Datenschutzrecht schützt Personen – aber nicht jede Person, die Datenschutzrecht beansprucht. Der EuGH hat klargestellt: Wer das Auskunftsrecht nicht zur Kontrolle seiner Daten nutzt, sondern gezielt als Hebel für Schadenersatzansprüche, verliert diesen Schutz.  

EUGH-URTEIL (Brillen Rottler) C-526/24 VOM 19. MÄRZ 2026  

Sachverhalt 

TC meldete sich im März 2023 zum Newsletter eines deutschen Optikerunternehmens (Brillen Rottler) an. Bereits 13 Tage später stellte er ein Auskunftsbegehren nach Art. 15 DSGVO. Das Unternehmen verweigerte die Auskunft gestützt auf öffentlich zugängliche Informationen, die ein systematisches Vorgehen von TC belegen sollten: Anmeldung für Dienste -> Auskunftsbegehren -> Schadenersatzforderung. TC klagte auf Zahlung von mindestens EUR 1’000.00 Genugtuung.  

Kernaussagen des Urteils 

UMFANG DES AUSKUNFTSRECHTS (Art. 15 DSGVO) – WAS IST ERFASST, WAS NICHT? 

Vom Auskunftsrecht erfasst (Art. 15 DSGVO) 

Nicht vom Auskunftsrecht erfasst bzw. nicht schutzwürdig 

KONSEQUENZEN FÜR DIE SCHWEIZ UND IHRE RECHTSPRECHUNG  

Relevanz für die Schweiz 

Obwohl die DSGVO in der Schweiz nicht unmittelbar gilt, orientiert sich das revidierte Datenschutzgesetz (DSG, in Kraft seit 1. September 2023) eng an den europäischen Vorgaben. Schweizer Gerichte ziehen die DSGVO und die EuGH-Rechtsprechung regelmässig als Auslegungshilfe für die eurokompatible Anwendung des DSG heran.  

Stärkung des Rechtsmissbrauchsverbots (Art. 2 ZGB) 

Das Urteil bestätigt und stärkt die Anwendung von Art. 2 Abs. 2 ZGB («Der offenbare Missbrauch eines Rechts findet keinen Rechtsschutz») im Datenschutzrecht. Schweizer Gerichte werden die Logik des EuGH voraussichtlich übernehmen: Nicht die Anzahl der Gesuche, sondern die zweckfremde Absicht ist entscheidend.  

Art. 26 Abs. 1 lit. c DSG erlaubt die Verweigerung von Auskunft bei «offensichtlich querulatorischen» Gesuchen oder solchen mit datenschutzwidrigem Zweck. Das EuGH-Urteil liefert wertvolle Kriterien zur Konkretisierung dieser Bestimmung.  

Wesentlicher Unterschied: Höhere Schwelle für Genugtuung (Art. 32 Abs. 3 DSG) 

Während der EuGH den Kontrollverlust als potenziell ersatzfähigen immateriellen Schaden anerkennt, setzt Art. 32 Abs. 3 DSG für einen Genugtuungsanspruch eine schwere Persönlichkeitsverletzung voraus. Die blosse Verweigerung einer Auskunft oder die damit verbundene Ungewissheit dürfte diese Schwelle in der Schweiz regelmässig nicht erreichen.  

Dies stellt für «Datenschutz-Trolle» in der Schweiz eine erheblich höhere Hürde dar als im EU-Recht und dürfte das Geschäftsmodell systematischer Auskunftsbegehren zum Zweck der Schadenersatzerzielung in der Schweiz weitgehend unattraktiv machen.  

Übereinstimmung beim Kausalzusammenhang  

Die Ausführungen des EuGH zur Unterbrechung des Kausalzusammenhangs durch das Verhalten der betroffenen Person decken sich vollständig mit den Grundsätzen des schweizerischen Haftpflichtrechts (Selbstverschulden). Wer einen Verstoss bewusst provoziert, verliert seinen Anspruch.  

KONSEQUENZEN FÜR UNTERNEHMEN  

Das Urteil ist kein Freifahrtschein, Auskunftsbegehren pauschal abzulehnen – die Beweislast für Missbrauch liegt vollständig beim Unternehmen. Fehlerhafte oder verspätete Auskünfte sind das Einfallstor für Schadenersatzansprüche – unabhängig davon, ob die Anfrage gutgläubig oder missbräuchlich gestellt wurde.   

Für Schweizer Unternehmen kommt hinzu, dass das revidierte DSG seit September 2023 vergleichbare Auskunftspflichten kennt. Die Schwelle für Genugtuungsansprüche liegt zwar höher als im EU-Recht – das entbindet aber nicht von der Pflicht zur fristgerechten und vollständigen Auskunftserteilung.  

Konkret empfiehlt sich daher, Auskunftsprozesse zu verschlanken und intern klar zuzuweisen, Antworten verständlich zu formulieren, statt nur Rohdaten zu liefern, Datenhaltung so zu strukturieren, dass Auskünfte rasch und vollständig erteilt werden können.  

FAZIT  

Der EuGH hat mit seinem Urteil eine wichtige Grenze gegen den Missbrauch des datenschutzrechtlichen Auskunftsrechts gezogen: Wer eine Auskunft nach Art. 15 DSGVO nicht zur Kontrolle der eigenen Datenverarbeitung stellt, sondern gezielt zur Konstruktion von Schadenersatzansprüchen, handelt missbräuchlich – und verliert sowohl den Anspruch auf Auskunft als auch auf Genugtuung. Für die Schweiz bestätigt das Urteil die Anwendung des Rechtsmissbrauchsverbots (Art. 2 ZGB) im Datenschutzrecht. Zugleich setzt das Schweizer DSG mit dem Erfordernis einer schweren Persönlichkeitsverletzung für Genugtuungsansprüche die Hürde noch höher als das EU-Recht, was das Geschäftsmodell der «Datenschutz-Trolle» unattraktiv macht.