Fällt eine Arbeitnehmerin krankheitsbedingt während längerer Zeit aus, kann dies zu Unsicherheiten führen. Dabei stellen sich Fragen bzgl. einer möglichen Kündigung. Wann darf eine Kündigung während der Abwesenheit des Arbeitsnehmers ausgesprochen werden und in welchen Fällen nicht?
Dieser Beitrag soll ein Überblick über den zeitlichen Kündigungsschutz während einer Krankheit verschaffen.
Was versteht man unter dem zeitlichen Kündigungsschutz?
Ist die Probezeit abgeschlossen und es besteht ein ordentliches Arbeitsverhältnis, gilt im Krankheitsfall des Arbeitnehmers einen zeitlichen Kündigungsschutz nach Art. 336c Abs. 1 lit. b OR.
Grund für die zeitliche Kündigungssperre ist, dass es der Arbeitnehmerin während ihrer Krankheit nicht zumutbar ist, eine neue Arbeitsstelle zu suchen, bzw. würde sie wohl kaum aufgrund ihrer krankheitsbedingten Abwesenheit von einem neuen Arbeitgeber eingestellt werden. Die Kündigungssperre soll den Arbeitnehmer vor der Arbeitslosigkeit infolge seiner Krankheit bewahren.
Als Voraussetzung für den Einsatz einer Sperrfrist muss der Arbeitnehmer unverschuldet krank sein. Dabei muss die Krankheit eine gewisse Schwere aufweisen, damit der zeitliche Kündigungsschutz greift. Bei einer blossen Sommergrippe, Erkältung oder ähnliches kommt der Kündigungsschutz nicht zur Anwendung. Zu Beweiszwecken lohnt es sich dem Arbeitgeber ein Arztzeugnis vorzulegen.
Bei jeder neuen Krankheit, welche keinen kausalen Zusammenhang zur vorherigen Krankheit aufweist, wird eine neue Sperrfrist ausgelöst. Wenn die Arbeitnehmerin bspw. aufgrund einer depressiven Episode krankgeschrieben wurde, löste dies eine Sperrfrist aus. Erkrankt die Arbeitnehmerin im selben Jahr aufgrund eines Zeckenstiches an Borreliose, löst dies eine neue Sperrfrist aus. Einen kausalen Zusammenhang und demnach keine neue Sperrfrist wird bei Schubkrankheiten, Rückfällen oder Spätfolgen ausgelöst.
Exkurs: Kein zeitlicher Kündigungsschutz bei Krankheit mit Arbeitsplatzbezug
Hat die Krankheit allerdings einen direkten Bezug zum Arbeitsplatz (sog. arbeitsplatzbezogene Arbeitsunfähigkeit) vermag dies nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung keinen Kündigungsschutz zu begründen.[1] Das Entfallen des Kündigungsschutzes begründet das Bundesgericht dadurch, dass es der Arbeitnehmerin gerade wegen des Arbeitsplatzbezuges der Krankheit möglich ist, eine andere Stelle zu suchen und diese anzutreten. Abschliessend muss hier erwähnt werden, dass wenn ein Arbeitnehmer aufgrund der arbeitsplatzbezogenen Krankheit vollumfänglich arbeitsunfähig ist, der Kündigungsschutz wieder greift.
Was ist die zeitliche Wirkung der Kündigungssperre?
Art. 336c Abs. 1 lit. b OR sieht je Dienstjahr unterschiedliche Sperrfristen vor:
- 30 im ersten Dienstjahr
- 90 Tage vom zweiten bis zum fünften Dienstjahr und
- 180 Tage ab dem sechsten Dienstjahr.
Dauert die krankheitsbedingte Abwesenheit über den Dienstjahrwechsel an und es kommt neu eine längere Sperrfrist zur Anwendung, dann gilt die längere Kündigungssperre. Die bereits verstrichenen Tage werden dabei von der längeren Sperrfrist abgezogen.
Wie lange die Sperrfrist dauert, bemisst sich anhand der tatsächlichen Länge der krankheitsbedingten Abwesenheit. Demnach endet der Kündigungsschutz im Moment, indem die Arbeitsverhinderung entfällt. Die in Art. 336c Abs. 1 lit. b OR genannten Längen stellt nur eine Maximallänge der Sperrfrist dar.
Was bewirkt der zeitliche Kündigungsschutz?
Während der Zeit der Kündigungssperre ist jede durch den Arbeitsgeber ausgesprochene Kündigung nichtig. Demnach verhält es sich so, als ob nie eine Kündigung ausgesprochen worden ist. Um das Arbeitsverhältnis zu beenden, muss die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Sperrfirst auf Ende Monat erneut kündigen. Das Arbeitsverhältnis endet mit Beendigung der Kündigungsfrist. Kündigt allerdings der Arbeitnehmer während der Kündigungssperre das Arbeitsverhältnis auf, ist die Kündigung wirksam.
Wird die Kündigung vom Arbeitgeber vor Eintritt der Krankheit ausgesprochen und wird der Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist krank, so behält die Kündigung ihre Wirksamkeit. Die Kündigungsfrist wird gemäss Art. 336c Abs. 2 OR unterbrochen und nach Beendigung der Sperrfirst wieder fortgesetzt.
Häufige Fragen zum Kündigungsschutz während Krankheit
Wie lange dauert die Sperrfrist?
Wie lange die Sperrfrist ist, bemisst sich anhand der tatsächlichen Länge der krankheitsbedingten Abwesenheit. Demnach endet der Kündigungsschutz im Moment, indem die Arbeitsverhinderung entfällt. Die in Art. 336c Abs. 1 lit. b OR genannten Längen stellt nur eine Maximallänge der Sperrfrist dar. Demnach endet die Sperrfrist in jedem fall nach.
- 30 Tagen im ersten Dienstjahr
- 90 Tagen vom zweiten bis zum fünften Dienstjahr und
- 180 Tagen ab dem sechsten Dienstjahr.
Was passiert bei mehreren Krankheitsfällen?
Bei mehreren, voneinander unabhängigen Krankheitsfällen innerhalb eines Jahres kann für jeden Fall eine neue Sperrfrist ausgelöst werden. Rückfälle oder Folgeerscheinungen derselben Krankheit lösen jedoch keine neue Sperrfrist aus.
Was passiert, wenn während der Kündigungsfrist eine Krankheit eintritt?
Wird ein Arbeitnehmer nach Erhalt der Kündigung während der Kündigungsfrist krank, wird die Kündigungsfrist für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit (höchstens bis zum Ablauf der Sperrfrist) unterbrochen und läuft nach Ende der Krankheit weiter. Eine vom Arbeitgeber während einer gültigen Sperrfrist ausgesprochene Kündigung ist nichtig und muss nach Ablauf der Sperrfrist erneut ausgesprochen werden.
[1] BGer 1C_595/2023 Urteil vom 26.3.2024.