Am 18. September 2024 hat die Schweiz ihre Beitrittsurkunde zum Haager Übereinkommen vom 30. Juni 2005 über Gerichtsstandsvereinbarungen hinterlegt und gleichzeitig eine Erklärung gemäss Artikel 22 zur Nichtausschliesslichkeit abgegeben.
Der Beitritt zum Haager Übereinkommen, der den Hintergrund für den Beschluss des Bundesparlaments von 2023[i] zur Annahme der Änderung des Bundesgesetzes über das internationale Privatrecht (IPRG) bildet, soll am 1. Januar 2025 in Kraft treten.
Dieser Schritt wird die Gültigkeit von Gerichtsstandsvereinbarungen, die Zuständigkeit vereinbarter Gerichte in internationalen Handelsstreitigkeiten und die grenzüberschreitende Anerkennung und Vollstreckung von Gerichtsurteilen regeln, was wiederum zu mehr Rechtssicherheit zugunsten der Schweiz als bevorzugtem Standort für grenzüberschreitende Geschäfte führen dürfte, nicht nur im Hinblick auf eine bessere Vorhersehbarkeit bei internationalen Streitigkeiten, sondern möglicherweise auch aufgrund geringerer Verfahrenskosten.
Da der Beitritt zum Haager Übereinkommen weitgehend mit dem schweizerischen Recht vereinbar ist, wird er in der Praxis nur zu einer Änderung des IPRG in Bezug auf dessen Artikel 5 und 6 über die Gerichtsstandsvereinbarung bzw. die Einlassung führen.
Darüber hinaus regelt Artikel 26 des Haager Übereinkommens mögliche Konflikte mit anderen internationalen Instrumenten wie dem Lugano-Übereinkommen, wobei letzteres im Falle von Widersprüchen Vorrang hat.
Als erster Staat überhaupt hat die Schweiz eine Erklärung nach Artikel 22 des Haager Übereinkommens abgegeben: “[…] Switzerland declares that its courts will recognise and enforce judgments given by courts of other Contracting States designated in a choice of court agreement concluded by two or more parties that meets the requirements of Article 3, paragraph c), and designates, for the purpose of deciding disputes which have arisen or may arise in connection with a particular legal relationship, a court or courts of one or more Contracting States.”
Die Anwendung dieser Bestimmung würde jedoch die Gegenseitigkeit zwischen dem Ursprungsstaat und dem Staat, in dem die Anerkennung oder Vollstreckung beantragt wird, voraussetzen, wobei die Erklärungen beider Staaten bereits vorliegen müssten, damit die Nichtausschliesslichkeit wirksam wird.
[i] Siehe hier https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen/bundesrat.msg-id-102325.html.