Patientendaten stehen im Spannungsfeld zwischen ärztlichem Behandlungsauftrag und Datenschutzrecht. Ärztinnen, Therapeuten und weitere Gesundheitsfachpersonen müssen sensible Gesundheitsdaten bearbeiten, um ihre Aufgaben zu erfüllen – zugleich sind sie verpflichtet, die Privatsphäre und den Persönlichkeitsschutz der Patientinnen und Patienten zu wahren.

Dieses Spannungsverhältnis zeigt sich besonders bei der Erhebung, Weitergabe und Speicherung von Daten im Praxisalltag – etwa in Patientenformularen zur Anmeldung, Einwilligung oder zur Dokumentation der Behandlung. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) hat hierzu ein neues Merkblatt zu Patientenformularen für ärztliche und therapeutische Konsultationen1 veröffentlicht. Es konkretisiert, wie Informationspflichten, Einwilligungen und Datensicherheit im Behandlungsumfeld rechtskonform umgesetzt werden können.

Mit der Veröffentlichung will der EDÖB Leistungserbringer wie Ärztinnen und Ärzte, Therapeutinnen und Therapeut, Praxen und Gesundheitszentren für die Anforderungen des revidierten DSG sensibilisieren und bestehende Formularvorlagen in Einklang mit dem Datenschutz zu bringen.

Informationspflicht und Einwilligung – zwei getrennte Pflichten

Das Merkblatt stellt klar: Wer Gesundheitsdaten bearbeitet, hat eine umfassende Informationspflicht – unabhängig davon, ob eine Einwilligung eingeholt wird. Gesundheitsfachpersonen müssen Patientinnen und Patienten transparent über die Datenbearbeitung informieren: Zweck, Rechtsgrundlage, Empfänger und Aufbewahrungsdauer müssen verständlich offengelegt werden (Art. 19 DSG).

Die Einwilligung kommt ergänzend ins Spiel, wenn keine andere Rechtsgrundlage vorliegt oder besonders heikle Bearbeitungen erfolgen, etwa bei Datenweitergaben an Dritte oder für Forschungszwecke. Dabei gilt: Eine gültige Einwilligung muss freiwillig, informiert, spezifisch und jederzeit widerrufbar sein. Pauschale oder vorausgefüllte Zustimmungserklärungen – etwa eine vorgängige Bekanntgabe des Patientendossiers oder bestimmter Elemente davon an Dritte – sind unzulässig.

Das Merkblatt mahnt Leistungserbringer, ihre Formulare kritisch zu prüfen: Informations- und Einwilligungsteile müssen klar getrennt und verständlich formuliert sein. Wer dies beachtet, reduziert das Risiko von Datenschutzverstössen und schafft zugleich Vertrauen im Patientenkontakt.

Elektronischer Datenaustausch – Sicherheit geht vor Bequemlichkeit

Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf dem sicheren Umgang mit Patientendaten in der digitalen Kommunikation. Das Merkblatt warnt ausdrücklich vor der ungesicherten Übermittlung sensibler Daten – insbesondere per E-Mail oder Online-Formular ohne Verschlüsselung.

Eine elektronische Datenübertragung darf nur erfolgen, wenn sie angemessen gesichert ist. Nur in Ausnahmefällen – und nach ausdrücklicher, informierter Einwilligung der betroffenen Person – kann eine weniger sichere Übermittlung gerechtfertigt sein. In solchen Fällen muss die Patientin oder der Patient die Risiken kennen und eine echte Wahl haben (z. B. zwischen sicherem Portal und herkömmlicher E-Mail).

Gerade in zunehmend digitalisierten Praxen ist die Umsetzung technischer und organisatorischer Sicherheitsmassnahmen entscheidend. Wer Patientendaten über unsichere Kanäle übermittelt, riskiert nicht nur datenschutzrechtliche Beanstandungen, sondern auch Haftungsfolgen.

Datensparsamkeit und Zweckbindung – weniger ist mehr

Der EDÖB erinnert daran, dass im Gesundheitsbereich nur jene Daten erhoben werden dürfen, die für die Behandlung oder Verwaltung zwingend notwendig sind. Das Prinzip der Verhältnismässigkeit verlangt, dass Patientendaten zweckgebunden, korrekt und so sparsam wie möglich erhoben werden.

Formulare, die übermässige Angaben abfragen – etwa Beruf, Nationalität oder Zivilstand ohne medizinischen Zusammenhang – sind unzulässig. Jede erhobene Information muss einem klaren Zweck dienen und medizinisch oder administrativ erforderlich sein.

Ärztinnen und Therapeuten dürfte dieser Hinweis auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit etwas aufstossen. In der Praxis ist dies schwierig umzusetzen ohne enormen Zusatzaufwand. Diese Anforderungen zielen jedoch nicht auf Bürokratie ab, sondern auf Vertrauen: Eine schlanke, zweckmässige Datenerfassung schützt sowohl die Patient:innen als auch die Praxen vor unnötigen Datenschutzrisiken.

Bedeutung & praktische Empfehlungen für Gesundheitsdienstleister

Das neue Merkblatt ist ein Weckruf für alle Gesundheitsakteure – von Einzelpraxen bis zu Therapiezentren. Wer Patientendaten verarbeitet, sollte jetzt prüfen:

      • Sind meine Patientenformulare verständlich, aktuell und datenschutzkonform?

      • Sind Informationspflicht und Einwilligung klar getrennt und dokumentiert?

      • Ist die elektronische Kommunikation technisch ausreichend gesichert?

      • Werden nur jene Daten erhoben, die tatsächlich notwendig sind?

    Eine datenschutzkonforme Praxis stärkt nicht nur die rechtliche Sicherheit, sondern auch das Vertrauen der Patientinnen und Patienten – das Fundament jeder medizinischen Tätigkeit.

    Häufige Fragen zum Datenschutz In Patientenformularen

    1. Mitteilung vom 30. September 2025 - Der EDÖB veröffentlicht ein Merkblatt zu Patientenformularen für ärztliche und therapeutische Konsultationen https://www.edoeb.admin.ch/de/merkblatt-zu-patientenformularen ↩︎

    Nein. Für die meisten Bearbeitungen im Rahmen der medizinischen Behandlung besteht eine gesetzliche Grundlage (Art. 31 Abs. 1 DSG, Gesundheitsgesetze der Kantone). Eine ausdrückliche Einwilligung ist nur nötig, wenn Daten ausserhalb des Behandlungsauftrags bearbeitet oder an Dritte weitergegeben werden – etwa für Forschungszwecke, Marketing oder Versicherungsabklärungen. Entscheidend ist, dass jede Patientin oder jeder Patient über die Datenbearbeitung informiert wird, auch wenn keine Einwilligung verlangt wird.

    Ja, aber nur mit klarer Trennung der Funktionen. Der EDÖB betont, dass Informationspflicht und Einwilligung inhaltlich und visuell unterscheidbar sein müssen. Patientinnen und Patienten müssen verstehen, welche Bearbeitungen zwingend (gesetzlich) erfolgen und wofür sie freiwillig zustimmen. Empfehlenswert ist, separate Abschnitte oder Checkboxen zu verwenden, um die Freiwilligkeit der Einwilligung sicherzustellen.

    Gesundheitsdaten gehören zu den besonders schützenswerten Personendaten (Art. 5 lit. c DSG). Sie dürfen elektronisch nur übermittelt werden, wenn die Vertraulichkeit und Integrität der Daten gewährleistet ist – etwa durch verschlüsselte E-Mails, sichere Patientenportale oder spezialisierte Kommunikationslösungen. Eine unverschlüsselte Übermittlung ist nur zulässig, wenn die Patientin oder der Patient nach umfassender Information ausdrücklich zustimmt.

    Nein. Das Datenschutzgesetz verpflichtet Leistungserbringer zur Datenminimierung: Es dürfen nur jene Angaben erhoben werden, die für Diagnose, Therapie oder administrative Zwecke erforderlich sind. Fragen zu Beruf, Religion oder Familienstand sind nur dann zulässig, wenn sie einen erkennbaren medizinischen Bezug haben.

    Ja. Eine Einwilligung muss jederzeit widerruflich sein. Der Widerruf gilt ab dem Zeitpunkt seiner Erklärung und entfaltet Wirkung für die Zukunft. Bereits rechtmässig bearbeitete Daten (z. B. für durchgeführte Behandlungen oder abgerechnete Leistungen) dürfen jedoch weiterhin aufbewahrt werden, soweit gesetzliche Pflichten bestehen – etwa zur Dokumentation oder Abrechnung.

    Die Schweiz festigt ihren Anspruch, zu den führenden Innovationsstandorten Europas zu zählen. Dabei spielt die ETH Zürich als Impulsgeberin eine zentrale Rolle. Drei jüngste Entwicklungen unterstreichen das technologische Potenzial und die digitale Souveränität des Landes (persönliche Auswahl):

    Alle Projekte stehen sinnbildlich für eine Innovationsstrategie, die auf wissenschaftlicher Exzellenz ebenso gründet wie auf unternehmerischer Skalierbarkeit, nachhaltiger Infrastruktur und regulatorischer Weitsicht.

    Digitale Souveränität: Das ETH-Sprachmodell für den öffentlichen Nutzen

    Mit dem von der ETH Zürich lancierten LLM entsteht erstmals eine KI-Technologie, die auf Schweizer Rechtsgrundlagen, Mehrsprachigkeit und höchste Datenschutzstandards zugeschnitten ist. Dieses entstand aus einer Zusammenarbeit der EPFL und der ETH Zürich und wurde auf dem «Alps» Supercomputer des Swiss National Supercomputing Centre (CSCS) trainiert. Für Unternehmen, Verwaltungen und insbesondere KMU, welche Wert auf datensichere Prozesse legen, eröffnet dies neue Möglichkeiten im Bereich Automatisierung, Informationserschliessung und moderner Kundeninteraktion – ohne auf global agierende Cloud-Plattformen angewiesen zu sein. Diese Entwicklung verdeutlicht, wie sich technologischer Fortschritt und Standortpolitik verbinden lassen. Die Schweiz positioniert sich damit als Vorreiter für vertrauenswürdige und unabhängige Digitalisierung, sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor.

    Halbleiterkompetenz im Herzen Europas: Das Swiss Chip Fablab

    Auch im Bereich Hard- und Halbleiterentwicklung markiert die ETH Zürich einen Meilenstein: Mit der geplanten Beteiligung am Swiss Chip Fablab im Innovationspark Dübendorf entsteht ein Netzwerk, das Forschung, Entwicklung und Produktion an einem geopolitisch sicheren, verlässlichen Standort vereint. Ziel ist es, die Resilienz der Lieferketten zu stärken und unabhängige Halbleiterexpertise zu etablieren – ein zentrales Anliegen in Zeiten globaler Unsicherheit. Es dient nicht als Alternative zu KI-Prozessorchips, die überwiegend in Taiwan hergestellt werden, sondern vielmehr hochspezialiserte Chips für Anwendungen wie Energie, Mobilität, Medizin oder Kokmmunikation zu entwickeln. Das Fablab bietet Start-ups, etablierten Unternehmen und internationalen Partnern Zugang zu modernster Infrastruktur, Begleitung bei regulatorischen Fragestellungen und die Chance auf strategische Vernetzung.

    Neuer ETH-Hub für den Kanton Luzern: Stärkung der Region und Förderung von Innovationen

    Durch die 100-Millionen-Franken-Spende der Jörg-G.-Bucherer-Stiftung an die ETH, soll ein Erdbeobachtungszentrum im Kanton Luzern realisiert werden. Diskutiert werden zum Beispiel Emmen/Viscosistadt, Horw um die Hochschule für Technik oder Hochdorf. Dies zeigt auf, wie Innovationskraft gezielt gestärkt und dezentral gefördert werden kann. Ein solcher ETH-Hub schafft neue Möglichkeiten für Unternehmen und Start-ups in der Zentralschweiz, in direktem Austausch mit Forschung und Lehre zu treten – und setzt dabei ein starkes Zeichen für die Attraktivität des Standorts Emmen als Technologie- und Innovationsstandort. Die regionale Verankerung technologischer Exzellenz trägt dazu bei, Innovationspotenziale breit zu erschließen und Synergien zwischen Wissenschaft und Wirtschaft zu nutzen.

    Was bedeutet das für Unternehmen, Investoren und Unternehmerinnen?

    Für technologieorientierte Unternehmen, Investorinnen und innovative Unternehmer entstehen neue Kooperationsmöglichkeiten, aber auch komplexe regulatorische Fragestellungen:

    Als auf Datenschutzrecht, digitale Geschäftsmodelle und wirtschaftsrechtliche Fragestellungen spezialisierte Boutique-Anwaltskanzlei aus Luzern begleiten wir Unternehmen, Behörden und Institutionen bei allen Herausforderungen der digitalen Transformation. Unser Team unterstützt Sie in allen Belangen des Datenschutzes, IT-Projekten, aber auch bei wirtschaftsrechtlichen Themen wie Corporate Governance, Restrukturierungen und M&A. Wir legen Wert auf rechtssichere Innovation, regulatorische Compliance und pragmatische Umsetzung. Von der Datenschutz-Folgeabschätzung über Lizenzverträge bis zur unternehmensübergreifenden Transformation profitieren Sie von unserer Expertise im digitalen und wirtschaftlichen Umfeld.

    Kontaktieren Sie uns unverbindlich zu Fragen zu digitalen Geschäftsmodellen.

    Arbeitsverhältnisse im öffentlichen Sektor unterscheiden sich in zentralen Punkten vom privaten Arbeitsrecht. Ein aktueller Entscheid des Verwaltungsgerichts Zug (abrufbar unter der Fallnummer V 2023 93) verdeutlicht, unter welchen Voraussetzungen eine Kündigung im öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis rechtmässig ausgesprochen werden kann, insbesondere bei einem gestörten Vertrauensverhältnis.

    Besonderheiten des öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses

    Im Gegensatz zum privaten Arbeitsrecht, das grundsätzlich eine weitgehende Kündigungsfreiheit kennt, dürfen öffentliche Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nur aus sachlichen Gründen beenden. Solche Gründe sind beispielsweise betriebliche Reorganisationen, mangelnde Leistung oder – wie im vorliegenden Fall – ein nachhaltig gestörtes Vertrauensverhältnis. Die einschlägigen Personalgesetze der Kantone und Gemeinden verlangen, dass die Kündigung als objektiv vertretbare Massnahme erscheint und die allgemeinen Grundsätze des staatlichen Handelns, insbesondere das Verhältnismässigkeitsprinzip, eingehalten werden.

    Sachverhalt: Gewerkschaftliches Engagement und Loyalitätskonflikt

    Im vorliegenden Fall hatte eine Lehrerin der Kantonsschule Menzingen nach einem Wechsel in der Schulleitung die interne Lehrergewerkschaft reaktiviert und sich für Kolleginnen und Kollegen eingesetzt, die im Zuge von Personalentscheiden ihre Stellen verloren hatten. Trotz wiederholter Aufforderung der Schulleitung, Personalentscheide zu akzeptieren und die Kompetenzen zu respektieren, wandte sich die Lehrerin als Gewerkschafterin an die vorgesetzte Behörde. Die Schulleitung sah darin eine nachhaltige Störung des Vertrauensverhältnisses und kündigte das Arbeitsverhältnis.

    Rechtliche Würdigung durch das Verwaltungsgericht

    Das Verwaltungsgericht Zug prüfte, ob ein sachlicher Kündigungsgrund vorlag und ob die Kündigung verhältnismässig war. Es kam zum Schluss, dass bereits ein schwerwiegender Vertrauensverlust – auch ohne disziplinarische Verfehlung – eine Kündigung rechtfertigen kann, wenn die Zusammenarbeit objektiv nicht mehr möglich ist. Das Gericht betonte, dass in solchen Ausnahmefällen mildere Massnahmen wie eine Versetzung oder Verwarnung nicht zwingend sind, sofern sie das gestörte Vertrauensverhältnis nicht wiederherstellen können. Die Kündigung wurde als nicht missbräuchlich eingestuft; ein Anspruch auf Abgangsentschädigung bestand nicht, da entsprechende Anträge fehlten.

    Verfahrensrechtliche Anforderungen

    Öffentliche Arbeitgeber sind verpflichtet, das rechtliche Gehör zu wahren und das Verfahren korrekt zu führen. Insbesondere bei Leistungs- oder Verhaltensproblemen ist in der Regel vor einer Kündigung eine schriftliche Abmahnung und eine Bewährungsfrist erforderlich. Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt, dass stets die mildeste geeignete Massnahme gewählt wird. Nur bei besonders gravierenden Störungen – wie einem irreparablen Vertrauensverlust – kann davon abgewichen werden.

    Fazit für die Praxis

    Der Entscheid des Verwaltungsgerichts Zug zeigt, dass eine Kündigung im öffentlichen Dienst auch ohne disziplinarische Verfehlungen zulässig sein kann, sofern das Vertrauensverhältnis nachhaltig und objektiv gestört ist. Dennoch bleibt jeder Fall eine Einzelfallprüfung: In der Regel sind Verwarnungen, das rechtliche Gehör und die Prüfung milderer Massnahmen zwingend. Öffentliche Arbeitgeber sollten daher Kündigungen sorgfältig dokumentieren und die verfahrensrechtlichen Vorgaben strikt einhalten, um Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden.

     

    Ein öffentlich-rechtliches Arbeitsverhältnis liegt vor, wenn das Arbeitsverhältnis ausdrücklich durch das kantonale Personalrecht geregelt ist, wie etwa im Personalgesetz (PG) des Kantons Zug. Dies betrifft insbesondere Lehrpersonen, Mitarbeitende der Verwaltung und Behördenangestellte.

    Die Kündigung muss – je nach anwendbarem Personalgesetz – als Verfügung erfolgen, das rechtliche Gehör der betroffenen Person ist zwingend zu wahren. Die Kündigung ist schriftlich zu begründen und es gilt eine Beschwerdefrist von 30 Tagen. Das Verfahren muss transparent und nachvollziehbar sein.

    Ja. Ein tiefgreifend gestörtes Vertrauensverhältnis kann – auch ohne disziplinarische Verfehlungen – eine Kündigung rechtfertigen, sofern keine mildere Massnahme (z.B. Versetzung, Verwarnung) zumutbar oder erfolgversprechend ist. Dies hat das Verwaltungsgericht Zug im Entscheid zur Kündigung einer Lehrerin ausdrücklich bestätigt.

    Neben dem Vertrauensverlust können folgende Gründe eine ordentliche Kündigung rechtfertigen (vgl. auch BGer 8C_995/2012):

    • Fehlender Wille zur Zusammenarbeit

    • Nachhaltig zerrüttetes Vertrauensverhältnis

    • Quantitativ oder qualitativ ungenügende Arbeitsleistungen

    • Persönliche Schwierigkeiten mit Vorgesetzten oder Unterstellten, die das Arbeitsklima beeinträchtigen

    • Wiederholte Kritik an Sozialkompetenz, bestätigt durch verschiedene Anspruchsgruppen (z.B. Schüler, Eltern, Kollegium)

    • Arbeitsleistungen, die trotz Unterstützung nicht verbessert werden

    • Minimalistische Grundhaltung bei der Erfüllung des Arbeitsauftrags

    Nein. Ein Anspruch auf Abgangsentschädigung besteht nur bei missbräuchlicher Kündigung. Liegt ein sachlicher Grund vor und wurde das Verfahren korrekt eingehalten, entfällt ein solcher Anspruch.

    Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) hat seinen Tätigkeitsbericht 2024/2025 veröffentlicht. In seiner Medienmitteilung titelt er „Verstärktes Einschreiten gegen Rechtsverstösse im Datenschutz und neue Höchststände bei den Zugangsgesuchen nach dem Öffentlichkeitsgesetz“ und zieht ein viel beachtetes Resümee zu Digitalisierung und Grundrechten, sowohl in öffentlichen Bereich wie Justiz, Polizei, Sicherheit und Gesundheit, aber auch bei Wirtschaft und Gesellschaft. Im Privatbereich fallen besonders folgende Themen auf:

    Cyberangriff auf OneLog: Risiken bei Login-Lösungen

    Der EDÖB dokumentiert einen gezielten Cyberangriff auf die Login-Plattform OneLog. Der Vorfall zeigt deutlich, dass cloudbasierte Authentifizierungsdienste zu attraktiven Zielen für Hacker werden – mit potenziell weitreichenden Folgen für tausende Privatpersonen. Der Bericht mahnt zu strikten Sicherheits- und Incident-Response-Prozessen bei Identity‑Anbietern. Verantwortliche treffen nicht nur die Meldepflicht von Datensicherheitsverletzungen (Art. 24 Abs. 1 DSG), sie müssen den EDÖB kontinuierlich über die getroffenen Massnahmen und das weitere Vorgehen informieren.

    Pflicht zur Vertretung (Art. 14 DSG): Klare Verantwortung im Privatbereich

    Neu fordert das DSG eindeutig eine Vertretung nach Art. 14 DSG für Private mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland, die Personendaten bearbeiten. Das heisst: Wer umfangreich und regelmässig Daten verarbeitet – z.B. im Rahmen privater Online-Plattformen oder Community-Diensten –, muss eine gewählte oder eingesetzte Person benennen, die für die Einhaltung des DSG verantwortlich ist. Dies stärkt die Nachvollziehbarkeit datenschutzrelevanter Prozesse. Dazu können Unternehmen und andere Private eine Vertretung benennen, als Anlaufstelle sowohl für die betroffenen Personen als auch für den EDÖB.

    BPS Legal bietet Vertretungen nach Art. 14 DSG an, ggf. in Kombination mit der Rolle des Schweizer Datenschutzberaters nach Art. 10 DSG. Nehmen Sie gerne mit uns Kontakt auf.

    Plattformübergreifendes Tracking: Auf dem Radar des Aufsehers

    Besonders interessant für Online-Marketing: Der EDÖB legt einen Schwerpunkt bei plattformübergreifenden Trackings, z.B. mittels Cookies oder Fingerprinting. Der EDÖB stellt fest, dass solche Methoden im Privatbereich oft im rechtsfreien Raum erfolgen – und fordert klare Regeln für Transparenz, Einwilligung und Dokumentation. Ohne geeignete technische und organisatorische Massnahmen drohen Bussen und Reputationsverlust. Bei der Verwendung von Drittdiensten und Third-Party-Cookies durch Webseiten- und Appbetreiber sind Informationspflichten, Gestaltungsrechte der betroffenen Personen und Verantwortlichkeiten zu beachten.

    Datenschutz zieht in die Unternehmenskultur ein

    Der EDÖB zeigt im Tätigkeitsbericht 2024/2025, dass Datenschutz im Privatbereich zunehmend ernst genommen wird. Von Cloud-Sicherheit bis Tracking-Regulierung – die Zahlen sprechen eine klare Sprache. Für Plattformbetreiber, KMU und Privatpersonen gilt: Proaktive Rechtsberatung ist wichtiger denn je, um Rechtssicherheit und Vertrauen zu schaffen. Den vollständigen Bericht finden Sie beim EDÖB unter: https://backend.edoeb.admin.ch/fileservice/sdweb-docs-prod-edoebch-files/files/2025/07/01/de77df3c-8cdb-4a72-9109-6783d8218fbc.pdf

    Kontaktieren Sie uns unverbindlich zu Fragen Datenschutzrecht und Digitalisierung.

     

     

    FAQ: Fragen und Antworten zum Datenschutz für KMU und Plattformbetreiber

    Der Vorfall zeigt, dass zentrale Login-Dienste ein hohes Sicherheitsrisiko darstellen. Plattformbetreiber müssen sicherstellen, dass Authentifizierungsprozesse besonders geschützt sind – durch starke Passwörter, Zwei-Faktor-Authentifizierung und ein funktionierendes Sicherheits- und Notfallmanagement. Datensicherheitsverletzungen müssen zudem schnell gemeldet werden.

    Unternehmen mit Sitz im Ausland, die systematisch Personendaten von Personen in der Schweiz bearbeiten, müssen zwingend eine Datenschutz-Vertretung in der Schweiz benennen. Auch kleinere Betreiber von Websites oder Plattformen können betroffen sein – etwa wenn sie regelmässig Daten von Schweizer Nutzern verarbeiten. Die Vertretung muss im Datenschutzhinweis transparent ausgewiesen werden.

    Wer Nutzerverhalten über verschiedene Websites und Geräte hinweg verfolgt, benötigt eine explizite Einwilligung der betroffenen Personen. Die Verwendung von Cookies, Pixeln oder Fingerprinting-Tools ohne klare Zustimmung ist datenschutzwidrig. KMU müssen ihre Cookie-Banner und Tracking-Prozesse technisch und rechtlich prüfen und anpassen.

    Wenn ein Unternehmen besonders risikobehaftete Datenbearbeitungen durchführt – etwa systematisches Tracking, Profiling oder die Verarbeitung von Gesundheitsdaten – ist häufig eine Datenschutz-Folgenabschätzung erforderlich. Der EDÖB weist im aktuellen Bericht eine Zunahme solcher Prüfungen bei Verantwortlichen aus. KMU sollten frühzeitig klären, ob eine DSFA notwendig ist, um späteren Rechtsfolgen vorzubeugen.

    Das neue Datenschutzgesetz verlangt, dass Verletzungen der Datensicherheit unverzüglich dem EDÖB gemeldet werden – wenn ein hohes Risiko für die betroffenen Personen besteht. Eine spätere oder unvollständige Meldung kann als Pflichtverletzung gewertet werden. KMU sollten klare interne Meldeprozesse etablieren.

    Die Publikation eines Baugesuchs der SpaceX-Tochter Starlink im Walliser Amtsblatt hat in den Medien für Aufmerksamkeit gesorgt. Das US-Unternehmen plant, in der Gemeinde Rarogne im Kanton Wallis eine neue Bodenstation zur Satellitenkommunikation zu errichten. Was für viele nach Zukunftstechnologie klingt, ist rechtlich gesehen ein klassischer Anwendungsfall des Schweizer Bau- und Planungsrechts – mit komplexen Anforderungen an Zonenkonformität, Bewilligungsfähigkeit und das öffentliche Interesse.

    Bauen in der Schweiz – nur innerhalb klarer Regeln

    In der Schweiz darf nicht einfach überall gebaut werden. Das Raumplanungsgesetz (RPG) verpflichtet Bund, Kantone und Gemeinden, die Nutzung des Bodens haushälterisch zu gestalten (Art. 1 RPG). Grundsätzlich sind Bauvorhaben auf Bauzonen zu konzentrieren – ausserhalb solcher Zonen sind Bauten nur ausnahmsweise zulässig (Art. 24 RPG).

    Wer also eine Anlage wie jene von Starlink errichten will, muss zunächst klären, ob der Standort zonenkonform ist – etwa ob es sich um eine Gewerbezone, Spezialzone oder gar um Landwirtschaftsland handelt. Gerade bei technischen Infrastrukturen, Antennenanlagen oder Kommunikationsstationen ist dies oft nicht eindeutig.

    Das Baubewilligungsverfahren – kantonal geregelt, rechtlich anspruchsvoll

    Das konkrete Baubewilligungsverfahren richtet sich nach kantonalem Recht. Im Kanton Luzern etwa regelt das Planungs- und Baugesetz (PBG), dass sämtliche Bauten und Anlagen grundsätzlich bewilligungspflichtig sind (§ 184 PBG LU). Voraussetzung ist, dass das Vorhaben zonenkonform ist, die Erschliessung gesichert ist und keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.

    Wird ausserhalb der Bauzone gebaut, braucht es zusätzlich eine Ausnahmebewilligung des Kantons – in sensiblen Fällen auch die Zustimmung des Bundes.

    Rechtliche Begleitung schafft Klarheit und Sicherheit – auch bei Widerstand

    Baugesuche wie jenes von Starlink zeigen exemplarisch, wie vielschichtig selbst technisch oder wirtschaftlich wünschenswerte Projekte sein können. Einsprachemöglichkeiten, Umweltverträglichkeitsprüfungen, denkmalpflegerische Auflagen oder Spezialbewilligungen machen das Verfahren oft anspruchsvoll.

    Dabei gilt: Nicht nur Bauherrschaften, sondern auch Einsprechende haben Rechte. So hat sich etwa die Facebook-Gruppe „5G en Suisse, non merci!“ kritisch zum geplanten Vorhaben geäussert. Sie ruft die Bevölkerung dazu auf, bis zum 28. Juni 2025 Einsprache gegen das Baugesuch zu erheben. Zwar handelt es sich bei der geplanten Anlage nicht um eine klassische 5G-Antenne, doch zeigen solche Reaktionen, dass Projekte im Bereich Telekommunikation zunehmend auch gesellschaftlich umstritten sind.

    Das Baurecht sieht vor, dass betroffene Nachbarn, Umweltorganisationen oder Dritte mit schutzwürdigem Interesse während der Auflagefrist Einsprache erheben können – in diesem Fall bis zum 28. Juni 2025. Erfolgt dies frist- und formgerecht, muss sich die zuständige Behörde mit den Vorbringen befassen. Gerade in technologisch oder ökologisch sensiblen Fällen ist mit Gegenwehr zu rechnen – eine sorgfältige rechtliche Vorbereitung ist daher entscheidend.

    Nach dem Willen von Starlink soll die Errichtung der ersten Schweizer Bodenstation bereits im Herbst 2025 starten. Ob dies gelingt, hängt auch davon ab, ob Einsprachen erhoben werden – und ob diese erfolgreich sind.

    Als Kanzlei mit ausgewiesener Praxis im Bau-, Planungs- und Umweltrecht vertreten wir sowohl Bauherrschaften und Gemeinden wie auch Nachbarn und Einsprechende – mit dem Ziel, rechtlich tragfähige und faire Lösungen zu erreichen.

    Kontaktieren Sie uns unverbindlich zu Fragen in Sachen Bau-, Planungs- und Umweltrecht.

     



    Wer darf gegen ein Baugesuch Einsprache erheben?

    Einsprache erheben darf grundsätzlich, wer besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse geltend machen kann – typischerweise Nachbarn, Mieter oder betroffene Grundeigentümer. So regelt zum Beispiel § 207 PBG Luzern die Einsprache- und Beschwerdebefugnis. Ist ein Einspracheverfahren vorgesehen, ist sodann die Beteiligung daran Voraussetzung zur Legitimation für eine nachgelagerte Beschwerde.

    Welche Frist gilt für eine Einsprache?

    Eine Einsprache ist grundsätzlich während der Auflagefrist einzureichen. Nach § 193 Abs. 2 PBG Luzern beträgt diese 20 Tage. 

    Wie muss eine Einsprache eingereicht werden?

    Die Einsprache ist schriftlich und begründet bei der zuständigen Gemeindebehörde einzureichen – häufig, wie zum Beispiel in Luzern auch im Doppel (§ 194 Abs. 1 PBG). Sie muss konkrete rechtliche oder tatsächliche Einwände enthalten – bloss allgemeine Bedenken genügen nicht.

    Was passiert nach einer Einsprache?

    Die Behörde prüft die Einsprache und entscheidet darüber im Baubewilligungsentscheid. Bei Abweisung kann ein Rechtsmittelverfahren folgen (§§ 196 ff. PBG), etwa ein Rekurs an das Verwaltungsgericht.

    Was kann ein Anwalt in diesem Verfahren leisten?

    Ein erfahrener Baujurist sichert Ihnen korrekte Verfahrensführung, prüft Erfolgschancen, verfasst Einsprachen, begleitet Mediationen oder vertritt Sie vor Behörden und Gerichten – sowohl als Bauherr wie als Einsprechende.

    Die Ausübung von ärztlichen Berufen setzt in der Schweiz gemäss dem Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe (MedBG) eine kantonale Berufsausübungsbewilligung voraus (Art. 34 ff. MedBG). Das Bundesrecht überträgt den Kantonen die Zuständigkeit zur Erteilung dieser Bewilligung, lässt jedoch nur eingeschränkten Spielraum für zusätzliche Voraussetzungen zu. Die Kantone dürfen etwa Anforderungen in Bezug auf Sprachkenntnisse oder persönliche Eignung stellen – nicht aber formale Kriterien wie starre Altersgrenzen einführen, sofern dies nicht durch übergeordnetes Bundesrecht gedeckt ist. Genau an dieser Schnittstelle spielt sich der jüngste Rechtsstreit in Neuenburg ab.

    Verfügung Gesundheitsdepartement und Entscheid Kantonsgericht Neuenburg

    Ein Neuenburger Arzt, geboren 1944, ersuchte entsprechend dem kantonalen Gesundheitsgesetz (Loi de santé (LS); RSN 800.1) um Verlängerung seiner Berufsausübungsbewilligung, welche in Neuenburg nach dem 70. Lebensjahr alle drei Jahre erneuert werden muss. Das Gesundheitsdepartement lehnte die Erneuerung gestützt auf Art. 57 LSN ab, mit der Begründung, das kantonale Gesundheitsgesetz verbiete grundsätzlich Verlängerungen über das 80. Lebensjahr hinaus. Gegen diese Verfügung wehrte sich der Arzt. Doch am 24. September 2024 schmetterte das Kantonsgericht Neuenburg den Rekurs ab mit Verweis auf das kantonale Gesundheitsgesetz und der fixen Altersguillotine.

    Bundesgericht (2C_486/2024, 14.04.2025): Altersgrenze unzulässig

    In der dagegen erhobenen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegeneheiten schützte das Bundesgericht die Beschwerde des Betroffenen Arztes. Es hielt fest, dass das Bundesrecht in Art. 34 ff. MedBG keine Höchstaltersgrenze für die ärztliche Tätigkeit kenne. Für ergänzende Regelungen verfügen die Kantone nur über einen geringen Handlungsspielraum. Daher verstosse das kantonale Gesundheitsgesetz (LSN) mit seiner fixen Altersguillotine gegen den Vorrang des Bundesrechts (Art. 49 BV).

    Das Bundesgericht betonte, dass die persönliche Eignung zur Berufsausübung sehr wohl geprüft werden dürfe – etwa im Hinblick auf gesundheitliche oder kognitive Fähigkeiten. Eine automatische Verweigerung der Bewilligung allein gestützt auf das Geburtsdatum sei aber unzulässig. Der Entscheid verpflichtet die kantonalen Behörden, künftig auf den Einzelfall abgestützte Eignungsprüfungen durchzuführen – etwa durch ärztliche Atteste oder Evaluationen – statt schematischer Altersgrenzen zu folgen.


    Wie sind Berufsausübungsbewilligung für Ärztinnen und Ärzte geregelt?

    Ärztinnen und Ärzte bedürfen dem Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe (MedBG) eine kantonale Berufsausübungsbewilligung (Art. 34 ff. MedBG). Das Bundesrecht überträgt den Kantonen die Zuständigkeit zur Erteilung dieser Bewilligung, was häufig in den kantonalen Gesundheitsgesetzen, wie z.B. in Neuenburg im Loi de santé (LS; RSN 800.1) oder in Luzern im Gesundheitsgesetz (GesG; SRL 800) geregelt wird. Das MedBG lässt jedoch nur eingeschränkten Spielraum für zusätzliche Voraussetzungen zu.

    Darf ein Kanton eine Altersgrenze für Ärztinnen und Ärzte festlegen?

    Nein. Das Bundesgericht hat klargestellt, dass kantonale Alterslimiten (wie z. B. eine starre Grenze von 80 Jahren) nicht mit dem MedBG vereinbar sind und gegen den Vorrang des Bundesrechts verstossen.

    Kann eine Bewilligung dennoch befristet oder nicht verlängert werden?

    Ja, aber nur nach individueller Prüfung der persönlichen Eignung. Entscheidend ist nicht das Alter, sondern ob die betroffene Person aus gesundheitlichen oder fachlichen Gründen zur Berufsausübung noch fähig ist.

    Was bedeutet der Entscheid für kantonale Gesundheitsdepartemente?

    Kantonale Aufsichtsorgane über Ärztinnen und Ärzte sind gehalten, ihre Praxis zu überprüfen. Zulässig ist laut Bundesgericht weiterhin etwa, befristete Bewilligungen auszustellen, um regelmässig überprüfen zu können, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligungen noch erfüllt sind. In diesem Fall, hat die betroffene Ärztin bzw. der betroffene Arzt einen Anspruch darauf, dass die Bewilligung erneuert wird, falls sie die Voraussetzungen zur Berufsausübung erfüllt. Kantone dürfen zur Prüfung dieser Frage auch eine Begutachtung der betroffenen Person verlangen.

    Welche Konsequenzen hat dies für Ärztinnen und Ärzte im Alter?

    Sie können ihre Tätigkeit grundsätzlich weiterführen, sofern sie gesundheitlich dazu in der Lage sind. Eine Bewilligung kann nur dann verweigert werden, wenn eine individuelle Überprüfung (z. B. medizinische Gutachten) konkrete Eignungszweifel belegt.

     

     

     

    Ab dem 1. Juni 2025 gilt im Kanton Luzern das Öffentlichkeitsprinzip. Damit öffnet sich die kantonale Verwaltung für mehr Transparenz und demokratische Kontrolle: Bürgerinnen und Bürger, Medienschaffende sowie Unternehmen erhalten grundsätzlich Zugang zu amtlichen Informationen und Dokumenten der Verwaltung – ohne Nachweis eines besonderen Interesses. Luzern ist damit der letzte Schweizer Kanton, der diesen wichtigen Schritt vollzieht.

    Was bedeutet das Öffentlichkeitsprinzip?

    Das Öffentlichkeitsprinzip verpflichtet die Behörden, amtliche Dokumente und Informationen auf Anfrage zugänglich zu machen. Die Verwaltung kann den Zugang nur verweigern, wenn gewichtige Gründe dagegen sprechen – etwa der Schutz von Personendaten oder anderer gesetzlich geschützter Interessen. Die Begründungspflicht liegt bei der Behörde. Dieses neue Recht stärkt die Transparenz, die demokratische Kontrolle und die Meinungsbildung im Kanton Luzern.

    Grenzen: Datenschutz und Persönlichkeitsschutz

    Das Öffentlichkeitsprinzip findet dort seine Grenzen, wo der Schutz personenbezogener Daten betroffen ist. Personendaten unterliegen dem verfassungsrechtlichen Persönlichkeitsschutz und dem kantonalen Datenschutzgesetz (KDSG). Beinhaltet ein amtliches Dokument Personendaten Dritter, muss die Verwaltung sorgfältig abwägen: Überwiegt das öffentliche Interesse an Transparenz oder das private Interesse an Geheimhaltung? In der Regel sind Personendaten zu anonymisieren. Ist dies nicht möglich, braucht es eine Einwilligung oder eine Interessenabwägung.

    Praktische Herausforderungen und Anonymisierung

    Die Anonymisierung von Personendaten in amtlichen Dokumenten ist anspruchsvoll. Durch moderne Recherchetools und die Vielzahl öffentlich zugänglicher Daten besteht die Gefahr, dass scheinbar anonymisierte Informationen dennoch einer Person zugeordnet werden können. Auch die Verwendung identifizierender Merkmale wie AHV-Nummern erschwert die effektive Anonymisierung. Verwaltungsstellen müssen daher besonders sorgfältig vorgehen, um Datenschutz und Transparenz in Einklang zu bringen.

    Dezentrale Umsetzung im Kanton Luzern

    Die gesetzlichen Regelungen zum Öffentlichkeitsprinzip und zum Datenschutz sind im Kanton Luzern auf verschiedene Erlasse verteilt. Die Bearbeitung von Zugangsgesuchen erfolgt dezentral durch die jeweiligen Verwaltungsstellen. Ein interdepartementales Gremium soll eine einheitliche Praxis sicherstellen. Dennoch bleibt abzuwarten, ob Gleichbehandlung und Datenschutz in jedem Einzelfall gewährleistet werden können.

    Unsere Kanzlei verfügt über ausgewiesene Expertise im Verwaltungsrecht, Datenschutz und im Umgang mit dem Öffentlichkeitsprinzip. Wir unterstützen Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen, Medienschaffende und Behörden bei Gesuchen um Zugang zu amtlichen Dokumenten – von der Antragstellung über die Interessenabwägung bis zur Vertretung im Rechtsmittelverfahren.

    Kontaktieren Sie uns unverbindlich zu Fragen zum Öffentlichkeitsprinzip

    Mit Entscheid vom 10. März 2025 (Fallnummer 7H 22 308) hat das Kantonsgericht Luzern die Einführung von Tempo 30 auf der Baselstrasse in Luzern als rechtmässig, notwendig und verhältnismässig beurteilt. Die Beschwerden des Touring Club Schweiz (TCS) sowie der ASTAG wurden abgewiesen. Der Entscheid stärkt die Möglichkeit der Behörden, lärm- und sicherheitspolitisch motivierte Verkehrsberuhigungen auch auf verkehrsorientierten Hauptachsen umzusetzen. Die Beschwerdeführer wollen Entscheid an das Bundesgericht weiterziehen.

    Verkehrsrechtlich fundierte Temporeduktion

    Das Gericht stützte sich auf ein Geschwindigkeitsgutachten und zwei Lärmschutzberichte. Die Einführung von Tempo 30 sei sowohl aus Gründen der Verkehrssicherheit – insbesondere zum Schutz besonders schutzbedürftiger Personen – als auch zur Reduktion übermässiger Lärmbelastung gerechtfertigt. Es gebe keine Hinweise auf relevante Reisezeitverluste oder Ausweichverkehr auf angrenzende Strassen. Die Anordnung sei verhältnismässig und erfülle die Anforderungen an funktionelle Verkehrsanordnungen gemäss Art. 3 Abs. 4 SVG.

    Verfahrensrecht: Klare Voraussetzungen für die Beschwerdelegitimation

    Das Gericht befasste sich auch ausführlich mit der Frage, wer gegen solche Verkehrsanordnungen überhaupt Beschwerde führen darf. Grundsätzlich gelten Allgemeinverfügungen wie Verkehrsanordnungen in Bezug auf ihre Anfechtbarkeit denselben Regeln wie Individualverfügungen. Beschwerdebefugt ist, wer durch die Anordnung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung geltend machen kann.

    Im vorliegenden Fall wurde die sogenannte egoistische Verbandsbeschwerde bejaht: Beide Beschwerdeführer – der TCS Sektion Waldstätte sowie die ASTAG Region Luzern – sind als Vereine organisiert und vertreten nachweislich die Interessen einer grossen Anzahl von Mitgliedern, die die Baselstrasse regelmässig nutzen. Die Strasse wurde vom Gericht als verkehrsorientierte Hauptachse eingestuft, deren Nutzung durch die streitbetroffene Temporeduktion unmittelbar betroffen ist. Aufgrund dieser besonderen Nähe und der statutarischen Zielsetzung wurde die Beschwerdelegitimation beider Verbände zu Recht anerkannt.

    Kontext: Strassenbauprojekt Baselstrasse geht weiter

    Die Stadt Luzern kann mit dem Entscheid das geplante Strassenbauprojekt Baselstrasse weiterverfolgen. Neben der Temporeduktion sind Investitionen in lärmarmen Belag, die Förderung des Langsamverkehrs und die Aufwertung des öffentlichen Raums vorgesehen.

    Weiterzug ans Bundesgericht angekündigt

    Trotz klarer Beurteilung durch das Kantonsgericht haben die Beschwerdeführer angekündigt, den Entscheid an das Bundesgericht weiterzuziehen. Ob dieser letztinstanzlich Bestand haben wird, bleibt abzuwarten.


    Was ist eine Verkehrsanordnung?
    Eine Verkehrsanordnung ist eine behördliche Regelung des Verkehrs, wie zum Beispiel eine Geschwindigkeitsbegrenzung oder ein Fahrverbot. Rechtlich handelt es sich dabei um eine sogenannte Allgemeinverfügung, die für eine Vielzahl von Personen verbindlich ist, aber einen bestimmten Ort oder Sachverhalt betrifft. Die Tempo-30-Anordnung auf der Baselstrasse fällt unter die Kategorie der funktionellen Verkehrsanordnungen nach Art. 3 Abs. 4 SVG.

    Wer darf Beschwerde einreichen?
    Beschwerdeberechtigt sind Personen, die:

    Wichtig: Nur gelegentliches Befahren genügt nicht. Es muss eine gewisse Intensität der Betroffenheit vorliegen, etwa bei Anwohnern oder regelmässigen Pendlern.

    Können auch Vereine Beschwerde führen?
    Ja, sogenannte egoistische Verbandsbeschwerden sind zulässig. Der Verband muss betroffene Mitglieder vertreten und die Interessenvertretung muss seinem Vereinszweck entsprechen.

    Was prüft das Gericht?
    Ob die Massnahme notwendig, verhältnismässig und sachlich gerechtfertigt ist. Häufig werden dazu Gutachten und Lärm- und Luftschutzberichte eingeholt.

    Wie lange ist die Beschwerdefrist?
    Die Frist zur Einreichung einer Beschwerde gegen eine Verkehrsanordnung beträgt 20 Tage ab Eröffnung des Entscheids (§ 107 Abs. 2 VRG Luzern). Die Einhaltung dieser Frist ist zwingende Voraussetzung für eine materielle Beurteilung durch das Gericht.