Mit Urteil vom 6. Oktober 2025 bestätigt das Bundesverwaltungsgericht die Verfügung des EDÖB zur Datenbank «Pfarrer-Check» und konkretisiert die Anwendung des revidierten Datenschutzgesetzes (DSG) auf öffentlich zugängliche Personendaten.
Der Entscheid schafft wichtige Klarheit für Betreiber von Online-Plattformen, Verzeichnissen und Kampagnen-Websites im Umgang mit Personendaten aus dem Internet.
Ein Überblick über das Urteil BVGer A-2941/2024
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 6. Oktober 2025 (A-2941/2024) die Verfügung des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) im sogenannten «Pfarrer-Check» bestätigt. Die öffentliche Erfassung von über 6’000 Kirchenpersonen in einer Online-Datenbank ohne Einwilligung verstösst nach Auffassung des Gerichts gegen das revidierte Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG).
Sachverhalt zum «Pfarrer-Check»-Urteil
Der Verein «Bürgerforum Schweiz» betrieb auf seiner Website eine öffentlich einsehbare Datenbank mit Personendaten von über 6’000 Personen aus dem kirchlichen Umfeld. Erfasst wurden Name, Wohnort und Postleitzahl, Arbeitgeber bzw. Konfession, Tätigkeitsgebiet, Funktion sowie ein Status («erfasst», «angefragt», «beantwortet») im Zusammenhang mit einem Fragebogen zu religiösen Ansichten.
Zweck der Datenbank war es gemäss Betreiberin, eine Unterscheidung zwischen «echten» und «verwässerten» Kirchen zu ermöglichen. Der EDÖB ordnete mit Verfügung vom 9. April 2025 die Löschung der ohne Einwilligung der Betroffenen veröffentlichten Einträge an. Dagegen erhob der Verein Beschwerde, auf welche das Bundesverwaltungsgericht nicht eintrat.
Anwendbares Recht & Verfahren
Das Gericht bestätigt zunächst, dass das revidierte Datenschutzgesetz (DSG, in Kraft seit 1. September 2023) anwendbar ist. Entscheidend ist der Zeitpunkt der Eröffnung der formellen Untersuchung; blosse informelle Vorabklärungen und die Beantwortung von Anfragen begründen noch keine hängige Untersuchung im Sinne des Übergangsrechts.
Die Beschwerdeführerin rügte, die Vorinstanz habe das Akteneinsichtsrecht verletzt, in dem sie ihr die Anzeigen nur anonymisiert zugänglich gemacht hat. Das Gericht erachtete das Vorgehen des EDÖB jedoch als rechtmässig: Das öffentliche Interesse an einer funktionierenden Datenschutzaufsicht überwiegt das Interesse der Betreiberin an der Identität der Hinweisgebenden.
Materielle Kernpunkte (Datenschutzgrundsätze und Rechtfertigung)
Verhältnismässigkeit
Die Veröffentlichung des Status «erfasst» oder «angefragt» war nach Auffassung des Gerichts weder geeignet noch erforderlich, um den vom Verein erklärten Zweck (die Unterscheidung «echter» vs. «gefälschter» Kirchen) zu erreichen. Die Information, dass jemand einen Fragebogen erhalten, aber nicht beantwortet hat, öffnet Raum für Interpretationen, ohne einen sachlichen Mehrwert für den Zweck der Datenbearbeitung zu bieten.
Zweckbindung
Die erfassten Personen hatten ihre Kontaktdaten auf den Websites ihrer Institutionen veröffentlicht, um im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit kontaktiert werden zu können. Die blosse Tatsache, dass die Daten allgemein zugänglich sind, bedeutet nicht, dass sie für jeden beliebigen Zweck, insbesondere für eine wertende Kampagnen-Datenbank, verwendet werden dürfen. Das Gericht qualifiziert die Nutzung für den «Pfarrer-Check» als Zweckänderung, die für die Betroffenen nicht erkennbar war.
Transparenz
Die betroffenen Personen müssen aktiv und klar über die tatsächliche Datenbearbeitung informiert werden. Dies ist nicht passiert. Insbesondere wurden die Betroffenen nicht ausreichend informiert, dass ihre Daten auch dann veröffentlicht würden, wenn sie den Fragebogen nicht ausfüllen. Ein blosser Verweis auf die Website des Betreibers genügt den Transparenzanforderungen des DSG nicht. Erforderlich ist eine aktive, verständliche Information über Art, Zweck und Umfang der Datenbearbeitung.
Rechtfertigungsgründe / öffentliches Interesse
Das Gericht verneint das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes im Sinne von Art. 31 DSG. Weder lag eine wirksame Einwilligung vor, noch konnte sich der Verein auf eine gesetzliche Grundlage oder ein überwiegendes öffentliches Interesse berufen. Ein selbst definiertes «öffentliches Interesse» ohne Verankerung im Gesetz oder in der Verfassung reicht nicht aus, um schwerwiegende Persönlichkeitsverletzungen zu rechtfertigen.
Auch die Berufung auf Art. 31 Abs. 2 DSG (Personen des öffentlichen Lebens) bleibt erfolglos. In der Interessenabwägung misst das Gericht dem Status «angefragt» ein hohes Verletzungspotenzial bei, weil er negative Spekulationen über Haltung und Integrität der betroffenen Person zulässt, während der Status «erfasst» lediglich eine mittlere Intensität aufweist.
Demnach kommt das Gericht zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin die Persönlichkeit der betroffenen Personen widerrechtlich verletzt.
Bedeutung des Urteils für die Praxis
Seit Inkrafttreten des neuen DSG hat der EDÖB bereits zahlreiche niederschwellige Interventionen vorgenommen und über 14 formelle Untersuchungen in Verfügungen münden lassen. Nur vier dieser Verfügungen wurden bisher vor Bundesverwaltungsgericht angefochten. Der Entscheid zeigt damit, dass die Gerichte die Linie des EDÖB grundsätzlich stützen und die datenschutzrechtlichen Grundprinzipien auch bei öffentlich zugänglichen Online-Daten konsequent durchsetzen.
Der Entscheid setzt ein klares Signal für Betreiber von Online-Datenbanken, Verzeichnissen, Kampagnen- und Bewertungsplattformen: Auch wenn Daten öffentlich zugänglich sind, bleiben Verhältnismässigkeit, Zweckbindung, Transparenz und eine tragfähige Rechtfertigungspflicht zentral.
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