Künstliche Intelligenz (KI) ist längst Teil unseres Alltags. In Schulen, Universitäten und Unternehmen ist KI nicht mehr wegzudenken. Angesichts der rasanten Entwicklung künstlicher Intelligenz und ihrer zunehmenden Präsenz im Alltag gewinnt die Auseinandersetzung mit ihren Chancen und Risiken immer mehr an Bedeutung.

Am 23. Februar 2026 haben der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) sowie rund 60 weitere nationale Datenschutzbehörden weltweit eine gemeinsame Erklärung zu KI-generierten Bildern veröffentlicht. Diese Erklärung markiert einen wichtigen Schritt in der internationalen Diskussion um den Schutz der Privatsphäre und dem Datenschutz im digitalen Zeitalter.

Deepfakes und KI: Warum Datenschutzbehörden weltweit warnen

Die Datenschutzbehörden äussern erhebliche Bedenken gegenüber Systemen, die mit künstlicher Intelligenz realistische Bilder oder Videos von identifizierbaren Personen ohne deren Einwilligung erzeugen können. Solche Technologien bergen ein hohes Missbrauchsrisiko – etwa durch die Erstellung nicht einvernehmlicher, intimer Darstellungen (sogenannte Deepfakes). Besonders gefährdet sind Kinder und andere vulnerable Gruppen, die Ziel von Cyber-Mobbing, sexueller Ausbeutung oder Identitätsmissbrauch werden können.

Rechtslage in der Schweiz: Sind KI-generierte Bilder erlaubt?

In vielen Rechtsordnungen – einschliesslich in der Schweiz – kann die Erstellung oder Verbreitung von nicht einvernehmlich erstellten Bildern strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Aus datenschutzrechtlicher Sicht wirft die Nutzung von KI-Systemen zur Erstellung realitätsnaher Bilder erhebliche Fragen hinsichtlich der Rechtsmässigkeit der Datenbearbeitung und des Schutzes der Privatsphäre auf. Personenbezogene Daten dürfen nur dann verwendet werden, wenn hierfür eine gesetzliche Grundlage besteht oder die betroffene Person ausdrücklich eingewilligt hat. Unternehmen, welche solche Systeme anbieten, müssen sicherstellen, dass geeignete technische und organisatorische Massnahmen getroffen werden, um Missbrauch und unbefugte Bearbeitungen zu verhindern.

Empfehlungen für den Umgang mit KI

Die gemeinsame Erklärung der Datenschutzbehörden formuliert mehrere zentrale Prinzipien, die alle Organisationen befolgen sollten:

Fazit: Technologischer Fortschritt braucht Verantwortung

Die Risiken von KI-generierten Bildern sind global und erfordern dringendes regulatorisches Handeln. Während KI enorme Chancen bietet, darf der technische Fortschritt nicht auf Kosten von Privatsphäre, Datenschutz und anderer fundamentalen Rechten fortschreiten.

Unsere Kanzlei berät Unternehmen zur rechtskonformen Nutzung von KI und zu Datenschutzfragen. Kontaktieren Sie uns gerne, zu Fragen rund um genAI, Datenschutz und Ihrem Digitalisierungvorhaben.

Urteil 2C_47/2025 vom 27. März 2026 – Kennzeichnung veganer Produkte

Das Bundesgericht hat entschieden: Veganen Getränken darf der Begriff «Milch» nicht beigelegt werden – auch nicht in abgewandelter oder ironischer Form. Im Fall eines Haferdrinks mit der Aufschrift «SHHH… THIS IS NOT M[*]LK» bestätigte das Bundesgericht das Verbot des Zürcher Kantonalen Laboratoriums. Schon die stilisierte Schreibweise mit einem Tropfensymbol anstelle des «i» genüge, um den Eindruck einer Bezugnahme auf Milch zu erwecken.

Das Gericht stützt sich dabei auf seine Rechtsprechung aus 2025 (Urteil 2C_26/2023), wonach Bezeichnungen wie «Milch», «Rahm» oder «Joghurt» gemäss Lebensmittelgesetz (LMG) und den Lebensmittelverordnungen (insbesondere der LGV) geschützte Sachbezeichnungen für tierische Erzeugnisse sind. Solche Begriffe dürfen nur für Produkte verwendet werden, die tatsächlich aus Milch tierischen Ursprungs hergestellt sind.

Abgrenzung und Konsumentenschutz im Vordergrund

Das Bundesgericht betont, dass der Begriff «Milch» beim Konsumierenden klare Erwartungen weckt – insbesondere in Bezug auf Nährwert, Zusammensetzung und Herkunft. Eine «negative Anpreisung» («dies ist keine Milch») ändert daran nichts, weil der Bezug zur echten Milch bewusst hergestellt wird. Die Entscheidung schafft Rechtssicherheit für Hersteller, Kontrolleure und Konsumenten und setzt ein weiteres Zeichen für transparente Kennzeichnung im wachsenden Markt veganer Alternativen.

Verwaltungsverfahren zur Inverkehrbringung von Lebensmitteln

Die Zulassung und Überwachung von Lebensmitteln in der Schweiz erfolgt im Rahmen der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV; SR 817.02). Zuständig für die Vollzugskoordination ist das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV), während die Kantone (z.B. das kantonale Labor Zürich) den Vollzug wahrnehmen.

Wer ein Lebensmittel in Verkehr bringen will, muss insb. sicherstellen:

Besondere Bestimmungen gelten für sog. «neuartige Lebensmittel». Verstösse führen zur Untersagung der Inverkehrbringung, wie im vorliegenden Fall, teils begleitet von verwaltungsrechtlichen Verfahren bis hin zum Bundesgericht.

Internationaler Trend zur klaren Kennzeichnung

Der Entscheid des Bundesgerichts reiht sich in einen europäischen und internationalen Trend ein, der eine klare sprachliche Abgrenzung zwischen tierischen und pflanzlichen Lebensmitteln fordert. In der Europäischen Union ist der Begriff «Milch» gemäss EU-Verordnung Nr. 1308/2013 ausschliesslich tierischen Erzeugnissen vorbehalten. Gleiches gilt für Begriffe wie «Käse» oder «Butter».

Die EU-Kommission und nationale Behörden – etwa in Deutschland das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) – betonen die Bedeutung einer einheitlichen und transparenten Produktkennzeichnung, um Konsument*innen nicht in die Irre zu führen. Der jüngste EU-Streit um die Bezeichnung «Veggie-Burger» oder «Veggie-Schnitzel» zeigt, dass der Gesetzgeber zwar mehr Spielraum für pflanzliche Produkte gewährt, gleichzeitig aber klare Grenzen zieht, sobald geschützte Begriffe wie «Milch» betroffen sind.

Damit folgt die Schweiz – wenn auch als Nicht-EU-Mitglied – einer vergleichbaren Linie wie die EU: Verbraucherschutz und Rechtssicherheit gehen vor kreativen Wortspielen im Marketing.

Fazit

Das neue Urteil verdeutlicht: Die Kreativität im Marketing veganer Produkte hat rechtliche Grenzen. Wer pflanzliche Alternativen verkauft, muss sich an die Bezeichnungsregeln des Lebensmittelrechts halten – auch wenn der spielerische Umgang mit Wörtern aus Marketingsicht attraktiv erscheint.

Wer in der Schweiz als Ärztin oder Arzt tätig sein und Leistungen zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) abrechnen möchte, benötigt mehr als nur ein eidgenössisches Diplom. Das Krankenversicherungsgesetz (KVG), insbesondere die Artikel 36 und 37, regelt die fachlichen und administrativen Zulassungsvoraussetzungen auf Bundesebene. Hinzu kommen kantonale Bewilligungen, wie sie im Kanton Luzern erforderlich sind.

Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen im Überblick

Gemäss Art. 36 KVG dürfen Ärztinnen und Ärzte nur dann zulasten der OKP tätig sein, wenn sie:

Bei ausländischen Diplomen ist zudem die Bestätigung der Anerkennung durch die MEBEKO erforderlich, damit der Abschluss in der Schweiz als gleichwertig anerkannt wird. Im Kanton Luzern wird diese Berufsausübungsbewilligung von der Dienststelle Gesundheit und Sport DIGE erteilt. Das dafür erforderliche Formular „Gesuch um Erteilung einer Bewilligung zur fachlich eigenverantwortlichen Berufsausübung und um Zulassung zur Tätigkeit zulasten der OKP“ ist online abrufbar auf gesundheit.lu.ch/bewilligungen. Nach Erteilung der kantonalen Zulassung ist für die Abrechnung gegenüber den Krankenversicherern die Erteilung einer ZSR-Nummer notwendig, welche als eindeutige Identifikation des Leistungserbringers dient.

Zulassungsbeschränkungen nach Art. 37 KVG

Nach Art. 37 KVG kann der Bund den Kantonen zur Auflage machen, zusätzliche Bedingungen für die Zulassung von Ärztinnen und Ärzten einzuführen. Dazu gehören insbesondere Anforderungen an:

Diese Anforderungen wurden mit der KVG-Revision von 2022 verschärft, um die Zahl der zugelassenen Ärztinnen und Ärzte besser zu steuern und die Qualität der medizinischen Versorgung zu sichern.

Kritische Punkte und aktuelle Entwicklungen

Seit der KVG-Änderung vom 19. Juni 2020 sind zwei Punkte besonders praxisrelevant:

Dreijährige Tätigkeit an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte

Nur wer vor der Gesuchstellung während mindestens drei Jahren an einer aneraknnten schweizerischen Weiterbildungsstätte und im beantragten Fachgebiet tätig war, kann zugelassen werden. Diese Regel soll sicherstellen, dass Ärztinnen und Ärzte mit dem schweizerischen Gesundheitssystem vertraut sind. Der Kanton Luzern wendet diese Bestimmungen im Rahmen seiner Bewilligungsverfahren strikt an.

Hausärzte und regionale Unterversorgung

Ein zentrales Thema der letzten Jahre ist die Sicherung der hausärztlichen Grundversorgung, insbesondere in ländlichen Gebieten. Der zunehmende Hausärztemangel führt dazu, dass viele Kantone – auch Luzern – von den im KVG vorgesehenen Ausnahmeregelungen bei Unterversorgung Gebrauch machen können. Gleiches gilt für die Fachrichtungen der Kinder- und Jugendmedizin sowie Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie.

Diese Flexibilisierung soll verhindern, dass ganze Regionen ohne hausärztliche Grundversorgung bleiben – ein Problem, das insbesondere kleinere Gemeinden betrifft. Gleichzeitig bleibt die Verantwortung der Kantone hoch: Sie müssen sicherstellen, dass solche Sonderzulassungen gezielt und transparent erfolgen.

Bedarfsgesteuerte Zulassung

Kantone können die Zulassung beschränken, wenn die regionale Versorgung gesichert ist. Dies betrifft insbesondere Fachrichtungen mit Überkapazitäten. Der Kanton Luzern hat mit der kantonalen Zulassungsverordnung davon Gebrauch gemacht und im Fachgebiet Angiologie die Höchstzahl auf 11.5 Vollzeitäquivalente beschränkt.

Fazit

Für Ärztinnen und Ärzte bedeutet dies: Neben Diplom und Facharzttitel sind heute auch Erfahrung im Inland, Sprachkompetenz und Qualitätssicherung entscheidende Faktoren für eine Zulassung nach KVG. Wer die Tätigkeit in Luzern anstrebt, sollte die kantonalen Vorgaben sorgfältig prüfen und das Gesuch vollständig einreichen – so lassen sich Verzögerungen und Rückfragen vermeiden.

Mit Urteil vom 6. Oktober 2025 bestätigt das Bundesverwaltungsgericht die Verfügung des EDÖB zur Datenbank «Pfarrer-Check» und konkretisiert die Anwendung des revidierten Datenschutzgesetzes (DSG) auf öffentlich zugängliche Personendaten.

Der Entscheid schafft wichtige Klarheit für Betreiber von Online-Plattformen, Verzeichnissen und Kampagnen-Websites im Umgang mit Personendaten aus dem Internet.

Ein Überblick über das Urteil BVGer A-2941/2024

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 6. Oktober 2025 (A-2941/2024) die Verfügung des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) im sogenannten «Pfarrer-Check» bestätigt. Die öffentliche Erfassung von über 6’000 Kirchenpersonen in einer Online-Datenbank ohne Einwilligung verstösst nach Auffassung des Gerichts gegen das revidierte Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG).

Sachverhalt zum «Pfarrer-Check»-Urteil

Der Verein «Bürgerforum Schweiz» betrieb auf seiner Website eine öffentlich einsehbare Datenbank mit Personendaten von über 6’000 Personen aus dem kirchlichen Umfeld. Erfasst wurden Name, Wohnort und Postleitzahl, Arbeitgeber bzw. Konfession, Tätigkeitsgebiet, Funktion sowie ein Status («erfasst», «angefragt», «beantwortet») im Zusammenhang mit einem Fragebogen zu religiösen Ansichten.

Zweck der Datenbank war es gemäss Betreiberin, eine Unterscheidung zwischen «echten» und «verwässerten» Kirchen zu ermöglichen. Der EDÖB ordnete mit Verfügung vom 9. April 2025 die Löschung der ohne Einwilligung der Betroffenen veröffentlichten Einträge an. Dagegen erhob der Verein Beschwerde, auf welche das Bundesverwaltungsgericht nicht eintrat.

Anwendbares Recht & Verfahren

Das Gericht bestätigt zunächst, dass das revidierte Datenschutzgesetz (DSG, in Kraft seit 1. September 2023) anwendbar ist. Entscheidend ist der Zeitpunkt der Eröffnung der formellen Untersuchung; blosse informelle Vorabklärungen und die Beantwortung von Anfragen begründen noch keine hängige Untersuchung im Sinne des Übergangsrechts.

Die Beschwerdeführerin rügte, die Vorinstanz habe das Akteneinsichtsrecht verletzt, in dem sie ihr die Anzeigen nur anonymisiert zugänglich gemacht hat. Das Gericht erachtete das Vorgehen des EDÖB jedoch als rechtmässig: Das öffentliche Interesse an einer funktionierenden Datenschutzaufsicht überwiegt das Interesse der Betreiberin an der Identität der Hinweisgebenden.

Materielle Kernpunkte (Datenschutzgrundsätze und Rechtfertigung)

Verhältnismässigkeit

Die Veröffentlichung des Status «erfasst» oder «angefragt» war nach Auffassung des Gerichts weder geeignet noch erforderlich, um den vom Verein erklärten Zweck (die Unterscheidung «echter» vs. «gefälschter» Kirchen) zu erreichen. Die Information, dass jemand einen Fragebogen erhalten, aber nicht beantwortet hat, öffnet Raum für Interpretationen, ohne einen sachlichen Mehrwert für den Zweck der Datenbearbeitung zu bieten.

Zweckbindung

Die erfassten Personen hatten ihre Kontaktdaten auf den Websites ihrer Institutionen veröffentlicht, um im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit kontaktiert werden zu können. Die blosse Tatsache, dass die Daten allgemein zugänglich sind, bedeutet nicht, dass sie für jeden beliebigen Zweck, insbesondere für eine wertende Kampagnen-Datenbank, verwendet werden dürfen. Das Gericht qualifiziert die Nutzung für den «Pfarrer-Check» als Zweckänderung, die für die Betroffenen nicht erkennbar war.

Transparenz

Die betroffenen Personen müssen aktiv und klar über die tatsächliche Datenbearbeitung informiert werden. Dies ist nicht passiert. Insbesondere wurden die Betroffenen nicht ausreichend informiert, dass ihre Daten auch dann veröffentlicht würden, wenn sie den Fragebogen nicht ausfüllen. Ein blosser Verweis auf die Website des Betreibers genügt den Transparenzanforderungen des DSG nicht. Erforderlich ist eine aktive, verständliche Information über Art, Zweck und Umfang der Datenbearbeitung.

Rechtfertigungsgründe / öffentliches Interesse

Das Gericht verneint das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes im Sinne von Art. 31 DSG. Weder lag eine wirksame Einwilligung vor, noch konnte sich der Verein auf eine gesetzliche Grundlage oder ein überwiegendes öffentliches Interesse berufen. Ein selbst definiertes «öffentliches Interesse» ohne Verankerung im Gesetz oder in der Verfassung reicht nicht aus, um schwerwiegende Persönlichkeitsverletzungen zu rechtfertigen.

Auch die Berufung auf Art. 31 Abs. 2 DSG (Personen des öffentlichen Lebens) bleibt erfolglos. In der Interessenabwägung misst das Gericht dem Status «angefragt» ein hohes Verletzungspotenzial bei, weil er negative Spekulationen über Haltung und Integrität der betroffenen Person zulässt, während der Status «erfasst» lediglich eine mittlere Intensität aufweist.

Demnach kommt das Gericht zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin die Persönlichkeit der betroffenen Personen widerrechtlich verletzt.

Bedeutung des Urteils für die Praxis

Seit Inkrafttreten des neuen DSG hat der EDÖB bereits zahlreiche niederschwellige Interventionen vorgenommen und über 14 formelle Untersuchungen in Verfügungen münden lassen. Nur vier dieser Verfügungen wurden bisher vor Bundesverwaltungsgericht angefochten. Der Entscheid zeigt damit, dass die Gerichte die Linie des EDÖB grundsätzlich stützen und die datenschutzrechtlichen Grundprinzipien auch bei öffentlich zugänglichen Online-Daten konsequent durchsetzen.

Der Entscheid setzt ein klares Signal für Betreiber von Online-Datenbanken, Verzeichnissen, Kampagnen- und Bewertungsplattformen: Auch wenn Daten öffentlich zugänglich sind, bleiben Verhältnismässigkeit, Zweckbindung, Transparenz und eine tragfähige Rechtfertigungspflicht zentral.

Unsere Experten im Bereich Datenschutz- und ICT-Recht begleitet Organisationen bei der rechtssicheren Konzeption von Online-Plattformen, Websites und Projketen unter dem revidierten DSG.
Kontaktieren Sie uns unverbindlich zu Fragen in Datenschutz.

Patientendaten stehen im Spannungsfeld zwischen ärztlichem Behandlungsauftrag und Datenschutzrecht. Ärztinnen, Therapeuten und weitere Gesundheitsfachpersonen müssen sensible Gesundheitsdaten bearbeiten, um ihre Aufgaben zu erfüllen – zugleich sind sie verpflichtet, die Privatsphäre und den Persönlichkeitsschutz der Patientinnen und Patienten zu wahren.

Dieses Spannungsverhältnis zeigt sich besonders bei der Erhebung, Weitergabe und Speicherung von Daten im Praxisalltag – etwa in Patientenformularen zur Anmeldung, Einwilligung oder zur Dokumentation der Behandlung. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) hat hierzu ein neues Merkblatt zu Patientenformularen für ärztliche und therapeutische Konsultationen1 veröffentlicht. Es konkretisiert, wie Informationspflichten, Einwilligungen und Datensicherheit im Behandlungsumfeld rechtskonform umgesetzt werden können.

Mit der Veröffentlichung will der EDÖB Leistungserbringer wie Ärztinnen und Ärzte, Therapeutinnen und Therapeut, Praxen und Gesundheitszentren für die Anforderungen des revidierten DSG sensibilisieren und bestehende Formularvorlagen in Einklang mit dem Datenschutz zu bringen.

Informationspflicht und Einwilligung – zwei getrennte Pflichten

Das Merkblatt stellt klar: Wer Gesundheitsdaten bearbeitet, hat eine umfassende Informationspflicht – unabhängig davon, ob eine Einwilligung eingeholt wird. Gesundheitsfachpersonen müssen Patientinnen und Patienten transparent über die Datenbearbeitung informieren: Zweck, Rechtsgrundlage, Empfänger und Aufbewahrungsdauer müssen verständlich offengelegt werden (Art. 19 DSG).

Die Einwilligung kommt ergänzend ins Spiel, wenn keine andere Rechtsgrundlage vorliegt oder besonders heikle Bearbeitungen erfolgen, etwa bei Datenweitergaben an Dritte oder für Forschungszwecke. Dabei gilt: Eine gültige Einwilligung muss freiwillig, informiert, spezifisch und jederzeit widerrufbar sein. Pauschale oder vorausgefüllte Zustimmungserklärungen – etwa eine vorgängige Bekanntgabe des Patientendossiers oder bestimmter Elemente davon an Dritte – sind unzulässig.

Das Merkblatt mahnt Leistungserbringer, ihre Formulare kritisch zu prüfen: Informations- und Einwilligungsteile müssen klar getrennt und verständlich formuliert sein. Wer dies beachtet, reduziert das Risiko von Datenschutzverstössen und schafft zugleich Vertrauen im Patientenkontakt.

Elektronischer Datenaustausch – Sicherheit geht vor Bequemlichkeit

Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf dem sicheren Umgang mit Patientendaten in der digitalen Kommunikation. Das Merkblatt warnt ausdrücklich vor der ungesicherten Übermittlung sensibler Daten – insbesondere per E-Mail oder Online-Formular ohne Verschlüsselung.

Eine elektronische Datenübertragung darf nur erfolgen, wenn sie angemessen gesichert ist. Nur in Ausnahmefällen – und nach ausdrücklicher, informierter Einwilligung der betroffenen Person – kann eine weniger sichere Übermittlung gerechtfertigt sein. In solchen Fällen muss die Patientin oder der Patient die Risiken kennen und eine echte Wahl haben (z. B. zwischen sicherem Portal und herkömmlicher E-Mail).

Gerade in zunehmend digitalisierten Praxen ist die Umsetzung technischer und organisatorischer Sicherheitsmassnahmen entscheidend. Wer Patientendaten über unsichere Kanäle übermittelt, riskiert nicht nur datenschutzrechtliche Beanstandungen, sondern auch Haftungsfolgen.

Datensparsamkeit und Zweckbindung – weniger ist mehr

Der EDÖB erinnert daran, dass im Gesundheitsbereich nur jene Daten erhoben werden dürfen, die für die Behandlung oder Verwaltung zwingend notwendig sind. Das Prinzip der Verhältnismässigkeit verlangt, dass Patientendaten zweckgebunden, korrekt und so sparsam wie möglich erhoben werden.

Formulare, die übermässige Angaben abfragen – etwa Beruf, Nationalität oder Zivilstand ohne medizinischen Zusammenhang – sind unzulässig. Jede erhobene Information muss einem klaren Zweck dienen und medizinisch oder administrativ erforderlich sein.

Ärztinnen und Therapeuten dürfte dieser Hinweis auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit etwas aufstossen. In der Praxis ist dies schwierig umzusetzen ohne enormen Zusatzaufwand. Diese Anforderungen zielen jedoch nicht auf Bürokratie ab, sondern auf Vertrauen: Eine schlanke, zweckmässige Datenerfassung schützt sowohl die Patient:innen als auch die Praxen vor unnötigen Datenschutzrisiken.

Bedeutung & praktische Empfehlungen für Gesundheitsdienstleister

Das neue Merkblatt ist ein Weckruf für alle Gesundheitsakteure – von Einzelpraxen bis zu Therapiezentren. Wer Patientendaten verarbeitet, sollte jetzt prüfen:

      • Sind meine Patientenformulare verständlich, aktuell und datenschutzkonform?

      • Sind Informationspflicht und Einwilligung klar getrennt und dokumentiert?

      • Ist die elektronische Kommunikation technisch ausreichend gesichert?

      • Werden nur jene Daten erhoben, die tatsächlich notwendig sind?

    Eine datenschutzkonforme Praxis stärkt nicht nur die rechtliche Sicherheit, sondern auch das Vertrauen der Patientinnen und Patienten – das Fundament jeder medizinischen Tätigkeit.

    Häufige Fragen zum Datenschutz In Patientenformularen

    1. Mitteilung vom 30. September 2025 - Der EDÖB veröffentlicht ein Merkblatt zu Patientenformularen für ärztliche und therapeutische Konsultationen https://www.edoeb.admin.ch/de/merkblatt-zu-patientenformularen ↩︎

    Nein. Für die meisten Bearbeitungen im Rahmen der medizinischen Behandlung besteht eine gesetzliche Grundlage (Art. 31 Abs. 1 DSG, Gesundheitsgesetze der Kantone). Eine ausdrückliche Einwilligung ist nur nötig, wenn Daten ausserhalb des Behandlungsauftrags bearbeitet oder an Dritte weitergegeben werden – etwa für Forschungszwecke, Marketing oder Versicherungsabklärungen. Entscheidend ist, dass jede Patientin oder jeder Patient über die Datenbearbeitung informiert wird, auch wenn keine Einwilligung verlangt wird.

    Ja, aber nur mit klarer Trennung der Funktionen. Der EDÖB betont, dass Informationspflicht und Einwilligung inhaltlich und visuell unterscheidbar sein müssen. Patientinnen und Patienten müssen verstehen, welche Bearbeitungen zwingend (gesetzlich) erfolgen und wofür sie freiwillig zustimmen. Empfehlenswert ist, separate Abschnitte oder Checkboxen zu verwenden, um die Freiwilligkeit der Einwilligung sicherzustellen.

    Gesundheitsdaten gehören zu den besonders schützenswerten Personendaten (Art. 5 lit. c DSG). Sie dürfen elektronisch nur übermittelt werden, wenn die Vertraulichkeit und Integrität der Daten gewährleistet ist – etwa durch verschlüsselte E-Mails, sichere Patientenportale oder spezialisierte Kommunikationslösungen. Eine unverschlüsselte Übermittlung ist nur zulässig, wenn die Patientin oder der Patient nach umfassender Information ausdrücklich zustimmt.

    Nein. Das Datenschutzgesetz verpflichtet Leistungserbringer zur Datenminimierung: Es dürfen nur jene Angaben erhoben werden, die für Diagnose, Therapie oder administrative Zwecke erforderlich sind. Fragen zu Beruf, Religion oder Familienstand sind nur dann zulässig, wenn sie einen erkennbaren medizinischen Bezug haben.

    Ja. Eine Einwilligung muss jederzeit widerruflich sein. Der Widerruf gilt ab dem Zeitpunkt seiner Erklärung und entfaltet Wirkung für die Zukunft. Bereits rechtmässig bearbeitete Daten (z. B. für durchgeführte Behandlungen oder abgerechnete Leistungen) dürfen jedoch weiterhin aufbewahrt werden, soweit gesetzliche Pflichten bestehen – etwa zur Dokumentation oder Abrechnung.

    Die Schweiz festigt ihren Anspruch, zu den führenden Innovationsstandorten Europas zu zählen. Dabei spielt die ETH Zürich als Impulsgeberin eine zentrale Rolle. Drei jüngste Entwicklungen unterstreichen das technologische Potenzial und die digitale Souveränität des Landes (persönliche Auswahl):

    Alle Projekte stehen sinnbildlich für eine Innovationsstrategie, die auf wissenschaftlicher Exzellenz ebenso gründet wie auf unternehmerischer Skalierbarkeit, nachhaltiger Infrastruktur und regulatorischer Weitsicht.

    Digitale Souveränität: Das ETH-Sprachmodell für den öffentlichen Nutzen

    Mit dem von der ETH Zürich lancierten LLM entsteht erstmals eine KI-Technologie, die auf Schweizer Rechtsgrundlagen, Mehrsprachigkeit und höchste Datenschutzstandards zugeschnitten ist. Dieses entstand aus einer Zusammenarbeit der EPFL und der ETH Zürich und wurde auf dem «Alps» Supercomputer des Swiss National Supercomputing Centre (CSCS) trainiert. Für Unternehmen, Verwaltungen und insbesondere KMU, welche Wert auf datensichere Prozesse legen, eröffnet dies neue Möglichkeiten im Bereich Automatisierung, Informationserschliessung und moderner Kundeninteraktion – ohne auf global agierende Cloud-Plattformen angewiesen zu sein. Diese Entwicklung verdeutlicht, wie sich technologischer Fortschritt und Standortpolitik verbinden lassen. Die Schweiz positioniert sich damit als Vorreiter für vertrauenswürdige und unabhängige Digitalisierung, sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor.

    Halbleiterkompetenz im Herzen Europas: Das Swiss Chip Fablab

    Auch im Bereich Hard- und Halbleiterentwicklung markiert die ETH Zürich einen Meilenstein: Mit der geplanten Beteiligung am Swiss Chip Fablab im Innovationspark Dübendorf entsteht ein Netzwerk, das Forschung, Entwicklung und Produktion an einem geopolitisch sicheren, verlässlichen Standort vereint. Ziel ist es, die Resilienz der Lieferketten zu stärken und unabhängige Halbleiterexpertise zu etablieren – ein zentrales Anliegen in Zeiten globaler Unsicherheit. Es dient nicht als Alternative zu KI-Prozessorchips, die überwiegend in Taiwan hergestellt werden, sondern vielmehr hochspezialiserte Chips für Anwendungen wie Energie, Mobilität, Medizin oder Kokmmunikation zu entwickeln. Das Fablab bietet Start-ups, etablierten Unternehmen und internationalen Partnern Zugang zu modernster Infrastruktur, Begleitung bei regulatorischen Fragestellungen und die Chance auf strategische Vernetzung.

    Neuer ETH-Hub für den Kanton Luzern: Stärkung der Region und Förderung von Innovationen

    Durch die 100-Millionen-Franken-Spende der Jörg-G.-Bucherer-Stiftung an die ETH, soll ein Erdbeobachtungszentrum im Kanton Luzern realisiert werden. Diskutiert werden zum Beispiel Emmen/Viscosistadt, Horw um die Hochschule für Technik oder Hochdorf. Dies zeigt auf, wie Innovationskraft gezielt gestärkt und dezentral gefördert werden kann. Ein solcher ETH-Hub schafft neue Möglichkeiten für Unternehmen und Start-ups in der Zentralschweiz, in direktem Austausch mit Forschung und Lehre zu treten – und setzt dabei ein starkes Zeichen für die Attraktivität des Standorts Emmen als Technologie- und Innovationsstandort. Die regionale Verankerung technologischer Exzellenz trägt dazu bei, Innovationspotenziale breit zu erschließen und Synergien zwischen Wissenschaft und Wirtschaft zu nutzen.

    Was bedeutet das für Unternehmen, Investoren und Unternehmerinnen?

    Für technologieorientierte Unternehmen, Investorinnen und innovative Unternehmer entstehen neue Kooperationsmöglichkeiten, aber auch komplexe regulatorische Fragestellungen:

    Als auf Datenschutzrecht, digitale Geschäftsmodelle und wirtschaftsrechtliche Fragestellungen spezialisierte Boutique-Anwaltskanzlei aus Luzern begleiten wir Unternehmen, Behörden und Institutionen bei allen Herausforderungen der digitalen Transformation. Unser Team unterstützt Sie in allen Belangen des Datenschutzes, IT-Projekten, aber auch bei wirtschaftsrechtlichen Themen wie Corporate Governance, Restrukturierungen und M&A. Wir legen Wert auf rechtssichere Innovation, regulatorische Compliance und pragmatische Umsetzung. Von der Datenschutz-Folgeabschätzung über Lizenzverträge bis zur unternehmensübergreifenden Transformation profitieren Sie von unserer Expertise im digitalen und wirtschaftlichen Umfeld.

    Kontaktieren Sie uns unverbindlich zu Fragen zu digitalen Geschäftsmodellen.

    Arbeitsverhältnisse im öffentlichen Sektor unterscheiden sich in zentralen Punkten vom privaten Arbeitsrecht. Ein aktueller Entscheid des Verwaltungsgerichts Zug (abrufbar unter der Fallnummer V 2023 93) verdeutlicht, unter welchen Voraussetzungen eine Kündigung im öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis rechtmässig ausgesprochen werden kann, insbesondere bei einem gestörten Vertrauensverhältnis.

    Besonderheiten des öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses

    Im Gegensatz zum privaten Arbeitsrecht, das grundsätzlich eine weitgehende Kündigungsfreiheit kennt, dürfen öffentliche Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nur aus sachlichen Gründen beenden. Solche Gründe sind beispielsweise betriebliche Reorganisationen, mangelnde Leistung oder – wie im vorliegenden Fall – ein nachhaltig gestörtes Vertrauensverhältnis. Die einschlägigen Personalgesetze der Kantone und Gemeinden verlangen, dass die Kündigung als objektiv vertretbare Massnahme erscheint und die allgemeinen Grundsätze des staatlichen Handelns, insbesondere das Verhältnismässigkeitsprinzip, eingehalten werden.

    Sachverhalt: Gewerkschaftliches Engagement und Loyalitätskonflikt

    Im vorliegenden Fall hatte eine Lehrerin der Kantonsschule Menzingen nach einem Wechsel in der Schulleitung die interne Lehrergewerkschaft reaktiviert und sich für Kolleginnen und Kollegen eingesetzt, die im Zuge von Personalentscheiden ihre Stellen verloren hatten. Trotz wiederholter Aufforderung der Schulleitung, Personalentscheide zu akzeptieren und die Kompetenzen zu respektieren, wandte sich die Lehrerin als Gewerkschafterin an die vorgesetzte Behörde. Die Schulleitung sah darin eine nachhaltige Störung des Vertrauensverhältnisses und kündigte das Arbeitsverhältnis.

    Rechtliche Würdigung durch das Verwaltungsgericht

    Das Verwaltungsgericht Zug prüfte, ob ein sachlicher Kündigungsgrund vorlag und ob die Kündigung verhältnismässig war. Es kam zum Schluss, dass bereits ein schwerwiegender Vertrauensverlust – auch ohne disziplinarische Verfehlung – eine Kündigung rechtfertigen kann, wenn die Zusammenarbeit objektiv nicht mehr möglich ist. Das Gericht betonte, dass in solchen Ausnahmefällen mildere Massnahmen wie eine Versetzung oder Verwarnung nicht zwingend sind, sofern sie das gestörte Vertrauensverhältnis nicht wiederherstellen können. Die Kündigung wurde als nicht missbräuchlich eingestuft; ein Anspruch auf Abgangsentschädigung bestand nicht, da entsprechende Anträge fehlten.

    Verfahrensrechtliche Anforderungen

    Öffentliche Arbeitgeber sind verpflichtet, das rechtliche Gehör zu wahren und das Verfahren korrekt zu führen. Insbesondere bei Leistungs- oder Verhaltensproblemen ist in der Regel vor einer Kündigung eine schriftliche Abmahnung und eine Bewährungsfrist erforderlich. Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt, dass stets die mildeste geeignete Massnahme gewählt wird. Nur bei besonders gravierenden Störungen – wie einem irreparablen Vertrauensverlust – kann davon abgewichen werden.

    Fazit für die Praxis

    Der Entscheid des Verwaltungsgerichts Zug zeigt, dass eine Kündigung im öffentlichen Dienst auch ohne disziplinarische Verfehlungen zulässig sein kann, sofern das Vertrauensverhältnis nachhaltig und objektiv gestört ist. Dennoch bleibt jeder Fall eine Einzelfallprüfung: In der Regel sind Verwarnungen, das rechtliche Gehör und die Prüfung milderer Massnahmen zwingend. Öffentliche Arbeitgeber sollten daher Kündigungen sorgfältig dokumentieren und die verfahrensrechtlichen Vorgaben strikt einhalten, um Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden.

     

    Ein öffentlich-rechtliches Arbeitsverhältnis liegt vor, wenn das Arbeitsverhältnis ausdrücklich durch das kantonale Personalrecht geregelt ist, wie etwa im Personalgesetz (PG) des Kantons Zug. Dies betrifft insbesondere Lehrpersonen, Mitarbeitende der Verwaltung und Behördenangestellte.

    Die Kündigung muss – je nach anwendbarem Personalgesetz – als Verfügung erfolgen, das rechtliche Gehör der betroffenen Person ist zwingend zu wahren. Die Kündigung ist schriftlich zu begründen und es gilt eine Beschwerdefrist von 30 Tagen. Das Verfahren muss transparent und nachvollziehbar sein.

    Ja. Ein tiefgreifend gestörtes Vertrauensverhältnis kann – auch ohne disziplinarische Verfehlungen – eine Kündigung rechtfertigen, sofern keine mildere Massnahme (z.B. Versetzung, Verwarnung) zumutbar oder erfolgversprechend ist. Dies hat das Verwaltungsgericht Zug im Entscheid zur Kündigung einer Lehrerin ausdrücklich bestätigt.

    Neben dem Vertrauensverlust können folgende Gründe eine ordentliche Kündigung rechtfertigen (vgl. auch BGer 8C_995/2012):

    • Fehlender Wille zur Zusammenarbeit

    • Nachhaltig zerrüttetes Vertrauensverhältnis

    • Quantitativ oder qualitativ ungenügende Arbeitsleistungen

    • Persönliche Schwierigkeiten mit Vorgesetzten oder Unterstellten, die das Arbeitsklima beeinträchtigen

    • Wiederholte Kritik an Sozialkompetenz, bestätigt durch verschiedene Anspruchsgruppen (z.B. Schüler, Eltern, Kollegium)

    • Arbeitsleistungen, die trotz Unterstützung nicht verbessert werden

    • Minimalistische Grundhaltung bei der Erfüllung des Arbeitsauftrags

    Nein. Ein Anspruch auf Abgangsentschädigung besteht nur bei missbräuchlicher Kündigung. Liegt ein sachlicher Grund vor und wurde das Verfahren korrekt eingehalten, entfällt ein solcher Anspruch.

    Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) hat seinen Tätigkeitsbericht 2024/2025 veröffentlicht. In seiner Medienmitteilung titelt er „Verstärktes Einschreiten gegen Rechtsverstösse im Datenschutz und neue Höchststände bei den Zugangsgesuchen nach dem Öffentlichkeitsgesetz“ und zieht ein viel beachtetes Resümee zu Digitalisierung und Grundrechten, sowohl in öffentlichen Bereich wie Justiz, Polizei, Sicherheit und Gesundheit, aber auch bei Wirtschaft und Gesellschaft. Im Privatbereich fallen besonders folgende Themen auf:

    Cyberangriff auf OneLog: Risiken bei Login-Lösungen

    Der EDÖB dokumentiert einen gezielten Cyberangriff auf die Login-Plattform OneLog. Der Vorfall zeigt deutlich, dass cloudbasierte Authentifizierungsdienste zu attraktiven Zielen für Hacker werden – mit potenziell weitreichenden Folgen für tausende Privatpersonen. Der Bericht mahnt zu strikten Sicherheits- und Incident-Response-Prozessen bei Identity‑Anbietern. Verantwortliche treffen nicht nur die Meldepflicht von Datensicherheitsverletzungen (Art. 24 Abs. 1 DSG), sie müssen den EDÖB kontinuierlich über die getroffenen Massnahmen und das weitere Vorgehen informieren.

    Pflicht zur Vertretung (Art. 14 DSG): Klare Verantwortung im Privatbereich

    Neu fordert das DSG eindeutig eine Vertretung nach Art. 14 DSG für Private mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland, die Personendaten bearbeiten. Das heisst: Wer umfangreich und regelmässig Daten verarbeitet – z.B. im Rahmen privater Online-Plattformen oder Community-Diensten –, muss eine gewählte oder eingesetzte Person benennen, die für die Einhaltung des DSG verantwortlich ist. Dies stärkt die Nachvollziehbarkeit datenschutzrelevanter Prozesse. Dazu können Unternehmen und andere Private eine Vertretung benennen, als Anlaufstelle sowohl für die betroffenen Personen als auch für den EDÖB.

    BPS Legal bietet Vertretungen nach Art. 14 DSG an, ggf. in Kombination mit der Rolle des Schweizer Datenschutzberaters nach Art. 10 DSG. Nehmen Sie gerne mit uns Kontakt auf.

    Plattformübergreifendes Tracking: Auf dem Radar des Aufsehers

    Besonders interessant für Online-Marketing: Der EDÖB legt einen Schwerpunkt bei plattformübergreifenden Trackings, z.B. mittels Cookies oder Fingerprinting. Der EDÖB stellt fest, dass solche Methoden im Privatbereich oft im rechtsfreien Raum erfolgen – und fordert klare Regeln für Transparenz, Einwilligung und Dokumentation. Ohne geeignete technische und organisatorische Massnahmen drohen Bussen und Reputationsverlust. Bei der Verwendung von Drittdiensten und Third-Party-Cookies durch Webseiten- und Appbetreiber sind Informationspflichten, Gestaltungsrechte der betroffenen Personen und Verantwortlichkeiten zu beachten.

    Datenschutz zieht in die Unternehmenskultur ein

    Der EDÖB zeigt im Tätigkeitsbericht 2024/2025, dass Datenschutz im Privatbereich zunehmend ernst genommen wird. Von Cloud-Sicherheit bis Tracking-Regulierung – die Zahlen sprechen eine klare Sprache. Für Plattformbetreiber, KMU und Privatpersonen gilt: Proaktive Rechtsberatung ist wichtiger denn je, um Rechtssicherheit und Vertrauen zu schaffen. Den vollständigen Bericht finden Sie beim EDÖB unter: https://backend.edoeb.admin.ch/fileservice/sdweb-docs-prod-edoebch-files/files/2025/07/01/de77df3c-8cdb-4a72-9109-6783d8218fbc.pdf

    Kontaktieren Sie uns unverbindlich zu Fragen Datenschutzrecht und Digitalisierung.

     

     

    FAQ: Fragen und Antworten zum Datenschutz für KMU und Plattformbetreiber

    Der Vorfall zeigt, dass zentrale Login-Dienste ein hohes Sicherheitsrisiko darstellen. Plattformbetreiber müssen sicherstellen, dass Authentifizierungsprozesse besonders geschützt sind – durch starke Passwörter, Zwei-Faktor-Authentifizierung und ein funktionierendes Sicherheits- und Notfallmanagement. Datensicherheitsverletzungen müssen zudem schnell gemeldet werden.

    Unternehmen mit Sitz im Ausland, die systematisch Personendaten von Personen in der Schweiz bearbeiten, müssen zwingend eine Datenschutz-Vertretung in der Schweiz benennen. Auch kleinere Betreiber von Websites oder Plattformen können betroffen sein – etwa wenn sie regelmässig Daten von Schweizer Nutzern verarbeiten. Die Vertretung muss im Datenschutzhinweis transparent ausgewiesen werden.

    Wer Nutzerverhalten über verschiedene Websites und Geräte hinweg verfolgt, benötigt eine explizite Einwilligung der betroffenen Personen. Die Verwendung von Cookies, Pixeln oder Fingerprinting-Tools ohne klare Zustimmung ist datenschutzwidrig. KMU müssen ihre Cookie-Banner und Tracking-Prozesse technisch und rechtlich prüfen und anpassen.

    Wenn ein Unternehmen besonders risikobehaftete Datenbearbeitungen durchführt – etwa systematisches Tracking, Profiling oder die Verarbeitung von Gesundheitsdaten – ist häufig eine Datenschutz-Folgenabschätzung erforderlich. Der EDÖB weist im aktuellen Bericht eine Zunahme solcher Prüfungen bei Verantwortlichen aus. KMU sollten frühzeitig klären, ob eine DSFA notwendig ist, um späteren Rechtsfolgen vorzubeugen.

    Das neue Datenschutzgesetz verlangt, dass Verletzungen der Datensicherheit unverzüglich dem EDÖB gemeldet werden – wenn ein hohes Risiko für die betroffenen Personen besteht. Eine spätere oder unvollständige Meldung kann als Pflichtverletzung gewertet werden. KMU sollten klare interne Meldeprozesse etablieren.

    Die Publikation eines Baugesuchs der SpaceX-Tochter Starlink im Walliser Amtsblatt hat in den Medien für Aufmerksamkeit gesorgt. Das US-Unternehmen plant, in der Gemeinde Rarogne im Kanton Wallis eine neue Bodenstation zur Satellitenkommunikation zu errichten. Was für viele nach Zukunftstechnologie klingt, ist rechtlich gesehen ein klassischer Anwendungsfall des Schweizer Bau- und Planungsrechts – mit komplexen Anforderungen an Zonenkonformität, Bewilligungsfähigkeit und das öffentliche Interesse.

    Bauen in der Schweiz – nur innerhalb klarer Regeln

    In der Schweiz darf nicht einfach überall gebaut werden. Das Raumplanungsgesetz (RPG) verpflichtet Bund, Kantone und Gemeinden, die Nutzung des Bodens haushälterisch zu gestalten (Art. 1 RPG). Grundsätzlich sind Bauvorhaben auf Bauzonen zu konzentrieren – ausserhalb solcher Zonen sind Bauten nur ausnahmsweise zulässig (Art. 24 RPG).

    Wer also eine Anlage wie jene von Starlink errichten will, muss zunächst klären, ob der Standort zonenkonform ist – etwa ob es sich um eine Gewerbezone, Spezialzone oder gar um Landwirtschaftsland handelt. Gerade bei technischen Infrastrukturen, Antennenanlagen oder Kommunikationsstationen ist dies oft nicht eindeutig.

    Das Baubewilligungsverfahren – kantonal geregelt, rechtlich anspruchsvoll

    Das konkrete Baubewilligungsverfahren richtet sich nach kantonalem Recht. Im Kanton Luzern etwa regelt das Planungs- und Baugesetz (PBG), dass sämtliche Bauten und Anlagen grundsätzlich bewilligungspflichtig sind (§ 184 PBG LU). Voraussetzung ist, dass das Vorhaben zonenkonform ist, die Erschliessung gesichert ist und keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.

    Wird ausserhalb der Bauzone gebaut, braucht es zusätzlich eine Ausnahmebewilligung des Kantons – in sensiblen Fällen auch die Zustimmung des Bundes.

    Rechtliche Begleitung schafft Klarheit und Sicherheit – auch bei Widerstand

    Baugesuche wie jenes von Starlink zeigen exemplarisch, wie vielschichtig selbst technisch oder wirtschaftlich wünschenswerte Projekte sein können. Einsprachemöglichkeiten, Umweltverträglichkeitsprüfungen, denkmalpflegerische Auflagen oder Spezialbewilligungen machen das Verfahren oft anspruchsvoll.

    Dabei gilt: Nicht nur Bauherrschaften, sondern auch Einsprechende haben Rechte. So hat sich etwa die Facebook-Gruppe „5G en Suisse, non merci!“ kritisch zum geplanten Vorhaben geäussert. Sie ruft die Bevölkerung dazu auf, bis zum 28. Juni 2025 Einsprache gegen das Baugesuch zu erheben. Zwar handelt es sich bei der geplanten Anlage nicht um eine klassische 5G-Antenne, doch zeigen solche Reaktionen, dass Projekte im Bereich Telekommunikation zunehmend auch gesellschaftlich umstritten sind.

    Das Baurecht sieht vor, dass betroffene Nachbarn, Umweltorganisationen oder Dritte mit schutzwürdigem Interesse während der Auflagefrist Einsprache erheben können – in diesem Fall bis zum 28. Juni 2025. Erfolgt dies frist- und formgerecht, muss sich die zuständige Behörde mit den Vorbringen befassen. Gerade in technologisch oder ökologisch sensiblen Fällen ist mit Gegenwehr zu rechnen – eine sorgfältige rechtliche Vorbereitung ist daher entscheidend.

    Nach dem Willen von Starlink soll die Errichtung der ersten Schweizer Bodenstation bereits im Herbst 2025 starten. Ob dies gelingt, hängt auch davon ab, ob Einsprachen erhoben werden – und ob diese erfolgreich sind.

    Als Kanzlei mit ausgewiesener Praxis im Bau-, Planungs- und Umweltrecht vertreten wir sowohl Bauherrschaften und Gemeinden wie auch Nachbarn und Einsprechende – mit dem Ziel, rechtlich tragfähige und faire Lösungen zu erreichen.

    Kontaktieren Sie uns unverbindlich zu Fragen in Sachen Bau-, Planungs- und Umweltrecht.

     



    Wer darf gegen ein Baugesuch Einsprache erheben?

    Einsprache erheben darf grundsätzlich, wer besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse geltend machen kann – typischerweise Nachbarn, Mieter oder betroffene Grundeigentümer. So regelt zum Beispiel § 207 PBG Luzern die Einsprache- und Beschwerdebefugnis. Ist ein Einspracheverfahren vorgesehen, ist sodann die Beteiligung daran Voraussetzung zur Legitimation für eine nachgelagerte Beschwerde.

    Welche Frist gilt für eine Einsprache?

    Eine Einsprache ist grundsätzlich während der Auflagefrist einzureichen. Nach § 193 Abs. 2 PBG Luzern beträgt diese 20 Tage. 

    Wie muss eine Einsprache eingereicht werden?

    Die Einsprache ist schriftlich und begründet bei der zuständigen Gemeindebehörde einzureichen – häufig, wie zum Beispiel in Luzern auch im Doppel (§ 194 Abs. 1 PBG). Sie muss konkrete rechtliche oder tatsächliche Einwände enthalten – bloss allgemeine Bedenken genügen nicht.

    Was passiert nach einer Einsprache?

    Die Behörde prüft die Einsprache und entscheidet darüber im Baubewilligungsentscheid. Bei Abweisung kann ein Rechtsmittelverfahren folgen (§§ 196 ff. PBG), etwa ein Rekurs an das Verwaltungsgericht.

    Was kann ein Anwalt in diesem Verfahren leisten?

    Ein erfahrener Baujurist sichert Ihnen korrekte Verfahrensführung, prüft Erfolgschancen, verfasst Einsprachen, begleitet Mediationen oder vertritt Sie vor Behörden und Gerichten – sowohl als Bauherr wie als Einsprechende.

    Die Ausübung von ärztlichen Berufen setzt in der Schweiz gemäss dem Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe (MedBG) eine kantonale Berufsausübungsbewilligung voraus (Art. 34 ff. MedBG). Das Bundesrecht überträgt den Kantonen die Zuständigkeit zur Erteilung dieser Bewilligung, lässt jedoch nur eingeschränkten Spielraum für zusätzliche Voraussetzungen zu. Die Kantone dürfen etwa Anforderungen in Bezug auf Sprachkenntnisse oder persönliche Eignung stellen – nicht aber formale Kriterien wie starre Altersgrenzen einführen, sofern dies nicht durch übergeordnetes Bundesrecht gedeckt ist. Genau an dieser Schnittstelle spielt sich der jüngste Rechtsstreit in Neuenburg ab.

    Verfügung Gesundheitsdepartement und Entscheid Kantonsgericht Neuenburg

    Ein Neuenburger Arzt, geboren 1944, ersuchte entsprechend dem kantonalen Gesundheitsgesetz (Loi de santé (LS); RSN 800.1) um Verlängerung seiner Berufsausübungsbewilligung, welche in Neuenburg nach dem 70. Lebensjahr alle drei Jahre erneuert werden muss. Das Gesundheitsdepartement lehnte die Erneuerung gestützt auf Art. 57 LSN ab, mit der Begründung, das kantonale Gesundheitsgesetz verbiete grundsätzlich Verlängerungen über das 80. Lebensjahr hinaus. Gegen diese Verfügung wehrte sich der Arzt. Doch am 24. September 2024 schmetterte das Kantonsgericht Neuenburg den Rekurs ab mit Verweis auf das kantonale Gesundheitsgesetz und der fixen Altersguillotine.

    Bundesgericht (2C_486/2024, 14.04.2025): Altersgrenze unzulässig

    In der dagegen erhobenen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegeneheiten schützte das Bundesgericht die Beschwerde des Betroffenen Arztes. Es hielt fest, dass das Bundesrecht in Art. 34 ff. MedBG keine Höchstaltersgrenze für die ärztliche Tätigkeit kenne. Für ergänzende Regelungen verfügen die Kantone nur über einen geringen Handlungsspielraum. Daher verstosse das kantonale Gesundheitsgesetz (LSN) mit seiner fixen Altersguillotine gegen den Vorrang des Bundesrechts (Art. 49 BV).

    Das Bundesgericht betonte, dass die persönliche Eignung zur Berufsausübung sehr wohl geprüft werden dürfe – etwa im Hinblick auf gesundheitliche oder kognitive Fähigkeiten. Eine automatische Verweigerung der Bewilligung allein gestützt auf das Geburtsdatum sei aber unzulässig. Der Entscheid verpflichtet die kantonalen Behörden, künftig auf den Einzelfall abgestützte Eignungsprüfungen durchzuführen – etwa durch ärztliche Atteste oder Evaluationen – statt schematischer Altersgrenzen zu folgen.


    Wie sind Berufsausübungsbewilligung für Ärztinnen und Ärzte geregelt?

    Ärztinnen und Ärzte bedürfen dem Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe (MedBG) eine kantonale Berufsausübungsbewilligung (Art. 34 ff. MedBG). Das Bundesrecht überträgt den Kantonen die Zuständigkeit zur Erteilung dieser Bewilligung, was häufig in den kantonalen Gesundheitsgesetzen, wie z.B. in Neuenburg im Loi de santé (LS; RSN 800.1) oder in Luzern im Gesundheitsgesetz (GesG; SRL 800) geregelt wird. Das MedBG lässt jedoch nur eingeschränkten Spielraum für zusätzliche Voraussetzungen zu.

    Darf ein Kanton eine Altersgrenze für Ärztinnen und Ärzte festlegen?

    Nein. Das Bundesgericht hat klargestellt, dass kantonale Alterslimiten (wie z. B. eine starre Grenze von 80 Jahren) nicht mit dem MedBG vereinbar sind und gegen den Vorrang des Bundesrechts verstossen.

    Kann eine Bewilligung dennoch befristet oder nicht verlängert werden?

    Ja, aber nur nach individueller Prüfung der persönlichen Eignung. Entscheidend ist nicht das Alter, sondern ob die betroffene Person aus gesundheitlichen oder fachlichen Gründen zur Berufsausübung noch fähig ist.

    Was bedeutet der Entscheid für kantonale Gesundheitsdepartemente?

    Kantonale Aufsichtsorgane über Ärztinnen und Ärzte sind gehalten, ihre Praxis zu überprüfen. Zulässig ist laut Bundesgericht weiterhin etwa, befristete Bewilligungen auszustellen, um regelmässig überprüfen zu können, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligungen noch erfüllt sind. In diesem Fall, hat die betroffene Ärztin bzw. der betroffene Arzt einen Anspruch darauf, dass die Bewilligung erneuert wird, falls sie die Voraussetzungen zur Berufsausübung erfüllt. Kantone dürfen zur Prüfung dieser Frage auch eine Begutachtung der betroffenen Person verlangen.

    Welche Konsequenzen hat dies für Ärztinnen und Ärzte im Alter?

    Sie können ihre Tätigkeit grundsätzlich weiterführen, sofern sie gesundheitlich dazu in der Lage sind. Eine Bewilligung kann nur dann verweigert werden, wenn eine individuelle Überprüfung (z. B. medizinische Gutachten) konkrete Eignungszweifel belegt.