Urteil 2C_47/2025 vom 27. März 2026 – Kennzeichnung veganer Produkte
Das Bundesgericht hat entschieden: Veganen Getränken darf der Begriff «Milch» nicht beigelegt werden – auch nicht in abgewandelter oder ironischer Form. Im Fall eines Haferdrinks mit der Aufschrift «SHHH… THIS IS NOT M[*]LK» bestätigte das Bundesgericht das Verbot des Zürcher Kantonalen Laboratoriums. Schon die stilisierte Schreibweise mit einem Tropfensymbol anstelle des «i» genüge, um den Eindruck einer Bezugnahme auf Milch zu erwecken.
Das Gericht stützt sich dabei auf seine Rechtsprechung aus 2025 (Urteil 2C_26/2023), wonach Bezeichnungen wie «Milch», «Rahm» oder «Joghurt» gemäss Lebensmittelgesetz (LMG) und den Lebensmittelverordnungen (insbesondere der LGV) geschützte Sachbezeichnungen für tierische Erzeugnisse sind. Solche Begriffe dürfen nur für Produkte verwendet werden, die tatsächlich aus Milch tierischen Ursprungs hergestellt sind.
Abgrenzung und Konsumentenschutz im Vordergrund
Das Bundesgericht betont, dass der Begriff «Milch» beim Konsumierenden klare Erwartungen weckt – insbesondere in Bezug auf Nährwert, Zusammensetzung und Herkunft. Eine «negative Anpreisung» («dies ist keine Milch») ändert daran nichts, weil der Bezug zur echten Milch bewusst hergestellt wird. Die Entscheidung schafft Rechtssicherheit für Hersteller, Kontrolleure und Konsumenten und setzt ein weiteres Zeichen für transparente Kennzeichnung im wachsenden Markt veganer Alternativen.
Verwaltungsverfahren zur Inverkehrbringung von Lebensmitteln
Die Zulassung und Überwachung von Lebensmitteln in der Schweiz erfolgt im Rahmen der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV; SR 817.02). Zuständig für die Vollzugskoordination ist das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV), während die Kantone (z.B. das kantonale Labor Zürich) den Vollzug wahrnehmen.
Wer ein Lebensmittel in Verkehr bringen will, muss insb. sicherstellen:
- dass die Deklaration und Werbung nicht täuschen (Art. 12 LGV),
- dass keine geschützten Umschreibungen missbraucht werden (Art. 14 LGV),
- und dass das Produkt gesundheitlich sicher ist (Art. 8 ff. LGV).
Besondere Bestimmungen gelten für sog. «neuartige Lebensmittel». Verstösse führen zur Untersagung der Inverkehrbringung, wie im vorliegenden Fall, teils begleitet von verwaltungsrechtlichen Verfahren bis hin zum Bundesgericht.
Internationaler Trend zur klaren Kennzeichnung
Der Entscheid des Bundesgerichts reiht sich in einen europäischen und internationalen Trend ein, der eine klare sprachliche Abgrenzung zwischen tierischen und pflanzlichen Lebensmitteln fordert. In der Europäischen Union ist der Begriff «Milch» gemäss EU-Verordnung Nr. 1308/2013 ausschliesslich tierischen Erzeugnissen vorbehalten. Gleiches gilt für Begriffe wie «Käse» oder «Butter».
Die EU-Kommission und nationale Behörden – etwa in Deutschland das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) – betonen die Bedeutung einer einheitlichen und transparenten Produktkennzeichnung, um Konsument*innen nicht in die Irre zu führen. Der jüngste EU-Streit um die Bezeichnung «Veggie-Burger» oder «Veggie-Schnitzel» zeigt, dass der Gesetzgeber zwar mehr Spielraum für pflanzliche Produkte gewährt, gleichzeitig aber klare Grenzen zieht, sobald geschützte Begriffe wie «Milch» betroffen sind.
Damit folgt die Schweiz – wenn auch als Nicht-EU-Mitglied – einer vergleichbaren Linie wie die EU: Verbraucherschutz und Rechtssicherheit gehen vor kreativen Wortspielen im Marketing.
Fazit
Das neue Urteil verdeutlicht: Die Kreativität im Marketing veganer Produkte hat rechtliche Grenzen. Wer pflanzliche Alternativen verkauft, muss sich an die Bezeichnungsregeln des Lebensmittelrechts halten – auch wenn der spielerische Umgang mit Wörtern aus Marketingsicht attraktiv erscheint.
FAQs
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Wo ist die Kennzeichnung veganer Produkte geregelt?
Die Zulassung und Überwachung von Lebensmitteln in der Schweiz erfolgt im Rahmen des Lebensmittelgesetzes und insbesondere der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV).
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Warum darf ein Haferdrink laut Bundesgericht nicht als "Hafermilch" bezeichnet werden?
Bezeichnungen wie «Milch», «Rahm» oder «Joghurt» sind gemäss Lebensmittelgesetz und LGV geschützte Sachbezeichnungen für tierische Erzeugnisse. Solche Begriffe dürfen nur für Produkte verwendet werden, die tatsächlich aus Milch tierischen Ursprungs hergestellt sind.
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Was sind neuartige Lebensmittel?
Lebensmittel, die vor dem 15. Mai 1997 weder in der Schweiz noch in einem Mitgliedsstaat der EU in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr verwendet wurden und die unter eine der im LGV genannten Kategorien fallen.