Symbolisches Bild einer Person, deren Gesicht digital manipuliert und auf einen fremden Körper projiziert wird, mit sichtbaren KI-Überlagerungen und verzerrten Bildfragmenten, die die Problematik von Deepfake-Pornografie und Identitätsmissbrauch verdeutlichen.

Deepfake-Pornografie – neues Phänomen ohne rechtliche Lösung ?

Symbolisches Bild einer Person, deren Gesicht digital manipuliert und auf einen fremden Körper projiziert wird, mit sichtbaren KI-Überlagerungen und verzerrten Bildfragmenten, die die Problematik von Deepfake-Pornografie und Identitätsmissbrauch verdeutlichen.

Deepfake-Pornografie – neues Phänomen ohne rechtliche Lösung ?

In den Medien häufen sich Berichte über Influencerinnen und Privatpersonen, die Anzeige erstatten, weil mittels künstlicher Intelligenz (KI) täuschend echte pornografische Fotos und Videos von ihnen erstellt und verbreitet werden. Angesichts der schockierenden Qualität dieser Fälschungen herrscht oft die Meinung vor, das Schweizer Recht hinke dieser Entwicklung hinterher und es existiere ein gefährliches Rechtsvakuum.

Diese Einschätzung ist falsch. Obwohl das Strafgesetzbuch keinen Artikel mit dem Titel «Deepfake-Verbot» kennt, bietet die Schweizer Rechtsordnung ein robustes Arsenal an Instrumenten, um sich wirksam gegen diesen digitalen Missbrauch zur Wehr zu setzen.

Von der Fotomontage zur KI-Fälschung: Eine technologische Eskalation

Die Manipulation von Bildern zur Herabwürdigung von Personen ist kein neues Phänomen. Bereits 2018 wurde die Politikerin Jolanda Spiess-Hegglin Opfer von manipulierten pornografischen Darstellungen. Damals handelte es sich jedoch noch um vergleichsweise simple Fotomontagen.

Der entscheidende Unterschied heute liegt in der Qualität und Zugänglichkeit der Technologie. Moderne KI-Anwendungen ermöglichen es auch Laien, ohne grossen Aufwand hyperrealistische Video- und Bildsequenzen zu generieren, die selbst für nahestehende Personen kaum noch als Fälschung zu erkennen sind. Diese Perfektion der Täuschung potenziert die psychische Belastung und den sozialen Schaden für die Betroffenen massiv.

Strafrechtlicher Schutz vor Deepfake-Pornografie

Entgegen gewisser Meinungen sind die Ersteller und Verbreiter von Deepfake-Pornografie nicht straflos. Es können gleich mehrere Straftatbestände relevant sein.

  • Identitätsmissbrauch gemäss Art. 179decides StGB:
    Wer eine Identität einer anderen Person ohne deren Einwilligung verwendet, um dieser zu schaden, macht sich strafbar.
  • Unbefugtes Weiterleiten sexueller Inhalte gemäss Art. 197a StGB:
    Wer einen nicht öffentliche sexuellen Inhalt ohne Zustimmung der erkannbaren Person zugänglich macht, macht sich strafbar. Dies gilt auch für generierte Darstellungen die den Anschein einer echten Aufnahme erwecken.
  • Pornografie gemäss Art. 197 StGB:
    Das Bundesgericht legt den Begriff der Herstellung von Pornografie sehr weit aus. Bereits das gezielte Herunterladen oder Abspeichern von Inhalten kann als Herstellungshandlung gelten. Bei Inhalten, die harte Pornografie (z.B. mit Gewaltdarstellungen oder fiktiven Minderjährigen) darstellen, ist bereits die Herstellung und der Besitz für den Eigengebrauch strafbar. Sobald Inhalte anderer zugänglich gemacht werden, ist die Schwelle zur Strafbarkeit ohnehin überschritten.
  • Ehrverletzungsdelikte gemäss Art. 173 ff. StGB:
    Wer dem Opfer wider besseren Wissens ein unehrenhaftes Verhalte – die Teilnahme an pornografischen Handlungen- unterstellt, kann sich der Beschimpfung, üblen Nachrede oder der Verleumdung strafbar machen.

Natürlich sind die jeweiligen Straftatbestände im konkreten Einzelfall zu prüfen.

Zivilrechtlicher Schutz vor Deepfake-Pornografie

Der wirkungsvollste und direkteste Schutz finden die betroffenen im Zivilrecht. Die Erstellung und Verbreitung von Deepfake-Pornografie stellt eine massive widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung dar. Insbesondere das Recht am eigenen Bild wird fundamental verletzt. Das Bundesgericht hat klar festgehalten, dass niemand ohne seine Einwilligung abgebildet werden darf – erst recht nicht in einem manipulierten, intimen und herabwürdigenden Kontext.

Betroffenen stehen schlagkräftige Instrumente zur Verfügung:

  • Beseitigungsklage: Zur gerichtlichen Anordnung der Löschung der Inhalte von Webseiten, Plattformen und aus Suchmaschinen.
  • Unterlassungsklage: Um die zukünftige Erstellung oder Verbreitung zu verbieten.
  • Finanzielle Ansprüche: Betroffene haben Anspruch auf Schadenersatz für finanzielle Einbussen und auf Genugtuung für die erlittene seelische Unbill.
  • allf. weitere Massnahmen nach Persönlichkeitsschutz

Praktische Probleme beim Vorgehen gegen Deepfake-Pornografie

Woran es fehlt sind niederschwellige Anlaufstellen oder private Initiativen wie #NetzPigCock| mitsamt einem Online-Tool gegen ungefragte Dickpics. Ausserdem erlauben viele der Webseiten und Plattformen, auf denen pornografische Inhalte geteilt werden ein anonymes Auftreten der User dahinter, sodass die Täterschaft vorerst unbekannt bleibt.

Umso wichtiger ist es, die strittigen Inhalte und die Accounts der Täterschaft zu dokumentieren. Dies wird sowohl für den zivil- wie den trafrechtlichen Schutz vor Deepfake-Pornografie immanent wichtig bleiben. Gleichwohl sind die Inhalte und Accounts zunächst bei den Webseiten und Plattformen zu melden und löschen lassen. Häufig verstossen diese auch gegen selbstauferlegte Policies. Für strafrechtliche Schritte braucht es keine Kenntnis der Täterschaft. Wenn die Täterschaft bekannt ist oder die Webseite bzw. die Plattform Inhalte nicht zeitnah entfernt, sind zivilrechtliche Schritte empfehlenswert.1

Nichtsdestotrotz gibt es in der Schweiz Opferhilfe- und Beratungsangebote, die Betroffene bei diversen Schritten unterstützen können. Aufgrund der Neuheit und Komplexität des Phänomens ist jedoch juristische Unterstützung sehr empfehlenswert.

Fazit

Deepfake-Pornografie ist kein Phänomen ohne rechtliche Lösung. Das Schweizer Recht bietet ein dichtes Netz an straf- und zivilrechtlichen Normen, um sich wirksam zur Wehr zu setzen. Der Persönlichkeitsschutz nach dem ZGB erweist sich dabe als zentrale und mächtige Waffe.

Unsere Kanzlei berät zu den Themen rund um Persönlichkeitsschutz. Kontaktieren Sie uns gerne, zu Fragen rund um Persönlichkeitsschutz.

  1. Beitrag auf SRF «Deepfake-Pornos: Wo das Schweizer Recht greift – und wo nicht» https://www.srf.ch/news/schweiz/schweizerinnen-betroffen-deepfake-pornos-wo-das-schweizer-recht-greift-und-wo-nicht
    weitere Informationen zu Deepfake-Pornografie im SRF DOK «Deep Fake Porno – Mein Gesicht auf fremdem Körper» https://www.srf.ch/play/tv/-/video/-?urn=urn:srf:video:d38058cf-00b8-4287-94db-73208128792c ↩︎

FAQs

  • Ist Deepfake-Pornografie in der Schweiz strafbar?

    Ja. Je nach Einzelfall können insbesondere Identitätsmissbrauch (Art. 179decies StGB), unbefugtes Weiterleiten sexueller Inhalte (Art. 197a StGB), Pornografie (Art. 197 StGB) sowie Ehrverletzungsdelikte (Art. 173 ff. StGB) erfüllt sein.

  • Welche zivilrechtlichen Ansprüche haben Betroffene?

    Betroffene können sich auf den Persönlichkeitsschutz (Art. 28 ZGB) berufen und insbesondere Löschung (Beseitigung), Verbot zukünftiger Handlungen (Unterlassung) sowie Schadenersatz und Genugtuung verlangen.

  • Muss der Täter bekannt sein, um rechtlich vorzugehen?

    Nein. Strafanzeigen können auch gegen Unbekannt eingereicht werden. Parallel können Inhalte direkt bei Plattformen gemeldet und entfernt werden.

  • Was sollte man bei einem Deepfake-Vorfall sofort tun?

    Beweise sichern (Screenshots, URLs), Inhalte bei Plattformen melden, keine eigenständige Eskalation, und frühzeitig juristische Unterstützung prüfen.

  • Wo liegen die grössten praktischen Probleme?

    Herausforderungen bestehen vor allem in der Anonymität der Täter, internationalen Plattformstrukturen sowie fehlenden schnellen und niederschwelligen Meldemechanismen.

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