iliya-jokic-Bske7s1yh4Y-unsplash

Hundefrauen, Haare und Höchstrichter: Was der Zwischenfall über täterbezogene Alternativanklagen lehrt

Hundefrauen, Haare und Höchstrichter: Was der Zwischenfall über täterbezogene Alternativanklagen lehrt

Mit Urteil 6B_543/2025 vom 19. August 2026 hat das Bundesgericht klargestellt: Täterbezogene Alternativanklagen sind zulässig. Die Staatsanwaltschaft darf also gegen mehrere Personen anklagen, wenn zwar feststeht, dass eine Straftat begangen wurde, aber unklar bleibt, wer von ihnen sie begangen hat.

Sachverhalt: Streit zweier Hündelerinnen

Dem Bundesgerichtsentscheid liegt ein einfacher Spaziergang zugrunde: Am 10. Januar 2022 trafen sich zwei Hundehalterinnen in der Gemeinde Meilen mit ihren Hunden. Was danach geschah, schildern sie diametral entgegengesetzt.

Nach der einen Version wurde die Beschwerdeführerin von der anderen angegriffen: an den Haaren gepackt, im Gesicht gekratzt und schliesslich angespuckt. Nach der anderen Version war es umgekehrt: Die Beschwerdeführerin soll ihre Gegnerin an den Haaren gezogen, zu Boden gebracht, am Hals festgehalten, auf ihr gesessen und sie erst verlassen haben, als die Polizei eintraf.

Die Staatsanwaltschaft konnte keine der beiden Versionen überzeugend verifizieren. Sie erhob deshalb separate Anklagen gegen beide Frauen – jede erhielt die jeweils andere Version des Geschehens. Das Obergericht des Kantons Zürich sah darin eine unzulässige täterbezogene Alternativanklage und stellte beide Verfahren ein.

Das Bundesgericht korrigiert: Anklage ja, Einstellung nein.

Das Bundesgericht hob die Einstellung auf. Es hält fest, dass Art. 325 Abs. 2 StPO Alternativanklagen erlaubt und dass sich deren Logik nicht auf abweichende Tatabläufe beschränkt, sondern grundsätzlich auch die Person der Täterschaft umfassen kann.

Entscheidend ist dabei nicht, dass die Staatsanwaltschaft bereits wissen muss, wer die Tat begangen hat. Reicht der Verdacht gegen mehrere Personen jeweils aus, darf sie das Gericht über die Beweiswürdigung und die Frage der Täterschaft entscheiden lassen. Ein definitives Verfahrenshindernis besteht darin nicht.

Verfahrensvereinigungen und gemeinsame Anklagen

Damit keine widersprüchlichen Urteile entstehen, sind Verfahrensvereinigungen nach Art. 30 StPO zentral. Werden die Verfahren vereinigt, kann dasselbe Gericht denselben Lebenssachverhalt, dieselben Beweise und die einander ausschliessenden Versionen gemeinsam beurteilen.

Für die Strafverteidigung bedeutet das, dass ein «sauberer Freispruch» erreicht werden kann, wenn die Staatsanwaltschaft mehrere Beschuldigte gemeinsam anklagt, wenn mehrere Beschuldigte denselben Vorfall betreffen. Die Verfahren sind sinnvollerweise zu vereinigen, statt getrennte Verfahren zu führen. Dabei ist der Sachverhalt präzise zu umschreiben, damit jede beschuldigte Person genau weiss, was ihr vorgeworfen wird. Und die Königsregel muss lauten:

Verteidigungsrechte wahren:
Die Alternativanklage ersetzt keine sorgfältige Beweiswürdigung, sondern ermöglicht sie erst.

Was uns das Urteil lehrt

Die Entscheidung verhindert, dass ein unklarer Tathergang allein deshalb im Niemandsland der Verfahrenseinstellung verschwindet, weil zwei Beteiligte sich gegenseitig beschuldigen. Das Gericht betont den Grundsatz «in dubio pro duriore»: Bei gleich wahrscheinlichem Schuldspruch oder Freispruch ist Anklage zu erheben.

Gleichzeitig bleibt das Anklageprinzip unangetastet. Die Anklage muss die beschuldigte Person und den ihr vorgeworfenen Sachverhalt genau bezeichnen; die Verteidigung muss wissen, wogegen sie sich zu verteidigen hat.

Und das nehmen wir auf den nächsten Spaziergang mit

Für Hundehalterinnen und Hundehalter ist der Fall eine Erinnerung daran, dass ein Beinahe-Zusammenprall auf dem Spazierweg schnell zu einer Situation werden kann, die weder die Hunde noch die Menschen kontrollieren. Ein kurzes Wort, ein Missverständnis über ein Foto oder ein Konflikt um den Vortritt kann eskalieren.

Rechtlich zählt aber nicht, wer sich im Nachhinein am überzeugendsten als Opfer inszeniert. Das Bundesgericht verlangt eine gemeinsame, sorgfältige Aufklärung des tatsächlichen Geschehens. Gerade weil beide Frauen jeweils die andere als Angreiferin schilderten, wäre eine getrennte Behandlung des Falls der Wahrheit kaum dienlich gewesen.

Das Urteil ist damit mehr als eine dogmatische Entscheidung zur Anklagepraxis: Es erinnert daran, dass Strafjustiz dort besonders gefordert ist, wo menschliche Konflikte nicht sauber in Rollen von Täterin und Opfer passen.

Und wenn Sie auf dem Spaziergang oder anderweitig in einen Konflikt geraten, kontaktieren Sie uns gerne mit Ihren Fragen zur rechtlichen Beurteilung des Falls.

FAQs

  • Was hat das Bundesgericht im Urteil 6B_543/2025 zu täterbezogenen Alternativanklagen entschieden?

    Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 19. August 2026 entschieden, dass täterbezogene Alternativanklagen zulässig sind. Die Staatsanwaltschaft darf demnach mehrere Personen anklagen, wenn zwar eine Straftat feststeht, aber unklar bleibt, welche der beschuldigten Personen sie begangen hat.

  • Was ist eine täterbezogene Alternativanklage?

    Bei einer täterbezogenen Alternativanklage steht nicht die Frage im Zentrum, ob eine Straftat begangen wurde, sondern wer sie begangen hat. Die Staatsanwaltschaft kann daher mehrere Verdächtige anklagen und das Gericht über die Beweiswürdigung sowie die Frage der Täterschaft entscheiden lassen.

  • Warum sind Verfahrensvereinigungen und gemeinsame Anklagen wichtig?

    Werden zusammenhängende Verfahren nach Art. 30 StPO vereinigt, beurteilt dasselbe Gericht denselben Lebenssachverhalt, dieselben Beweise und die einander ausschliessenden Versionen der Beteiligten gemeinsam. Das verhindert widersprüchliche Urteile und ermöglicht eine fundierte Aufklärung der materiellen Wahrheit.

  • Welche Voraussetzungen gelten für eine täterbezogene Alternativanklage?

    Auch bei einer täterbezogenen Alternativanklage gilt das Anklageprinzip: Die Anklage muss die beschuldigte Person und den ihr vorgeworfenen Sachverhalt genau umschreiben. Die Verteidigung muss wissen, wogegen sie sich verteidigen kann; die Alternativanklage ersetzt keine sorgfältige Beweiswürdigung.

  • Warum war der Fall zweier Hundehalterinnen für das Strafrecht relevant?

    Zwei Hundehalterinnen schilderten einen körperlichen Konflikt diametral entgegengesetzt: Jede behauptete, von der anderen angegriffen worden zu sein. Weil keine Version verifiziert werden konnte, klagte die Staatsanwaltschaft beide Frauen an; das Bundesgericht bestätigte, dass dies zulässig war und das Gericht über die Täterschaft entscheiden muss.

Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme

Obergrundstrasse 70
CH-6003 Luzern

Kontakt

Obergrundstrasse 70
CH-6003 Luzern