Die Gewinnherausgabe bei persönlichkeitsverletzenden Medienberichten wirft nicht nur dogmatische, sondern auch sehr praktische Fragen auf: Lässt sich aus einer Persönlichkeitsverletzung tatsächlich ein Geldbetrag ableiten, der an die betroffene Person herauszugeben ist? Der Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 22. Januar 2025 gibt darauf eine bemerkenswerte Antwort, doch ob sich daraus bereits eine gefestigte Linie für künftige Fälle ableiten lässt, bleibt offen.
In diesem Beitrag wird der Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 22. Januar 2025 und seine mögliche Signalwirkung trotz fehlender Rechtskraft eingeordnet. Jolanda Spiess-Hegglin klagte gegen die Ringier AG auf Herausgabe des Gewinns aus verschiedenen persönlichkeitsverletzenden Artikeln im Zusammenhang mit der Zuger Landammannfeier vom 20. Dezember 2014.
Schutz der Persönlichkeit nach Art. 28 Abs. 1 ZGB
Wer in seiner Persönlichkeit verletzt wird, kann sich gestützt auf Art. 28 ZGB dagegen zur Wehr setzen. Dieser Schutz richtet sich gegen jede Person oder jedes Unternehmen, das an der Verletzung durch Veröffentlichung, Verbreitung oder technischer Unterstützung mitwirkt.
Nicht jede Beeinträchtigung der Persönlichkeit ist automatisch widerrechtlich. Nach Art. 28 Abs. 2 ZGB gilt eine Persönlichkeitsverletzung nur dann als widerrechtlich, wenn kein Rechtfertigungsgrund vorliegt. Solche Rechtfertigungsgründe sind insbesondere:
- Einwilligung der betroffenen Person.
- Überwiegendes privates Interesse.
- Überwiegendes öffentliches Interesse.
Damit ist das Prüfprogramm bei einer widerrechtlichen Persönlichkeitsverletzung immer sowohl die Verletzung der Persönlichkeit an sich, als auch eine allfällige Rechtfertigung für das verletzende Handeln.
Informationsauftrag der Medien
Die Medien erfüllen eine zentrale Kontroll- und Informationsfunktion in der Demokratie, doch diese rechtfertigt nicht jede Persönlichkeitsverletzung. Berichterstattung muss durch gewichtige Gründe gestützt sein und bleibt an strenge Vorgaben gebunden.
Medien dürfen wahre Tatsachen verbreiten, sofern diese mittels Fakten bewiesen werden können. Zusätzlich muss ein gewichtiges Informationsinteresse der Öffentlichkeit bestehen. Selbst wahre Tatsachen sind jedoch nicht vom Informationsinteresse gedeckt, wenn sie unnötig verletzend sind oder aus der Privat- oder Geheimsphäre stammen.
Medien steht es frei, vertretbare Werturteile zu äussern. Diese dürfen jedoch nicht unsachlich oder verletzend sein. Eine sachliche und fundierte Meinungsäusserung bleibt zulässig, solange sie nicht primär diffamierend wirkt.
Besonderheiten bei Personen des öffentlichen Lebens
Bei Personen des öffentlichen Lebens gilt ein anderer Massstab als bei üblichen Privatpersonen. Ihr geschützter Privatbereich ist enger, da ein legitimes, öffentliches Informationsinteresse besteht. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Berichterstattung nur soweit zulässig, als sie vom Informationsbedürfnis gerechtfertigt ist. Der Persönlichkeitsschutz bleibt somit auch bei Personen des öffentlichen Lebens gewahrt.
Widerrechtliche Verletzung der Persönlichkeitsrechte
Bei widerrechtlichen Verletzungen der Persönlichkeitsrechte eröffnet Art. 28a ZGB der betroffenen Person verschiedene Rechtsbehelfe. Dazu gehören insbesondere Unterlassungs-, Beseitigungs- und Feststellungsansprüche sowie – je nach Konstellation – Schadenersatz-, Genugtuungs- sowie Gewinnherausgabeansprüche.
Gewinnherausgabe nach Art. 28a Abs. 3 ZGB
Wird durch eine Persönlichkeitsverletzung ein Gewinn erzielt, kann die verletzte Person grundsätzlich die Herausgabe des dadurch erzielten Gewinns verlangen. Ziel ist es, dass der Gewinn nicht dem Verletzer zukommt, sondern an die Betroffenen herausgegeben wird.
Voraussetzungen für den Gewinnherausgabeanspruch
Für die Gewinnherausgabe müssen zwei Bedingungen kumulativ erfüllt sein.
- Ein nachweisbarer, durch den Verletzer erzielter Gewinn mit dem persönlichkeitsverletzenden Medienbericht.
- Ein Kausalzusammenhang zwischen der Persönlichkeitsverletzung und dem Gewinn.
Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung genügt es, wenn der Artikel dazu beiträgt, die bisherige Leserschaft zu erhalten. Eine Steigerung der Leserschaft muss somit nicht nachgewiesen werden.
Urteil des Kantonsgericht Zug vom 22. Januar 2025
Das Kantonsgericht Zug verpflichtete die Ringier AG Fr. 309’531.00 plus 5% Zins an Frau Jolanda Spiess-Hegglin herauszugeben. Das Gericht entsprach dabei weitestgehend Frau Jolanda Spiess-Hegglin, welche eine Gewinnherausgabe in der Höhe von Fr. 430’000.00 forderte.
Das Urteil des Kantonsgericht ist u.W. noch nicht rechtskräftig und wurde von der Ringier AG an das Obergericht des Kantons Zug weitergezogen.
Gewinnberechnung persönlichkeitsverletzender Medienberichte
Dem Urteil ging ein früheres Urteil des Zuger Kantonsgerichts aus dem Jahr 2022 voraus, in welchem Ringier AG verpflichtet wurde Informationen zu vier persönlichkeitsverletzenden Artikeln offenzulegen. Die Offenlegungspflicht umfasste:
- Anzahl Abonnenten und Verkäufe der Ausgaben.
- Website-Aufrufe.
- Mittelwert eingeblendeter Werbungen pro Artikel
Aus diesen Angaben berechnete das Gericht den Betrag über Fr. 309’531.00 (vgl. für die genaue Berechnung Urteil A1 2020 56 vom 22. Januar 2025).
Wirkung des Entscheids auf zukünftige Berichterstattung?
Dem Urteil kommt trotz fehlender Rechtskraft eine starke Signalwirkung zu. Nach heutigem Kenntnisstand dürfte es sich um den ersten Fall handeln, in dem ein Schweizer Gericht ein Medienunternehmen zur Herausgabe eines konkret berechneten Gewinns verpflichtet hat. Sodann legt der Entscheid die konkrete Berechnung und Bezifferung des Gewinns dar.
Medienunternehmen müssen sich künftig fragen, ob sich grenzwertige Berichterstattung wirtschaftlich lohnt. Schwere Persönlichkeitsverletzungen können teuer werden, wenn Gerichte Gewinnherausgaben anordnen. Der Entscheid unterstreicht, dass sich persönlichkeitsverletzende Berichterstattung auch wirtschaftlich nicht auszahlen darf.
Datenschutzrecht schützt Personen – aber nicht jede Person, die Datenschutzrecht beansprucht. Der EuGH hat klargestellt: Wer das Auskunftsrecht nicht zur Kontrolle seiner Daten nutzt, sondern gezielt als Hebel für Schadenersatzansprüche, verliert diesen Schutz.
EUGH-URTEIL (Brillen Rottler) C-526/24 VOM 19. MÄRZ 2026
Sachverhalt
TC meldete sich im März 2023 zum Newsletter eines deutschen Optikerunternehmens (Brillen Rottler) an. Bereits 13 Tage später stellte er ein Auskunftsbegehren nach Art. 15 DSGVO. Das Unternehmen verweigerte die Auskunft gestützt auf öffentlich zugängliche Informationen, die ein systematisches Vorgehen von TC belegen sollten: Anmeldung für Dienste -> Auskunftsbegehren -> Schadenersatzforderung. TC klagte auf Zahlung von mindestens EUR 1’000.00 Genugtuung.
Kernaussagen des Urteils
- Bereits ein erstes Auskunftsbegehren kann als «exzessiv» gelten: Art. 12 Abs. 5 DSGVO erlaubt die Ablehnung nicht nur bei wiederholten, sondern auch bei einem erstmaligen Antrag, sofern eine Missbrauchsabsicht nachgewiesen ist. Entscheidend ist nicht die Häufigkeit, sondern die Absicht der antragstellenden Person.
- Beweislast beim Verantwortlichen: Will das Unternehmen ein Auskunftsbegehren als missbräuchlich zurückweisen, trägt es dafür die volle Beweislast – und diese ist zweistufig. Zunächst muss es objektiv darlegen, dass das Gesuch trotz formeller Korrektheit nicht dem eigentlichen Zweck des Auskunftsrechts dient, nämlich der Kontrolle und Überprüfung der eigenen Datenverarbeitung. Sodann muss es subjektiv nachweisen, dass die gesuchstellende Person von vornherein beabsichtigte, die Voraussetzungen für einen Schadenersatzanspruch künstlich herbeizuführen.
- Öffentliche Quellen als Beweismittel: Das Unternehmen darf öffentlich zugängliche Informationen (z.B. Medienberichte, Blogeinträge über bekannte «Datenschutz-Trolle») zur Beweisführung heranziehen, sofern diese durch weitere Anhaltspunkte bestätigt werden.
- Schadenersatz auch ohne rechtswidrige Datenbearbeitung: Art. 82 Abs. 1 DSGVO gewährt einen Schadenersatzanspruch nicht nur bei rechtswidriger Datenverarbeitung, sondern auch bei der blossen Verletzung des Auskunftsrechts gemäss Art. 15 DSGVO. Die Verletzung prozessualer Rechte ist für sich allein haftungsbegründend.
- Immaterieller Schaden – kein Automatismus: Der Verlust der Kontrolle über Daten oder die Ungewissheit über deren Verarbeitung können immateriellen Schaden darstellen. Ein Schadenersatz entfällt aber, wenn der Kausalzusammenhang durch das eigene Verhalten der betroffenen Person unterbrochenwird – insbesondere, wenn diese den Verstoss bewusst provoziert hat, um einen Anspruch zu generieren.
UMFANG DES AUSKUNFTSRECHTS (Art. 15 DSGVO) – WAS IST ERFASST, WAS NICHT?
Vom Auskunftsrecht erfasst (Art. 15 DSGVO)
- Das Recht zu erfahren, ob überhaupt personenbezogene Daten verarbeitet werden.
- Bei bestehender Verarbeitung: Auskunft über die Daten selbst, Verarbeitungszwecke, Kategorien, Empfänger, Speicherdauer, Herkunft der Daten sowie allfällige automatisierte Entscheidungen.
- Das Recht, dieses Auskunftsrecht unentgeltlich und in der Regel innert Monatsfrist auszuüben.
- Schadenersatz für immaterielle Schäden, die aus der Verletzung des Auskunftsrechts resultieren (einschliesslich Kontrollverlust und Ungewissheit über Verarbeitung)
Nicht vom Auskunftsrecht erfasst bzw. nicht schutzwürdig
- Auskunftsbegehren, die nicht dem Zweck dienen, die eigene Datenverarbeitung zu kontrollieren, sondern missbräuchlich zur Erzielung von Schadenersatz gestellt werden.
- Schadenersatz, wenn die betroffene Person den Schaden (z.B. Kontrollverlust) durch eigenes missbräuchliches Handeln selbst herbeigeführt hat – der Kausalzusammenhang wird unterbrochen.
- Schadenersatz ohne Nachweis eines tatsächlich entstandenen Schadens – kein Automatismus aus dem blossen Verstoss.
KONSEQUENZEN FÜR DIE SCHWEIZ UND IHRE RECHTSPRECHUNG
Relevanz für die Schweiz
Obwohl die DSGVO in der Schweiz nicht unmittelbar gilt, orientiert sich das revidierte Datenschutzgesetz (DSG, in Kraft seit 1. September 2023) eng an den europäischen Vorgaben. Schweizer Gerichte ziehen die DSGVO und die EuGH-Rechtsprechung regelmässig als Auslegungshilfe für die eurokompatible Anwendung des DSG heran.
Stärkung des Rechtsmissbrauchsverbots (Art. 2 ZGB)
Das Urteil bestätigt und stärkt die Anwendung von Art. 2 Abs. 2 ZGB («Der offenbare Missbrauch eines Rechts findet keinen Rechtsschutz») im Datenschutzrecht. Schweizer Gerichte werden die Logik des EuGH voraussichtlich übernehmen: Nicht die Anzahl der Gesuche, sondern die zweckfremde Absicht ist entscheidend.
Art. 26 Abs. 1 lit. c DSG erlaubt die Verweigerung von Auskunft bei «offensichtlich querulatorischen» Gesuchen oder solchen mit datenschutzwidrigem Zweck. Das EuGH-Urteil liefert wertvolle Kriterien zur Konkretisierung dieser Bestimmung.
Wesentlicher Unterschied: Höhere Schwelle für Genugtuung (Art. 32 Abs. 3 DSG)
Während der EuGH den Kontrollverlust als potenziell ersatzfähigen immateriellen Schaden anerkennt, setzt Art. 32 Abs. 3 DSG für einen Genugtuungsanspruch eine schwere Persönlichkeitsverletzung voraus. Die blosse Verweigerung einer Auskunft oder die damit verbundene Ungewissheit dürfte diese Schwelle in der Schweiz regelmässig nicht erreichen.
Dies stellt für «Datenschutz-Trolle» in der Schweiz eine erheblich höhere Hürde dar als im EU-Recht und dürfte das Geschäftsmodell systematischer Auskunftsbegehren zum Zweck der Schadenersatzerzielung in der Schweiz weitgehend unattraktiv machen.
Übereinstimmung beim Kausalzusammenhang
Die Ausführungen des EuGH zur Unterbrechung des Kausalzusammenhangs durch das Verhalten der betroffenen Person decken sich vollständig mit den Grundsätzen des schweizerischen Haftpflichtrechts (Selbstverschulden). Wer einen Verstoss bewusst provoziert, verliert seinen Anspruch.
KONSEQUENZEN FÜR UNTERNEHMEN
Das Urteil ist kein Freifahrtschein, Auskunftsbegehren pauschal abzulehnen – die Beweislast für Missbrauch liegt vollständig beim Unternehmen. Fehlerhafte oder verspätete Auskünfte sind das Einfallstor für Schadenersatzansprüche – unabhängig davon, ob die Anfrage gutgläubig oder missbräuchlich gestellt wurde.
Für Schweizer Unternehmen kommt hinzu, dass das revidierte DSG seit September 2023 vergleichbare Auskunftspflichten kennt. Die Schwelle für Genugtuungsansprüche liegt zwar höher als im EU-Recht – das entbindet aber nicht von der Pflicht zur fristgerechten und vollständigen Auskunftserteilung.
Konkret empfiehlt sich daher, Auskunftsprozesse zu verschlanken und intern klar zuzuweisen, Antworten verständlich zu formulieren, statt nur Rohdaten zu liefern, Datenhaltung so zu strukturieren, dass Auskünfte rasch und vollständig erteilt werden können.
FAZIT
Der EuGH hat mit seinem Urteil eine wichtige Grenze gegen den Missbrauch des datenschutzrechtlichen Auskunftsrechts gezogen: Wer eine Auskunft nach Art. 15 DSGVO nicht zur Kontrolle der eigenen Datenverarbeitung stellt, sondern gezielt zur Konstruktion von Schadenersatzansprüchen, handelt missbräuchlich – und verliert sowohl den Anspruch auf Auskunft als auch auf Genugtuung. Für die Schweiz bestätigt das Urteil die Anwendung des Rechtsmissbrauchsverbots (Art. 2 ZGB) im Datenschutzrecht. Zugleich setzt das Schweizer DSG mit dem Erfordernis einer schweren Persönlichkeitsverletzung für Genugtuungsansprüche die Hürde noch höher als das EU-Recht, was das Geschäftsmodell der «Datenschutz-Trolle» unattraktiv macht.
Ein starkes Stück Schweizer Filmkunst: «The Narrative» erzählt eine Geschichte, die berührt, überrascht und nachhallt.
Wir sind stolz, als rechtliche Berater einen kleinen Beitrag zu diesem grossen Projekt geleistet zu haben – und danken dem gesamten Produktionsteam für das Vertrauen und die wertschätzende Nennung im Film und an der Vorpremiere.
Ein Film, den man nicht nur sieht, sondern erlebt. Wir gratulieren dem ganzen Team zu diesem gelungenen Werk – und wünschen viel Erfolg zum Kinostart am 12. März 2026!
Mit Urteil vom 6. Oktober 2025 bestätigt das Bundesverwaltungsgericht die Verfügung des EDÖB zur Datenbank «Pfarrer-Check» und konkretisiert die Anwendung des revidierten Datenschutzgesetzes (DSG) auf öffentlich zugängliche Personendaten.
Der Entscheid schafft wichtige Klarheit für Betreiber von Online-Plattformen, Verzeichnissen und Kampagnen-Websites im Umgang mit Personendaten aus dem Internet.
Ein Überblick über das Urteil BVGer A-2941/2024
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 6. Oktober 2025 (A-2941/2024) die Verfügung des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) im sogenannten «Pfarrer-Check» bestätigt. Die öffentliche Erfassung von über 6’000 Kirchenpersonen in einer Online-Datenbank ohne Einwilligung verstösst nach Auffassung des Gerichts gegen das revidierte Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG).
Sachverhalt zum «Pfarrer-Check»-Urteil
Der Verein «Bürgerforum Schweiz» betrieb auf seiner Website eine öffentlich einsehbare Datenbank mit Personendaten von über 6’000 Personen aus dem kirchlichen Umfeld. Erfasst wurden Name, Wohnort und Postleitzahl, Arbeitgeber bzw. Konfession, Tätigkeitsgebiet, Funktion sowie ein Status («erfasst», «angefragt», «beantwortet») im Zusammenhang mit einem Fragebogen zu religiösen Ansichten.
Zweck der Datenbank war es gemäss Betreiberin, eine Unterscheidung zwischen «echten» und «verwässerten» Kirchen zu ermöglichen. Der EDÖB ordnete mit Verfügung vom 9. April 2025 die Löschung der ohne Einwilligung der Betroffenen veröffentlichten Einträge an. Dagegen erhob der Verein Beschwerde, auf welche das Bundesverwaltungsgericht nicht eintrat.
Anwendbares Recht & Verfahren
Das Gericht bestätigt zunächst, dass das revidierte Datenschutzgesetz (DSG, in Kraft seit 1. September 2023) anwendbar ist. Entscheidend ist der Zeitpunkt der Eröffnung der formellen Untersuchung; blosse informelle Vorabklärungen und die Beantwortung von Anfragen begründen noch keine hängige Untersuchung im Sinne des Übergangsrechts.
Die Beschwerdeführerin rügte, die Vorinstanz habe das Akteneinsichtsrecht verletzt, in dem sie ihr die Anzeigen nur anonymisiert zugänglich gemacht hat. Das Gericht erachtete das Vorgehen des EDÖB jedoch als rechtmässig: Das öffentliche Interesse an einer funktionierenden Datenschutzaufsicht überwiegt das Interesse der Betreiberin an der Identität der Hinweisgebenden.
Materielle Kernpunkte (Datenschutzgrundsätze und Rechtfertigung)
Verhältnismässigkeit
Die Veröffentlichung des Status «erfasst» oder «angefragt» war nach Auffassung des Gerichts weder geeignet noch erforderlich, um den vom Verein erklärten Zweck (die Unterscheidung «echter» vs. «gefälschter» Kirchen) zu erreichen. Die Information, dass jemand einen Fragebogen erhalten, aber nicht beantwortet hat, öffnet Raum für Interpretationen, ohne einen sachlichen Mehrwert für den Zweck der Datenbearbeitung zu bieten.
Zweckbindung
Die erfassten Personen hatten ihre Kontaktdaten auf den Websites ihrer Institutionen veröffentlicht, um im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit kontaktiert werden zu können. Die blosse Tatsache, dass die Daten allgemein zugänglich sind, bedeutet nicht, dass sie für jeden beliebigen Zweck, insbesondere für eine wertende Kampagnen-Datenbank, verwendet werden dürfen. Das Gericht qualifiziert die Nutzung für den «Pfarrer-Check» als Zweckänderung, die für die Betroffenen nicht erkennbar war.
Transparenz
Die betroffenen Personen müssen aktiv und klar über die tatsächliche Datenbearbeitung informiert werden. Dies ist nicht passiert. Insbesondere wurden die Betroffenen nicht ausreichend informiert, dass ihre Daten auch dann veröffentlicht würden, wenn sie den Fragebogen nicht ausfüllen. Ein blosser Verweis auf die Website des Betreibers genügt den Transparenzanforderungen des DSG nicht. Erforderlich ist eine aktive, verständliche Information über Art, Zweck und Umfang der Datenbearbeitung.
Rechtfertigungsgründe / öffentliches Interesse
Das Gericht verneint das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes im Sinne von Art. 31 DSG. Weder lag eine wirksame Einwilligung vor, noch konnte sich der Verein auf eine gesetzliche Grundlage oder ein überwiegendes öffentliches Interesse berufen. Ein selbst definiertes «öffentliches Interesse» ohne Verankerung im Gesetz oder in der Verfassung reicht nicht aus, um schwerwiegende Persönlichkeitsverletzungen zu rechtfertigen.
Auch die Berufung auf Art. 31 Abs. 2 DSG (Personen des öffentlichen Lebens) bleibt erfolglos. In der Interessenabwägung misst das Gericht dem Status «angefragt» ein hohes Verletzungspotenzial bei, weil er negative Spekulationen über Haltung und Integrität der betroffenen Person zulässt, während der Status «erfasst» lediglich eine mittlere Intensität aufweist.
Demnach kommt das Gericht zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin die Persönlichkeit der betroffenen Personen widerrechtlich verletzt.
Bedeutung des Urteils für die Praxis
Seit Inkrafttreten des neuen DSG hat der EDÖB bereits zahlreiche niederschwellige Interventionen vorgenommen und über 14 formelle Untersuchungen in Verfügungen münden lassen. Nur vier dieser Verfügungen wurden bisher vor Bundesverwaltungsgericht angefochten. Der Entscheid zeigt damit, dass die Gerichte die Linie des EDÖB grundsätzlich stützen und die datenschutzrechtlichen Grundprinzipien auch bei öffentlich zugänglichen Online-Daten konsequent durchsetzen.
Der Entscheid setzt ein klares Signal für Betreiber von Online-Datenbanken, Verzeichnissen, Kampagnen- und Bewertungsplattformen: Auch wenn Daten öffentlich zugänglich sind, bleiben Verhältnismässigkeit, Zweckbindung, Transparenz und eine tragfähige Rechtfertigungspflicht zentral.
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Das Gericht lehnt in seinem Entscheid die Entsiegelung von beschlagnahmten Datenträgern und Unterlagen eines Journalisten ab und stärkt damit die Medienfreiheit. Der aktuelle Entscheid des Bezirksgerichts Zürich vom 2. Juli 2025 befasst sich im Fall des Inside Paradeplatz Journalisten Lukas Hässig mit der Entsiegelung beschlagnahmter Datenträger und Unterlagen, nachdem der Journalist korrekt aufgrund Quellenschutz die Siegelung beantragt hat. Durch den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts wird aufgezeigt, unter welchen Voraussetzungen ein Entsiegelungsgesuch gutgeheissen wird oder – wie in diesem Fall – eben nicht.
Sachverhalt und Hintergrund im Fall Hässig
Im Fokus steht ein investigativ tätiger Journalist, Herausgeber der Plattform Inside Paradeplatz. Ihm wird vorgeworfen, er soll in seiner Zeitschrift «Inside Paradeplatz» Informationen und Daten der Bank Julius Bär & Co. AG, welche dem Bankgeheimnis und/oder Geschäftsgeheimnis unterliegen würden, geteilt haben. Hinsichtlich der wiederaufgenommenen Strafverfolgung gegen den Gesuchsgegner betreffend einem Vergehen gemäss Art. 47 BankG wurde an dessen Wohn- und Arbeitsort eine Hausdurchsuchung durchgeführt. Dabei wurden diverse Gegenstände und Datenträger sichergestellt. Mit Verweis auf den journalistischen Quellenschutz beantragte der Gesuchsgegner die Siegelung sämtlicher sichergestellter Gegenstände.
Die Staatsanwaltschaft stellte daraufhin ein Entsiegelungsgesuch bei dem Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich. Der Gesuchsgegner nahm zum Entsiegelungsgesuch Stellung und beantragte die Abweisung des Entsiegelungsgesuchs.
Hinweis: Aus dem Urteil geht hervor, dass die Strafuntersuchung seitens der Staatsanwaltschaft bereits zwei Mal sistiert wurde. Bei der zuletzt ergangenen Sistierungsverfügung hatte die Staatsanwaltschaft selbst die Zulässigkeit einer Durchsuchung aufgrund des Quellenschutzes verneint, was das Gericht im Urteil aufgegriffen hat.
Rechtliche Voraussetzungen für eine Entsiegelung
Mit einem Siegelungsgesuch werden zulässige Geheimhaltungsinteressen nach Art. 248 Abs. 1 StPO bei der Durchsuchung von Aufzeichnungen geltend gemacht. Ist das Siegelungsgesuch gestellt, so versiegelt die Strafbehörde zunächst beschlagnahmte Datenträger und Unterlagen. Im Entsiegelungsverfahren ist sodann das Zwangsmassnahmengericht verpflichtet, auch Einwände gegen die Zulässigkeit der Durchsuchung zu prüfen. Es ist also allgemein darüber zu entscheiden, ob die Durchsuchung zulässig ist.
Eine Durchsuchung von Aufzeichnungen im Sinne von Art. 246 ff. StPO, also «Schriftstücke, Ton-, Bild- und andere Aufzeichnungen, Datenträger sowie Anlagen zur Verarbeitungund Speicherung von Informationen», ist zulässig, wenn:
- Die Gegenstände der Beschlagnahme unterliegen (Art. 246 StPO)
- Ein hinreichender Tatverdacht besteht (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO)
- Sie hinsichtlich der verfassungsrechtlich geschützten Intim- und Privatsphäre verhältnismässig ist (Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO)
Gemäss Art. 246 StGB dürfen Schriftstücke, Ton-, Bild- und andere Aufzeichnungen, Datenträger sowie Anlagen zur Verarbeitung und Speicherung von Informationen nur durchsucht werden, wenn vermutet werden muss, dass sich der Begschlagnahme unterliegende Informationen in diesen Gegenständen befinden. Der Beschlagnahme unterliegen gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO Gegenstände und Vermögenswerte, welche als Beweismittel gebraucht werden (lit. a), wenn sie zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden (lit. b), wenn sie den Geschädigten zurückzugeben sind (lit. c), einzuziehen sind (lit. d) oder zur Deckung von Ersatzforderungen des Staates gemäss Art. 71 StGB gebraucht werden.
Das Zwangsmassnahmengericht muss im Gegensatz zum Sachgericht keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vornehmen. Vorausgesetzt ist eine hinreichend konkrete Wahrscheinlichkeit, dass die vorgeworfene Straftat tatsächlich begangen wurde. Der hinreichende Tatverdacht kann laut höchstrichterlicher Rechtssprechung mit dem Begriff des Anfangsverdachts gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO gleichgesetzt werden.
Verglichen mit der Untersuchungshaft (Art. 224 ff. StPO) erscheint die Entsiegelung und Durchsuchung von Aufzeichnungen als eindeutig weniger eingriffintensiv. Die Anforderungen an einen hinreichenden Tatverdacht sind deshalb weniger hoch. Es kann auf substantiierte Strafanzeigen oder Berichte verwiesen werden. Die Verdachtsgründe sind aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse zu prüfen.
Weiter ist vom Zwangsmassnahmengericht im Sinne einer Interessenabwägung zu prüfen, ob die Hausdurchsuchung und die Durchsuchung der gesiegelten Daten gegenüber der verfassungsrechtlich geschützten Intim- und Privatsphäre des Gesuchsgegners verhältnismässig sind.
Die Siegelung kann der/die Inhaber/in von Aufzeichungen oder Gegenständen dann verlangen, wenn Beschlagnahmehindernisse gemäss Art. 264 StPO bestehen (Art. 248 StPO). Diese Beschlagnahmehindernisse stehen auch einer Entsiegelung der zuvor gesiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände entgegen.
In der Untersuchung der Verhältnismässigkeit dieser Zwangsmassnahme kommt auch der Schwere der untersuchten Delikte Gewichtung zu (Art. 197 Abs. 1 lit. d StPO).
Erwägungen des Zwangsmassnahmengerichts in seinem Urteil vom 2. Juli 2025
Kein hinreichender Tatverdacht
Die Strafuntersuchung gegen den Gesuchsgegner dauert nunmehr seit sechs Jahren an. Den Untersuchungsakten kann nicht entnommen werden, dass sich der Tatverdacht gegen den Gesuchsgegner in den letzten Jahren oder zumindest Monaten verdichtet hat. Das Zwangsmassnahmengericht stellt fest, dass kein – auch nur ansatzweise hinreichender – Tatverdacht gegen den Gesuchsgegner erstellt werden kann. Der hinreichende Tatverdacht wird verneint.
Verhältnismässigkeit und Quellenschutz
Die Staatsanwaltschaft macht geltend, dass sich der Gesuchsgegner nicht auf den Quellenschutz gemäss Art. 28a Abs. 1 StGB und Art. 172 StPO und somit auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen kann. Das Zwangsmassnahmengericht argumentiert damit, dass der Gesuchsgegner im Sinne der Gesellschaft gehandelt hat und seine Aufgabe als investigativer Medienschaffender wahrgenommen hat. Es hält die vorrangige Wertung einer Strafverfolgung und allfälliger Bestrafung aufgrund einer Bankgeheimnisverletzung gegenüber der berechtigten Information der Öffentlichkeit über mutmasslich weitreichende Gesetzesverstösse im Finanzsektor für offenkundig falsch. Gemäss dem Zwangsmassnahmengericht ist das vorliegende Strafverfolgungsinteresse nicht genügend gewichtig, als dass es den Quellenschutz zu überwiegen vermag. Auch die Verhältnismässigkeit der Durchsuchung ist zu verneinen.
Abschliessend stellt das Zwangsmassnahmengericht fest, dass die Voraussetzungen für die Entsiegelung und Durchsuchung der sichergestellten Datenträger und Dokumente nicht erfüllt sind.
Bedeutung für Medien, Anwälte und Betroffene
Das Urteil unterstreicht damit zurecht die hohen Hürden für Eingriffe in journalistische Arbeit. Der Quellenschutz geniesst in der Schweiz einen starken Schutz, durch seine Verankerung in der Verfassung und der EMRK. Und schliesslich gilt es für strafprozessuale Massnahmen wie die Entsiegelung und Durchsuchung von Aufzeichnungen eine sorgfältige Interessenabwägung zu fordern – insbesondere bei Medienschaffenden.
Für betroffene Journalisten und Medienunternehmen bedeutet dies: Zugriffe auf vertrauliche Daten sind nur ausnahmsweise zulässig, wenn konkrete und gewichtige strafrechtliche Verdachtsmomente vorliegen.
Unsere Kanzlei berät zu Strafprozessrecht, Medienrecht, Quellenschutz und Durchsetzung von Persönlichkeitsrechten. Konktaktieren Sie uns gerne unverbindlich, zu Fragen rund um Strafverfahren und Durchsuchung von Aufzeichnungen.
FAQ Strafverfahren und Siegelung:
- Wie kommt es im Strafverfahren zu einer Siegelung von Datenträgern oder Unterlagen?
Beschlagnahmte Datenträger oder Dokumente werden versiegelt, wenn die betroffene Person geltend macht, dass die Inhalte der Aufzeichnungen besonders geschützt sind – etwa durch Berufsgeheimnisse (z. B. journalistischer Quellenschutz, Anwalt, Arzt). Erst nach einem gerichtlichen Entscheid dürfen versiegelte Daten durchsucht werden.
- Unter welchen Voraussetzungen kann ein Entsiegelungsgesuch erfolgreich sein?
Dazu stellt die Staatsanwaltschaft ein Entsiegelungsgesuch beim Zwangsmassnahmengericht. Die Entsiegelung ist möglich, wenn ein konkreter und hinreichender Tatverdacht gegen die betroffene Person vorliegt und die Durchsuchung im Verhältnis zu deren Grundrechten angemessen erscheint. Das Zwangsmassnahmengericht prüft immer die Verhältnismässigkeit und den Tatverdacht.
- Was ist das Zeugnisverweigerungsrecht und wer kann sich darauf berufen?
Das Zeugnisverweigerungsrecht erlaubt bestimmten Berufsgruppen – z. B. Anwältinnen, Journalistinnen, Ärztinnen und Ärzten –, die Aussage zu verweigern und ihre Quellen oder Klientendaten geheim zu halten. Der Schutz gilt, solange keine eigenen schweren Straftaten vermutet werden.
Das Zeugnisverweigerungsrecht erlaubt jeder Person im Rahmen einer Einvernahme zum eigenen Schutz (Art. 169 StPO), oder zum Schutz persönlicher Beziehungen wie der Ehegattin / des Ehegatten oder nahen Verwandten (Art. 168 StPO) die Aussage verweigern. Eine Siegelung wird indessen nur mit Blick auf Art. 264 StPO geschützt bei qualifiziertem Geheimnisschutz; z.B. Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer anderen Person mit ihrer Anwältin oder ihrem Anwalt
- Wird der Quellenschutz von Journalisten auch vor Gericht garantiert?
Ja, Journalistinnen und Journalisten können sich auf den Quellenschutz berufen. Gerichte und Staatsanwaltschaften dürfen ihre Daten nur ausnahmsweise beschlagnahmen und entsiegeln – nämlich dann, wenn es klare Hinweise auf eine Straftat gibt und öffentliche Interessen, namentlich an deren Strafuntersuchung, überwiegen.
- Was kann ich tun, wenn ich eine Vorladung als Zeuge erhalte, aber Angaben verweigern möchte?
Sie müssen zum Termin erscheinen, können aber von Ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen, wenn Sie als Angehörige/r oder aufgrund Ihres Berufs zur Verschwiegenheit verpflichtet sind. Sagen Sie dies frühzeitig und nehmen Sie notfalls rechtliche Beratung in Anspruch.