Julius Paulicka, Rechtsanwalt im Gespräch mit Jana Hofmann[1]

Wie sind Sie zum Pferderecht gekommen?

Alles hat angefangen mit der eigenen Reiterei. Meine Eltern führen seit mehr als 50 Jahren einen eigenen Zucht- und Reitbetrieb. Nach meinem Jus-Studium in Bielefeld (D) habe ich mein Anwaltspraktikum bei einer auf Pferderecht spezialisierten Kollegin absolviert, und so gab eines das andere.

Können Sie uns aufgrund Ihrer Erfahrungen schildern, was es alles beim Pferdekauf zu beachten gilt? Ist der Pferdekaufvertrag an bestimmte Formvorschriften gebunden?

Nein, der Pferdekaufvertrag unterliegt keiner bestimmten Formvorschrift und kann demnach auch mündlich erfolgen. Da es sich beim Pferdekauf um eine gewichtige Angelegenheit handelt, lohnt es sich, einen schriftlichen Kaufvertrag abzuschliessen. Dabei sollten alle wesentlichen Vertragspunkte erfasst werden, was später aus Beweisgründen vorteilhaft sein kann.

Was sollte alles im Kaufvertrag enthalten sein?

Das Pferd sollte eindeutig beschrieben werden. Demnach sollten folgende Punkte unweigerlich im Kaufvertrag genannt werden: Name des Pferdes, Rasse, Geburtsjahr, Geschlecht, Farbe, UELN (Lebensnummer des Pferdes). Auch als sinnvoll erweist es sich – zumindest aus Käufersicht – wenn im Kaufvertrag erwähnt wird, ob das Pferd turniererfahren, geländesicher bzw. schmiedefromm ist.

Der Käufer sollte vom Verkäufer eine vertragliche Zusicherung der Gewährleistung verlangen. Demnach sollte vertraglich festgehalten werden, wie sich der aktuelle Zustand des Pferdes darstellt. Der gesundheitliche Zustand sollte durch eine Ankaufsuntersuchung (AKU) festgestellt werden, denn den Verkäufer trifft eine Gewährleistungspflicht nur insoweit sie dem Käufer zugesichert worden ist (vgl. Art. 198 OR). Dies im Gegensatz zum deutschen Recht, wo die Gewährleistungsfrist bis zu zwei Jahren (Unternehmer-Verbraucher) betragen kann und gesetzlich manifestiert ist.

Übertragung Eigentum

Wichtig ist auch, dass im Kaufvertrag festgehalten wird, wann Nutzen und Gefahr des Tieres auf den Käufer übergeht und wann der Käufer die Eigentumspapiere erhält. Der Übergang von Nutzen und Gefahr erfolgt in der Regel mit der Unterzeichnung des Kaufvertrages, die Übergabe des Pferdes sowie ggf. der Eigentumspapiere hingegen nach (vollständigem) Begleichen des Kaufpreises. Hier ist noch zu erwähnen, dass es von Vorteil sein kann, im Rahmen des Kaufvertrages zum einen natürlich den Kaufpreis und zum anderen die Zahlungsart aufzulisten. Erfolgt die Begleichung des Kaufpreises in Raten oder in einer Summe etc.?

Wie können böse Überraschungen verhindert werden?

Vor dem Abschluss des Kaufvertrages sollte das Pferd mehrfach besucht und vor allem auch probegeritten werden. Man soll sich ein umfassendes Bild des Tieres machen: Was sind die Charaktereigenschaften des Tieres, wie sieht der aktuelle Zustand des Pferdes aus? Ist das Tier regelmässig geimpft und entwurmt? Der aktuelle Gesundheitszustand sollte hingegen, wie bereits zuvor erwähnt, durch eine AKU, von einem selbst bestimmten, unabhängigen Tierarzt festgestellt werden, und das Protokoll der AKU sollte zum Vertragsbestandteil gemacht werden. Nach der Übergabe des Pferdes sollte der Käufer das Tier in der neuen Umgebung erneut eingehend beobachten. Erscheint dem Käufer beispielsweise ein Verhalten des Pferdes eigenartig, sollte dies innert neun Tagen dem Verkäufer angezeigt werden (vgl. Art. 202 Abs. 1 OR). Zusätzlich soll beim zuständigen Gericht eine durch einen Sachverständigen durchgeführte Untersuchung des Pferdes verlangt werden. Mit Ablauf der o.g. Frist ist der Käufer grundsätzlich mit allfälligen Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Mängel, die trotz Nachfrage verschwiegen wurden und der Käufer dadurch getäuscht worden ist. Am sichersten dürfte für den Käufer ein Kauf auf Probe sein. So steht es dem Käufer während der Probezeit jederzeit zu, das Pferd, ohne die Nennung von Gründen, zurückzugeben. Allerdings lassen sich hierauf die wenigsten Verkäufer (zu Recht) ein, da sie während der Probezeit keinerlei Kontrolle über den Umgang mit dem bzw. das Reiten des Pferdes haben.

Welche rechtlichen Besonderheiten gibt es bei Reitbeteiligungen?

Reitbeteiligungen bringen sowohl für den Pferdehalter als auch für den Reitbeteiligten Rechte und Pflichten mit sich. Daher empfiehlt es sich auch hier, einen schriftlichen Vertrag zwischen den beiden Parteien abzuschliessen. Es gibt keine spezifische rechtliche Regelung, in der Regel kommen allerdings die gesetzlichen Regelungen der Gebrauchsleihe oder des Mietvertrages zur Anwendung, je nach dem, ob die Reitbeteiligung entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt.

Demnach sollte im Vertrag geregelt werden, wann der Reitbeteiligte das Pferd ausreiten darf und zu welchen Konditionen. Wie viel bezahlt der Reitbeteiligte der Pferdehalterin, und werden noch andere Aufgaben von der Reitbeteiligten erwartet?

Weiter sollten die Erwartungen der Pferdehalterin, bzw. der Umfang der Nutzung des Pferdes, gegenüber dem Reitbeteiligten festgehalten werden. Etwa was die Reitbeteiligung umfasst, ob das Pferd ohne Sattel geritten werden darf oder ob mit dem Pferd gesprungen werden darf. Weiter ist zu beachten, dass der Reitbeteiligte seine Privathaftpflichtversicherung dahingehend ausweiten soll, dass das Reiten fremder Pferde mit von der Police erfasst ist. Dies ist darum wichtig, da die reguläre Privathaftpflichtversicherung Schäden am Pferd nicht deckt.

[1] Dieser Artikel erschien im Magazin zürichsee Aktuell, Nr. 39 auf S. 16;
https://zuerisee-aktuell.ch/bps-legal.html

Die Publikation eines Baugesuchs der SpaceX-Tochter Starlink im Walliser Amtsblatt hat in den Medien für Aufmerksamkeit gesorgt. Das US-Unternehmen plant, in der Gemeinde Rarogne im Kanton Wallis eine neue Bodenstation zur Satellitenkommunikation zu errichten. Was für viele nach Zukunftstechnologie klingt, ist rechtlich gesehen ein klassischer Anwendungsfall des Schweizer Bau- und Planungsrechts – mit komplexen Anforderungen an Zonenkonformität, Bewilligungsfähigkeit und das öffentliche Interesse.

Bauen in der Schweiz – nur innerhalb klarer Regeln

In der Schweiz darf nicht einfach überall gebaut werden. Das Raumplanungsgesetz (RPG) verpflichtet Bund, Kantone und Gemeinden, die Nutzung des Bodens haushälterisch zu gestalten (Art. 1 RPG). Grundsätzlich sind Bauvorhaben auf Bauzonen zu konzentrieren – ausserhalb solcher Zonen sind Bauten nur ausnahmsweise zulässig (Art. 24 RPG).

Wer also eine Anlage wie jene von Starlink errichten will, muss zunächst klären, ob der Standort zonenkonform ist – etwa ob es sich um eine Gewerbezone, Spezialzone oder gar um Landwirtschaftsland handelt. Gerade bei technischen Infrastrukturen, Antennenanlagen oder Kommunikationsstationen ist dies oft nicht eindeutig.

Das Baubewilligungsverfahren – kantonal geregelt, rechtlich anspruchsvoll

Das konkrete Baubewilligungsverfahren richtet sich nach kantonalem Recht. Im Kanton Luzern etwa regelt das Planungs- und Baugesetz (PBG), dass sämtliche Bauten und Anlagen grundsätzlich bewilligungspflichtig sind (§ 184 PBG LU). Voraussetzung ist, dass das Vorhaben zonenkonform ist, die Erschliessung gesichert ist und keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.

Wird ausserhalb der Bauzone gebaut, braucht es zusätzlich eine Ausnahmebewilligung des Kantons – in sensiblen Fällen auch die Zustimmung des Bundes.

Rechtliche Begleitung schafft Klarheit und Sicherheit – auch bei Widerstand

Baugesuche wie jenes von Starlink zeigen exemplarisch, wie vielschichtig selbst technisch oder wirtschaftlich wünschenswerte Projekte sein können. Einsprachemöglichkeiten, Umweltverträglichkeitsprüfungen, denkmalpflegerische Auflagen oder Spezialbewilligungen machen das Verfahren oft anspruchsvoll.

Dabei gilt: Nicht nur Bauherrschaften, sondern auch Einsprechende haben Rechte. So hat sich etwa die Facebook-Gruppe „5G en Suisse, non merci!“ kritisch zum geplanten Vorhaben geäussert. Sie ruft die Bevölkerung dazu auf, bis zum 28. Juni 2025 Einsprache gegen das Baugesuch zu erheben. Zwar handelt es sich bei der geplanten Anlage nicht um eine klassische 5G-Antenne, doch zeigen solche Reaktionen, dass Projekte im Bereich Telekommunikation zunehmend auch gesellschaftlich umstritten sind.

Das Baurecht sieht vor, dass betroffene Nachbarn, Umweltorganisationen oder Dritte mit schutzwürdigem Interesse während der Auflagefrist Einsprache erheben können – in diesem Fall bis zum 28. Juni 2025. Erfolgt dies frist- und formgerecht, muss sich die zuständige Behörde mit den Vorbringen befassen. Gerade in technologisch oder ökologisch sensiblen Fällen ist mit Gegenwehr zu rechnen – eine sorgfältige rechtliche Vorbereitung ist daher entscheidend.

Nach dem Willen von Starlink soll die Errichtung der ersten Schweizer Bodenstation bereits im Herbst 2025 starten. Ob dies gelingt, hängt auch davon ab, ob Einsprachen erhoben werden – und ob diese erfolgreich sind.

Als Kanzlei mit ausgewiesener Praxis im Bau-, Planungs- und Umweltrecht vertreten wir sowohl Bauherrschaften und Gemeinden wie auch Nachbarn und Einsprechende – mit dem Ziel, rechtlich tragfähige und faire Lösungen zu erreichen.

Kontaktieren Sie uns unverbindlich zu Fragen in Sachen Bau-, Planungs- und Umweltrecht.

 



Wer darf gegen ein Baugesuch Einsprache erheben?

Einsprache erheben darf grundsätzlich, wer besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse geltend machen kann – typischerweise Nachbarn, Mieter oder betroffene Grundeigentümer. So regelt zum Beispiel § 207 PBG Luzern die Einsprache- und Beschwerdebefugnis. Ist ein Einspracheverfahren vorgesehen, ist sodann die Beteiligung daran Voraussetzung zur Legitimation für eine nachgelagerte Beschwerde.

Welche Frist gilt für eine Einsprache?

Eine Einsprache ist grundsätzlich während der Auflagefrist einzureichen. Nach § 193 Abs. 2 PBG Luzern beträgt diese 20 Tage. 

Wie muss eine Einsprache eingereicht werden?

Die Einsprache ist schriftlich und begründet bei der zuständigen Gemeindebehörde einzureichen – häufig, wie zum Beispiel in Luzern auch im Doppel (§ 194 Abs. 1 PBG). Sie muss konkrete rechtliche oder tatsächliche Einwände enthalten – bloss allgemeine Bedenken genügen nicht.

Was passiert nach einer Einsprache?

Die Behörde prüft die Einsprache und entscheidet darüber im Baubewilligungsentscheid. Bei Abweisung kann ein Rechtsmittelverfahren folgen (§§ 196 ff. PBG), etwa ein Rekurs an das Verwaltungsgericht.

Was kann ein Anwalt in diesem Verfahren leisten?

Ein erfahrener Baujurist sichert Ihnen korrekte Verfahrensführung, prüft Erfolgschancen, verfasst Einsprachen, begleitet Mediationen oder vertritt Sie vor Behörden und Gerichten – sowohl als Bauherr wie als Einsprechende.

Mit mehr als 750 Mitgliedsfirmen und 36.000 Anwälten in mehr als 200 Ländern gilt das Nextlaw Referral Network[1] als das grösste Rechtsberatungsnetzwerk der Welt. Das von Dentons ins Leben gerufene Netzwerk verwendet ein detailliertes Screening-System, um die Qualität seiner Mitgliedsfirmen zu gewährleisten, und hat eine proprietäre Technologie entwickelt, die es Mitgliedern ermöglicht, Anwälte, Rechtsberater und Berater anderer Mitgliedsfirmen mit entsprechender gebietsspezifischer Erfahrung zu identifizieren, wenn Kunden personalisierte Beratung benötigen.


[1] Weitere Informationen finden Sie hier: https://www.nextlawnetwork.com/.