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Verwandtenunterstützung (Art. 328 ZGB): Wann müssen Kinder für Eltern zahlen?

Verwandtenunterstützung (Art. 328 ZGB): Wann müssen Kinder für Eltern zahlen?

Viele Eltern übertragen ihr Vermögen frühzeitig auf die nächste Generation – etwa durch Schenkungen, Erbvorbezüge oder im Rahmen der Nachlassplanung. Was oft übersehen wird: Reicht das eigene Vermögen später nicht mehr aus, können Kinder unter Umständen finanziell zur Unterstützung verpflichtet werden. Grundlage dafür ist Art. 328 ZGB.

Art. 328 Abs. 1 ZGB verpflichtet «wer in günstigen Verhältnissen lebt», ihre Verwandten zu unterstützen, wenn diese ohne diesen Beistand in Not geraten würden. Diese Pflicht besteht allerdings nur in auf- und absteigender Linie. Die kantonale Gesetzgebung, wie z.B. § 37 SHG des Kantons Luzern, verweist ebenfalls auf die Gesetzesnormen des ZGB.

Was bedeutet diese Unterstützungspflicht?

Die im ZGB verankerte Unterstützungspflicht für Verwandte ergibt sich aus dem Familienrecht. Sie ist subsidiär zu den Sozialversicherungsleistungen (z.B. AHV, IV, Ergänzungsleistungen). Reichen diese Leistungen nicht aus, kommt die Unterstützung durch Verwandte in Betracht. In der Praxis gewährt das Gemeinwesen jedoch regelmässig zunächst Sozialhilfe und prüft anschliessend, ob ein Rückgriff auf unterstützungspflichtige Verwandte möglich ist.

Was sind die Voraussetzungen für die Pflicht zur Unterstützung nach Art. 328 ZGB?

Eine Unterstützungspflicht setzt zunächst eine Notlage der betroffenen Person voraus. Das bedeutet, dass die betroffene Person ohne den finanziellen Beistand in eine finanzielle Notlage geraten würde, d.h. wenn der Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln (Einkommen und verwertbares Vermögen) gedeckt werden kann. Als Anhaltspunkt für den Notbedarf gilt das betreibungsrechtliche Existenzminimum, welches von der betroffenen Person nicht mehr gedeckt werden kann, bspw. durch die Veräusserung von Aktiven oder durch den Arbeitserwerb; wobei stets eine Gesamtwürdigung erfolgt. Die Notlage wird verneint, wenn die Person ihren Unterhalt zwar bestreiten könnte, dies aber böswillig unterlässt. Für die Beurteilung ist auch entscheidend, ob der betroffenen Person ausreichende Sozialversicherungsleistungen zur Verfügung stehen.

Zum anderen muss in auf- oder absteigender Linie mit der bedürftigen Person eine Verwandte oder eine Verwandter mit günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist dies nur der Fall, wenn eine gehobene Lebensführung möglich ist und die Unterstützung ohne wesentliche Beeinträchtigung des eigenen Lebensstandards geleistet werden kann. Dabei ist es unerheblich, ob sich die Verwandte durch eine Familiengemeinschaft verbunden fühlen oder keine familiäre Beziehung unterhalten.

Die Leistungspflicht richtet sich somit nach der Notlage der berechtigten Person und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der verpflichteten Person.

Wie hoch ist die Unterstützungspflicht?

Gemäss Art. 329 Abs. 1 ZGB beschränkt sich die Unterstützung auf das für den Lebensunterhalt Erforderliche, unter Berücksichtigung der Verhältnisse beider Parteien. Die Obergrenze orientiert sich faktisch häufig am Niveau der Sozialhilfe. Die konkrete Höhe wird im Streitfall durch das Gericht nach Ermessen festgelegt.

Geltendmachung des Anspruchs

Kommt keine freiwillige Einigung zustande, ist die Unterstützung zivilrechtlich beim zuständigen Gericht einzuklagen (Art. 329 Abs. 3 ZGB). Das Gemeinwesen kann währenddessen Sozialhilfe ausrichten und – sofern gesetzlich vorgesehen – Regress auf unterstützungspflichtige Verwandte nehmen. Es ist jedoch nicht befugt, die Unterstützungspflicht verbindlich festzusetzen. Es kann allerdings versuchen, mit den Verwandten eine Lösung über die finanzielle Unterstützung zu finden.

Praktisches Beispiel: Haus verschenkt – müssen Kinder später für Pflegeheimkosten aufkommen?

Verzichtet eine Person auf Vermögen (z.B. durch Schenkung), kann dies die Reduktion oder den Verlust von Ergänzungsleistungen mit sich ziehen. Denn damit eine Person Ergänzungsleistungen zugesprochen bekommen kann, muss sie eine AHV oder IV Rente beziehen und selbst nicht in der Lage sein, die Kosten für den Lebensunterhalt mit ihrem Einkommen und Vermögen zu bestreiten. Wurde vorgängig das Vermögen verschenkt oder darauf verzichtet, rechnet die Behörde diese Vermögenswerte hinzu, was ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen negieren kann. Für die Bedürftige Person bleibt noch die Möglichkeit zur Beantragung von Sozialhilfe, wobei das Vermögen tiefer als Fr. 4’000.00 (Ehepaare Fr. 8’000.00) sein muss. Hier würde die Behörde nach Ausrichtung prüfen, ob Verwandte aufgrund ihrer Unterstützungspflicht einen Beitrag leisten müssten.

Ein häufiger Fall betrifft pflegebedürftige Personen im Heim, deren Vermögen aufgebraucht ist. In solchen Konstellationen stellt sich regelmässig die Frage eines Rückgriffs auf Kinder.

Kontaktieren Sie uns gerne unverbindlich zu Fragen der Verwandtenunterstützungspflicht.

FAQs

  • Wer ist unterstützungspflichtig?

    Unterstützungspflichtig sind ausschliesslich Verwandte in gerader Linie, also insbesondere Eltern und Kinder. Geschwister, Onkel oder Tanten sind nicht erfasst.

  • Wann liegt eine Notlage vor?

    Eine Notlage liegt vor, wenn eine Person ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht selbst decken kann und keine ausreichenden Sozialversicherungsleistungen erhält.

  • Müssen auch durchschnittlich Verdienende zahlen?

    Nein. Die Pflicht setzt „günstige wirtschaftliche Verhältnisse“ voraus. In der Praxis bedeutet dies eine gehobene finanzielle Situation, sodass die Unterstützung ohne wesentliche Einschränkungen möglich ist.

  • Wie wird die Höhe der Unterstützung bestimmt?

    Die Höhe richtet sich nach dem Bedarf der unterstützten Person und der Leistungsfähigkeit der verpflichteten Person. Im Streitfall entscheidet das Gericht nach Ermessen.

  • Kann der Staat Verwandte direkt verpflichten?

    Das Gemeinwesen kann die Unterstützungspflicht nicht selbst festsetzen, aber es kann – je nach kantonalem Recht – nach erbrachter Sozialhilfe Regress auf unterstützungspflichtige Verwandte nehmen.

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