Ein sofort vollziehbarer Entzug der ärztlichen Berufsausübungsbewilligung kann während eines laufenden Rechtsmittelverfahrens einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken. Das Bundesgericht verpflichtet das Urner Obergericht deshalb, das Gesuch um aufschiebende Wirkung materiell zu beurteilen.
Berufsausübungsbewilligung entzogen: Darf der Arzt bis zum Entscheid weiterpraktizieren?
Mit Urteil vom 16. September 2026 (2C_485/2026) hat das Bundesgericht die Beschwerde eines Arztes gutgeheissen, dem der Kanton Uri die Berufsausübungsbewilligung vollständig und auf unbestimmte Zeit entzogen hatte. Die zuständige Behörde hatte einer Beschwerde gegen den Bewilligungsentzug die aufschiebende Wirkung entzogen. Der Arzt durfte damit trotz laufenden Rechtsmittelverfahrens nicht mehr praktizieren.
Der Arzt beantragte beim Regierungsrat die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Nachdem dieser das Gesuch abgewiesen hatte, trat das Urner Obergericht auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht ein. Es verneinte einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil, weil die geltend gemachten wirtschaftlichen Einschränkungen nicht genügten.
Das Bundesgericht korrigierte diese Beurteilung. Nach seiner gefestigten Rechtsprechung liegt ein nicht wieder gutzumachender Nachteil vor, wenn einer Person mit Berufsausübungsbewilligung während eines laufenden Verfahrens untersagt wird, ihren Beruf weiter auszuüben. Der Eingriff lässt sich nachträglich nicht rückgängig machen: Auch ein späterer günstiger Entscheid kann die während des Verfahrens verunmöglichte Berufsausübung nicht nachholen.
Das Obergericht hatte damit die bundesgerichtlichen Anforderungen an die Anfechtung von Zwischenentscheiden verkannt. Nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist ein solcher Entscheid anfechtbar, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Art. 111 BGG verpflichtet die kantonalen Instanzen zudem, den Rechtsschutz mindestens im gleichen Umfang wie vor Bundesgericht zu gewährleisten.
Das Bundesgericht hob den Nichteintretensentscheid auf und wies die Sache zur materiellen Beurteilung an das Obergericht zurück.
Was bedeutet der Entscheid für Ärztinnen und Ärzte?
Der Entscheid ist für Ärztinnen und Ärzte von erheblicher praktischer Bedeutung: Wird die Berufsausübungsbewilligung während eines laufenden Verfahrens sofort entzogen, darf der Zugang zum kantonalen Rechtsschutz nicht mit dem Argument verweigert werden, es lägen lediglich wirtschaftliche Nachteile vor.
Wichtig ist allerdings die Abgrenzung: Das Bundesgericht hat nicht über die Rechtmässigkeit des Bewilligungsentzugs entschieden und dem Arzt auch nicht die Weiterführung seiner Tätigkeit erlaubt. Es hat vielmehr klargestellt, dass das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung materiell geprüft werden muss. Ob der Arzt bis zum endgültigen Entscheid wieder praktizieren darf, ist damit noch offen.
Für die Praxis zeigt sich: Bei einem sofort vollziehbaren Entzug einer ärztlichen Berufsausübungsbewilligung sind neben der Beschwerde in der Hauptsache auch die prozessualen Möglichkeiten zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und deren gerichtliche Überprüfung entscheidend. Ein wirksamer Rechtsschutz muss gerade dann greifen, wenn die angefochtene Verfügung bereits vor dem endgültigen Entscheid die Berufsausübung verhindert.
FAQs
-
Darf eine Ärztin oder ein Arzt während eines Beschwerdeverfahrens trotz Bewilligungsentzugs weiterpraktizieren?
Das hängt davon ab, ob der Entzug sofort vollstreckbar ist oder ob die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wiederhergestellt wird. Wird die Berufsausübungsbewilligung vorsorglich entzogen und darf die Ärztin oder der Arzt deshalb bis zum Verfahrensabschluss nicht praktizieren, kann dies einen nicht wieder gutzumachenden rechtlichen Nachteil darstellen. Das Bundesgericht hat bestätigt, dass eine solche Zwischenverfügung unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG angefochten werden kann. Ob die ärztliche Tätigkeit tatsächlich wieder aufgenommen werden darf, muss jedoch im konkreten Verfahren geklärt werden.
-
Was bedeutet «nicht wieder gutzumachender Nachteil» beim Entzug einer ärztlichen Berufsausübungsbewilligung?
Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil liegt vor, wenn die betroffene Person durch einen Zwischenentscheid einen rechtlichen Nachteil erleidet, der später nicht mehr behoben werden kann. Beim sofortigen Entzug einer Berufsausübungsbewilligung kann dies der Fall sein, weil eine Ärztin oder ein Arzt während des Verfahrens nicht praktizieren darf. Die entgangene Berufsausübung lässt sich nach einem späteren Obsiegen nicht rückwirkend nachholen. Das Bundesgericht hat deshalb klargestellt, dass der vorläufige Ausschluss von der Berufsausübung grundsätzlich einen solchen Nachteil begründen kann.
-
Hat das Bundesgericht mit seinem Entscheid den Entzug der Arztbewilligung aufgehoben?
Nein. Das Bundesgericht hat nicht beurteilt, ob der Entzug der Berufsausübungsbewilligung materiell rechtmässig war. Es hob lediglich den Nichteintretensentscheid des kantonalen Obergerichts auf und wies die Sache zur inhaltlichen Prüfung zurück. Das Obergericht muss nun prüfen, ob die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen ist. Der Entscheid bedeutet daher nicht automatisch, dass die Ärztin oder der Arzt wieder praktizieren darf.