollte im Allgemeinen unter 1% liegen.»
Da der Test für die Bewertung von Stablecoins mit niedrigem Risikoprofil nun die Form einer Bewertung sowohl des Umfangs der Rückzahlungsrisiken als auch des Niveaus der regulatorischen Aufsicht annimmt, werden die BIZ-Regeln im Allgemeinen als dynamisch angesehen und würden sich entsprechend den neuen Entwicklungen ändern.
[i] Siehe hier https://www.europarl.europa.eu/news/en/press-room/20230123IPR68613/econ-committee-voted-to-finalise-reforms-of-banking-rules.
[ii] Siehe hier https://www.bis.org/bcbs/publ/d545.pdf.
Im Anschluss an die Anhörung[i] zur Teilrevision der Geldwäschereiverordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (GwV-FINMA), die von März bis Mai 2022 lief, und im Einklang mit den jüngsten Revisionen des Geldwäschereigesetzes (GwG) und der dazugehörigen Verordnung (GwV) des Bundes gemäss den Empfehlungen der Financial Action Task Force (FATF), hat die FINMA kürzlich die Revision bekannt gegeben[ii], die am 01. Januar 2023 gleichzeitig mit dem revidierten GwG und der GwV in Kraft tritt[iii].
Das GwG und die GwV, die den Finanzintermediären ab Januar strengere Sorgfaltspflichten auferlegen, namentlich die Pflicht, die Identität der wirtschaftlich Berechtigten, einschliesslich der Kontrollinhaber, zu überprüfen und die Kundendaten zu aktualisieren, verfolgen einen risikobasierten Ansatz. Sie scheinen aber dennoch unklar zu bleiben, was die genaue Form dieser Identitätsprüfungspflicht betrifft. Auch die GwV-FINMA und die Vereinbarung über die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der Banken in der Schweiz, namentlich die VSB 20, scheinen eine solche Präzisierung nicht vorzusehen.
Infolgedessen könnte argumentiert werden, dass die Finanzintermediäre – im Wesentlichen abhängig vom Risikoprofil des jeweiligen Einzelfalls – zunächst eine Plausibilitätsprüfung ihrer eigenen Kenntnisse über ihre Kunden durchführen und – falls dies als notwendig erachtet wird – sicherstellen müssen, dass auch verschiedene Informationsquellen ausgeschöpft werden. Mit anderen Worten: Eine blosse Überprüfung mittels Aufbewahrung von Identitätsdokumenten der wirtschaftlich Berechtigten dürfte in der Regel nicht ausreichen, um die auferlegte Pflicht zu erfüllen.
Bei natürlichen Personen mit normalem Risikoprofil müssten die von den Vertragsparteien vorgelegten Informationen über die wirtschaftlich Berechtigten von den Finanzintermediären geprüft werden, um Kohärenz zu gewährleisten. Bei juristischen Personen hingegen würde mit einem erhöhten Risiko eine strengere Prüfung einhergehen.
Das revidierte GwG verlangt nun eine regelmässige Überprüfung und Aktualisierung der Kundendaten sowie der Dokumente für alle Geschäftsbeziehungen, unabhängig von den Ereignissen und dem Risikoprofil der Unternehmen. Der Begriff ‹Dokumente› würde bei einer weiten Auslegung alle Informationen umfassen, die im Rahmen der Sorgfaltspflicht bei der Erstellung eines jeden Kundenprofils gesammelt werden.
Im Rahmen der aufsichtsrechtlichen Meldungen und deren Änderungen wurde das Kriterium des ‹begründeten Verdachts›, das ansonsten zu einer sofortigen Meldepflicht an die Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) führen würde, neu definiert. Ein begründeter Verdacht liegt demnach vor, wenn der Finanzintermediär einen oder mehrere konkrete Anhaltspunkte dafür hat, dass in eine bestimmte Geschäftsbeziehung involvierte Vermögenswerte:
- im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung nach Art. 260ter oder 305bis StGB stehen;
- aus einem Verbrechen oder einem qualifizierten Steuervergehen herrühren; oder
- der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen oder der Terrorismusfinanzierung dienen, und wenn dieser Verdacht nicht durch zusätzliche Abklärungen ausgeräumt werden kann.
Zudem wird ein neues Recht eingeführt, das es den Finanzintermediären erlaubt, eine gemeldete Geschäftsbeziehung abzubrechen, wenn die MROS sie nicht innerhalb von 40 Arbeitstagen nach einer Meldung darüber informiert, dass die gemeldeten Informationen an eine Strafverfolgungsbehörde übermittelt werden.
Die neuen Verpflichtungen gelten insbesondere für Geschäftsbeziehungen, die ab Januar aufgenommen werden. Für bestehende Geschäftsbeziehungen hingegen gelten die überarbeiteten Anforderungen nur im Zusammenhang mit der regelmässigen Überprüfung und Aktualisierung der Kundendaten.
Zurückkommend auf die Teilrevision der GwV-FINMA betreffen die Änderungen vor allem eine weitere Präzisierung des Schwellenwertes für Transaktionen mit Kryptowährungen. Im Hinblick auf das Risikomanagement hat die FINMA nun bestätigt, dass «technische Massnahmen erforderlich sind, um zu verhindern, dass der Schwellenwert von CHF 1’000 für verbundene Transaktionen innerhalb von dreissig Tagen (und nicht nur pro Tag) überschritten wird.» Diese Pflicht gelte jedoch nur für den Tausch von Kryptowährungen gegen Bargeld oder «andere anonyme Zahlungsmittel». Der Anwendungsbereich der GwV-FINMA soll auch auf die auf der Distributed-Ledger-Technologie (DLT) basierenden Handelssysteme und -einrichtungen ausgeweitet werden.
In diesem Zusammenhang hat die FINMA auch das aktualisierte Reglement der Selbstregulierungsorganisation des Schweizerischen Versicherungsverbandes (SRO-SVV) anerkannt, das ebenfalls aus denselben Gründen revidiert wurde.
[i] Siehe hier https://www.finma.ch/de/news/2022/03/20220308-mm-anhoerung-gwv-finma/.
[ii] Siehe hier https://www.finma.ch/de/news/2022/11/20221102-mm-gwv-finma/; https://www.finma.ch/en/~/media/finma/dokumente/dokumentencenter/anhoerungen/laufende-anhoerungen/20221102-gwv-finma/gwv_finma_de_20221027_disclaimer.pdf?sc_lang=en&hash=F7B5D65929006EED5E0611BC7958AD1C.
[iii] Siehe hier https://www.sif.admin.ch/sif/de/home/dokumentation/medienmitteilungen/medienmitteilungen.msg-id-90145.html.