Die Gewinnherausgabe bei persönlichkeitsverletzenden Medienberichten wirft nicht nur dogmatische, sondern auch sehr praktische Fragen auf: Lässt sich aus einer Persönlichkeitsverletzung tatsächlich ein Geldbetrag ableiten, der an die betroffene Person herauszugeben ist? Der Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 22. Januar 2025 gibt darauf eine bemerkenswerte Antwort, doch ob sich daraus bereits eine gefestigte Linie für künftige Fälle ableiten lässt, bleibt offen.
In diesem Beitrag wird der Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 22. Januar 2025 und seine mögliche Signalwirkung trotz fehlender Rechtskraft eingeordnet. Jolanda Spiess-Hegglin klagte gegen die Ringier AG auf Herausgabe des Gewinns aus verschiedenen persönlichkeitsverletzenden Artikeln im Zusammenhang mit der Zuger Landammannfeier vom 20. Dezember 2014.
Schutz der Persönlichkeit nach Art. 28 Abs. 1 ZGB
Wer in seiner Persönlichkeit verletzt wird, kann sich gestützt auf Art. 28 ZGB dagegen zur Wehr setzen. Dieser Schutz richtet sich gegen jede Person oder jedes Unternehmen, das an der Verletzung durch Veröffentlichung, Verbreitung oder technischer Unterstützung mitwirkt.
Nicht jede Beeinträchtigung der Persönlichkeit ist automatisch widerrechtlich. Nach Art. 28 Abs. 2 ZGB gilt eine Persönlichkeitsverletzung nur dann als widerrechtlich, wenn kein Rechtfertigungsgrund vorliegt. Solche Rechtfertigungsgründe sind insbesondere:
- Einwilligung der betroffenen Person.
- Überwiegendes privates Interesse.
- Überwiegendes öffentliches Interesse.
Damit ist das Prüfprogramm bei einer widerrechtlichen Persönlichkeitsverletzung immer sowohl die Verletzung der Persönlichkeit an sich, als auch eine allfällige Rechtfertigung für das verletzende Handeln.
Informationsauftrag der Medien
Die Medien erfüllen eine zentrale Kontroll- und Informationsfunktion in der Demokratie, doch diese rechtfertigt nicht jede Persönlichkeitsverletzung. Berichterstattung muss durch gewichtige Gründe gestützt sein und bleibt an strenge Vorgaben gebunden.
Medien dürfen wahre Tatsachen verbreiten, sofern diese mittels Fakten bewiesen werden können. Zusätzlich muss ein gewichtiges Informationsinteresse der Öffentlichkeit bestehen. Selbst wahre Tatsachen sind jedoch nicht vom Informationsinteresse gedeckt, wenn sie unnötig verletzend sind oder aus der Privat- oder Geheimsphäre stammen.
Medien steht es frei, vertretbare Werturteile zu äussern. Diese dürfen jedoch nicht unsachlich oder verletzend sein. Eine sachliche und fundierte Meinungsäusserung bleibt zulässig, solange sie nicht primär diffamierend wirkt.
Besonderheiten bei Personen des öffentlichen Lebens
Bei Personen des öffentlichen Lebens gilt ein anderer Massstab als bei üblichen Privatpersonen. Ihr geschützter Privatbereich ist enger, da ein legitimes, öffentliches Informationsinteresse besteht. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Berichterstattung nur soweit zulässig, als sie vom Informationsbedürfnis gerechtfertigt ist. Der Persönlichkeitsschutz bleibt somit auch bei Personen des öffentlichen Lebens gewahrt.
Widerrechtliche Verletzung der Persönlichkeitsrechte
Bei widerrechtlichen Verletzungen der Persönlichkeitsrechte eröffnet Art. 28a ZGB der betroffenen Person verschiedene Rechtsbehelfe. Dazu gehören insbesondere Unterlassungs-, Beseitigungs- und Feststellungsansprüche sowie – je nach Konstellation – Schadenersatz-, Genugtuungs- sowie Gewinnherausgabeansprüche.
Gewinnherausgabe nach Art. 28a Abs. 3 ZGB
Wird durch eine Persönlichkeitsverletzung ein Gewinn erzielt, kann die verletzte Person grundsätzlich die Herausgabe des dadurch erzielten Gewinns verlangen. Ziel ist es, dass der Gewinn nicht dem Verletzer zukommt, sondern an die Betroffenen herausgegeben wird.
Voraussetzungen für den Gewinnherausgabeanspruch
Für die Gewinnherausgabe müssen zwei Bedingungen kumulativ erfüllt sein.
- Ein nachweisbarer, durch den Verletzer erzielter Gewinn mit dem persönlichkeitsverletzenden Medienbericht.
- Ein Kausalzusammenhang zwischen der Persönlichkeitsverletzung und dem Gewinn.
Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung genügt es, wenn der Artikel dazu beiträgt, die bisherige Leserschaft zu erhalten. Eine Steigerung der Leserschaft muss somit nicht nachgewiesen werden.
Urteil des Kantonsgericht Zug vom 22. Januar 2025
Das Kantonsgericht Zug verpflichtete die Ringier AG Fr. 309’531.00 plus 5% Zins an Frau Jolanda Spiess-Hegglin herauszugeben. Das Gericht entsprach dabei weitestgehend Frau Jolanda Spiess-Hegglin, welche eine Gewinnherausgabe in der Höhe von Fr. 430’000.00 forderte.
Das Urteil des Kantonsgericht ist u.W. noch nicht rechtskräftig und wurde von der Ringier AG an das Obergericht des Kantons Zug weitergezogen.
Gewinnberechnung persönlichkeitsverletzender Medienberichte
Dem Urteil ging ein früheres Urteil des Zuger Kantonsgerichts aus dem Jahr 2022 voraus, in welchem Ringier AG verpflichtet wurde Informationen zu vier persönlichkeitsverletzenden Artikeln offenzulegen. Die Offenlegungspflicht umfasste:
- Anzahl Abonnenten und Verkäufe der Ausgaben.
- Website-Aufrufe.
- Mittelwert eingeblendeter Werbungen pro Artikel
Aus diesen Angaben berechnete das Gericht den Betrag über Fr. 309’531.00 (vgl. für die genaue Berechnung Urteil A1 2020 56 vom 22. Januar 2025).
Wirkung des Entscheids auf zukünftige Berichterstattung?
Dem Urteil kommt trotz fehlender Rechtskraft eine starke Signalwirkung zu. Nach heutigem Kenntnisstand dürfte es sich um den ersten Fall handeln, in dem ein Schweizer Gericht ein Medienunternehmen zur Herausgabe eines konkret berechneten Gewinns verpflichtet hat. Sodann legt der Entscheid die konkrete Berechnung und Bezifferung des Gewinns dar.
Medienunternehmen müssen sich künftig fragen, ob sich grenzwertige Berichterstattung wirtschaftlich lohnt. Schwere Persönlichkeitsverletzungen können teuer werden, wenn Gerichte Gewinnherausgaben anordnen. Der Entscheid unterstreicht, dass sich persönlichkeitsverletzende Berichterstattung auch wirtschaftlich nicht auszahlen darf.