Das Gericht lehnt in seinem Entscheid die Entsiegelung von beschlagnahmten Datenträgern und Unterlagen eines Journalisten ab und stärkt damit die Medienfreiheit. Der aktuelle Entscheid des Bezirksgerichts Zürich vom 2. Juli 2025 befasst sich im Fall des Inside Paradeplatz Journalisten Lukas Hässig mit der Entsiegelung beschlagnahmter Datenträger und Unterlagen, nachdem der Journalist korrekt aufgrund Quellenschutz die Siegelung beantragt hat. Durch den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts wird aufgezeigt, unter welchen Voraussetzungen ein Entsiegelungsgesuch gutgeheissen wird oder – wie in diesem Fall – eben nicht.
Sachverhalt und Hintergrund im Fall Hässig
Im Fokus steht ein investigativ tätiger Journalist, Herausgeber der Plattform Inside Paradeplatz. Ihm wird vorgeworfen, er soll in seiner Zeitschrift «Inside Paradeplatz» Informationen und Daten der Bank Julius Bär & Co. AG, welche dem Bankgeheimnis und/oder Geschäftsgeheimnis unterliegen würden, geteilt haben. Hinsichtlich der wiederaufgenommenen Strafverfolgung gegen den Gesuchsgegner betreffend einem Vergehen gemäss Art. 47 BankG wurde an dessen Wohn- und Arbeitsort eine Hausdurchsuchung durchgeführt. Dabei wurden diverse Gegenstände und Datenträger sichergestellt. Mit Verweis auf den journalistischen Quellenschutz beantragte der Gesuchsgegner die Siegelung sämtlicher sichergestellter Gegenstände.
Die Staatsanwaltschaft stellte daraufhin ein Entsiegelungsgesuch bei dem Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich. Der Gesuchsgegner nahm zum Entsiegelungsgesuch Stellung und beantragte die Abweisung des Entsiegelungsgesuchs.
Hinweis: Aus dem Urteil geht hervor, dass die Strafuntersuchung seitens der Staatsanwaltschaft bereits zwei Mal sistiert wurde. Bei der zuletzt ergangenen Sistierungsverfügung hatte die Staatsanwaltschaft selbst die Zulässigkeit einer Durchsuchung aufgrund des Quellenschutzes verneint, was das Gericht im Urteil aufgegriffen hat.
Rechtliche Voraussetzungen für eine Entsiegelung
Mit einem Siegelungsgesuch werden zulässige Geheimhaltungsinteressen nach Art. 248 Abs. 1 StPO bei der Durchsuchung von Aufzeichnungen geltend gemacht. Ist das Siegelungsgesuch gestellt, so versiegelt die Strafbehörde zunächst beschlagnahmte Datenträger und Unterlagen. Im Entsiegelungsverfahren ist sodann das Zwangsmassnahmengericht verpflichtet, auch Einwände gegen die Zulässigkeit der Durchsuchung zu prüfen. Es ist also allgemein darüber zu entscheiden, ob die Durchsuchung zulässig ist.
Eine Durchsuchung von Aufzeichnungen im Sinne von Art. 246 ff. StPO, also «Schriftstücke, Ton-, Bild- und andere Aufzeichnungen, Datenträger sowie Anlagen zur Verarbeitungund Speicherung von Informationen», ist zulässig, wenn:
- Die Gegenstände der Beschlagnahme unterliegen (Art. 246 StPO)
- Ein hinreichender Tatverdacht besteht (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO)
- Sie hinsichtlich der verfassungsrechtlich geschützten Intim- und Privatsphäre verhältnismässig ist (Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO)
Gemäss Art. 246 StGB dürfen Schriftstücke, Ton-, Bild- und andere Aufzeichnungen, Datenträger sowie Anlagen zur Verarbeitung und Speicherung von Informationen nur durchsucht werden, wenn vermutet werden muss, dass sich der Begschlagnahme unterliegende Informationen in diesen Gegenständen befinden. Der Beschlagnahme unterliegen gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO Gegenstände und Vermögenswerte, welche als Beweismittel gebraucht werden (lit. a), wenn sie zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden (lit. b), wenn sie den Geschädigten zurückzugeben sind (lit. c), einzuziehen sind (lit. d) oder zur Deckung von Ersatzforderungen des Staates gemäss Art. 71 StGB gebraucht werden.
Das Zwangsmassnahmengericht muss im Gegensatz zum Sachgericht keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vornehmen. Vorausgesetzt ist eine hinreichend konkrete Wahrscheinlichkeit, dass die vorgeworfene Straftat tatsächlich begangen wurde. Der hinreichende Tatverdacht kann laut höchstrichterlicher Rechtssprechung mit dem Begriff des Anfangsverdachts gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO gleichgesetzt werden.
Verglichen mit der Untersuchungshaft (Art. 224 ff. StPO) erscheint die Entsiegelung und Durchsuchung von Aufzeichnungen als eindeutig weniger eingriffintensiv. Die Anforderungen an einen hinreichenden Tatverdacht sind deshalb weniger hoch. Es kann auf substantiierte Strafanzeigen oder Berichte verwiesen werden. Die Verdachtsgründe sind aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse zu prüfen.
Weiter ist vom Zwangsmassnahmengericht im Sinne einer Interessenabwägung zu prüfen, ob die Hausdurchsuchung und die Durchsuchung der gesiegelten Daten gegenüber der verfassungsrechtlich geschützten Intim- und Privatsphäre des Gesuchsgegners verhältnismässig sind.
Die Siegelung kann der/die Inhaber/in von Aufzeichungen oder Gegenständen dann verlangen, wenn Beschlagnahmehindernisse gemäss Art. 264 StPO bestehen (Art. 248 StPO). Diese Beschlagnahmehindernisse stehen auch einer Entsiegelung der zuvor gesiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände entgegen.
In der Untersuchung der Verhältnismässigkeit dieser Zwangsmassnahme kommt auch der Schwere der untersuchten Delikte Gewichtung zu (Art. 197 Abs. 1 lit. d StPO).
Erwägungen des Zwangsmassnahmengerichts in seinem Urteil vom 2. Juli 2025
Kein hinreichender Tatverdacht
Die Strafuntersuchung gegen den Gesuchsgegner dauert nunmehr seit sechs Jahren an. Den Untersuchungsakten kann nicht entnommen werden, dass sich der Tatverdacht gegen den Gesuchsgegner in den letzten Jahren oder zumindest Monaten verdichtet hat. Das Zwangsmassnahmengericht stellt fest, dass kein – auch nur ansatzweise hinreichender – Tatverdacht gegen den Gesuchsgegner erstellt werden kann. Der hinreichende Tatverdacht wird verneint.
Verhältnismässigkeit und Quellenschutz
Die Staatsanwaltschaft macht geltend, dass sich der Gesuchsgegner nicht auf den Quellenschutz gemäss Art. 28a Abs. 1 StGB und Art. 172 StPO und somit auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen kann. Das Zwangsmassnahmengericht argumentiert damit, dass der Gesuchsgegner im Sinne der Gesellschaft gehandelt hat und seine Aufgabe als investigativer Medienschaffender wahrgenommen hat. Es hält die vorrangige Wertung einer Strafverfolgung und allfälliger Bestrafung aufgrund einer Bankgeheimnisverletzung gegenüber der berechtigten Information der Öffentlichkeit über mutmasslich weitreichende Gesetzesverstösse im Finanzsektor für offenkundig falsch. Gemäss dem Zwangsmassnahmengericht ist das vorliegende Strafverfolgungsinteresse nicht genügend gewichtig, als dass es den Quellenschutz zu überwiegen vermag. Auch die Verhältnismässigkeit der Durchsuchung ist zu verneinen.
Abschliessend stellt das Zwangsmassnahmengericht fest, dass die Voraussetzungen für die Entsiegelung und Durchsuchung der sichergestellten Datenträger und Dokumente nicht erfüllt sind.
Bedeutung für Medien, Anwälte und Betroffene
Das Urteil unterstreicht damit zurecht die hohen Hürden für Eingriffe in journalistische Arbeit. Der Quellenschutz geniesst in der Schweiz einen starken Schutz, durch seine Verankerung in der Verfassung und der EMRK. Und schliesslich gilt es für strafprozessuale Massnahmen wie die Entsiegelung und Durchsuchung von Aufzeichnungen eine sorgfältige Interessenabwägung zu fordern – insbesondere bei Medienschaffenden.
Für betroffene Journalisten und Medienunternehmen bedeutet dies: Zugriffe auf vertrauliche Daten sind nur ausnahmsweise zulässig, wenn konkrete und gewichtige strafrechtliche Verdachtsmomente vorliegen.
Unsere Kanzlei berät zu Strafprozessrecht, Medienrecht, Quellenschutz und Durchsetzung von Persönlichkeitsrechten. Konktaktieren Sie uns gerne unverbindlich, zu Fragen rund um Strafverfahren und Durchsuchung von Aufzeichnungen.
FAQ Strafverfahren und Siegelung:
- Wie kommt es im Strafverfahren zu einer Siegelung von Datenträgern oder Unterlagen?
Beschlagnahmte Datenträger oder Dokumente werden versiegelt, wenn die betroffene Person geltend macht, dass die Inhalte der Aufzeichnungen besonders geschützt sind – etwa durch Berufsgeheimnisse (z. B. journalistischer Quellenschutz, Anwalt, Arzt). Erst nach einem gerichtlichen Entscheid dürfen versiegelte Daten durchsucht werden.
- Unter welchen Voraussetzungen kann ein Entsiegelungsgesuch erfolgreich sein?
Dazu stellt die Staatsanwaltschaft ein Entsiegelungsgesuch beim Zwangsmassnahmengericht. Die Entsiegelung ist möglich, wenn ein konkreter und hinreichender Tatverdacht gegen die betroffene Person vorliegt und die Durchsuchung im Verhältnis zu deren Grundrechten angemessen erscheint. Das Zwangsmassnahmengericht prüft immer die Verhältnismässigkeit und den Tatverdacht.
- Was ist das Zeugnisverweigerungsrecht und wer kann sich darauf berufen?
Das Zeugnisverweigerungsrecht erlaubt bestimmten Berufsgruppen – z. B. Anwältinnen, Journalistinnen, Ärztinnen und Ärzten –, die Aussage zu verweigern und ihre Quellen oder Klientendaten geheim zu halten. Der Schutz gilt, solange keine eigenen schweren Straftaten vermutet werden.
Das Zeugnisverweigerungsrecht erlaubt jeder Person im Rahmen einer Einvernahme zum eigenen Schutz (Art. 169 StPO), oder zum Schutz persönlicher Beziehungen wie der Ehegattin / des Ehegatten oder nahen Verwandten (Art. 168 StPO) die Aussage verweigern. Eine Siegelung wird indessen nur mit Blick auf Art. 264 StPO geschützt bei qualifiziertem Geheimnisschutz; z.B. Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer anderen Person mit ihrer Anwältin oder ihrem Anwalt
- Wird der Quellenschutz von Journalisten auch vor Gericht garantiert?
Ja, Journalistinnen und Journalisten können sich auf den Quellenschutz berufen. Gerichte und Staatsanwaltschaften dürfen ihre Daten nur ausnahmsweise beschlagnahmen und entsiegeln – nämlich dann, wenn es klare Hinweise auf eine Straftat gibt und öffentliche Interessen, namentlich an deren Strafuntersuchung, überwiegen.
- Was kann ich tun, wenn ich eine Vorladung als Zeuge erhalte, aber Angaben verweigern möchte?
Sie müssen zum Termin erscheinen, können aber von Ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen, wenn Sie als Angehörige/r oder aufgrund Ihres Berufs zur Verschwiegenheit verpflichtet sind. Sagen Sie dies frühzeitig und nehmen Sie notfalls rechtliche Beratung in Anspruch.