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Persönlichkeit schützen im Zivil- und Strafrecht

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Persönlichkeit schützen im Zivil- und Strafrecht

Der Persönlichkeitsschutz im Zivil- und Strafrecht entwickelt sich laufend weiter – zunehmend auch im Kontext digitaler Medien, Social Media und medialer Berichterstattung. Die jüngste bundesgerichtliche Rechtsprechung zeigt deutlich: Weder klassische noch digitale Ehrverletzungen sind rechtsfreier Raum, es gelten differenzierte Schutzmechanismen auf mehreren Ebenen.

Zivilrechtlicher Persönlichkeitsschutz

Im Schweizer Zivilrecht ist der Persönlichkeitsschutz Art. 28ff. ZGB verankert und schützt sowohl physische, psychische als auch soziale Aspekte wie Ehre, Ruf und Privatsphäre. Verletzungen durch Medien, Social Media oder digitale Plattformen sind vielfach Gegenstand zivilrechtlicher Verfahren. Eine Verletzung gilt als widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung, höherwertige Interessen oder Gesetz gerechtfertigt ist. Bei widerrechtlicher Persönlichkeitsverletzung stehen folgende Ansprüche offen:

  • Unterlassung zukünftiger Eingriffe (bspw. Verbot von Veröffentlichungen in Medien oder Social Media)
  • Beseitigung bereits erfolgter Verletzungen (z. B. Löschung von Beiträgen)
  • Feststellung der Widerrechtlichkeit (durch Gerichtsentscheid)
  • Schadenersatz und Genugtuung bei immateriellen Schäden
  • Gegendarstellungsrecht gegenüber klassischen und auch digitalen Medien

Das Bundesgericht betont dabei stets die sorgfältige Interessenabwägung zwischen Persönlichkeitsschutz und den Grundrechten auf Meinungs- und Medienfreiheit – insbesondere bei öffentlicher Kritik im Netz und in der Presse.

Strafrechtlicher Persönlichkeitsschutz

Das Strafrecht greift bei gravierenderen Eingriffen, wie üble Nachrede (Art. 173 StGB), Verleumdung (Art. 174 StGB) oder Beschimpfung (Art. 177 StGB). Gerade im digitalen Raum – etwa bei Rufschädigung auf Social Media – werden strafrechtliche Instrumente zunehmend häufiger eingesetzt.

  • Üble Nachrede (Art. 173 StGB): Wer jemanden gegenüber Dritten eines unehrenhaften oder verwerflichen Verhaltens bezichtigt, kann strafrechtlich verfolgt werden, falls die Äusserung nicht erwiesen oder gerechtfertigt ist. Eine Straftat liegt also vor, wenn jemand falsche Tatsachen über eine andere Person verbreitet, die deren Ruf schädigen. Die Staatsanwaltschaft kann in diesen Fällen einen Strafbefehl erlassen.
  • Verleumdung (Art. 174 StGB): Wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens beschuldigt oder verdächtigt oder solche Beschuldigung verbreitet, kann strafrechtlich verfolgt werden, wenn diese Beschuldigung rufschädigend ist. Strafbar ist also die absichtliche Verbreitung falscher Tatsachen, die eine Person in ein schlechtes Licht rücken. Diese Straftat ist schwerwiegender und kann zu höheren Strafen führen.
  • Beschimpfung (Art. 177 StGB): Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, kann auf Antrag strafrechtlich verfolgt werden. I.d.R. sofern nicht sein eigenes, ungebührliches Verhalten zu der Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben hat.

Die Strafverfolgung schützt das Recht auf Ehre und den Ruf fokussiert und umfasst auch Schutz vor Rufschädigung in der Öffentlichkeit und medialer Berichterstattung. Strafrechtliche Verfahren werden oft privatklageweise eingeleitet, können aber bei besonderem öffentlichen Interesse auch von Amtes wegen geführt werden. Besonders schutzbedürftig sind sog. Privatgeheimnisse, etwa intime Fotos oder private Nachrichten – das Bundesgericht stellte jedoch klar, dass dieser Schutz nicht absolut gilt, sondern stets gegen Strafverfolgungsinteressen abzuwägen ist.

Auch hier kann der oder die Betroffene parallel zivilrechtliche Schritte einleiten, um die Folgen einer strafbaren Verletzung zusätzlich zivilrechtlich abzufedern.

Digitale und mediale Persönlichkeitsschutzaspekte

Mit der Digitalisierung gewinnen zudem neue Aspekte an Bedeutung:

  • Nutzer digitaler Plattformen können heute besonders schnell und flächendeckend in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt werden – sowohl durch journalistische Medien als auch durch Private via Social Media.
  • Das Recht auf Vergessenwerden, Löschungsansprüche und die Gewinnherausgabe bei Medienkampagnen (wie im Fall Spiess-Hegglin) werden sowohl in der Rechtsprechung als auch in der Literatur vertieft diskutiert.
  • Die Anforderungen an Beweisführung, Löschung oder Unterlassungsklagen sind im digitalen Umfeld besonders hoch, da Inhalte sich rasch verbreiten und nicht immer restlos aus dem Netz entfernten werden können.

Handlungsempfehlungen bei Rufschädigung und Ehrverletzung und Medien – Effektiver Schutz der Persönlichkeit

Persönlichkeitsschutz funktioniert mannigfaltig, aber primär auf Anstoss des Betroffenen. Das soll bedeuten, wer sich durch ein Verhalten, eine Publikation oder einen Beitrag verletzt fühlt, sollte sofort tätig werden, um rechtliche Ansprüche nach zivilrechtlichem oder strafrechtlichem Persönlichkeitsschutz nicht zu verwirken. Es drängen sich daher folgende Handlungsempfehlungen auf:

  1. Betroffene von ehrverletzenden Äusserungen oder Medienbeiträgen sollten zeitnah prüfen, ob ein rechtfertigender Grund vorliegt und – falls nicht – anwaltliche Unterstützung für zivilrechtliche und strafrechtliche Schritte erwägen.
  2. Gerade bei politischer Kritik oder öffentlicher Berichterstattung ist die sorgfältige Interessenabwägung (Meinungsfreiheit vs. Persönlichkeitsschutz) elementar – Gerichte wägen oft zwischen öffentlichem Interesse und den Rechten des Einzelnen ab.

Die rechtlichen Instrumente stehen bereit – ob im Zivil- oder Strafrecht –, erfordern aber griffige Sachverhaltsaufbereitung und eine ständige Abwägung zwischen Persönlichkeitsschutz und Meinungsäusserungsfreiheit. Entscheidungen zu Social Media, Medien und Vergleichbares setzen daher zügig neue Standards im Persönlichkeitsschutz. Als spezialisierte Anwaltskanzlei bieten wir kompetente Unterstützung im Umgang mit solchen komplexen Fallkonstellationen und sorgen für eine sachliche, effiziente Wahrung Ihrer Rechte und Interessen.

Kontaktieren Sie uns unverbindlich zu Fragen in Sachen Persönlichkeitsschutz.

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