Mit dem neuen Gesetz über E-Government (EGovG) will der Kanton Luzern die Digitalisierung der Verwaltung strukturell vorantreiben. Der Kantonsrat hat sich in der Mai-Session 2026 klar hinter den Gegenvorschlag des Regierungsrats zur Volksinitiative «Digitalisierung jetzt!» gestellt und zugleich betont: Digitalisierung darf nicht zu einem «Digital Only» führen. Behörden sollen auch künftig analog erreichbar bleiben. Dieser politische Grundkonsens ist richtig und wichtig.

Der geplante gesetzliche Rahmen – insbesondere das neue Gesetz über E-Government (EGovG) – bildet dabei das Fundament für eine moderne, digital vernetzte Verwaltung. Die Diskussion zeigt aber zugleich, dass die eigentlichen juristischen und strategischen Herausforderungen erst beginnen. Denn die entscheidende Frage lautet nicht mehr, ob digitalisiert werden soll, sondern wie. Die Vorlage wirft mit Ansätzen wie «Digital First» und «Once Only» gewichtige datenschutz- und grundrechtliche Fragen auf, die im weiteren Gesetzgebungsprozess zwingend geschärft werden müssen.

Digitalisierung ist kein Selbstzweck

Die Luzerner Vorlage verfolgt nachvollziehbare Ziele: effizientere Verwaltungsabläufe, einheitliche Basisdienste, digitale Prozesse und weniger Mehrfacherfassungen von Daten. Gerade Letzteres – das sogenannte «Once-Only»-Prinzip – erscheint auf den ersten Blick bürgerfreundlich und wirtschaftlich sinnvoll.

Rechtlich ist dieses Prinzip jedoch hochsensibel. Wenn Bürgerinnen, Bürger und Unternehmen Daten nur einmal eingeben sollen, bedeutet dies zwangsläufig, dass verschiedene Verwaltungseinheiten auf bereits vorhandene Daten zugreifen können. Genau hier stellt sich die zentrale grundrechtliche Frage: Welche Behörde darf auf welche Daten zugreifen – zu welchem Zweck und gestützt auf welche gesetzliche Grundlage?

Die Vorlage bleibt in diesem Punkt bislang zu offen. Gerade im öffentlichen Recht gilt weiterhin der Grundsatz der Zweckbindung: Daten dürfen nur für jene Zwecke bearbeitet werden, für die sie erhoben wurden oder für die eine klare gesetzliche Grundlage besteht. Wer digitale Verwaltung ernst nimmt, muss deshalb auch ernsthaft definieren, welche Verwaltungseinheiten welche Daten tatsächlich benötigen. Transparenz gegenüber Betroffenen ist dabei zentral. Bürgerinnen und Bürger müssen nachvollziehen können, welche Stellen auf ihre Daten zugreifen und weshalb. Eine generelle Datenvernetzung ohne konkret ausgewiesenen Bedarf birgt das Risiko, dass Daten über ihren ursprünglichen Zweck hinaus verwendet werden. Das wäre mit dem verfassungsmässigen Schutz der informationellen Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV) nur schwer vereinbar. Datenschutzrechtlich genügt es nicht, dass Daten technisch verfügbar sind. Entscheidend ist, ob ihre Nutzung verhältnismässig, transparent und gesetzlich hinreichend bestimmt ist.

Digitale Souveränität: Die Schweiz darf Cloud-Fehler nicht wiederholen

Die Diskussion um das EGovG berührt zudem eine strategische Frage, die weit über Luzern hinausgeht: digitale Souveränität.

Die Schweiz hat die Tragweite von Abhängigkeiten im Cloud-Bereich lange unterschätzt. Viele staatliche und private Akteure stehen heute vor der Realität, dass zentrale digitale Infrastrukturen von wenigen internationalen Technologieanbietern abhängig geworden sind. Diese Entwicklung lässt sich kaum kurzfristig korrigieren.

Aus Sicht der Kantonsregierung gibt es dazu jedoch keinen Regulierungsbedarf. Entwicklungen um die künstliche Intelligenz zeigen jedoch, dass sich das Muster zu wiederholen droht. Gerade weil die technologische Entwicklung komplex und dynamisch ist, besteht die Gefahr, dass regulatorische und strategische Weichenstellungen erneut zu spät erfolgen. Umso wichtiger wäre es, bereits heute technologieneutrale und langfristig tragfähige Grundsätze zu definieren.

Dazu gehören etwa – je nachdem wie kritisch die eingesetzte Lösung für das Funktionieren der Verwaltung ist:

klare Anforderungen an Interoperabilität,
die Vermeidung unnötiger Vendor-Lock-ins,
transparente Governance-Strukturen,
sowie Überlegungen zu einem «Second Source»-Prinzip, um kritische Abhängigkeiten von einzelnen IT-Dienstleistern zu reduzieren.

Digitale Souveränität bedeutet nicht technologische Abschottung. Sie bedeutet vielmehr, die tatsächliche Kontrolle über Daten, Systeme und strategische Handlungsfähigkeit nicht aus der Hand zu geben. Echte digitale Souveränität erfordert mehr als organisatorische Koordination.

Digitale Verwaltung („digital first“) – ein Paradigmenwechsel

Das EGovG verfolgt einen klaren Ansatz: Behördenleistungen sollen künftig primär digital erbracht werden („digital first“), gestützt auf eine zentrale E-Government-Infrastruktur. Nutzerkonten, Authentifizierungssysteme und standardisierte Schnittstellen sollen einen durchgängigen Austausch zwischen Verwaltungseinheiten ermöglichen. Dass dabei nicht auf „digital only“ gesetzt werden soll, beweist die Regierung Augenmass.

Nichtsdestotrotz: Das verfassungsmässige Recht auf Schutz der Privatsphäre und der personenbezogenen Daten (Art. 13 Abs. 2 BV) verlangt, dass staatliche Datenbearbeitungen klar bestimmt, verhältnismässig und zweckgebunden erfolgen. Die Luzerner Vorlage bleibt in diesem Bereich teilweise zu offen. Insbesondere stellt sich die Frage, ob die geplante Datenvernetzung ausreichend präzise gesetzlich begrenzt ist, gepaart mit der pilotweisen Weiterentwicklung ohne gesetzliche Grundlage kratzt dies am Vertrauen der Bevölkerung. Ohne klare Zweckdefinition droht eine schleichende Ausweitung staatlicher Datenverwendung – mit entsprechendem Risiko für die informationelle Selbstbestimmung.

Hinzu kommt ein strukturelles Transparenzproblem: Je stärker Daten zwischen Behörden fliessen, desto schwieriger wird für Betroffene nachvollziehbar, wer wann welche Informationen bearbeitet. Damit gerät ein zentrales Element des Datenschutzrechts unter Druck: die Kontrollfähigkeit der betroffenen Person.

Kritik der Datenschutzaufsicht: zu Recht präzise

Die kantonale Datenschutzbeauftragte hat denn auch zentrale Schwachstellen benannt:
Unklare Zweckbindungen, ungenügende gesetzliche Bestimmtheit, fehlende Transparenz und nicht ausreichend konkretisierte Sicherheitsanforderungen.

Diese Kritik ist aus rechtsstaatlicher Sicht konsequent. Sie verweist auf grundlegende Prinzipien des Datenschutzrechts: Legalitätsprinzip, Zweckbindung, Verhältnismässigkeit und Datensicherheit. Gerade bei einem System, das auf umfassende Datenvernetzung abzielt, müssen diese Prinzipien nicht nur erwähnt, sondern präzise normiert und technisch umgesetzt werden.

Digitalisierung braucht demokratische Diskussion – nicht nur technische Umsetzung

Positiv ist, dass der politische Diskurs im Luzerner Kantonsrat die Risiken einer rein technokratischen Digitalisierung erkannt hat. Mehrfach wurde betont, dass Digitalisierung nicht zum Ausschluss analoger Zugänge führen darf. Dieser Gedanke ist zentral: Digitalisierung muss den Menschen dienen – nicht umgekehrt.

Das EGovG bietet deshalb eine wichtige Grundlage. Nicht, weil es bereits alle Antworten liefert, sondern weil es die notwendige Diskussion eröffnet: Wo schafft Digitalisierung echten Mehrwert? Wo entstehen neue Risiken? Und welche rechtsstaatlichen Leitplanken braucht eine moderne Verwaltung?

Gerade bei datengetriebenen Verwaltungsprozessen genügt Effizienz allein nicht. Entscheidend ist, dass Digitalisierung transparent, verhältnismässig und grundrechtskonform ausgestaltet wird. Nur so entsteht langfristig Vertrauen – sowohl bei Bürgerinnen und Bürgern als auch bei Unternehmen.

Wo der Gesetzgeber nachschärfen muss

Der Kantonsrat steht nun vor einer zentralen Weichenstellung. Soll die Digitalisierung der Verwaltung nachhaltig und rechtskonform gelingen, braucht es insbesondere:

  1. Klare gesetzliche Grenzen der Datennutzung, statt offener Generalklauseln
  2. Verbindliche Regeln für das Once-Only-Prinzip, gekoppelt mit Transparenzpflichten
  3. Nachvollziehbare Datenflüsse und Kontrollrechte für Bürgerinnen und Bürger
  4. Konkrete Vorgaben zur digitalen Souveränität, insbesondere bei Cloud- und IT-Outsourcing
  5. Verpflichtende Datenschutz- und Sicherheitsstandards (Privacy by Design)

Fazit: Effizienz braucht Rechtsstaatlichkeit

Die Luzerner Vorlage ist ein wichtiger Schritt in Richtung einer modernen, digitalen Verwaltung. Sie ist politisch realistischer und ausgewogener als ein starres «Digital First» auf Verfassungsstufe. Sie zeigt aber auch exemplarisch, wie eng Digitalisierung, Datenschutz und Grundrechte miteinander verknüpft sind.

Effizienzgewinne dürfen nicht zulasten der informationellen Selbstbestimmung gehen. Eine nachhaltige digitale Transformation gelingt nur dann, wenn sie auf einem klaren rechtlichen Fundament steht – transparent, kontrollierbar und technisch souverän und darf nicht dazu führen, dass zentrale Fragen des Datenschutzes und der digitalen Souveränität offenbleiben.

Die kommenden Beratungen bieten die Chance, aus einem reinen Digitalisierungsprojekt ein rechtsstaatlich robustes Modell moderner Verwaltung zu machen. Dafür braucht es klare Grenzen der Datennutzung, transparente Datenflüsse und strategische Leitplanken gegen neue technologische Abhängigkeiten. Digitalisierung sollte nicht dort stattfinden, wo sie möglich ist – sondern dort, wo sie sinnvoll, verhältnismässig und gesellschaftlich legitimiert ist.

Smartphones sind heute oft Dreh- und Angelpunkt in einem Strafverfahren. Jeder hat ein Smartphone. Und damit sind sie der wichtigste Datenträger für Ermittler. Genau deshalb darf ihr Zugriff nicht zum rechtsfreien Raum werden. Es braucht ein taugliches Siegelungsverfahren als wirksamen Schutzschild für Privatsphäre, Persönlichkeitsrechte und Berufsgeheimnisse.

Die Strafverfolgung steht unter Druck, digitale Beweise rasch auszuwerten, während sich betroffene Personen oft erst mit erheblicher Verzögerung gegen eine Durchsuchung wehren können. Gerade diese Spannung macht die Siegelung so zentral.

Warum das Thema jetzt drängt

Die Medien berichten von einem markanten Anstieg der Entsiegelungsverfahren rund um Smartphones; in Zürich sollen diese laut aktueller Berichterstattung zuletzt um 75 Prozent gestiegen sein. Parallel dazu arbeitet der Bund an der effizienteren Sicherstellung elektronischer Beweismittel und betont dabei ausdrücklich Datenschutz und Verfahrensrechte der Betroffenen.

Das zeigt zweierlei: Digitale Beweismittel sind für Strafverfolgungsbehörden unverzichtbar geworden, aber gerade deshalb müssen die rechtsstaatlichen Sicherungen mit derselben Ernsthaftigkeit funktionieren. Wenn Siegelung und Entsiegelung nicht zeitnah und sorgfältig behandelt werden, drohen irreparable Eingriffe in höchstpersönliche Daten.

Die Funktion der Siegelung

Die Siegelung ist kein technisches Detail, sondern ein verfahrensrechtliches Kerninstrument zum Schutz sensibler Informationen. Wer bei der Sicherstellung von Geräten oder Unterlagen Geheimhaltungsinteressen geltend macht, kann verlangen, dass die Inhalte zunächst versiegelt bleiben, bis ein Gericht über die Durchsuchung entscheidet.

Das gilt besonders bei Smartphones, weil sie oft eine extrem breite Datenspur enthalten: Chats, Fotos, Gesundheitsdaten, Standortverläufe, berufliche Unterlagen und private Kommunikation. Eine Durchsuchung greift daher fast zwangsläufig in die Privatsphäre ein und muss besonders sorgfältig begründet werden.

Was das Gericht zur Entsiegelung prüfen muss

Im Entsiegelungsverfahren geht es nicht nur um die Frage, ob die Staatsanwaltschaft die Daten gerne auswerten möchte. Das Zwangsmassnahmengericht muss auch prüfen, ob überhaupt ein hinreichender Tatverdacht besteht und ob die Durchsuchung verhältnismässig ist.

Gerade bei digitalen Daten ist diese Prüfung entscheidend, weil der Eingriff sehr weit reicht. Die Behörden dürfen nicht pauschal auf ganze Geräte zugreifen, wenn sich die relevanten Informationen schon klarer eingrenzen lassen oder wenn schutzwürdige Geheimnisse überwiegen.

Aktuelle Entwicklung und Praxisprobleme

Die aktuelle Diskussion um digitale Beweismittel zeigt ein strukturelles Problem: Die Verfahren dauern oft zu lange, obwohl digitale Daten gerade schnell an Beweiswert verlieren oder in grosser Menge anfallen. Gleichzeitig werden die Mitwirkungspflichten der betroffenen Person in der Praxis teilweise zu streng gehandhabt, obwohl das Bundesgericht in einschlägigen Fällen betont hat, dass substantiierte Angaben genügen können.

Hinzu kommt die neue gesetzliche Dreitagefrist seit der Sicherstellung für das Siegelungsbegehren, die in der Fachliteratur als erhebliche Verschärfung und als mögliche Fallgrube beschrieben wird. Wer diese Frist verpasst oder sein Begehren nicht sauber begründet, riskiert einen irreversiblen Verlust des Schutzes.

Bedeutung für Persönlichkeitsrechte

Das Siegelungsrecht schützt nicht nur Anwältinnen, Journalisten oder andere Berufsgeheimnisträger, sondern letztlich jede betroffene Person, deren intimste Lebensbereiche auf einem Gerät gespeichert sind. Wer ein Smartphone durchsucht, erhält oft einen umfassenden Einblick in das digitale Leben einer Person, weit über das hinaus, was für das Strafverfahren relevant ist.

Darum darf der Rechtsstaat den Schutzmechanismus der Siegelung nicht abbauen, bloss weil manche Gerichte bei digitalen Verfahren noch nicht vollständig auf der Höhe der technischen Entwicklung sind. Der richtige Weg ist nicht weniger Rechtsschutz, sondern präzisere Verfahren, schnellere gerichtliche Behandlung und strengere Begründungsanforderungen für Eingriffe.

Fazit

Die Siegelung ist im digitalen Strafverfahren kein Luxus, sondern eine rechtsstaatliche Notwendigkeit. Gerade bei Smartphones und anderen Datenträgern entscheidet sie darüber, ob die Privatsphäre effektiv geschützt bleibt oder ob sensible Daten vorschnell offengelegt werden.

Wer die Durchsuchung digitaler Geräte erleichtern will, darf den Rechtsschutz der Betroffenen nicht schleichend abbauen. Ein taugliches Siegelungsverfahren ist die Voraussetzung dafür, dass Strafverfolgung, Persönlichkeitsrechte und Privatsphäre in einem fairen Gleichgewicht bleiben.

Patientendaten stehen im Spannungsfeld zwischen ärztlichem Behandlungsauftrag und Datenschutzrecht. Ärztinnen, Therapeuten und weitere Gesundheitsfachpersonen müssen sensible Gesundheitsdaten bearbeiten, um ihre Aufgaben zu erfüllen – zugleich sind sie verpflichtet, die Privatsphäre und den Persönlichkeitsschutz der Patientinnen und Patienten zu wahren.

Dieses Spannungsverhältnis zeigt sich besonders bei der Erhebung, Weitergabe und Speicherung von Daten im Praxisalltag – etwa in Patientenformularen zur Anmeldung, Einwilligung oder zur Dokumentation der Behandlung. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) hat hierzu ein neues Merkblatt zu Patientenformularen für ärztliche und therapeutische Konsultationen1 veröffentlicht. Es konkretisiert, wie Informationspflichten, Einwilligungen und Datensicherheit im Behandlungsumfeld rechtskonform umgesetzt werden können.

Mit der Veröffentlichung will der EDÖB Leistungserbringer wie Ärztinnen und Ärzte, Therapeutinnen und Therapeut, Praxen und Gesundheitszentren für die Anforderungen des revidierten DSG sensibilisieren und bestehende Formularvorlagen in Einklang mit dem Datenschutz zu bringen.

Informationspflicht und Einwilligung – zwei getrennte Pflichten

Das Merkblatt stellt klar: Wer Gesundheitsdaten bearbeitet, hat eine umfassende Informationspflicht – unabhängig davon, ob eine Einwilligung eingeholt wird. Gesundheitsfachpersonen müssen Patientinnen und Patienten transparent über die Datenbearbeitung informieren: Zweck, Rechtsgrundlage, Empfänger und Aufbewahrungsdauer müssen verständlich offengelegt werden (Art. 19 DSG).

Die Einwilligung kommt ergänzend ins Spiel, wenn keine andere Rechtsgrundlage vorliegt oder besonders heikle Bearbeitungen erfolgen, etwa bei Datenweitergaben an Dritte oder für Forschungszwecke. Dabei gilt: Eine gültige Einwilligung muss freiwillig, informiert, spezifisch und jederzeit widerrufbar sein. Pauschale oder vorausgefüllte Zustimmungserklärungen – etwa eine vorgängige Bekanntgabe des Patientendossiers oder bestimmter Elemente davon an Dritte – sind unzulässig.

Das Merkblatt mahnt Leistungserbringer, ihre Formulare kritisch zu prüfen: Informations- und Einwilligungsteile müssen klar getrennt und verständlich formuliert sein. Wer dies beachtet, reduziert das Risiko von Datenschutzverstössen und schafft zugleich Vertrauen im Patientenkontakt.

Elektronischer Datenaustausch – Sicherheit geht vor Bequemlichkeit

Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf dem sicheren Umgang mit Patientendaten in der digitalen Kommunikation. Das Merkblatt warnt ausdrücklich vor der ungesicherten Übermittlung sensibler Daten – insbesondere per E-Mail oder Online-Formular ohne Verschlüsselung.

Eine elektronische Datenübertragung darf nur erfolgen, wenn sie angemessen gesichert ist. Nur in Ausnahmefällen – und nach ausdrücklicher, informierter Einwilligung der betroffenen Person – kann eine weniger sichere Übermittlung gerechtfertigt sein. In solchen Fällen muss die Patientin oder der Patient die Risiken kennen und eine echte Wahl haben (z. B. zwischen sicherem Portal und herkömmlicher E-Mail).

Gerade in zunehmend digitalisierten Praxen ist die Umsetzung technischer und organisatorischer Sicherheitsmassnahmen entscheidend. Wer Patientendaten über unsichere Kanäle übermittelt, riskiert nicht nur datenschutzrechtliche Beanstandungen, sondern auch Haftungsfolgen.

Datensparsamkeit und Zweckbindung – weniger ist mehr

Der EDÖB erinnert daran, dass im Gesundheitsbereich nur jene Daten erhoben werden dürfen, die für die Behandlung oder Verwaltung zwingend notwendig sind. Das Prinzip der Verhältnismässigkeit verlangt, dass Patientendaten zweckgebunden, korrekt und so sparsam wie möglich erhoben werden.

Formulare, die übermässige Angaben abfragen – etwa Beruf, Nationalität oder Zivilstand ohne medizinischen Zusammenhang – sind unzulässig. Jede erhobene Information muss einem klaren Zweck dienen und medizinisch oder administrativ erforderlich sein.

Ärztinnen und Therapeuten dürfte dieser Hinweis auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit etwas aufstossen. In der Praxis ist dies schwierig umzusetzen ohne enormen Zusatzaufwand. Diese Anforderungen zielen jedoch nicht auf Bürokratie ab, sondern auf Vertrauen: Eine schlanke, zweckmässige Datenerfassung schützt sowohl die Patient:innen als auch die Praxen vor unnötigen Datenschutzrisiken.

Bedeutung & praktische Empfehlungen für Gesundheitsdienstleister

Das neue Merkblatt ist ein Weckruf für alle Gesundheitsakteure – von Einzelpraxen bis zu Therapiezentren. Wer Patientendaten verarbeitet, sollte jetzt prüfen:

      • Sind meine Patientenformulare verständlich, aktuell und datenschutzkonform?

      • Sind Informationspflicht und Einwilligung klar getrennt und dokumentiert?

      • Ist die elektronische Kommunikation technisch ausreichend gesichert?

      • Werden nur jene Daten erhoben, die tatsächlich notwendig sind?

    Eine datenschutzkonforme Praxis stärkt nicht nur die rechtliche Sicherheit, sondern auch das Vertrauen der Patientinnen und Patienten – das Fundament jeder medizinischen Tätigkeit.

    Häufige Fragen zum Datenschutz In Patientenformularen

    1. Mitteilung vom 30. September 2025 - Der EDÖB veröffentlicht ein Merkblatt zu Patientenformularen für ärztliche und therapeutische Konsultationen https://www.edoeb.admin.ch/de/merkblatt-zu-patientenformularen ↩︎

    Nein. Für die meisten Bearbeitungen im Rahmen der medizinischen Behandlung besteht eine gesetzliche Grundlage (Art. 31 Abs. 1 DSG, Gesundheitsgesetze der Kantone). Eine ausdrückliche Einwilligung ist nur nötig, wenn Daten ausserhalb des Behandlungsauftrags bearbeitet oder an Dritte weitergegeben werden – etwa für Forschungszwecke, Marketing oder Versicherungsabklärungen. Entscheidend ist, dass jede Patientin oder jeder Patient über die Datenbearbeitung informiert wird, auch wenn keine Einwilligung verlangt wird.

    Ja, aber nur mit klarer Trennung der Funktionen. Der EDÖB betont, dass Informationspflicht und Einwilligung inhaltlich und visuell unterscheidbar sein müssen. Patientinnen und Patienten müssen verstehen, welche Bearbeitungen zwingend (gesetzlich) erfolgen und wofür sie freiwillig zustimmen. Empfehlenswert ist, separate Abschnitte oder Checkboxen zu verwenden, um die Freiwilligkeit der Einwilligung sicherzustellen.

    Gesundheitsdaten gehören zu den besonders schützenswerten Personendaten (Art. 5 lit. c DSG). Sie dürfen elektronisch nur übermittelt werden, wenn die Vertraulichkeit und Integrität der Daten gewährleistet ist – etwa durch verschlüsselte E-Mails, sichere Patientenportale oder spezialisierte Kommunikationslösungen. Eine unverschlüsselte Übermittlung ist nur zulässig, wenn die Patientin oder der Patient nach umfassender Information ausdrücklich zustimmt.

    Nein. Das Datenschutzgesetz verpflichtet Leistungserbringer zur Datenminimierung: Es dürfen nur jene Angaben erhoben werden, die für Diagnose, Therapie oder administrative Zwecke erforderlich sind. Fragen zu Beruf, Religion oder Familienstand sind nur dann zulässig, wenn sie einen erkennbaren medizinischen Bezug haben.

    Ja. Eine Einwilligung muss jederzeit widerruflich sein. Der Widerruf gilt ab dem Zeitpunkt seiner Erklärung und entfaltet Wirkung für die Zukunft. Bereits rechtmässig bearbeitete Daten (z. B. für durchgeführte Behandlungen oder abgerechnete Leistungen) dürfen jedoch weiterhin aufbewahrt werden, soweit gesetzliche Pflichten bestehen – etwa zur Dokumentation oder Abrechnung.

    Die Schweiz festigt ihren Anspruch, zu den führenden Innovationsstandorten Europas zu zählen. Dabei spielt die ETH Zürich als Impulsgeberin eine zentrale Rolle. Drei jüngste Entwicklungen unterstreichen das technologische Potenzial und die digitale Souveränität des Landes (persönliche Auswahl):

    Alle Projekte stehen sinnbildlich für eine Innovationsstrategie, die auf wissenschaftlicher Exzellenz ebenso gründet wie auf unternehmerischer Skalierbarkeit, nachhaltiger Infrastruktur und regulatorischer Weitsicht.

    Digitale Souveränität: Das ETH-Sprachmodell für den öffentlichen Nutzen

    Mit dem von der ETH Zürich lancierten LLM entsteht erstmals eine KI-Technologie, die auf Schweizer Rechtsgrundlagen, Mehrsprachigkeit und höchste Datenschutzstandards zugeschnitten ist. Dieses entstand aus einer Zusammenarbeit der EPFL und der ETH Zürich und wurde auf dem «Alps» Supercomputer des Swiss National Supercomputing Centre (CSCS) trainiert. Für Unternehmen, Verwaltungen und insbesondere KMU, welche Wert auf datensichere Prozesse legen, eröffnet dies neue Möglichkeiten im Bereich Automatisierung, Informationserschliessung und moderner Kundeninteraktion – ohne auf global agierende Cloud-Plattformen angewiesen zu sein. Diese Entwicklung verdeutlicht, wie sich technologischer Fortschritt und Standortpolitik verbinden lassen. Die Schweiz positioniert sich damit als Vorreiter für vertrauenswürdige und unabhängige Digitalisierung, sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor.

    Halbleiterkompetenz im Herzen Europas: Das Swiss Chip Fablab

    Auch im Bereich Hard- und Halbleiterentwicklung markiert die ETH Zürich einen Meilenstein: Mit der geplanten Beteiligung am Swiss Chip Fablab im Innovationspark Dübendorf entsteht ein Netzwerk, das Forschung, Entwicklung und Produktion an einem geopolitisch sicheren, verlässlichen Standort vereint. Ziel ist es, die Resilienz der Lieferketten zu stärken und unabhängige Halbleiterexpertise zu etablieren – ein zentrales Anliegen in Zeiten globaler Unsicherheit. Es dient nicht als Alternative zu KI-Prozessorchips, die überwiegend in Taiwan hergestellt werden, sondern vielmehr hochspezialiserte Chips für Anwendungen wie Energie, Mobilität, Medizin oder Kokmmunikation zu entwickeln. Das Fablab bietet Start-ups, etablierten Unternehmen und internationalen Partnern Zugang zu modernster Infrastruktur, Begleitung bei regulatorischen Fragestellungen und die Chance auf strategische Vernetzung.

    Neuer ETH-Hub für den Kanton Luzern: Stärkung der Region und Förderung von Innovationen

    Durch die 100-Millionen-Franken-Spende der Jörg-G.-Bucherer-Stiftung an die ETH, soll ein Erdbeobachtungszentrum im Kanton Luzern realisiert werden. Diskutiert werden zum Beispiel Emmen/Viscosistadt, Horw um die Hochschule für Technik oder Hochdorf. Dies zeigt auf, wie Innovationskraft gezielt gestärkt und dezentral gefördert werden kann. Ein solcher ETH-Hub schafft neue Möglichkeiten für Unternehmen und Start-ups in der Zentralschweiz, in direktem Austausch mit Forschung und Lehre zu treten – und setzt dabei ein starkes Zeichen für die Attraktivität des Standorts Emmen als Technologie- und Innovationsstandort. Die regionale Verankerung technologischer Exzellenz trägt dazu bei, Innovationspotenziale breit zu erschließen und Synergien zwischen Wissenschaft und Wirtschaft zu nutzen.

    Was bedeutet das für Unternehmen, Investoren und Unternehmerinnen?

    Für technologieorientierte Unternehmen, Investorinnen und innovative Unternehmer entstehen neue Kooperationsmöglichkeiten, aber auch komplexe regulatorische Fragestellungen:

    Als auf Datenschutzrecht, digitale Geschäftsmodelle und wirtschaftsrechtliche Fragestellungen spezialisierte Boutique-Anwaltskanzlei aus Luzern begleiten wir Unternehmen, Behörden und Institutionen bei allen Herausforderungen der digitalen Transformation. Unser Team unterstützt Sie in allen Belangen des Datenschutzes, IT-Projekten, aber auch bei wirtschaftsrechtlichen Themen wie Corporate Governance, Restrukturierungen und M&A. Wir legen Wert auf rechtssichere Innovation, regulatorische Compliance und pragmatische Umsetzung. Von der Datenschutz-Folgeabschätzung über Lizenzverträge bis zur unternehmensübergreifenden Transformation profitieren Sie von unserer Expertise im digitalen und wirtschaftlichen Umfeld.

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