Das Gericht lehnt in seinem Entscheid die Entsiegelung von beschlagnahmten Datenträgern und Unterlagen eines Journalisten ab und stärkt damit die Medienfreiheit. Der aktuelle Entscheid des Bezirksgerichts Zürich vom 2. Juli 2025 befasst sich im Fall des Inside Paradeplatz Journalisten Lukas Hässig mit der Entsiegelung beschlagnahmter Datenträger und Unterlagen, nachdem der Journalist korrekt aufgrund Quellenschutz die Siegelung beantragt hat. Durch den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts wird aufgezeigt, unter welchen Voraussetzungen ein Entsiegelungsgesuch gutgeheissen wird oder – wie in diesem Fall – eben nicht.

Sachverhalt und Hintergrund im Fall Hässig

Im Fokus steht ein investigativ tätiger Journalist, Herausgeber der Plattform Inside Paradeplatz. Ihm wird vorgeworfen, er soll in seiner Zeitschrift «Inside Paradeplatz» Informationen und Daten der Bank Julius Bär & Co. AG, welche dem Bankgeheimnis und/oder Geschäftsgeheimnis unterliegen würden, geteilt haben. Hinsichtlich der wiederaufgenommenen Strafverfolgung gegen den Gesuchsgegner betreffend einem Vergehen gemäss Art. 47 BankG wurde an dessen Wohn- und Arbeitsort eine Hausdurchsuchung durchgeführt. Dabei wurden diverse Gegenstände und Datenträger sichergestellt. Mit Verweis auf den journalistischen Quellenschutz beantragte der Gesuchsgegner die Siegelung sämtlicher sichergestellter Gegenstände.

Die Staatsanwaltschaft stellte daraufhin ein Entsiegelungsgesuch bei dem Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich. Der Gesuchsgegner nahm zum Entsiegelungsgesuch Stellung und beantragte die Abweisung des Entsiegelungsgesuchs.

Hinweis: Aus dem Urteil geht hervor, dass die Strafuntersuchung seitens der Staatsanwaltschaft bereits zwei Mal sistiert wurde. Bei der zuletzt ergangenen Sistierungsverfügung hatte die Staatsanwaltschaft selbst die Zulässigkeit einer Durchsuchung aufgrund des Quellenschutzes verneint, was das Gericht im Urteil aufgegriffen hat.

Rechtliche Voraussetzungen für eine Entsiegelung

Mit einem Siegelungsgesuch werden zulässige Geheimhaltungsinteressen nach Art. 248 Abs. 1 StPO bei der Durchsuchung von Aufzeichnungen geltend gemacht. Ist das Siegelungsgesuch gestellt, so versiegelt die Strafbehörde zunächst beschlagnahmte Datenträger und Unterlagen. Im Entsiegelungsverfahren ist sodann das Zwangsmassnahmengericht verpflichtet, auch Einwände gegen die Zulässigkeit der Durchsuchung zu prüfen. Es ist also allgemein darüber zu entscheiden, ob die Durchsuchung zulässig ist.

Eine Durchsuchung von Aufzeichnungen im Sinne von Art. 246 ff. StPO, also «Schriftstücke, Ton-, Bild- und andere Aufzeichnungen, Datenträger sowie Anlagen zur Verarbeitungund Speicherung von Informationen», ist zulässig, wenn:

Gemäss Art. 246 StGB dürfen Schriftstücke, Ton-, Bild- und andere Aufzeichnungen, Datenträger sowie Anlagen zur Verarbeitung und Speicherung von Informationen nur durchsucht werden, wenn vermutet werden muss, dass sich der Begschlagnahme unterliegende Informationen in diesen Gegenständen befinden. Der Beschlagnahme unterliegen gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO Gegenstände und Vermögenswerte, welche als Beweismittel gebraucht werden (lit. a), wenn sie zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden (lit. b), wenn sie den Geschädigten zurückzugeben sind (lit. c), einzuziehen sind (lit. d) oder zur Deckung von Ersatzforderungen des Staates gemäss Art. 71 StGB gebraucht werden.

Das Zwangsmassnahmengericht muss im Gegensatz zum Sachgericht keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vornehmen. Vorausgesetzt ist eine hinreichend konkrete Wahrscheinlichkeit, dass die vorgeworfene Straftat tatsächlich begangen wurde. Der hinreichende Tatverdacht kann laut höchstrichterlicher Rechtssprechung mit dem Begriff des Anfangsverdachts gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO gleichgesetzt werden.
Verglichen mit der Untersuchungshaft (Art. 224 ff. StPO) erscheint die Entsiegelung und Durchsuchung von Aufzeichnungen als eindeutig weniger eingriffintensiv. Die Anforderungen an einen hinreichenden Tatverdacht sind deshalb weniger hoch. Es kann auf substantiierte Strafanzeigen oder Berichte verwiesen werden. Die Verdachtsgründe sind aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse zu prüfen.

Weiter ist vom Zwangsmassnahmengericht im Sinne einer Interessenabwägung zu prüfen, ob die Hausdurchsuchung und die Durchsuchung der gesiegelten Daten gegenüber der verfassungsrechtlich geschützten Intim- und Privatsphäre des Gesuchsgegners verhältnismässig sind.
Die Siegelung kann der/die  Inhaber/in von Aufzeichungen oder Gegenständen dann verlangen, wenn Beschlagnahmehindernisse gemäss Art. 264 StPO bestehen (Art. 248 StPO). Diese Beschlagnahmehindernisse stehen auch einer Entsiegelung der zuvor gesiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände entgegen.

In der Untersuchung der Verhältnismässigkeit dieser Zwangsmassnahme kommt auch der Schwere der untersuchten Delikte Gewichtung zu (Art. 197 Abs. 1 lit. d StPO).

Erwägungen des Zwangsmassnahmengerichts in seinem Urteil vom 2. Juli 2025

Kein hinreichender Tatverdacht

Die Strafuntersuchung gegen den Gesuchsgegner dauert nunmehr seit sechs Jahren an. Den Untersuchungsakten kann nicht entnommen werden, dass sich der Tatverdacht gegen den Gesuchsgegner in den letzten Jahren oder zumindest Monaten verdichtet hat. Das Zwangsmassnahmengericht stellt fest, dass kein – auch nur ansatzweise hinreichender – Tatverdacht gegen den Gesuchsgegner erstellt werden kann. Der hinreichende Tatverdacht wird verneint.

Verhältnismässigkeit und Quellenschutz

Die Staatsanwaltschaft macht geltend, dass sich der Gesuchsgegner nicht auf den Quellenschutz gemäss Art. 28a Abs. 1 StGB und Art. 172 StPO und somit auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen kann. Das Zwangsmassnahmengericht argumentiert damit, dass der Gesuchsgegner im Sinne der Gesellschaft gehandelt hat und seine Aufgabe als investigativer Medienschaffender wahrgenommen hat. Es hält die vorrangige Wertung einer Strafverfolgung und allfälliger Bestrafung aufgrund einer Bankgeheimnisverletzung gegenüber der berechtigten Information der Öffentlichkeit über mutmasslich weitreichende Gesetzesverstösse im Finanzsektor für offenkundig falsch. Gemäss dem Zwangsmassnahmengericht ist das vorliegende Strafverfolgungsinteresse nicht genügend gewichtig, als dass es den Quellenschutz zu überwiegen vermag. Auch die Verhältnismässigkeit der Durchsuchung ist zu verneinen.

Abschliessend stellt das Zwangsmassnahmengericht fest, dass die Voraussetzungen für die Entsiegelung und Durchsuchung der sichergestellten Datenträger und Dokumente nicht erfüllt sind.

Bedeutung für Medien, Anwälte und Betroffene

Das Urteil unterstreicht damit zurecht die hohen Hürden für Eingriffe in journalistische Arbeit. Der Quellenschutz geniesst in der Schweiz einen starken Schutz, durch seine Verankerung in der Verfassung und der EMRK. Und schliesslich gilt es für strafprozessuale Massnahmen wie die Entsiegelung und Durchsuchung von Aufzeichnungen eine sorgfältige Interessenabwägung zu fordern – insbesondere bei Medienschaffenden.

Für betroffene Journalisten und Medienunternehmen bedeutet dies: Zugriffe auf vertrauliche Daten sind nur ausnahmsweise zulässig, wenn konkrete und gewichtige strafrechtliche Verdachtsmomente vorliegen.

Unsere Kanzlei berät zu Strafprozessrecht, Medienrecht, Quellenschutz und Durchsetzung von Persönlichkeitsrechten. Konktaktieren Sie uns gerne unverbindlich, zu Fragen rund um Strafverfahren und Durchsuchung von Aufzeichnungen.

FAQ Strafverfahren und Siegelung:

  1. Wie kommt es im Strafverfahren zu einer Siegelung von Datenträgern oder Unterlagen?

Beschlagnahmte Datenträger oder Dokumente werden versiegelt, wenn die betroffene Person geltend macht, dass die Inhalte der Aufzeichnungen besonders geschützt sind – etwa durch Berufsgeheimnisse (z. B. journalistischer Quellenschutz, Anwalt, Arzt). Erst nach einem gerichtlichen Entscheid dürfen versiegelte Daten durchsucht werden.

  1. Unter welchen Voraussetzungen kann ein Entsiegelungsgesuch erfolgreich sein?

Dazu stellt die Staatsanwaltschaft ein Entsiegelungsgesuch beim Zwangsmassnahmengericht. Die Entsiegelung ist möglich, wenn ein konkreter und hinreichender Tatverdacht gegen die betroffene Person vorliegt und die Durchsuchung im Verhältnis zu deren Grundrechten angemessen erscheint. Das Zwangsmassnahmengericht prüft immer die Verhältnismässigkeit und den Tatverdacht.

  1. Was ist das Zeugnisverweigerungsrecht und wer kann sich darauf berufen?

Das Zeugnisverweigerungsrecht erlaubt bestimmten Berufsgruppen – z. B. Anwältinnen, Journalistinnen, Ärztinnen und Ärzten –, die Aussage zu verweigern und ihre Quellen oder Klientendaten geheim zu halten. Der Schutz gilt, solange keine eigenen schweren Straftaten vermutet werden.

Das Zeugnisverweigerungsrecht erlaubt jeder Person im Rahmen einer Einvernahme zum eigenen Schutz (Art. 169 StPO), oder zum Schutz persönlicher Beziehungen wie der Ehegattin / des Ehegatten oder nahen Verwandten (Art. 168 StPO) die Aussage verweigern. Eine Siegelung wird indessen nur mit Blick auf Art. 264 StPO geschützt bei qualifiziertem Geheimnisschutz; z.B. Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer anderen Person mit ihrer Anwältin oder ihrem Anwalt

  1. Wird der Quellenschutz von Journalisten auch vor Gericht garantiert?

Ja, Journalistinnen und Journalisten können sich auf den Quellenschutz berufen. Gerichte und Staatsanwaltschaften dürfen ihre Daten nur ausnahmsweise beschlagnahmen und entsiegeln – nämlich dann, wenn es klare Hinweise auf eine Straftat gibt und öffentliche Interessen, namentlich an deren Strafuntersuchung, überwiegen.

  1. Was kann ich tun, wenn ich eine Vorladung als Zeuge erhalte, aber Angaben verweigern möchte?

Sie müssen zum Termin erscheinen, können aber von Ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen, wenn Sie als Angehörige/r oder aufgrund Ihres Berufs zur Verschwiegenheit verpflichtet sind. Sagen Sie dies frühzeitig und nehmen Sie notfalls rechtliche Beratung in Anspruch.



Julius Paulicka, Rechtsanwalt im Gespräch mit Jana Hofmann[1]

Wie sind Sie zum Pferderecht gekommen?

Alles hat angefangen mit der eigenen Reiterei. Meine Eltern führen seit mehr als 50 Jahren einen eigenen Zucht- und Reitbetrieb. Nach meinem Jus-Studium in Bielefeld (D) habe ich mein Anwaltspraktikum bei einer auf Pferderecht spezialisierten Kollegin absolviert, und so gab eines das andere.

Können Sie uns aufgrund Ihrer Erfahrungen schildern, was es alles beim Pferdekauf zu beachten gilt? Ist der Pferdekaufvertrag an bestimmte Formvorschriften gebunden?

Nein, der Pferdekaufvertrag unterliegt keiner bestimmten Formvorschrift und kann demnach auch mündlich erfolgen. Da es sich beim Pferdekauf um eine gewichtige Angelegenheit handelt, lohnt es sich, einen schriftlichen Kaufvertrag abzuschliessen. Dabei sollten alle wesentlichen Vertragspunkte erfasst werden, was später aus Beweisgründen vorteilhaft sein kann.

Was sollte alles im Kaufvertrag enthalten sein?

Das Pferd sollte eindeutig beschrieben werden. Demnach sollten folgende Punkte unweigerlich im Kaufvertrag genannt werden: Name des Pferdes, Rasse, Geburtsjahr, Geschlecht, Farbe, UELN (Lebensnummer des Pferdes). Auch als sinnvoll erweist es sich – zumindest aus Käufersicht – wenn im Kaufvertrag erwähnt wird, ob das Pferd turniererfahren, geländesicher bzw. schmiedefromm ist.

Der Käufer sollte vom Verkäufer eine vertragliche Zusicherung der Gewährleistung verlangen. Demnach sollte vertraglich festgehalten werden, wie sich der aktuelle Zustand des Pferdes darstellt. Der gesundheitliche Zustand sollte durch eine Ankaufsuntersuchung (AKU) festgestellt werden, denn den Verkäufer trifft eine Gewährleistungspflicht nur insoweit sie dem Käufer zugesichert worden ist (vgl. Art. 198 OR). Dies im Gegensatz zum deutschen Recht, wo die Gewährleistungsfrist bis zu zwei Jahren (Unternehmer-Verbraucher) betragen kann und gesetzlich manifestiert ist.

Übertragung Eigentum

Wichtig ist auch, dass im Kaufvertrag festgehalten wird, wann Nutzen und Gefahr des Tieres auf den Käufer übergeht und wann der Käufer die Eigentumspapiere erhält. Der Übergang von Nutzen und Gefahr erfolgt in der Regel mit der Unterzeichnung des Kaufvertrages, die Übergabe des Pferdes sowie ggf. der Eigentumspapiere hingegen nach (vollständigem) Begleichen des Kaufpreises. Hier ist noch zu erwähnen, dass es von Vorteil sein kann, im Rahmen des Kaufvertrages zum einen natürlich den Kaufpreis und zum anderen die Zahlungsart aufzulisten. Erfolgt die Begleichung des Kaufpreises in Raten oder in einer Summe etc.?

Wie können böse Überraschungen verhindert werden?

Vor dem Abschluss des Kaufvertrages sollte das Pferd mehrfach besucht und vor allem auch probegeritten werden. Man soll sich ein umfassendes Bild des Tieres machen: Was sind die Charaktereigenschaften des Tieres, wie sieht der aktuelle Zustand des Pferdes aus? Ist das Tier regelmässig geimpft und entwurmt? Der aktuelle Gesundheitszustand sollte hingegen, wie bereits zuvor erwähnt, durch eine AKU, von einem selbst bestimmten, unabhängigen Tierarzt festgestellt werden, und das Protokoll der AKU sollte zum Vertragsbestandteil gemacht werden. Nach der Übergabe des Pferdes sollte der Käufer das Tier in der neuen Umgebung erneut eingehend beobachten. Erscheint dem Käufer beispielsweise ein Verhalten des Pferdes eigenartig, sollte dies innert neun Tagen dem Verkäufer angezeigt werden (vgl. Art. 202 Abs. 1 OR). Zusätzlich soll beim zuständigen Gericht eine durch einen Sachverständigen durchgeführte Untersuchung des Pferdes verlangt werden. Mit Ablauf der o.g. Frist ist der Käufer grundsätzlich mit allfälligen Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Mängel, die trotz Nachfrage verschwiegen wurden und der Käufer dadurch getäuscht worden ist. Am sichersten dürfte für den Käufer ein Kauf auf Probe sein. So steht es dem Käufer während der Probezeit jederzeit zu, das Pferd, ohne die Nennung von Gründen, zurückzugeben. Allerdings lassen sich hierauf die wenigsten Verkäufer (zu Recht) ein, da sie während der Probezeit keinerlei Kontrolle über den Umgang mit dem bzw. das Reiten des Pferdes haben.

Welche rechtlichen Besonderheiten gibt es bei Reitbeteiligungen?

Reitbeteiligungen bringen sowohl für den Pferdehalter als auch für den Reitbeteiligten Rechte und Pflichten mit sich. Daher empfiehlt es sich auch hier, einen schriftlichen Vertrag zwischen den beiden Parteien abzuschliessen. Es gibt keine spezifische rechtliche Regelung, in der Regel kommen allerdings die gesetzlichen Regelungen der Gebrauchsleihe oder des Mietvertrages zur Anwendung, je nach dem, ob die Reitbeteiligung entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt.

Demnach sollte im Vertrag geregelt werden, wann der Reitbeteiligte das Pferd ausreiten darf und zu welchen Konditionen. Wie viel bezahlt der Reitbeteiligte der Pferdehalterin, und werden noch andere Aufgaben von der Reitbeteiligten erwartet?

Weiter sollten die Erwartungen der Pferdehalterin, bzw. der Umfang der Nutzung des Pferdes, gegenüber dem Reitbeteiligten festgehalten werden. Etwa was die Reitbeteiligung umfasst, ob das Pferd ohne Sattel geritten werden darf oder ob mit dem Pferd gesprungen werden darf. Weiter ist zu beachten, dass der Reitbeteiligte seine Privathaftpflichtversicherung dahingehend ausweiten soll, dass das Reiten fremder Pferde mit von der Police erfasst ist. Dies ist darum wichtig, da die reguläre Privathaftpflichtversicherung Schäden am Pferd nicht deckt.

[1] Dieser Artikel erschien im Magazin zürichsee Aktuell, Nr. 39 auf S. 16;
https://zuerisee-aktuell.ch/bps-legal.html

Wir begrüssen Yanick Haag als neue juristische Assitenz und heissen ihn herzlich willkommen. Yanick studiert im Master Jura an der Universität Luzern, nachdem er bereits den Bachelor an der Universität Luzern absolviert hat. Bei BPS LEGAL kann er sein theoretisches Wissen mit praktischen Erfahrungen ergänzen.

Wir wünschen Yanick Haag einen guten Start und freuen uns auf die Zusammenarbeit mit ihm.

Ihr Experte für Reiserecht

Ob Flugausfall, verlorenes Gepäck oder Ärger mit dem Reiseveranstalter – Julius Paulicka setzt sich für Ihre Rechte ein. Als Spezialist für Reiserecht und in der Schweiz und Deutschland zugelassener Anwalt kenne ich die Stolpersteine im Urlaub und helfe Ihnen, Ansprüche durchzusetzen, wenn die Vorfreude auf die Reise getrübt wird.

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Flugrechte – Durchsetzung auch in der Schweiz

Im Falle von Flugverspätungen oder -annullierungen und bei Problemen mit Gepäck können Schweizer Konsumenten häufig auch auf die EU-Fluggastrechte-Verordnung (EG Nr. 261/2004) zählen, da diese gemäss bilateralen Verträgen und im Luftverkehr häufig anwendbar ist – beispielsweise, wenn der Abflug in der Schweiz oder einem EU-Staat erfolgt. Die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) wird dabei regelmässig auch von Schweizer Gerichten berücksichtigt, da die Schweiz den Vorrang des Völkerrechts im Rahmen der Freizügigkeitsabkommen ausdrücklich anerkannt hat.

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Die Publikation eines Baugesuchs der SpaceX-Tochter Starlink im Walliser Amtsblatt hat in den Medien für Aufmerksamkeit gesorgt. Das US-Unternehmen plant, in der Gemeinde Rarogne im Kanton Wallis eine neue Bodenstation zur Satellitenkommunikation zu errichten. Was für viele nach Zukunftstechnologie klingt, ist rechtlich gesehen ein klassischer Anwendungsfall des Schweizer Bau- und Planungsrechts – mit komplexen Anforderungen an Zonenkonformität, Bewilligungsfähigkeit und das öffentliche Interesse.

Bauen in der Schweiz – nur innerhalb klarer Regeln

In der Schweiz darf nicht einfach überall gebaut werden. Das Raumplanungsgesetz (RPG) verpflichtet Bund, Kantone und Gemeinden, die Nutzung des Bodens haushälterisch zu gestalten (Art. 1 RPG). Grundsätzlich sind Bauvorhaben auf Bauzonen zu konzentrieren – ausserhalb solcher Zonen sind Bauten nur ausnahmsweise zulässig (Art. 24 RPG).

Wer also eine Anlage wie jene von Starlink errichten will, muss zunächst klären, ob der Standort zonenkonform ist – etwa ob es sich um eine Gewerbezone, Spezialzone oder gar um Landwirtschaftsland handelt. Gerade bei technischen Infrastrukturen, Antennenanlagen oder Kommunikationsstationen ist dies oft nicht eindeutig.

Das Baubewilligungsverfahren – kantonal geregelt, rechtlich anspruchsvoll

Das konkrete Baubewilligungsverfahren richtet sich nach kantonalem Recht. Im Kanton Luzern etwa regelt das Planungs- und Baugesetz (PBG), dass sämtliche Bauten und Anlagen grundsätzlich bewilligungspflichtig sind (§ 184 PBG LU). Voraussetzung ist, dass das Vorhaben zonenkonform ist, die Erschliessung gesichert ist und keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.

Wird ausserhalb der Bauzone gebaut, braucht es zusätzlich eine Ausnahmebewilligung des Kantons – in sensiblen Fällen auch die Zustimmung des Bundes.

Rechtliche Begleitung schafft Klarheit und Sicherheit – auch bei Widerstand

Baugesuche wie jenes von Starlink zeigen exemplarisch, wie vielschichtig selbst technisch oder wirtschaftlich wünschenswerte Projekte sein können. Einsprachemöglichkeiten, Umweltverträglichkeitsprüfungen, denkmalpflegerische Auflagen oder Spezialbewilligungen machen das Verfahren oft anspruchsvoll.

Dabei gilt: Nicht nur Bauherrschaften, sondern auch Einsprechende haben Rechte. So hat sich etwa die Facebook-Gruppe „5G en Suisse, non merci!“ kritisch zum geplanten Vorhaben geäussert. Sie ruft die Bevölkerung dazu auf, bis zum 28. Juni 2025 Einsprache gegen das Baugesuch zu erheben. Zwar handelt es sich bei der geplanten Anlage nicht um eine klassische 5G-Antenne, doch zeigen solche Reaktionen, dass Projekte im Bereich Telekommunikation zunehmend auch gesellschaftlich umstritten sind.

Das Baurecht sieht vor, dass betroffene Nachbarn, Umweltorganisationen oder Dritte mit schutzwürdigem Interesse während der Auflagefrist Einsprache erheben können – in diesem Fall bis zum 28. Juni 2025. Erfolgt dies frist- und formgerecht, muss sich die zuständige Behörde mit den Vorbringen befassen. Gerade in technologisch oder ökologisch sensiblen Fällen ist mit Gegenwehr zu rechnen – eine sorgfältige rechtliche Vorbereitung ist daher entscheidend.

Nach dem Willen von Starlink soll die Errichtung der ersten Schweizer Bodenstation bereits im Herbst 2025 starten. Ob dies gelingt, hängt auch davon ab, ob Einsprachen erhoben werden – und ob diese erfolgreich sind.

Als Kanzlei mit ausgewiesener Praxis im Bau-, Planungs- und Umweltrecht vertreten wir sowohl Bauherrschaften und Gemeinden wie auch Nachbarn und Einsprechende – mit dem Ziel, rechtlich tragfähige und faire Lösungen zu erreichen.

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Wer darf gegen ein Baugesuch Einsprache erheben?

Einsprache erheben darf grundsätzlich, wer besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse geltend machen kann – typischerweise Nachbarn, Mieter oder betroffene Grundeigentümer. So regelt zum Beispiel § 207 PBG Luzern die Einsprache- und Beschwerdebefugnis. Ist ein Einspracheverfahren vorgesehen, ist sodann die Beteiligung daran Voraussetzung zur Legitimation für eine nachgelagerte Beschwerde.

Welche Frist gilt für eine Einsprache?

Eine Einsprache ist grundsätzlich während der Auflagefrist einzureichen. Nach § 193 Abs. 2 PBG Luzern beträgt diese 20 Tage. 

Wie muss eine Einsprache eingereicht werden?

Die Einsprache ist schriftlich und begründet bei der zuständigen Gemeindebehörde einzureichen – häufig, wie zum Beispiel in Luzern auch im Doppel (§ 194 Abs. 1 PBG). Sie muss konkrete rechtliche oder tatsächliche Einwände enthalten – bloss allgemeine Bedenken genügen nicht.

Was passiert nach einer Einsprache?

Die Behörde prüft die Einsprache und entscheidet darüber im Baubewilligungsentscheid. Bei Abweisung kann ein Rechtsmittelverfahren folgen (§§ 196 ff. PBG), etwa ein Rekurs an das Verwaltungsgericht.

Was kann ein Anwalt in diesem Verfahren leisten?

Ein erfahrener Baujurist sichert Ihnen korrekte Verfahrensführung, prüft Erfolgschancen, verfasst Einsprachen, begleitet Mediationen oder vertritt Sie vor Behörden und Gerichten – sowohl als Bauherr wie als Einsprechende.

Fällt eine Arbeitnehmerin krankheitsbedingt während längerer Zeit aus, kann dies zu Unsicherheiten führen. Dabei stellen sich Fragen bzgl. einer möglichen Kündigung. Wann darf eine Kündigung während der Abwesenheit des Arbeitsnehmers ausgesprochen werden und in welchen Fällen nicht?

Dieser Beitrag soll ein Überblick über den zeitlichen Kündigungsschutz während einer Krankheit verschaffen.

Was versteht man unter dem zeitlichen Kündigungsschutz?

Ist die Probezeit abgeschlossen und es besteht ein ordentliches Arbeitsverhältnis, gilt im Krankheitsfall des Arbeitnehmers einen zeitlichen Kündigungsschutz nach Art. 336c Abs. 1 lit. b OR.

Grund für die zeitliche Kündigungssperre ist, dass es der Arbeitnehmerin während ihrer Krankheit nicht zumutbar ist, eine neue Arbeitsstelle zu suchen, bzw. würde sie wohl kaum aufgrund ihrer krankheitsbedingten Abwesenheit von einem neuen Arbeitgeber eingestellt werden. Die Kündigungssperre soll den Arbeitnehmer vor der Arbeitslosigkeit infolge seiner Krankheit bewahren.

Als Voraussetzung für den Einsatz einer Sperrfrist muss der Arbeitnehmer unverschuldet krank sein. Dabei muss die Krankheit eine gewisse Schwere aufweisen, damit der zeitliche Kündigungsschutz greift. Bei einer blossen Sommergrippe, Erkältung oder ähnliches kommt der Kündigungsschutz nicht zur Anwendung. Zu Beweiszwecken lohnt es sich dem Arbeitgeber ein Arztzeugnis vorzulegen.

Bei jeder neuen Krankheit, welche keinen kausalen Zusammenhang zur vorherigen Krankheit aufweist, wird eine neue Sperrfrist ausgelöst. Wenn die Arbeitnehmerin bspw. aufgrund einer depressiven Episode krankgeschrieben wurde, löste dies eine Sperrfrist aus. Erkrankt die Arbeitnehmerin im selben Jahr aufgrund eines Zeckenstiches an Borreliose, löst dies eine neue Sperrfrist aus. Einen kausalen Zusammenhang und demnach keine neue Sperrfrist wird bei Schubkrankheiten, Rückfällen oder Spätfolgen ausgelöst.

Exkurs: Kein zeitlicher Kündigungsschutz bei Krankheit mit Arbeitsplatzbezug

Hat die Krankheit allerdings einen direkten Bezug zum Arbeitsplatz (sog. arbeitsplatzbezogene Arbeitsunfähigkeit) vermag dies nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung keinen Kündigungsschutz zu begründen.[1] Das Entfallen des Kündigungsschutzes begründet das Bundesgericht dadurch, dass es der Arbeitnehmerin gerade wegen des Arbeitsplatzbezuges der Krankheit möglich ist, eine andere Stelle zu suchen und diese anzutreten. Abschliessend muss hier erwähnt werden, dass wenn ein Arbeitnehmer aufgrund der arbeitsplatzbezogenen Krankheit vollumfänglich arbeitsunfähig ist, der Kündigungsschutz wieder greift.

Was ist die zeitliche Wirkung der Kündigungssperre?

Art. 336c Abs. 1 lit. b OR sieht je Dienstjahr unterschiedliche Sperrfristen vor:

  • 30 im ersten Dienstjahr
  • 90 Tage vom zweiten bis zum fünften Dienstjahr und
  • 180 Tage ab dem sechsten Dienstjahr.

Dauert die krankheitsbedingte Abwesenheit über den Dienstjahrwechsel an und es kommt neu eine längere Sperrfrist zur Anwendung, dann gilt die längere Kündigungssperre. Die bereits verstrichenen Tage werden dabei von der längeren Sperrfrist abgezogen.

Wie lange die Sperrfrist dauert, bemisst sich anhand der tatsächlichen Länge der krankheitsbedingten Abwesenheit. Demnach endet der Kündigungsschutz im Moment, indem die Arbeitsverhinderung entfällt. Die in Art. 336c Abs. 1 lit. b OR genannten Längen stellt nur eine Maximallänge der Sperrfrist dar.

Was bewirkt der zeitliche Kündigungsschutz?

Während der Zeit der Kündigungssperre ist jede durch den Arbeitsgeber ausgesprochene Kündigung nichtig. Demnach verhält es sich so, als ob nie eine Kündigung ausgesprochen worden ist. Um das Arbeitsverhältnis zu beenden, muss die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Sperrfirst auf Ende Monat erneut kündigen. Das Arbeitsverhältnis endet mit Beendigung der Kündigungsfrist. Kündigt allerdings der Arbeitnehmer während der Kündigungssperre das Arbeitsverhältnis auf, ist die Kündigung wirksam.

Wird die Kündigung vom Arbeitgeber vor Eintritt der Krankheit ausgesprochen und wird der Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist krank, so behält die Kündigung ihre Wirksamkeit. Die Kündigungsfrist wird gemäss Art. 336c Abs. 2 OR unterbrochen und nach Beendigung der Sperrfirst wieder fortgesetzt.


Wie lange dauert die Sperrfrist?
Wie lange die Sperrfrist ist, bemisst sich anhand der tatsächlichen Länge der krankheitsbedingten Abwesenheit. Demnach endet der Kündigungsschutz im Moment, indem die Arbeitsverhinderung entfällt. Die in Art. 336c Abs. 1 lit. b OR genannten Längen stellt nur eine Maximallänge der Sperrfrist dar. Demnach endet die Sperrfrist in jedem fall nach.
  • 30 Tagen im ersten Dienstjahr
  • 90 Tagen vom zweiten bis zum fünften Dienstjahr und
  • 180 Tagen ab dem sechsten Dienstjahr.
Was passiert bei mehreren Krankheitsfällen?
Bei mehreren, voneinander unabhängigen Krankheitsfällen innerhalb eines Jahres kann für jeden Fall eine neue Sperrfrist ausgelöst werden. Rückfälle oder Folgeerscheinungen derselben Krankheit lösen jedoch keine neue Sperrfrist aus.

Was passiert, wenn während der Kündigungsfrist eine Krankheit eintritt?
Wird ein Arbeitnehmer nach Erhalt der Kündigung während der Kündigungsfrist krank, wird die Kündigungsfrist für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit (höchstens bis zum Ablauf der Sperrfrist) unterbrochen und läuft nach Ende der Krankheit weiter. Eine vom Arbeitgeber während einer gültigen Sperrfrist ausgesprochene Kündigung ist nichtig und muss nach Ablauf der Sperrfrist erneut ausgesprochen werden.


[1] BGer 1C_595/2023 Urteil vom 26.3.2024.

 

Die Ausübung von ärztlichen Berufen setzt in der Schweiz gemäss dem Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe (MedBG) eine kantonale Berufsausübungsbewilligung voraus (Art. 34 ff. MedBG). Das Bundesrecht überträgt den Kantonen die Zuständigkeit zur Erteilung dieser Bewilligung, lässt jedoch nur eingeschränkten Spielraum für zusätzliche Voraussetzungen zu. Die Kantone dürfen etwa Anforderungen in Bezug auf Sprachkenntnisse oder persönliche Eignung stellen – nicht aber formale Kriterien wie starre Altersgrenzen einführen, sofern dies nicht durch übergeordnetes Bundesrecht gedeckt ist. Genau an dieser Schnittstelle spielt sich der jüngste Rechtsstreit in Neuenburg ab.

Verfügung Gesundheitsdepartement und Entscheid Kantonsgericht Neuenburg

Ein Neuenburger Arzt, geboren 1944, ersuchte entsprechend dem kantonalen Gesundheitsgesetz (Loi de santé (LS); RSN 800.1) um Verlängerung seiner Berufsausübungsbewilligung, welche in Neuenburg nach dem 70. Lebensjahr alle drei Jahre erneuert werden muss. Das Gesundheitsdepartement lehnte die Erneuerung gestützt auf Art. 57 LSN ab, mit der Begründung, das kantonale Gesundheitsgesetz verbiete grundsätzlich Verlängerungen über das 80. Lebensjahr hinaus. Gegen diese Verfügung wehrte sich der Arzt. Doch am 24. September 2024 schmetterte das Kantonsgericht Neuenburg den Rekurs ab mit Verweis auf das kantonale Gesundheitsgesetz und der fixen Altersguillotine.

Bundesgericht (2C_486/2024, 14.04.2025): Altersgrenze unzulässig

In der dagegen erhobenen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegeneheiten schützte das Bundesgericht die Beschwerde des Betroffenen Arztes. Es hielt fest, dass das Bundesrecht in Art. 34 ff. MedBG keine Höchstaltersgrenze für die ärztliche Tätigkeit kenne. Für ergänzende Regelungen verfügen die Kantone nur über einen geringen Handlungsspielraum. Daher verstosse das kantonale Gesundheitsgesetz (LSN) mit seiner fixen Altersguillotine gegen den Vorrang des Bundesrechts (Art. 49 BV).

Das Bundesgericht betonte, dass die persönliche Eignung zur Berufsausübung sehr wohl geprüft werden dürfe – etwa im Hinblick auf gesundheitliche oder kognitive Fähigkeiten. Eine automatische Verweigerung der Bewilligung allein gestützt auf das Geburtsdatum sei aber unzulässig. Der Entscheid verpflichtet die kantonalen Behörden, künftig auf den Einzelfall abgestützte Eignungsprüfungen durchzuführen – etwa durch ärztliche Atteste oder Evaluationen – statt schematischer Altersgrenzen zu folgen.


Wie sind Berufsausübungsbewilligung für Ärztinnen und Ärzte geregelt?

Ärztinnen und Ärzte bedürfen dem Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe (MedBG) eine kantonale Berufsausübungsbewilligung (Art. 34 ff. MedBG). Das Bundesrecht überträgt den Kantonen die Zuständigkeit zur Erteilung dieser Bewilligung, was häufig in den kantonalen Gesundheitsgesetzen, wie z.B. in Neuenburg im Loi de santé (LS; RSN 800.1) oder in Luzern im Gesundheitsgesetz (GesG; SRL 800) geregelt wird. Das MedBG lässt jedoch nur eingeschränkten Spielraum für zusätzliche Voraussetzungen zu.

Darf ein Kanton eine Altersgrenze für Ärztinnen und Ärzte festlegen?

Nein. Das Bundesgericht hat klargestellt, dass kantonale Alterslimiten (wie z. B. eine starre Grenze von 80 Jahren) nicht mit dem MedBG vereinbar sind und gegen den Vorrang des Bundesrechts verstossen.

Kann eine Bewilligung dennoch befristet oder nicht verlängert werden?

Ja, aber nur nach individueller Prüfung der persönlichen Eignung. Entscheidend ist nicht das Alter, sondern ob die betroffene Person aus gesundheitlichen oder fachlichen Gründen zur Berufsausübung noch fähig ist.

Was bedeutet der Entscheid für kantonale Gesundheitsdepartemente?

Kantonale Aufsichtsorgane über Ärztinnen und Ärzte sind gehalten, ihre Praxis zu überprüfen. Zulässig ist laut Bundesgericht weiterhin etwa, befristete Bewilligungen auszustellen, um regelmässig überprüfen zu können, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligungen noch erfüllt sind. In diesem Fall, hat die betroffene Ärztin bzw. der betroffene Arzt einen Anspruch darauf, dass die Bewilligung erneuert wird, falls sie die Voraussetzungen zur Berufsausübung erfüllt. Kantone dürfen zur Prüfung dieser Frage auch eine Begutachtung der betroffenen Person verlangen.

Welche Konsequenzen hat dies für Ärztinnen und Ärzte im Alter?

Sie können ihre Tätigkeit grundsätzlich weiterführen, sofern sie gesundheitlich dazu in der Lage sind. Eine Bewilligung kann nur dann verweigert werden, wenn eine individuelle Überprüfung (z. B. medizinische Gutachten) konkrete Eignungszweifel belegt.

 

 

 

Ab dem 1. Juni 2025 gilt im Kanton Luzern das Öffentlichkeitsprinzip. Damit öffnet sich die kantonale Verwaltung für mehr Transparenz und demokratische Kontrolle: Bürgerinnen und Bürger, Medienschaffende sowie Unternehmen erhalten grundsätzlich Zugang zu amtlichen Informationen und Dokumenten der Verwaltung – ohne Nachweis eines besonderen Interesses. Luzern ist damit der letzte Schweizer Kanton, der diesen wichtigen Schritt vollzieht.

Was bedeutet das Öffentlichkeitsprinzip?

Das Öffentlichkeitsprinzip verpflichtet die Behörden, amtliche Dokumente und Informationen auf Anfrage zugänglich zu machen. Die Verwaltung kann den Zugang nur verweigern, wenn gewichtige Gründe dagegen sprechen – etwa der Schutz von Personendaten oder anderer gesetzlich geschützter Interessen. Die Begründungspflicht liegt bei der Behörde. Dieses neue Recht stärkt die Transparenz, die demokratische Kontrolle und die Meinungsbildung im Kanton Luzern.

Grenzen: Datenschutz und Persönlichkeitsschutz

Das Öffentlichkeitsprinzip findet dort seine Grenzen, wo der Schutz personenbezogener Daten betroffen ist. Personendaten unterliegen dem verfassungsrechtlichen Persönlichkeitsschutz und dem kantonalen Datenschutzgesetz (KDSG). Beinhaltet ein amtliches Dokument Personendaten Dritter, muss die Verwaltung sorgfältig abwägen: Überwiegt das öffentliche Interesse an Transparenz oder das private Interesse an Geheimhaltung? In der Regel sind Personendaten zu anonymisieren. Ist dies nicht möglich, braucht es eine Einwilligung oder eine Interessenabwägung.

Praktische Herausforderungen und Anonymisierung

Die Anonymisierung von Personendaten in amtlichen Dokumenten ist anspruchsvoll. Durch moderne Recherchetools und die Vielzahl öffentlich zugänglicher Daten besteht die Gefahr, dass scheinbar anonymisierte Informationen dennoch einer Person zugeordnet werden können. Auch die Verwendung identifizierender Merkmale wie AHV-Nummern erschwert die effektive Anonymisierung. Verwaltungsstellen müssen daher besonders sorgfältig vorgehen, um Datenschutz und Transparenz in Einklang zu bringen.

Dezentrale Umsetzung im Kanton Luzern

Die gesetzlichen Regelungen zum Öffentlichkeitsprinzip und zum Datenschutz sind im Kanton Luzern auf verschiedene Erlasse verteilt. Die Bearbeitung von Zugangsgesuchen erfolgt dezentral durch die jeweiligen Verwaltungsstellen. Ein interdepartementales Gremium soll eine einheitliche Praxis sicherstellen. Dennoch bleibt abzuwarten, ob Gleichbehandlung und Datenschutz in jedem Einzelfall gewährleistet werden können.

Unsere Kanzlei verfügt über ausgewiesene Expertise im Verwaltungsrecht, Datenschutz und im Umgang mit dem Öffentlichkeitsprinzip. Wir unterstützen Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen, Medienschaffende und Behörden bei Gesuchen um Zugang zu amtlichen Dokumenten – von der Antragstellung über die Interessenabwägung bis zur Vertretung im Rechtsmittelverfahren.

Kontaktieren Sie uns unverbindlich zu Fragen zum Öffentlichkeitsprinzip

Am Montag, 12. Mai 2025, wurde Matthias R. Schönbächler, ehemaliger Datenschutzbeauftragter des Kantons Luzern, offiziell durch den Luzerner Kantonsrat verabschiedet. Schönbächler hatte das Amt von 2018 bis 2024 inne und und unterstützte im Jahr 2025 die Übergabe an seine Nachfolgerin Natascha Ofner-Venetz.

In seiner Würdigung betonte Kantonsratspräsident Ferdinand Zehnder die Pionierarbeit Schönbächlers beim Aufbau der kantonalen Datenschutzaufsicht. Diese Aufgabe sei mit juristischer Präzision und technischem Verständnis erfolgreich gemeistert worden.

«Als Jurist, mit beindruckend breitem Fachwissen, und, wie er es selbst nannte, technischer Mitsprachekompetenz, vereinte Matthias Schönbächler rechtliche Präzision mit technischem Verständnis.»

– Ferdinand Zehnder, Kantonsratspräsident

Die Videoaufzeichnung der Kantonsratssession vom 12. Mai 2025 ist auf der Webseite des Kantonsrats verfügbar: https://www.lu.ch/kr/Sessionen/videoaufnahmen?keyword=Session&sessionoverview=true

Nach diesen lobenden Worten dankte der Kantonsratspräsident Matthias R. Schönbächler im Namen des Kantonsrates für seinen langjährigen Einsatz zum Wohle des Standes Luzern.

Auch wir danken Matthias R. Schönbächler herzlich für seine Verdienste um den Datenschutz und die Verwaltungsentwicklung im Kanton Luzern. Unser besonderer Dank gilt ebenso dem Kantonsrat Luzern sowie Staatsschreiber Vinc Blaser für die würdige Verabschiedung.

Mit Entscheid vom 10. März 2025 (Fallnummer 7H 22 308) hat das Kantonsgericht Luzern die Einführung von Tempo 30 auf der Baselstrasse in Luzern als rechtmässig, notwendig und verhältnismässig beurteilt. Die Beschwerden des Touring Club Schweiz (TCS) sowie der ASTAG wurden abgewiesen. Der Entscheid stärkt die Möglichkeit der Behörden, lärm- und sicherheitspolitisch motivierte Verkehrsberuhigungen auch auf verkehrsorientierten Hauptachsen umzusetzen. Die Beschwerdeführer wollen Entscheid an das Bundesgericht weiterziehen.

Verkehrsrechtlich fundierte Temporeduktion

Das Gericht stützte sich auf ein Geschwindigkeitsgutachten und zwei Lärmschutzberichte. Die Einführung von Tempo 30 sei sowohl aus Gründen der Verkehrssicherheit – insbesondere zum Schutz besonders schutzbedürftiger Personen – als auch zur Reduktion übermässiger Lärmbelastung gerechtfertigt. Es gebe keine Hinweise auf relevante Reisezeitverluste oder Ausweichverkehr auf angrenzende Strassen. Die Anordnung sei verhältnismässig und erfülle die Anforderungen an funktionelle Verkehrsanordnungen gemäss Art. 3 Abs. 4 SVG.

Verfahrensrecht: Klare Voraussetzungen für die Beschwerdelegitimation

Das Gericht befasste sich auch ausführlich mit der Frage, wer gegen solche Verkehrsanordnungen überhaupt Beschwerde führen darf. Grundsätzlich gelten Allgemeinverfügungen wie Verkehrsanordnungen in Bezug auf ihre Anfechtbarkeit denselben Regeln wie Individualverfügungen. Beschwerdebefugt ist, wer durch die Anordnung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung geltend machen kann.

Im vorliegenden Fall wurde die sogenannte egoistische Verbandsbeschwerde bejaht: Beide Beschwerdeführer – der TCS Sektion Waldstätte sowie die ASTAG Region Luzern – sind als Vereine organisiert und vertreten nachweislich die Interessen einer grossen Anzahl von Mitgliedern, die die Baselstrasse regelmässig nutzen. Die Strasse wurde vom Gericht als verkehrsorientierte Hauptachse eingestuft, deren Nutzung durch die streitbetroffene Temporeduktion unmittelbar betroffen ist. Aufgrund dieser besonderen Nähe und der statutarischen Zielsetzung wurde die Beschwerdelegitimation beider Verbände zu Recht anerkannt.

Kontext: Strassenbauprojekt Baselstrasse geht weiter

Die Stadt Luzern kann mit dem Entscheid das geplante Strassenbauprojekt Baselstrasse weiterverfolgen. Neben der Temporeduktion sind Investitionen in lärmarmen Belag, die Förderung des Langsamverkehrs und die Aufwertung des öffentlichen Raums vorgesehen.

Weiterzug ans Bundesgericht angekündigt

Trotz klarer Beurteilung durch das Kantonsgericht haben die Beschwerdeführer angekündigt, den Entscheid an das Bundesgericht weiterzuziehen. Ob dieser letztinstanzlich Bestand haben wird, bleibt abzuwarten.


Was ist eine Verkehrsanordnung?
Eine Verkehrsanordnung ist eine behördliche Regelung des Verkehrs, wie zum Beispiel eine Geschwindigkeitsbegrenzung oder ein Fahrverbot. Rechtlich handelt es sich dabei um eine sogenannte Allgemeinverfügung, die für eine Vielzahl von Personen verbindlich ist, aber einen bestimmten Ort oder Sachverhalt betrifft. Die Tempo-30-Anordnung auf der Baselstrasse fällt unter die Kategorie der funktionellen Verkehrsanordnungen nach Art. 3 Abs. 4 SVG.

Wer darf Beschwerde einreichen?
Beschwerdeberechtigt sind Personen, die:

Wichtig: Nur gelegentliches Befahren genügt nicht. Es muss eine gewisse Intensität der Betroffenheit vorliegen, etwa bei Anwohnern oder regelmässigen Pendlern.

Können auch Vereine Beschwerde führen?
Ja, sogenannte egoistische Verbandsbeschwerden sind zulässig. Der Verband muss betroffene Mitglieder vertreten und die Interessenvertretung muss seinem Vereinszweck entsprechen.

Was prüft das Gericht?
Ob die Massnahme notwendig, verhältnismässig und sachlich gerechtfertigt ist. Häufig werden dazu Gutachten und Lärm- und Luftschutzberichte eingeholt.

Wie lange ist die Beschwerdefrist?
Die Frist zur Einreichung einer Beschwerde gegen eine Verkehrsanordnung beträgt 20 Tage ab Eröffnung des Entscheids (§ 107 Abs. 2 VRG Luzern). Die Einhaltung dieser Frist ist zwingende Voraussetzung für eine materielle Beurteilung durch das Gericht.