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Kantonsgericht Luzern bestätigt Tempo 30 auf der Baselstrasse

Kantonsgericht Luzern bestätigt Tempo 30 auf der Baselstrasse

Mit Entscheid vom 10. März 2025 (Fallnummer 7H 22 308) hat das Kantonsgericht Luzern die Einführung von Tempo 30 auf der Baselstrasse in Luzern als rechtmässig, notwendig und verhältnismässig beurteilt. Die Beschwerden des Touring Club Schweiz (TCS) sowie der ASTAG wurden abgewiesen. Der Entscheid stärkt die Möglichkeit der Behörden, lärm- und sicherheitspolitisch motivierte Verkehrsberuhigungen auch auf verkehrsorientierten Hauptachsen umzusetzen. Die Beschwerdeführer wollen Entscheid an das Bundesgericht weiterziehen.

Verkehrsrechtlich fundierte Temporeduktion

Das Gericht stützte sich auf ein Geschwindigkeitsgutachten und zwei Lärmschutzberichte. Die Einführung von Tempo 30 sei sowohl aus Gründen der Verkehrssicherheit – insbesondere zum Schutz besonders schutzbedürftiger Personen – als auch zur Reduktion übermässiger Lärmbelastung gerechtfertigt. Es gebe keine Hinweise auf relevante Reisezeitverluste oder Ausweichverkehr auf angrenzende Strassen. Die Anordnung sei verhältnismässig und erfülle die Anforderungen an funktionelle Verkehrsanordnungen gemäss Art. 3 Abs. 4 SVG.

Verfahrensrecht: Klare Voraussetzungen für die Beschwerdelegitimation

Das Gericht befasste sich auch ausführlich mit der Frage, wer gegen solche Verkehrsanordnungen überhaupt Beschwerde führen darf. Grundsätzlich gelten Allgemeinverfügungen wie Verkehrsanordnungen in Bezug auf ihre Anfechtbarkeit denselben Regeln wie Individualverfügungen. Beschwerdebefugt ist, wer durch die Anordnung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung geltend machen kann.

Im vorliegenden Fall wurde die sogenannte egoistische Verbandsbeschwerde bejaht: Beide Beschwerdeführer – der TCS Sektion Waldstätte sowie die ASTAG Region Luzern – sind als Vereine organisiert und vertreten nachweislich die Interessen einer grossen Anzahl von Mitgliedern, die die Baselstrasse regelmässig nutzen. Die Strasse wurde vom Gericht als verkehrsorientierte Hauptachse eingestuft, deren Nutzung durch die streitbetroffene Temporeduktion unmittelbar betroffen ist. Aufgrund dieser besonderen Nähe und der statutarischen Zielsetzung wurde die Beschwerdelegitimation beider Verbände zu Recht anerkannt.

Kontext: Strassenbauprojekt Baselstrasse geht weiter

Die Stadt Luzern kann mit dem Entscheid das geplante Strassenbauprojekt Baselstrasse weiterverfolgen. Neben der Temporeduktion sind Investitionen in lärmarmen Belag, die Förderung des Langsamverkehrs und die Aufwertung des öffentlichen Raums vorgesehen.

Weiterzug ans Bundesgericht angekündigt

Trotz klarer Beurteilung durch das Kantonsgericht haben die Beschwerdeführer angekündigt, den Entscheid an das Bundesgericht weiterzuziehen. Ob dieser letztinstanzlich Bestand haben wird, bleibt abzuwarten.


Was ist eine Verkehrsanordnung?
Eine Verkehrsanordnung ist eine behördliche Regelung des Verkehrs, wie zum Beispiel eine Geschwindigkeitsbegrenzung oder ein Fahrverbot. Rechtlich handelt es sich dabei um eine sogenannte Allgemeinverfügung, die für eine Vielzahl von Personen verbindlich ist, aber einen bestimmten Ort oder Sachverhalt betrifft. Die Tempo-30-Anordnung auf der Baselstrasse fällt unter die Kategorie der funktionellen Verkehrsanordnungen nach Art. 3 Abs. 4 SVG.

Wer darf Beschwerde einreichen?
Beschwerdeberechtigt sind Personen, die:

  • am Verfahren beteiligt waren,
  • besonders von der Massnahme betroffen sind (z. B. durch regelmässige Nutzung der Strasse), und
  • ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung haben.

Wichtig: Nur gelegentliches Befahren genügt nicht. Es muss eine gewisse Intensität der Betroffenheit vorliegen, etwa bei Anwohnern oder regelmässigen Pendlern.

Können auch Vereine Beschwerde führen?
Ja, sogenannte egoistische Verbandsbeschwerden sind zulässig. Der Verband muss betroffene Mitglieder vertreten und die Interessenvertretung muss seinem Vereinszweck entsprechen.

Was prüft das Gericht?
Ob die Massnahme notwendig, verhältnismässig und sachlich gerechtfertigt ist. Häufig werden dazu Gutachten und Lärm- und Luftschutzberichte eingeholt.

Wie lange ist die Beschwerdefrist?
Die Frist zur Einreichung einer Beschwerde gegen eine Verkehrsanordnung beträgt 20 Tage ab Eröffnung des Entscheids (§ 107 Abs. 2 VRG Luzern). Die Einhaltung dieser Frist ist zwingende Voraussetzung für eine materielle Beurteilung durch das Gericht.

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