Wer mit Weitsicht seinen Nachlass regeln möchte, denkt häufig ans Eigenheim, das eigene Unternehmen oder erworbene Wertschriften, Schmuck und sein Vermögen. Selten schweifen die Gedanken zum digitalen Erbe, das man hinterlässt. Dabei sind Schweizerinnen und Schweizer im Durchschnitt 5.7 Stunden täglich im Internet unterwegs, im Jahr 2025.1 E-Mail-Konten, Social-Media-Profile, Cloud-Speicher voller Familienfotos oder digitale Vermögen wie Kryptowährungen gehören längst zum Leben dazu – deshalb sollte der digitale Nachlass nicht dem Zufall überlassen werden.
Der Tod ist analog, doch unser Erbe ist längst digital. Für Hinterbliebene bildet der komplexe «digitalen Nachlass» oft zu eine unüberwindbaren Hürde, wenn Zugangsdaten fehlen und globale Tech-Konzerne den Zugriff verweigern. Als Ihre Spezialisten für Digital-, Daten- und Erbrecht in der Zentralschweiz beleuchten wir die rechtliche Lage und zeigen Ihnen, wie Sie mit proaktiver Planung sicherstellen, dass Ihr digitales Erbe nach Ihren Wünschen verwaltet wird und Ihre Angehörigen entlastet werden.
Die rechtliche Ausgangslage: Universalsukzession trifft auf digitale Realität
Grundsätzlich ist die Rechtslage in der Schweiz klar: Gemäss dem Prinzip der Universalsukzession (Art. 560 Abs. 1 ZGB) treten die Erben mit dem Tod des Erblassers automatisch und als Ganzes in alle seine Rechte und Pflichten ein. Das gilt auch für den digitalen Nachlass:
- Hardware und lokale Daten: Das Eigentum an Geräten wie Laptops oder Smartphones geht auf die Erben über. Die darauf gespeicherten Daten (Fotos, Dokumente) gelten als deren Bestandteil und teilen dieses rechtliche Schicksal.
- Vertragliche Beziehungen: Verträge über Abonnemente (z.B. Netflix), Online-Dienste und Cloud-Speicher gehen ebenfalls auf die Erben über. Sie erben somit auch die vertraglichen Ansprüche, wie etwa den Anspruch auf Zugang zu den Daten – und ohne anderweitige vertragliche Regelung geht auch die Zahlpflicht weiter.
- Immaterialgüterrechte: Die Verwertungsrechte an urheberrechtlich geschützten Werken (z.B. Fotos, Texte, Software-Code) sind vererblich (Art. 16 URG).
In der Praxis erweist sich die Durchsetzung dieser Rechte jedoch als komplex und langwierig. Die Erben sehen sich mit mehreren Hürden konfrontiert:
- Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB): Viele internationale Anbieter (insbesondere aus den USA) legen in ihren AGB fest, dass Konten persönlich und nicht übertragbar sind. Die Gültigkeit solcher Klauseln ist nach Schweizer Recht höchst umstritten. Es ist davon auszugehen, dass Schweizer Erbrecht dem Vertragsrecht der Provider vorgeht, ähnlich wie es der deutsche Bundesgerichtshof entschieden hat. Die Rechtsdurchsetzung bleibt jedoch aufwändig, gerade mit Bezug ins Ausland.
- Datenschutz und Persönlichkeitsschutz: Provider verweigern den Zugang oft unter Berufung auf den Schutz der Privatsphäre des Verstorbenen (postmortaler Persönlichkeitsschutz, Art. 28 ZGB) und seiner Kommunikationspartner. Das Bundesgericht hat bereits festgehalten, dass ein datenschutzrechtlicher Auskunftsanspruch nicht ohne Weiteres auf Erben übergeht, wenn es allein um die Verfolgung erbrechtlicher Ansprüche geht. Offen bleibt, ob der postmortale Persönlichkeitsschutz reicht, dass Hinterbliebene die digitalen Verhältnisse regeln können, wenn der Erblasser keine Anordnungen getroffen hat.
- Fernmeldegeheimnis: Insbesondere E-Mail-Provider sind dem strengen Fernmeldegeheimnis verpflichtet. Die Weitergabe von Kommunikationsinhalten an Dritte – wozu auch Erben zählen – ist strafbar und stellt eine hohe Hürde dar.
- Risiko für Erben: Versuchen Erben, sich mit erratenen oder gefundenen Passwörtern Zugang zu verschaffen, riskieren sie eine Strafverfolgung wegen unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem (Art. 143bis StGB). Das Bundesgericht hat dies in einem Leitentscheid unmissverständlich klargestellt (BGE 145 IV 185) – zumindest in Bezug auf getrennt lebenden Ehegatten.
Sonderfall Kryptowährungen im Nachlass: Wo Code über dem Gesetz steht
Kryptowährungen wie Bitcoin sind rechtlich als (immaterielle) Vermögenswerte qualifiziert und fallen damit in den Nachlass. Die entscheidende Herausforderung ist hier jedoch rein technischer Natur: Die Verfügungsmacht hängt ausschliesslich vom Besitz des privaten Schlüssels (Private Key) ab. Ohne diesen Schlüssel ist das Vermögen für die Erben faktisch und unwiederbringlich verloren. Hier gilt eine «Nullfehlertoleranz». Werden die Kryptowährungen auf einer Handelsplattform gehalten, bestehen immerhin die hiervor erklärten vertragsrechtlichen Probleme.
Gehören digitale Vermögenswerte wie Bitcoin oder Ether zum geplanten Nachlass, wirft dies weitere komplexe Fragen hinsichtlich der Sicherung, Bewertung und Verteilung auf. Was geschieht mit Kryptowerten bei Urteilsunfähigkeit? Wie wird der Zugriff für die Erben gewährleistet und nach welchen Regeln erfolgt die Bewertung in einem volatilen Marktumfeld?
Strategische Vorsorge: So übernehmen Sie die Kontrolle
Angesichts dieser komplexen Gemengelage ist eine proaktive Regelung unerlässlich. Wir empfehlen Ihnen die folgenden strategischen Schritte:
- Ordnung schaffen: Das digitale Inventar
Erstellen Sie eine umfassende Liste Ihrer digitalen Plattformen und Werte: E-Mail-Konten, Social-Media-Profile, Cloud-Dienste, Online-Abos, Domainnamen und Krypto-Wallets. Notieren Sie die Benutzernamen, aber bewahren Sie die Passwörter an einem separaten, sicheren Ort auf (z.B. in einem versiegelten Umschlag bei einer Vertrauensperson oder einem Notar). Wichtig ist, dass eine Vertrauensperson – oder der Willensvollstrecker (siehe Ziffer 3 unten) – weiss, wo diese Informationen zu finden sind.
- Zugang erleichtern: Technische und vertragliche Vorsorge nutzen
Viele grosse Anbieter (Apple, Google, Facebook/Meta) bieten die Möglichkeit, einen «Nachlasskontakt» einzurichten. Diese Person erhält nach Ihrem Tod und Vorlage einer Sterbeurkunde eingeschränkten Zugriff, um Daten zu sichern oder das Konto zu verwalten. Diese vertragliche Regelung zu Lebzeiten ist äusserst wirksam und umgeht viele erbrechtliche Hürden. Ergänzend können Passwort-Manager mit einer «Notfallzugriff»- oder «Vererbungsfunktion» genutzt werden.
Eine blosse Liste mit Anweisungen genügt nicht. Ihre Wünsche müssen in einer rechtlich gültigen Form festgehalten werden, also in einem eigenhändig verfassten Testament (Art. 505 ZGB) oder einem öffentlich beurkundeten Erbvertrag. Darin sollten Sie:
- Rechtssicherheit schaffen: Testamentarische Anordnungen
- Einen Willensvollstrecker ernennen: Setzen Sie einen Willensvollstrecker ein (Art. 517 f. ZGB) und statten Sie ihn explizit mit digitalen Kompetenzen aus. Eine mögliche Formulierung lautet: «Der Willensvollstrecker ist ausdrücklich beauftragt und ermächtigt, meinen digitalen Nachlass zu sichten, zu verwalten und abzuwickeln. Dies umfasst insbesondere die Befugnis, auf alle meine Online-Konten zuzugreifen, Daten zu sichern, Profile in den Gedenkzustand zu versetzen oder zu löschen, laufende Verträge zu kündigen sowie digitale Vermögenswerte, einschliesslich kryptobasierter Werte, zu sichern und zu veräussern.»
- Klare Anweisungen erteilen: Legen Sie fest, was mit bestimmten Daten oder Konten geschehen soll (z.B. «Meine Fotodatenbank soll an meine Tochter gehen», «Mein LinkedIn-Profil ist zu löschen», «Meine privaten E-Mails sind ungelesen zu löschen»). Dies hilft, Konflikte unter den Erben zu vermeiden und dem postmortalen Persönlichkeitsschutz Rechnung zu tragen.
4. Vorsorge- statt Nachsorge: Der Vorsorgeauftrag zur Sicherung der Handlungsfähigkeit bei Urteilsunfähigkeit
Nicht zuletzt ist bei der vorausschauenden Planung zu berücksichtigen, dass bereits vor dem Ableben die Urteilsunfähigkeit verloren gehen kann, und damit die Handlungsfähigkeit. Tritt infolge von Krankheit oder Unfall eine Urteilsunfähigkeit ein, wird ohne eigene Vorkehrungen die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) einen Beistand bestellen, der sich um die personellen und finanziellen Angelegenheiten kümmert. Gerade bei komplexen digitalen Vermögenswerten besteht hier das Risiko, dass dieser nicht über das spezifische technische Know-how verfügt, um Kryptowährungen adäquat zu verwalten oder der Zugriff auf die Kryptowährung geht im schlimmsten Fall für immer verloren. Sinnvoll ist hier also eine kompetente Vertrauens-
oder Fachperson zu bezeichnen, die mit der Funktionsweise von Kryptowährungen vertraut ist.
Damit dies im Kontext einer Urteilsunfähigkeit Bestand hat, ist die Form eines Vorsorgeauftrags gemäss Art. 360 ff. ZGB zu wählen. Dieser ist eigenhändig, d.h. von Anfang bis Ende von Hand, zu errichten oder öffentlich zu beurkunden. Damit ein Vorsorgeauftrag auch zum Einsatz kommen kann, macht das Zivilstandsamt auf Antrag mitsamt Hinterlegungsort einen Eintrag in ihrer zentrale Datenbank.
Der Kontext im Kanton Luzern
Im Kanton Luzern nimmt die zuständige Teilungsbehörde nach einem Todesfall von Amtes wegen ein Inventar auf (§ 72 EGZGB LU). Eine klare testamentarische Regelung und die Ernennung eines kompetenten Willensvollstreckers erleichtern diesen Prozess erheblich und stellen sicher, dass Ihre Anordnungen auch im digitalen Raum rasch und korrekt umgesetzt werden und digitale Werte nicht untergehen – oder bis in die Ewigkeit im Internet sind.
Fazit – das digitale Erbe nicht dem Zufall überlassen
Der digitale Nachlass ist kein technisches, sondern ein strategisches Thema. Sich allein auf das Gesetz zu verlassen, führt oft in eine Sackgasse. Nur die Kombination aus sorgfältiger Inventarisierung, Nutzung technischer Vorsorgemöglichkeiten und präzisen, formgültigen testamentarischen Anordnungen garantiert, dass Ihre digitale Souveränität gewahrt bleibt und Ihre Angehörigen geschützt sind.