Kaum etwas ist für Mieterinnen und Mieter unangenehmer, als im Alltag mit Problemen in der gemieteten Wohnung oder dem gemieteten Haus konfrontiert zu werden. Sei es eine defekte Heizung im Winter, ein tropfender Wasserhahn oder ein Schimmelfleck an der Wand – Mängel wie diese treten leider häufig und unerwartet auf und betreffen sowohl kurz- als auch langfristig wohnhafte Mieterinnen und Mieter, häufig unabhängig davon, wie alt das Mietobjekt ist oder welchen Zustand es aufweist.

Schnell stellt sich die Frage: Wer muss den Schaden beheben? Bin ich als Mieterin oder Mieter zuständig, oder liegt die Verantwortung doch beim Vermieter?

In diesem Beitrag wird erläutert, was rechtlich unter Mängeln am Mietobjekt zu verstehen ist und welche Rechte und Pflichten sowohl Mieter als auch Vermieter bei der Behebung dieser Mängel haben.

Was ist unter einem Mangel am Mietobjekt zu verstehen?

Ein Mangel am Mietobjekt liegt vor, wenn die Wohnung oder das gemietete Objekt nicht mehr zum vertraglich vereinbarten Gebrauch tauglich ist oder zugesicherte Eigenschaften fehlen. Das bedeutet, dass der tatsächliche Zustand des Mietobjekts vom Zustand abweicht, den der Vermieter laut Mietvertrag oder Gesetz schuldet. Ein Mangel kann sich auf physische Schäden wie defekte Heizung, undichte Fenster oder Schimmelbefall beziehen, oder dass Lift oder Waschküche ausser Betrieb sind, aber auch darauf, dass zugesicherte Eigenschaften (z.B. besondere Ruhe, bestimmte Ausstattungen wie, Zugänge etc.) nicht vorhanden sind. Welche rechtlichen Konsequenzen sich daraus ergeben, richtet sich einerseits nach der Schwere der Beeinträchtigung und andererseits danach, ob der Mieter oder eine von ihm verantwortete Person den Mangel selbst verschuldet hat (Art. 259a Abs. 1 OR).

Verschulden des Mieters

Hat der Mieter den Mangel selbst verschuldet, entfällt eine Haftung des Vermieters nach Art. 259b ff. OR. Stattdessen kann den Mieter eine Schadenersatzpflicht nach Art. 97 OR treffen.

Leichter Mangel

Bei kleineren Mängeln – etwa wenn eine Glühbirne durchbrennt oder der Wasserhahn tropft – muss der Mieter die Reparatur gemäss Art. 259 OR auf eigene Kosten übernehmen. Als kleinere Mängel gelten in der Praxis in er Regel Schäden mit einem Kostenaufwand bis etwa 100-150 CHF.

Haftung des Vermieters

Der Vermieter muss auch dann für Mängel einstehen, wenn ihn selbst kein Verschulden trifft oder der Mieter den Mangel nicht unverzüglich meldet. Unterlässt der Mieter diese Mitteilung, kann er jedoch für Folgeschäden haftbar gemacht werden, die durch die verspätete Meldung entstehen. Tritt ein mittlerer oder schwerwiegender Mangel auf, der den gewöhnlichen Gebrauch des Mietobjekts spürbar beeinträchtigt, stehen dem Mieter nach Art. 259a OR folgende Rechte zu:

Beseitigung des Mangels – Art. 259b OR

Der Vermieter ist verpflichtet, auftretende Mängel innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen. Tut er das nicht, kann sich der Mieter – vorbehaltlich Art. 259c OR – auf folgende Rechte berufen:

Der Anspruch auf Beseitigung des Mangels entfällt gemäss Art. 259c OR, wenn der Vermieter innert angemessener Frist vollwertigen Ersatz für die mangelhafte Sache leistet.

Herabsetzung des Mietzinses – Art. 259d OR

Der Mieter kann bei einem mittleren oder schwerwiegenden Mangel eine Herabsetzung des Mietzinses verlangen. Die Gerichte gehen dabei von einer gewissen „Erheblichkeitsschwelle“ aus. Die Beeinträchtigung im Gebrauch der Mietsache muss mindestens 5% bzw. 2% bei einer dauernden Beeinträchtigung ausmachen. Der Anspruch auf Mietzinsreduktion besteht so lange, bis der ursprüngliche, vertraglich geschuldete Zustand des Mietobjekts vollständig wiederhergestellt ist.

Schadenersatz – Art. 259e OR

Der Vermieter haftet für Schäden des Mieters, die der Mieter aus dem Mangel am Mietobjekt erlitten hat.

Hinterlegung des Mietzinses – Art. 259g/h OR

Bei der Miete von unbeweglichen Sachen – z.B. Wohnungs- oder Geschäftsräume – haben Mieter die Möglichkeit, den Mietzins zu hinterlegen, wenn der Vermieter die Mängel nicht beseitigt. Dabei gelten folgende Voraussetzungen:

Wichtige Punkte zur Hinterlegung des Mietzinses:

Achtung: Eine blosse Zurückbehaltung des Mietzinses erfüllt die gesetzlichen Anforderungen nicht und führt zum Zahlungsverzug des Mieters.

Die Schweiz festigt ihren Anspruch, zu den führenden Innovationsstandorten Europas zu zählen. Dabei spielt die ETH Zürich als Impulsgeberin eine zentrale Rolle. Drei jüngste Entwicklungen unterstreichen das technologische Potenzial und die digitale Souveränität des Landes (persönliche Auswahl):

Alle Projekte stehen sinnbildlich für eine Innovationsstrategie, die auf wissenschaftlicher Exzellenz ebenso gründet wie auf unternehmerischer Skalierbarkeit, nachhaltiger Infrastruktur und regulatorischer Weitsicht.

Digitale Souveränität: Das ETH-Sprachmodell für den öffentlichen Nutzen

Mit dem von der ETH Zürich lancierten LLM entsteht erstmals eine KI-Technologie, die auf Schweizer Rechtsgrundlagen, Mehrsprachigkeit und höchste Datenschutzstandards zugeschnitten ist. Dieses entstand aus einer Zusammenarbeit der EPFL und der ETH Zürich und wurde auf dem «Alps» Supercomputer des Swiss National Supercomputing Centre (CSCS) trainiert. Für Unternehmen, Verwaltungen und insbesondere KMU, welche Wert auf datensichere Prozesse legen, eröffnet dies neue Möglichkeiten im Bereich Automatisierung, Informationserschliessung und moderner Kundeninteraktion – ohne auf global agierende Cloud-Plattformen angewiesen zu sein. Diese Entwicklung verdeutlicht, wie sich technologischer Fortschritt und Standortpolitik verbinden lassen. Die Schweiz positioniert sich damit als Vorreiter für vertrauenswürdige und unabhängige Digitalisierung, sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor.

Halbleiterkompetenz im Herzen Europas: Das Swiss Chip Fablab

Auch im Bereich Hard- und Halbleiterentwicklung markiert die ETH Zürich einen Meilenstein: Mit der geplanten Beteiligung am Swiss Chip Fablab im Innovationspark Dübendorf entsteht ein Netzwerk, das Forschung, Entwicklung und Produktion an einem geopolitisch sicheren, verlässlichen Standort vereint. Ziel ist es, die Resilienz der Lieferketten zu stärken und unabhängige Halbleiterexpertise zu etablieren – ein zentrales Anliegen in Zeiten globaler Unsicherheit. Es dient nicht als Alternative zu KI-Prozessorchips, die überwiegend in Taiwan hergestellt werden, sondern vielmehr hochspezialiserte Chips für Anwendungen wie Energie, Mobilität, Medizin oder Kokmmunikation zu entwickeln. Das Fablab bietet Start-ups, etablierten Unternehmen und internationalen Partnern Zugang zu modernster Infrastruktur, Begleitung bei regulatorischen Fragestellungen und die Chance auf strategische Vernetzung.

Neuer ETH-Hub für den Kanton Luzern: Stärkung der Region und Förderung von Innovationen

Durch die 100-Millionen-Franken-Spende der Jörg-G.-Bucherer-Stiftung an die ETH, soll ein Erdbeobachtungszentrum im Kanton Luzern realisiert werden. Diskutiert werden zum Beispiel Emmen/Viscosistadt, Horw um die Hochschule für Technik oder Hochdorf. Dies zeigt auf, wie Innovationskraft gezielt gestärkt und dezentral gefördert werden kann. Ein solcher ETH-Hub schafft neue Möglichkeiten für Unternehmen und Start-ups in der Zentralschweiz, in direktem Austausch mit Forschung und Lehre zu treten – und setzt dabei ein starkes Zeichen für die Attraktivität des Standorts Emmen als Technologie- und Innovationsstandort. Die regionale Verankerung technologischer Exzellenz trägt dazu bei, Innovationspotenziale breit zu erschließen und Synergien zwischen Wissenschaft und Wirtschaft zu nutzen.

Was bedeutet das für Unternehmen, Investoren und Unternehmerinnen?

Für technologieorientierte Unternehmen, Investorinnen und innovative Unternehmer entstehen neue Kooperationsmöglichkeiten, aber auch komplexe regulatorische Fragestellungen:

Als auf Datenschutzrecht, digitale Geschäftsmodelle und wirtschaftsrechtliche Fragestellungen spezialisierte Boutique-Anwaltskanzlei aus Luzern begleiten wir Unternehmen, Behörden und Institutionen bei allen Herausforderungen der digitalen Transformation. Unser Team unterstützt Sie in allen Belangen des Datenschutzes, IT-Projekten, aber auch bei wirtschaftsrechtlichen Themen wie Corporate Governance, Restrukturierungen und M&A. Wir legen Wert auf rechtssichere Innovation, regulatorische Compliance und pragmatische Umsetzung. Von der Datenschutz-Folgeabschätzung über Lizenzverträge bis zur unternehmensübergreifenden Transformation profitieren Sie von unserer Expertise im digitalen und wirtschaftlichen Umfeld.

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Ihr Experte für Reiserecht

Ob Flugausfall, verlorenes Gepäck oder Ärger mit dem Reiseveranstalter – Julius Paulicka setzt sich für Ihre Rechte ein. Als Spezialist für Reiserecht und in der Schweiz und Deutschland zugelassener Anwalt kenne ich die Stolpersteine im Urlaub und helfe Ihnen, Ansprüche durchzusetzen, wenn die Vorfreude auf die Reise getrübt wird.

Reisen aus der Schweiz – Ihr Recht kennt keine Grenzen

Die Schweiz orientiert sich bei der Regelung von Reiserechte stark an den europäischen Standards. Für Pauschalreisen gilt in der Schweiz das Bundesgesetz über Pauschalreisen, das auf der EU-Pauschalreiserichtlinie basiert. Dadurch profitieren Schweizer Reisende von umfangreichem Schutz bei Mängeln, Leistungsabweichungen und im Falle von Insolvenzen des Reiseveranstalters. Auch Individualreisende profitieren von klaren Ansprüchen bei Mängeln und können Entschädigungen verlangen, sofern die Voraussetzungen des Obligationenrechts erfüllt sind.

Flugrechte – Durchsetzung auch in der Schweiz

Im Falle von Flugverspätungen oder -annullierungen und bei Problemen mit Gepäck können Schweizer Konsumenten häufig auch auf die EU-Fluggastrechte-Verordnung (EG Nr. 261/2004) zählen, da diese gemäss bilateralen Verträgen und im Luftverkehr häufig anwendbar ist – beispielsweise, wenn der Abflug in der Schweiz oder einem EU-Staat erfolgt. Die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) wird dabei regelmässig auch von Schweizer Gerichten berücksichtigt, da die Schweiz den Vorrang des Völkerrechts im Rahmen der Freizügigkeitsabkommen ausdrücklich anerkannt hat.

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Auch wenn die Schweiz kein EU-Mitglied ist, profitieren Schweizer Reisende durch die Assoziierung an wichtige EU-Rechtsakte im Bereich Reisen und Konsumentenschutz. Die Anwendung der europäischen Fluggastrechte und die Anerkennung entsprechender EuGH-Rechtsprechung sind nach aktueller Auslegung fester Bestandteil des schweizerischen Rechtsrahmens im Reiserecht.
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Fällt eine Arbeitnehmerin krankheitsbedingt während längerer Zeit aus, kann dies zu Unsicherheiten führen. Dabei stellen sich Fragen bzgl. einer möglichen Kündigung. Wann darf eine Kündigung während der Abwesenheit des Arbeitsnehmers ausgesprochen werden und in welchen Fällen nicht?

Dieser Beitrag soll ein Überblick über den zeitlichen Kündigungsschutz während einer Krankheit verschaffen.

Was versteht man unter dem zeitlichen Kündigungsschutz?

Ist die Probezeit abgeschlossen und es besteht ein ordentliches Arbeitsverhältnis, gilt im Krankheitsfall des Arbeitnehmers einen zeitlichen Kündigungsschutz nach Art. 336c Abs. 1 lit. b OR.

Grund für die zeitliche Kündigungssperre ist, dass es der Arbeitnehmerin während ihrer Krankheit nicht zumutbar ist, eine neue Arbeitsstelle zu suchen, bzw. würde sie wohl kaum aufgrund ihrer krankheitsbedingten Abwesenheit von einem neuen Arbeitgeber eingestellt werden. Die Kündigungssperre soll den Arbeitnehmer vor der Arbeitslosigkeit infolge seiner Krankheit bewahren.

Als Voraussetzung für den Einsatz einer Sperrfrist muss der Arbeitnehmer unverschuldet krank sein. Dabei muss die Krankheit eine gewisse Schwere aufweisen, damit der zeitliche Kündigungsschutz greift. Bei einer blossen Sommergrippe, Erkältung oder ähnliches kommt der Kündigungsschutz nicht zur Anwendung. Zu Beweiszwecken lohnt es sich dem Arbeitgeber ein Arztzeugnis vorzulegen.

Bei jeder neuen Krankheit, welche keinen kausalen Zusammenhang zur vorherigen Krankheit aufweist, wird eine neue Sperrfrist ausgelöst. Wenn die Arbeitnehmerin bspw. aufgrund einer depressiven Episode krankgeschrieben wurde, löste dies eine Sperrfrist aus. Erkrankt die Arbeitnehmerin im selben Jahr aufgrund eines Zeckenstiches an Borreliose, löst dies eine neue Sperrfrist aus. Einen kausalen Zusammenhang und demnach keine neue Sperrfrist wird bei Schubkrankheiten, Rückfällen oder Spätfolgen ausgelöst.

Exkurs: Kein zeitlicher Kündigungsschutz bei Krankheit mit Arbeitsplatzbezug

Hat die Krankheit allerdings einen direkten Bezug zum Arbeitsplatz (sog. arbeitsplatzbezogene Arbeitsunfähigkeit) vermag dies nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung keinen Kündigungsschutz zu begründen.[1] Das Entfallen des Kündigungsschutzes begründet das Bundesgericht dadurch, dass es der Arbeitnehmerin gerade wegen des Arbeitsplatzbezuges der Krankheit möglich ist, eine andere Stelle zu suchen und diese anzutreten. Abschliessend muss hier erwähnt werden, dass wenn ein Arbeitnehmer aufgrund der arbeitsplatzbezogenen Krankheit vollumfänglich arbeitsunfähig ist, der Kündigungsschutz wieder greift.

Was ist die zeitliche Wirkung der Kündigungssperre?

Art. 336c Abs. 1 lit. b OR sieht je Dienstjahr unterschiedliche Sperrfristen vor:

  • 30 im ersten Dienstjahr
  • 90 Tage vom zweiten bis zum fünften Dienstjahr und
  • 180 Tage ab dem sechsten Dienstjahr.

Dauert die krankheitsbedingte Abwesenheit über den Dienstjahrwechsel an und es kommt neu eine längere Sperrfrist zur Anwendung, dann gilt die längere Kündigungssperre. Die bereits verstrichenen Tage werden dabei von der längeren Sperrfrist abgezogen.

Wie lange die Sperrfrist dauert, bemisst sich anhand der tatsächlichen Länge der krankheitsbedingten Abwesenheit. Demnach endet der Kündigungsschutz im Moment, indem die Arbeitsverhinderung entfällt. Die in Art. 336c Abs. 1 lit. b OR genannten Längen stellt nur eine Maximallänge der Sperrfrist dar.

Was bewirkt der zeitliche Kündigungsschutz?

Während der Zeit der Kündigungssperre ist jede durch den Arbeitsgeber ausgesprochene Kündigung nichtig. Demnach verhält es sich so, als ob nie eine Kündigung ausgesprochen worden ist. Um das Arbeitsverhältnis zu beenden, muss die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Sperrfirst auf Ende Monat erneut kündigen. Das Arbeitsverhältnis endet mit Beendigung der Kündigungsfrist. Kündigt allerdings der Arbeitnehmer während der Kündigungssperre das Arbeitsverhältnis auf, ist die Kündigung wirksam.

Wird die Kündigung vom Arbeitgeber vor Eintritt der Krankheit ausgesprochen und wird der Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist krank, so behält die Kündigung ihre Wirksamkeit. Die Kündigungsfrist wird gemäss Art. 336c Abs. 2 OR unterbrochen und nach Beendigung der Sperrfirst wieder fortgesetzt.


Wie lange dauert die Sperrfrist?
Wie lange die Sperrfrist ist, bemisst sich anhand der tatsächlichen Länge der krankheitsbedingten Abwesenheit. Demnach endet der Kündigungsschutz im Moment, indem die Arbeitsverhinderung entfällt. Die in Art. 336c Abs. 1 lit. b OR genannten Längen stellt nur eine Maximallänge der Sperrfrist dar. Demnach endet die Sperrfrist in jedem fall nach.
  • 30 Tagen im ersten Dienstjahr
  • 90 Tagen vom zweiten bis zum fünften Dienstjahr und
  • 180 Tagen ab dem sechsten Dienstjahr.
Was passiert bei mehreren Krankheitsfällen?
Bei mehreren, voneinander unabhängigen Krankheitsfällen innerhalb eines Jahres kann für jeden Fall eine neue Sperrfrist ausgelöst werden. Rückfälle oder Folgeerscheinungen derselben Krankheit lösen jedoch keine neue Sperrfrist aus.

Was passiert, wenn während der Kündigungsfrist eine Krankheit eintritt?
Wird ein Arbeitnehmer nach Erhalt der Kündigung während der Kündigungsfrist krank, wird die Kündigungsfrist für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit (höchstens bis zum Ablauf der Sperrfrist) unterbrochen und läuft nach Ende der Krankheit weiter. Eine vom Arbeitgeber während einer gültigen Sperrfrist ausgesprochene Kündigung ist nichtig und muss nach Ablauf der Sperrfrist erneut ausgesprochen werden.


[1] BGer 1C_595/2023 Urteil vom 26.3.2024.

 

Schuldnerinnen und Schuldner sollen sich nicht durch einen missbräuchlichen Konkurs ihrer finanziellen Verpflichtungen entledigen können. Der Bundesrat hat die dazu notwendigen Gesetzes- und Verordnungsänderungen, insbesondere das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs an seiner Sitzung vom 25. Oktober 2023 auf den 1. Januar 2025 in Kraft gesetzt.

Damit sind die Hürden höher geworden, sich zum Nachteil der Gläubigerinnen und Gläubiger von Schulden zu befreien. Wenn der Schuldner im Handelsregister eingetragen ist, werden öffentlich-rechtliche Forderungen ab dem 1. Januar 2025 nicht mehr auf Pfändung, sondern auf Konkurs betrieben. Zu diesen Forderungen gehören zum Beispiel Steuerausstände, Bussen, oder offene AHV-Beiträge. Die Unternehmen sind also einem erhöhten Konkursrisiko ausgesetzt. Aus dem Gesetz gestrichen werden Art. 43 Ziff. 1 und 1bis SchKG, welche diese Forderungen von der Konkursbetreibung ausgeschlossen hatten.

Diese Änderung hat grosse Auswirkungen auf Unternehmen und ihre Gläubigerinnen und Gläubiger. Denn im Unterschied zum bisherigen Vorgehen mit Pfändungsverlustscheinen kann das Konkursverfahren das Ende der Tätigkeit eines Unternehmens einleiten. Betroffen sind nur Unternehmen, die grundsätzlich dem Konkurs unterliegen Wer dem Konkurs unterliegt, ergibt sich aus Art. 39 Abs. 1 SchKG. Das Parlament hat die Änderung damit begründet, dass die Schuldner ein Konkursverfahren nicht mehr missbrauchen können sollen, um sich ihrer finanziellen Verpflichtungen wie Lohnzahlungen oder Schulden zu entledigen und so andere Personen zu schädigen.

Private Gläubigerinnen profitieren, denn der Gläubiger, der den Konkurs beantragt, trägt die Kosten dafür. Da das Gemeinwesen die häufigste Gläubigerin ist, können Private ihre Forderung nach einer Konkurseinleitung durch den Staat kostenlos anmelden. Es bleibt aber die Frist von 15 Monaten zur Stellung des Konkursbegehrens zu beachten. Gleichzeitig wird es den Behörden dadurch erschwert, ihre Forderungen durchzusetzen, da sie nun das aufwändigere Konkursverfahren durchlaufen müssen.

Das Bundesgesetz über die Bekämpfung des missbräuchlichen Konkurses hatte nicht nur Anpassungen in mehreren Gesetzen zur Folge, namentlich im Obligationenrecht (OR), Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz (SchKG), im Strafgesetzbuch (StGB) und im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG). In der Folge wurden auch die Handelsregisterverordnung (HRegV) und die Strafregisterverordnung (StReV) überarbeitet, um die für die Umsetzung des Gesetzes nötigen Ausführungsbestimmungen
bereit zu stellen.

Fortan werden die im Strafregister eingetragenen Tätigkeitsverbote der Oberaufsichtsbehörde des Bundes über das Handelsregister gemeldet, welche prüfen wird, ob ein Tätigkeitsverbot mit Handelsregistereintragungen unvereinbar ist. Ausserdem können Massnahmen ergriffen werden, die bis zur Löschung der betroffenen Person aus dem Handelsregister gehen. Sodann sind die kantonalen Steuerverwaltungen verpflichtet, den Handelsregisterämtern eine Meldung zu erstatten, wenn eine Gesellschaft die gesetzlich vorgeschriebene Jahresrechnung nicht eingereicht hat. Diese Bestimmungen verstärken die Zusammenarbeit zwischen den Behörden und hindert solche Gesellschaften daran, über längere Zeit ohne Buchführung tätig zu sein und so zum Nachteil ihrer Gläubigerinnen und Gläubiger zu handeln.

Derzeit gibt es in der Schweiz keine speziellen Rechtsvorschriften für künstliche Intelligenz (KI). Angesichts der zunehmenden Einführung und Nutzung von KI-Tools in verschiedenen Sektoren – insbesondere im Finanzbereich – müssen die mit solchen Systemen verbundenen Risiken jedoch zwangsläufig gründlich geprüft werden.

Zu diesem Zweck hat die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) vor kurzem eine Reihe von Erkenntnissen und Beobachtungen veröffentlicht[i], die einen risikobasierten Ansatz verfolgen, der sich auf operative, datenbezogene, IT- und Cyber-Risiken sowie rechtliche und reputationsbezogene Aspekte bezieht. Die beaufsichtigten Unternehmen müssten daher die mit ihren KI-Anwendungen verbundenen Risiken identifizieren, bewerten, überwachen, verwalten und kontrollieren, sei es als Eigenentwicklung oder ausgelagert, und sicherstellen, dass diese Risiken in ihren jeweiligen Governance-Modellen abgestimmt und berücksichtigt werden.

Die FINMA hebt vor allem operationelle Risiken wie mangelnde Robustheit, Korrektheit, Voreingenommenheit und Erklärbarkeit, Risiken im Zusammenhang mit Drittanbietern sowie Herausforderungen bei der Zuweisung von Verantwortlichkeiten als die dringlichsten Probleme hervor.

Sobald die Risiken identifiziert sind, muss die ‘Wesentlichkeit’ der betreffenden Risiken bestimmt werden. Mit anderen Worten, es ist zu definieren, ob eine bestimmte KI-Anwendung in Fällen, in denen sie „…zur Einhaltung von Aufsichtsrecht oder zur Ausübung kritischer Funktionen eingesetzt wird oder wenn Kunden oder Mitarbeiter von ihren Ergebnissen stark betroffen sind“, einen höheren Schwellenwert aufweisen darf.

Unter dem Gesichtspunkt der datenbezogenen Risiken ist es offensichtlich, dass falsche, inkonsistente, unvollständige, nicht repräsentative oder veraltete Daten die Glaubwürdigkeit und Wirksamkeit einer KI-Anwendung untergraben würden. Daher müssten bestimmte Massnahmen ergriffen werden, um die Integrität der Eingabedaten zu gewährleisten und die Verfügbarkeit von und den Zugang zu Daten sicherzustellen. Andererseits verweist die FINMA auf regelmässige Kontrollen, um Datenabweichungen zu erkennen, und auf Validierungsmethoden, um die kontinuierliche Qualität der Ausgangsdaten zu gewährleisten.

Schliesslich wird darauf hingewiesen, dass die Erklärbarkeit der Ergebnisse für eine wirksame Bewertung einer KI-Anwendung von entscheidender Bedeutung ist, wobei die Triebkräfte einer bestimmten Anwendung und ihr Verhalten unter verschiedenen Umständen und Bedingungen auch für Nichtfachleute wie Kunden, Anleger, Aufsichtsbehörden usw. verständlich sein müssen. Bei Anwendungen mit höherer „Wesentlichkeit“ müssten die Ergebnisse einer unabhängigen Prüfung, die sich eine fundierte und unvoreingenommene Meinung über die Zuverlässigkeit der betreffenden Anwendung bildet, ebenfalls in der Entwicklungsphase dieser Anwendung berücksichtigt werden.


[i] Siehe hier https://www.finma.ch/de/news/2024/12/20241218-mm-finma-am-08-24/.

Das neue FINMA-Rundschreiben 2025/2 zu den Verhaltenspflichten nach dem Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) und der Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), das am 1. Januar 2025[i] in Kraft treten soll, hat zum Ziel, einheitliche Standards für die Information und Betreuung von Kunden im Finanzdienstleistungsbereich zu schaffen.

Für die Umsetzung bestimmter Anforderungen ist eine Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2025 vorgesehen.

Das Rundschreiben wird im Wesentlichen für Banken und Wertpapierfirmen, Verwalter von Kollektivvermögen und Unternehmen mit Fondsmanagement- sowie Portfolio-Management-Dienstleistungen gelten. Finanzdienstleister, die nicht der Aufsicht der FINMA unterstellt sind, fallen somit grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich des Rundschreibens.

 Zusammenfassend sind folgende Punkte zu nennen.

– In Bezug auf die vom FIDLEV angewandten Ausnahmen im Bereich der Unternehmensfinanzierung stellt das Rundschreiben klar, dass Dienstleistungen der „Kaufseite“ in Abgrenzung zu Dienstleistungen der „Verkaufsseite“, d.h. das Anbieten von Finanzinstrumenten an Anleger bzw. deren Verkauf an Kunden, in den Anwendungsbereich des FIDLEG fallen.

– Pflicht der Dienstleistungserbringer, die Kunden über a) die Art der Anlageberatung (transaktionsbasiert oder portfoliobasiert), b) die Risiken von Differenzkontrakten (CFD) und c) die Risikokonzentrationen bei der Erbringung von Portfoliomanagement- und portfoliobasierten Anlageberatungsdienstleistungen zu informieren.

– Im Rahmen der Angemessenheits- und Eignungsanforderungen müssen die Dienstleister Informationen über die Kenntnisse und Erfahrungen der Privatkunden in Bezug auf jede angebotene Anlagekategorie sammeln.

– Pflicht der Dienstleistungserbringer, die Kunden über die Verwendung eigener Finanzinstrumente, alternativ die eines Dritten oder eine Kombination aus beidem im Rahmen der Erbringung ihrer Dienstleistungen zu informieren und geeignete organisatorische Massnahmen zu ergreifen, um potenzielle Interessenkonflikte so weit wie möglich zu vermeiden. In Ausnahmefällen, in denen der Interessenkonflikt unvermeidbar ist, sind die Dienstleister zur Offenlegung verpflichtet.

– Pflicht der Dienstleistungserbringer zur ordnungsgemässen Offenlegung der Entschädigung durch Dritte (Retrozession) gegenüber den Kunden und zur Sicherstellung, dass die Einzelheiten in standardisierten Verträgen hervorgehoben werden.

– In Fällen, in denen Dienstleister als Gegenpartei Finanzinstrumente aus den Portfolios ihrer Kunden ausleihen bzw. als Vermittler für diese Geschäfte auftreten, muss in Übereinstimmung mit dem FIDLEG die vorherige und ausdrückliche Zustimmung der Kunden eingeholt werden. Das Rundschreiben nennt nun ein Minimum an Informationen, die den Kunden zur Verfügung gestellt werden müssen, damit ihre Zustimmung in diesem Zusammenhang als gültig betrachtet werden kann.


[i] Siehe hier https://www.finma.ch/de/news/2024/11/20241121-mm-rs-verhaltenspflichten-fidleg/.

Am 17. Oktober 2024[i] verabschiedete die Europäische Kommission die ersten Durchführungsbestimmungen für die Cybersicherheit kritischer Einrichtungen und Netze in Übereinstimmung mit der NIS2-Richtlinie in Form einer Durchführungsverordnung[ii]. Die Verordnung soll Ende November in Kraft treten, genauer gesagt 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt, die am 7. November 2024 erfolgte.

Die Annahme der Verordnung fällt auch mit dem letzten Tag der Frist zusammen, die den EU-Mitgliedstaaten für die Umsetzung der NIS2-Richtlinie in nationales Recht gesetzt wurde.

In den Durchführungsbestimmungen werden im Wesentlichen Massnahmen für das Risikomanagement im Bereich der Cybersicherheit sowie Meldepflichten für Unternehmen, die digitale Infrastrukturen und Dienste bereitstellen, für den Fall, dass „erhebliche“ Vorfälle auftreten, festgelegt. Insbesondere Unternehmen, die digitale Dienste anbieten, wie z. B. Anbieter von Cloud-Computing-Diensten, Anbieter von Rechenzentrumsdiensten, Online-Marktplätze, Online-Suchmaschinen und Plattformen für soziale Netzwerke, würden in den Anwendungsbereich fallen.

In der NIS2-Richtlinie[iii] wird der bisherige Anwendungsbereich, der ursprünglich zwei Kategorien von i) Betreibern wesentlicher Dienste (OES) und ii) Anbietern relevanter digitaler Dienste (RDSP) umfasste, neu kategorisiert und deutlich erweitert, indem die erfassten Einrichtungen entweder als wesentliche Einrichtungen (EE) oder als wichtige Einrichtungen (IE) eingestuft werden.

EE umfasst die Sektoren Energie, Verkehr, Finanzen, öffentliche Verwaltung, Gesundheit, Raumfahrt, Wasserversorgung und digitale Infrastrukturen wie Cloud-Computing-Dienstleister und IKT-Verwaltung.

IE umfasst Sektoren wie Postdienste, Abfallwirtschaft, Chemikalien, Forschungseinrichtungen, Lebensmittelverarbeitung, Fertigung und digitale Anbieter wie soziale Netzwerke, Suchmaschinen und Online-Marktplätze.

Da Kleinst- und Kleinunternehmen grundsätzlich vom Anwendungsbereich ausgenommen sind, sieht die Richtlinie eine Grössenschwelle vor. Mit anderen Worten, ein Schwellenwert von 250 Beschäftigten, ein Jahresumsatz von €50 Mio. oder eine Bilanzsumme von €43 Mio. für die EE-Unternehmen bzw. ein Schwellenwert von 50 Beschäftigten, ein Jahresumsatz von €10 Mio. oder eine Bilanzsumme von €10 Mio. für die Unternehmen auf der IE-Liste.

Dennoch kann eine Einrichtung unabhängig von ihrer Grösse als ‘wesentlich’ oder ‘wichtig’ eingestuft werden, wenn sie der einzige Erbringer eines kritischen Dienstes für gesellschaftliche oder wirtschaftliche Aktivitäten in einem bestimmten Mitgliedstaat bzw. ein Anbieter von Vertrauensdiensten oder eine zentrale oder regionale Regierungseinrichtung ist.

Ähnlich wie bei der Datenschutz-Grundverordnung verpflichtet die Richtlinie die Mitgliedstaaten, bei Nichteinhaltung Sanktionen zu verhängen, die je nach Klassifizierung unterschiedlich hoch sind. €10 Mio. oder mindestens 2 % des weltweiten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres, je nachdem, welcher Wert höher ist, für EE-Unternehmen bzw. €7 Mio. oder mindestens 1,4 % des weltweiten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres, je nachdem, welcher Wert höher ist, für IE-Unternehmen.

Insbesondere die Leitungsorgane der betroffenen Unternehmen, wie z. B. der Verwaltungsrat, würden bei Nichteinhaltung ebenfalls haftbar gemacht werden.

Das Schweizer Informationssicherheitsgesetz (ISG) hingegen gilt in erster Linie für die Bundesverwaltung, die kantonalen Behörden und ihre Partnerunternehmen im Inland, und soll in seiner überarbeiteten Fassung am 1. Januar 2025 in Kraft treten. In diesem Zusammenhang könnten Partnerunternehmen in ähnlichen Sektoren tätig sein wie diejenigen, die in der EU in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen, z.B. im Finanz- und Informations- und Kommunikationssektor sowie bei Dienstleistern und Herstellern von Hard- und Softwareprodukten, die in kritischen Infrastrukturen eingesetzt werden.

Daher würden Zulieferunternehmen indirekt in den Anwendungsbereich des ISG fallen, ähnlich wie bei der Richtlinie in der EU. Die Schweizer Unternehmen, die Teil einer Lieferkette sind, die letztlich auf die von der Richtlinie erfassten Unternehmen mit Sitz in der EU abzielt, wären folglich von den Anforderungen und Verpflichtungen im Rahmen beider Instrumente betroffen.

Insbesondere die Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen von in der EU registrierten Schweizer Unternehmen, die entweder unter die EE- oder die IE-Klassifizierung fallen, müssen die Richtlinie in der EU einhalten und die Anforderung erfüllen, sich bei der nationalen Behörde eines angeschlossenen Mitgliedstaats zu registrieren. In diesem Szenario kann die Muttergesellschaft oder das verbundene Unternehmen in der Schweiz durch die Verbindung zur Lieferkette ebenfalls indirekt von der Richtlinie erfasst werden.


[i] Siehe hier https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/ip_24_5342.

[ii] Siehe hier https://eur-lex.europa.eu/eli/reg_impl/2024/2690/oj.

[iii] Siehe hier https://eur-lex.europa.eu/eli/dir/2022/2555#.

Nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 4. Oktober 2024[1] in der Rechtssache C 446/21 zwischen Maximilian Schrems und Meta Platforms Ireland Ltd („Meta“) wurden der Umfang der Erhebung personenbezogener Daten auf Social-Media-Plattformen und die dafür geltenden Beschränkungen, insbesondere im Zusammenhang mit gezielter Werbung, einer strengeren Prüfung unterzogen.

Dabei wurden die Grundsätze der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) der Datenminimierung und der Zweckbindung besonders eingehend geprüft.

Meta verwaltet im Allgemeinen die Bereitstellung von Diensten des sozialen Online-Netzwerks Facebook in der EU und gilt als für die Verarbeitung Verantwortlicher im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung. Im vorliegenden Fall geht es um Daten, die Meta aus den Aktivitäten von Facebook-Nutzern nicht nur auf Facebook, sondern auch ausserhalb von Facebook erhebt, einschliesslich der Daten im Zusammenhang mit Besuchen von Online-Plattformen und Navigationsmustern sowie Websites und Anwendungen Dritter. Dazu verwendet Meta Cookies, Social Plug-ins und Pixel, die auf den betreffenden Websites eingebettet sind, um gezielte Werbung zu schalten.

Die Entscheidung des EuGH bringt weitere Klarheit in folgenden Punkten:

. der Anwendungsbereich des Grundsatzes der Datenminimierung gemäss Art. 5 Absatz 1 Buchstabe c DSGVO umfasst alle personenbezogenen Daten, die ein für die Verarbeitung Verantwortlicher bei betroffenen Personen oder Dritten auf oder ausserhalb der Plattform zum Zwecke der Aggregation, Analyse und Verarbeitung im Zusammenhang mit gezielter Werbung erhebt, wobei die Aufbewahrungsfrist in jedem Fall begrenzt und die Art der personenbezogenen Daten unterschieden werden muss. Darüber hinaus gilt der Grundsatz unabhängig von der Rechtsgrundlage für die Verarbeitung, und selbst wenn eine betroffene Person gezielter Werbung zugestimmt hat, dürfen ihre personenbezogenen Daten nicht unbegrenzt verwendet werden.

. Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe e der Datenschutz-Grundverordnung über die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten müsste restriktiv ausgelegt werden, wobei die blosse Erwähnung einer Tatsache durch eine betroffene Person in einem öffentlichen Umfeld nicht ohne Weiteres dazu führen sollte, dass andere Informationen im Zusammenhang mit dieser besonderen Tatsache als „offenkundig öffentlich gemacht“ eingestuft werden und somit rechtmässig verarbeitet werden dürfen.

Als Folge des EuGH-Urteils müsste jeder Betreiber einer Social-Media-Plattform oder eines Online-Werbeunternehmens seinen Datenbestand einschränken und eine wirksame Richtlinie zur Datenlöschung einführen. 


[1] Siehe hier https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf;jsessionid=5CE53D5E3FCC1ABA77F2ACD5AAC2F038?text=&docid=290674&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=1306139.

Am 18. September 2024 hat die Schweiz ihre Beitrittsurkunde zum Haager Übereinkommen vom 30. Juni 2005 über Gerichtsstandsvereinbarungen hinterlegt und gleichzeitig eine Erklärung gemäss Artikel 22 zur Nichtausschliesslichkeit abgegeben.

Der Beitritt zum Haager Übereinkommen, der den Hintergrund für den Beschluss des Bundesparlaments von 2023[i] zur Annahme der Änderung des Bundesgesetzes über das internationale Privatrecht (IPRG) bildet, soll am 1. Januar 2025 in Kraft treten.

Dieser Schritt wird die Gültigkeit von Gerichtsstandsvereinbarungen, die Zuständigkeit vereinbarter Gerichte in internationalen Handelsstreitigkeiten und die grenzüberschreitende Anerkennung und Vollstreckung von Gerichtsurteilen regeln, was wiederum zu mehr Rechtssicherheit zugunsten der Schweiz als bevorzugtem Standort für grenzüberschreitende Geschäfte führen dürfte, nicht nur im Hinblick auf eine bessere Vorhersehbarkeit bei internationalen Streitigkeiten, sondern möglicherweise auch aufgrund geringerer Verfahrenskosten.

Da der Beitritt zum Haager Übereinkommen weitgehend mit dem schweizerischen Recht vereinbar ist, wird er in der Praxis nur zu einer Änderung des IPRG in Bezug auf dessen Artikel 5 und 6 über die Gerichtsstandsvereinbarung bzw. die Einlassung führen.

Darüber hinaus regelt Artikel 26 des Haager Übereinkommens mögliche Konflikte mit anderen internationalen Instrumenten wie dem Lugano-Übereinkommen, wobei letzteres im Falle von Widersprüchen Vorrang hat.

Als erster Staat überhaupt hat die Schweiz eine Erklärung nach Artikel 22 des Haager Übereinkommens abgegeben: “[…] Switzerland declares that its courts will recognise and enforce judgments given by courts of other Contracting States designated in a choice of court agreement concluded by two or more parties that meets the requirements of Article 3, paragraph c), and designates, for the purpose of deciding disputes which have arisen or may arise in connection with a particular legal relationship, a court or courts of one or more Contracting States.”

Die Anwendung dieser Bestimmung würde jedoch die Gegenseitigkeit zwischen dem Ursprungsstaat und dem Staat, in dem die Anerkennung oder Vollstreckung beantragt wird, voraussetzen, wobei die Erklärungen beider Staaten bereits vorliegen müssten, damit die Nichtausschliesslichkeit wirksam wird.


[i] Siehe hier https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen/bundesrat.msg-id-102325.html.