Persönlichkeitsschutz Schweiz Persönlichkeitsrecht Zivilrecht Strafrecht üble Nachrede Persönlichkeitsverletzung Social Media Gegendarstellung Medienrecht Recht auf Vergessenwerden Online Rufschutz

Ehre verteidigen: Der rechtliche Schutz der Persönlichkeit im Lichte der Affäre SVP Stadt Luzern c. Yves Holenweger

Persönlichkeitsschutz Schweiz Persönlichkeitsrecht Zivilrecht Strafrecht üble Nachrede Persönlichkeitsverletzung Social Media Gegendarstellung Medienrecht Recht auf Vergessenwerden Online Rufschutz

Ehre verteidigen: Der rechtliche Schutz der Persönlichkeit im Lichte der Affäre SVP Stadt Luzern c. Yves Holenweger

Persönlichkeitsschutz umfasst im Schweizer Recht sowohl zivil- als auch strafrechtliche Mechanismen, um die Ehre, den Ruf und die Integrität einer Person vor unzulässigen Angriffen zu bewahren. Der Fall um die SVP Stadt Luzern und das damalige Parteimitglied Yves Holenweger1 illustriert, wie Medienberichte rechtlich relevant sein können und welche Möglichkeiten Betroffene haben, sich zu schützen.

Zivilrechtlicher Persönlichkeitsschutz

Das Zivilrecht schützt die Persönlichkeit umfassend gemäss Art. 28ff. ZGB. Geschützt werden dabei physische und psychische Aspekte, aber auch Ehre, Privatsphäre und der wirtschaftlicher Ruf.

  • Eine Verletzung gilt als widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung, höherwertige Interessen oder Gesetz gerechtfertigt ist.
  • Betroffene können verlangen, dass die Verletzung unterlassen, beseitigt oder gerichtlich festgestellt wird.
  • Oftmals stehen auch Ansprüche auf Schadenersatz, Genugtuung oder Gegendarstellung zur Verfügung, insbesondere bei Medienpublikationen.

Im Fall der medienwirksamen Kritik wie vorliegend kann der Betroffene z.B. eine Gegendarstellung verlangen oder rechtliche Schritte zur Unterbindung und Beseitigung einer ehrverletzenden Behauptung einleiten.

Strafrechtlicher Persönlichkeitsschutz

Das Strafrecht greift bei besonders gravierenden Persönlichkeitsverletzungen, wie etwa übler Nachrede, Verleumdung oder Beschimpfung.

  • Üble Nachrede (Art. 173 StGB): Wer jemanden gegenüber Dritten eines unehrenhaften oder verwerflichen Verhaltens bezichtigt, kann strafrechtlich verfolgt werden, falls die Äusserung nicht erwiesen oder gerechtfertigt ist. Eine Straftat liegt also vor, wenn jemand falsche Tatsachen über eine andere Person verbreitet, die deren Ruf schädigen. Die Staatsanwaltschaft kann in diesen Fällen einen Strafbefehl erlassen, wie es beim genannten Fall geschehen ist.
  • Verleumdung (Art. 174 StGB): Wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens beschuldigt oder verdächtigt oder solche Beschuldigung verbreitet, kann strafrechtlich verfolgt werden, wenn diese Beschuldigung rufschädigend ist. Strafbar ist also die absichtliche Verbreitung falscher Tatsachen, die eine Person in ein schlechtes Licht rücken. Diese Straftat ist schwerwiegender und kann zu höheren Strafen führen.
  • Die Strafverfolgung schützt das Recht auf Ehre und den Ruf fokussiert und umfasst auch Schutz vor Rufschädigung in der Öffentlichkeit und medialer Berichterstattung.
  • Bei fahrlässigen oder absichtlichen Falschaussagen drohen Geldstrafen oder sogar Freiheitsstrafen.

Auch hier kann der oder die Betroffene parallel zivilrechtliche Schritte einleiten, um die Folgen einer strafbaren Verletzung zusätzlich zivilrechtlich abzufedern.

Effektiver Schutz der Persönlichkeit: Rechtliche Schritte und Handlungsempfehlungen bei Rufschädigung und Ehrverletzung und Medien

Exemplarisch am Beispiel von der ehrverletzenden Medienmitteilung, die unterzeichnet wurde von Dieter Haller, der damalige Präsident der Stadtluzerner SVP, und Timo Lichtsteiner, der damalige und heutige Vizepräsident, zeigt sich, wie der Persönlichkeitsschutz funktioniert.

  1. Betroffene von ehrverletzenden Äusserungen oder Medienbeiträgen sollten zeitnah prüfen, ob ein rechtfertigender Grund vorliegt und – falls nicht – anwaltliche Unterstützung für zivilrechtliche und strafrechtliche Schritte erwägen.
  2. Gerade bei politischer Kritik oder öffentlicher Berichterstattung ist die sorgfältige Interessenabwägung (Meinungsfreiheit vs. Persönlichkeitsschutz) elementar – Gerichte wägen oft zwischen öffentlichem Interesse und den Rechten des Einzelnen ab.

Die Affäre Holenweger zeigt, wie persönliche Angriffe schnell zu einer juristischen Auseinandersetzung über Ehre und Persönlichkeit werden können. Eine spezialisierte Anwaltskanzlei bietet kompetente Unterstützung im Umgang mit solchen komplexen Fallkonstellationen und sorgt für eine sachliche, effiziente Wahrung der Rechte und Interessen der Betroffenen.

Erfahren Sie hier mehr über Persönlichkeitsschutz im Zivil- und Strafrecht.

  1. Bericht in der Luzerner Zeitung vom 23. September 2025: «SVP Stadt Luzern: Strafbefehl gegen Vizepräsidenten und ehemaligen Präsidenten», online abrufbar unter https://www.luzernerzeitung.ch/zentralschweiz/stadt-region-luzern/artikel-ld.4016595 zuletzt besucht am 23. September 2025. ↩︎

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