Am 2. Juni 2026 hat das Bundesgericht in seinem Urteil 9C_235/2026 eine KI-Beschwerde eines Versicherten in einer Krankenkassenstreitsache kurzerhand als „konturlosen Vorwurf» und als „austauschbare Vorbringen ohne Substanz» bezeichnet – und auf die Beschwerde gar nicht erst eingetreten.
Das Urteil ist ein klares Zeichen: Generative KI kann Texte produzieren, aber keine Rechtsstrategie. Wer sich zu fest auf KI verlässt und keine anwaltliche Fachkontrolle vornimmt, riskiert nicht nur den Prozessverlust, sondern im schlimmsten Fall auch eigene Gerichtskosten und eine zusätzlich verschlechterte Rechtsposition.
Was das Bundesgericht zur KI-Beschwerde konkret entschieden hat
Der Beschwerdeführer legte gegen einen Entscheid des Kantonsgerichts Luzern in einer Forderung wegen offenen Krankenkassenprämien Beschwerde ein. Seine zwei Eingaben waren „offensichtlich mit sogenannter künstlicher Intelligenz (KI) verfasst», wie das Bundesgericht festhielt.
Der Beschwerdetext enthielt zwar generelle Einwände (z.B. „widersprüchliche Aktenlage», „fehlende transparente Darlegung»), aber keine konkreten Bezugnahmen auf die vorinstanzlichen Erwägungen. Das Gericht sah darin:
- einen „konturlosen Vorwurf», der sich „nicht ansatzweise» auf die offenen Prämien bezieht;
- „austauschbare Vorbringen ohne Substanz»;
- keine rechtsgenügende Beschwerdebegründung gemäss Art. 42 BGG.
Das Bundesgericht trat daher im vereinfachten Verfahren auf die Beschwerde nicht ein. Glücklicherweise für den Beschwerdeführer wurden keine Gerichtskosten erhoben; hätte das Gericht sich ernsthaft mit den „Argumenten» auseinandergesetzt, hätte allein der Kostenvorschuss 500 Franken betragen – die volle Gerichtsgebühr kann auch bei kleinen Streitwerten bis zu 5’000 Franken betragen.
Die Kernprobleme der reinen KI-Beschwerde
Aus Erwägung 3.2 des Urteils lassen sich drei typische Schwächen von KI-Texten ohne anwaltliche Kontrolle ablesen:
- Kein konkreter Bezug zur Vorinstanz
Das Gericht verlangt, dass die Begründung „konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz» eingeht. KI-Texte halten sich oft bei generischen Aussagen und wiederholen allgemeine Floskeln, statt genau zu benennen, welche Erwägung der Vorinstanz warum falsch ist. - Vage, allgemein gehaltene Kritik
Der Beschwerdeführer behauptete beispielsweise eine „objektiv widersprüchliche Aktenlage» und eine „fehlende transparente Darlegung», ohne je einen konkreten Widerspruch oder eine spezifische Zahlung aufzuzeigen. Das Bundesgericht nannte dies „vage, allgemein gehaltene Kritik», die den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt. - Generischer, austauschbarer Text
Das Urteil spricht von „generische Aussagen», einem „konturlosen Vorwurf» und „austauschbaren Vorbringen ohne Substanz». KI-Modelne produzieren oft Texte, die inhaltlich beliebig auf andere Fälle angepasst erscheinen – genau das Gegenteil der geforderten, haarscharfen Fallbezogenheit.
Was Unternehmen und Privatpersonen in der Verwendung von KI im Recht lernen müssen
Dieses Urteil ist keine pauschale KI-Abwertung, sondern eine klare Warnung: KI ist ein Werkzeug, nicht ein Ersatz für juristische Verantwortung.
- Für Unternehmen:
Wenn Sie KI zur Erstellung von Verträgen, Compliance-Erklärungen oder Datenschutzdokumenten nutzen, muss jede KI-Textpassage durch eine qualifizierte Fachperson (z.B. Datenschutzbeauftragte, Rechtsabteilung) fachlich geprüft und fallbezogen angepasst werden. Das Risiko von „generischen Aussagen» und „Vorbringen ohne Substanz» ist in der Praxis genauso hoch wie vor Gericht. - Für Privatpersonen:
Die Nutzung von KI zur ersten Orientierung ist sinnvoll, aber eine Beschwerde, ein Antrag oder eine Klage, die rein aus KI generiert und ohne Rechtsberatung eingereicht wird, läuft für Laiinnen und Laien leicht in eine Blamage wie im Fall 9C_235/2026 – mit möglichem Verlust, zusätzlichen Kosten und rechtskräftig gewordenen Vorinstanzentscheiden.
Unsere Empfehlung: KI als Assistent, Anwalt als Entscheider
Aus unserer Praxis als Anwaltskanzlei für Digitalthemen empfehlen wir:
- Nutzen Sie KI für Rohtexte, Strukturhilfe und Formulierungsvarianten und zur eigenen Vorbereitung für Besprechungen.
- Lassen Sie jede rechtlich relevante Passage von einer fachkundigen Rechtsperson prüfen, anpassen und fallbezogen untermauern.
- Dokumentieren Sie diese Prüfung intern, um die menschliche Verantwortung und Kontrolle nachweisen können.
Das Urteil des Bundesgerichts ist eindringlich: Wer sich zu fest auf generative KI verlässt und die anwaltliche Endkontrolle ausspart, produziert am Ende nur „konturlose Vorwürfe» und „Vorbringen ohne Substanz» – und das vor Gericht und im Geschäftsleben.
In den Medien häufen sich Berichte über Influencerinnen und Privatpersonen, die Anzeige erstatten, weil mittels künstlicher Intelligenz (KI) täuschend echte pornografische Fotos und Videos von ihnen erstellt und verbreitet werden. Angesichts der schockierenden Qualität dieser Fälschungen herrscht oft die Meinung vor, das Schweizer Recht hinke dieser Entwicklung hinterher und es existiere ein gefährliches Rechtsvakuum.
Diese Einschätzung ist falsch. Obwohl das Strafgesetzbuch keinen Artikel mit dem Titel «Deepfake-Verbot» kennt, bietet die Schweizer Rechtsordnung ein robustes Arsenal an Instrumenten, um sich wirksam gegen diesen digitalen Missbrauch zur Wehr zu setzen.
Von der Fotomontage zur KI-Fälschung: Eine technologische Eskalation
Die Manipulation von Bildern zur Herabwürdigung von Personen ist kein neues Phänomen. Bereits 2018 wurde die Politikerin Jolanda Spiess-Hegglin Opfer von manipulierten pornografischen Darstellungen. Damals handelte es sich jedoch noch um vergleichsweise simple Fotomontagen.
Der entscheidende Unterschied heute liegt in der Qualität und Zugänglichkeit der Technologie. Moderne KI-Anwendungen ermöglichen es auch Laien, ohne grossen Aufwand hyperrealistische Video- und Bildsequenzen zu generieren, die selbst für nahestehende Personen kaum noch als Fälschung zu erkennen sind. Diese Perfektion der Täuschung potenziert die psychische Belastung und den sozialen Schaden für die Betroffenen massiv.
Strafrechtlicher Schutz vor Deepfake-Pornografie
Entgegen gewisser Meinungen sind die Ersteller und Verbreiter von Deepfake-Pornografie nicht straflos. Es können gleich mehrere Straftatbestände relevant sein.
- Identitätsmissbrauch gemäss Art. 179decides StGB:
Wer eine Identität einer anderen Person ohne deren Einwilligung verwendet, um dieser zu schaden, macht sich strafbar. - Unbefugtes Weiterleiten sexueller Inhalte gemäss Art. 197a StGB:
Wer einen nicht öffentliche sexuellen Inhalt ohne Zustimmung der erkannbaren Person zugänglich macht, macht sich strafbar. Dies gilt auch für generierte Darstellungen die den Anschein einer echten Aufnahme erwecken. - Pornografie gemäss Art. 197 StGB:
Das Bundesgericht legt den Begriff der Herstellung von Pornografie sehr weit aus. Bereits das gezielte Herunterladen oder Abspeichern von Inhalten kann als Herstellungshandlung gelten. Bei Inhalten, die harte Pornografie (z.B. mit Gewaltdarstellungen oder fiktiven Minderjährigen) darstellen, ist bereits die Herstellung und der Besitz für den Eigengebrauch strafbar. Sobald Inhalte anderer zugänglich gemacht werden, ist die Schwelle zur Strafbarkeit ohnehin überschritten. - Ehrverletzungsdelikte gemäss Art. 173 ff. StGB:
Wer dem Opfer wider besseren Wissens ein unehrenhaftes Verhalte – die Teilnahme an pornografischen Handlungen- unterstellt, kann sich der Beschimpfung, üblen Nachrede oder der Verleumdung strafbar machen.
Natürlich sind die jeweiligen Straftatbestände im konkreten Einzelfall zu prüfen.
Zivilrechtlicher Schutz vor Deepfake-Pornografie
Der wirkungsvollste und direkteste Schutz finden die betroffenen im Zivilrecht. Die Erstellung und Verbreitung von Deepfake-Pornografie stellt eine massive widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung dar. Insbesondere das Recht am eigenen Bild wird fundamental verletzt. Das Bundesgericht hat klar festgehalten, dass niemand ohne seine Einwilligung abgebildet werden darf – erst recht nicht in einem manipulierten, intimen und herabwürdigenden Kontext.
Betroffenen stehen schlagkräftige Instrumente zur Verfügung:
- Beseitigungsklage: Zur gerichtlichen Anordnung der Löschung der Inhalte von Webseiten, Plattformen und aus Suchmaschinen.
- Unterlassungsklage: Um die zukünftige Erstellung oder Verbreitung zu verbieten.
- Finanzielle Ansprüche: Betroffene haben Anspruch auf Schadenersatz für finanzielle Einbussen und auf Genugtuung für die erlittene seelische Unbill.
- allf. weitere Massnahmen nach Persönlichkeitsschutz
Praktische Probleme beim Vorgehen gegen Deepfake-Pornografie
Woran es fehlt sind niederschwellige Anlaufstellen oder private Initiativen wie #NetzPigCock| mitsamt einem Online-Tool gegen ungefragte Dickpics. Ausserdem erlauben viele der Webseiten und Plattformen, auf denen pornografische Inhalte geteilt werden ein anonymes Auftreten der User dahinter, sodass die Täterschaft vorerst unbekannt bleibt.
Umso wichtiger ist es, die strittigen Inhalte und die Accounts der Täterschaft zu dokumentieren. Dies wird sowohl für den zivil- wie den trafrechtlichen Schutz vor Deepfake-Pornografie immanent wichtig bleiben. Gleichwohl sind die Inhalte und Accounts zunächst bei den Webseiten und Plattformen zu melden und löschen lassen. Häufig verstossen diese auch gegen selbstauferlegte Policies. Für strafrechtliche Schritte braucht es keine Kenntnis der Täterschaft. Wenn die Täterschaft bekannt ist oder die Webseite bzw. die Plattform Inhalte nicht zeitnah entfernt, sind zivilrechtliche Schritte empfehlenswert.1
Nichtsdestotrotz gibt es in der Schweiz Opferhilfe- und Beratungsangebote, die Betroffene bei diversen Schritten unterstützen können. Aufgrund der Neuheit und Komplexität des Phänomens ist jedoch juristische Unterstützung sehr empfehlenswert.
Fazit
Deepfake-Pornografie ist kein Phänomen ohne rechtliche Lösung. Das Schweizer Recht bietet ein dichtes Netz an straf- und zivilrechtlichen Normen, um sich wirksam zur Wehr zu setzen. Der Persönlichkeitsschutz nach dem ZGB erweist sich dabe als zentrale und mächtige Waffe.
- Beitrag auf SRF «Deepfake-Pornos: Wo das Schweizer Recht greift – und wo nicht» https://www.srf.ch/news/schweiz/schweizerinnen-betroffen-deepfake-pornos-wo-das-schweizer-recht-greift-und-wo-nicht
weitere Informationen zu Deepfake-Pornografie im SRF DOK «Deep Fake Porno – Mein Gesicht auf fremdem Körper» https://www.srf.ch/play/tv/-/video/-?urn=urn:srf:video:d38058cf-00b8-4287-94db-73208128792c ↩︎
Die Schweiz festigt ihren Anspruch, zu den führenden Innovationsstandorten Europas zu zählen. Dabei spielt die ETH Zürich als Impulsgeberin eine zentrale Rolle. Drei jüngste Entwicklungen unterstreichen das technologische Potenzial und die digitale Souveränität des Landes (persönliche Auswahl):
- die Entwicklung eines öffentlich zugänglichen large language models (LLM) für datenschutzkonforme KI-Anwendungen,
- die Beteiligung der ETH am Swiss Chip Fablab zur Stärkung der nationalen Halbleiterkompetenz im Innovationspark Dübendorf,
- sowie die Initiative um das ETH-Erdbeobachtungszentrum im Kanton Luzern, wodurch gezielt Impulse in der Zentralschweiz gesetzt werden.
Alle Projekte stehen sinnbildlich für eine Innovationsstrategie, die auf wissenschaftlicher Exzellenz ebenso gründet wie auf unternehmerischer Skalierbarkeit, nachhaltiger Infrastruktur und regulatorischer Weitsicht.
Digitale Souveränität: Das ETH-Sprachmodell für den öffentlichen Nutzen
Mit dem von der ETH Zürich lancierten LLM entsteht erstmals eine KI-Technologie, die auf Schweizer Rechtsgrundlagen, Mehrsprachigkeit und höchste Datenschutzstandards zugeschnitten ist. Dieses entstand aus einer Zusammenarbeit der EPFL und der ETH Zürich und wurde auf dem «Alps» Supercomputer des Swiss National Supercomputing Centre (CSCS) trainiert. Für Unternehmen, Verwaltungen und insbesondere KMU, welche Wert auf datensichere Prozesse legen, eröffnet dies neue Möglichkeiten im Bereich Automatisierung, Informationserschliessung und moderner Kundeninteraktion – ohne auf global agierende Cloud-Plattformen angewiesen zu sein. Diese Entwicklung verdeutlicht, wie sich technologischer Fortschritt und Standortpolitik verbinden lassen. Die Schweiz positioniert sich damit als Vorreiter für vertrauenswürdige und unabhängige Digitalisierung, sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor.
Halbleiterkompetenz im Herzen Europas: Das Swiss Chip Fablab
Auch im Bereich Hard- und Halbleiterentwicklung markiert die ETH Zürich einen Meilenstein: Mit der geplanten Beteiligung am Swiss Chip Fablab im Innovationspark Dübendorf entsteht ein Netzwerk, das Forschung, Entwicklung und Produktion an einem geopolitisch sicheren, verlässlichen Standort vereint. Ziel ist es, die Resilienz der Lieferketten zu stärken und unabhängige Halbleiterexpertise zu etablieren – ein zentrales Anliegen in Zeiten globaler Unsicherheit. Es dient nicht als Alternative zu KI-Prozessorchips, die überwiegend in Taiwan hergestellt werden, sondern vielmehr hochspezialiserte Chips für Anwendungen wie Energie, Mobilität, Medizin oder Kokmmunikation zu entwickeln. Das Fablab bietet Start-ups, etablierten Unternehmen und internationalen Partnern Zugang zu modernster Infrastruktur, Begleitung bei regulatorischen Fragestellungen und die Chance auf strategische Vernetzung.
Neuer ETH-Hub für den Kanton Luzern: Stärkung der Region und Förderung von Innovationen
Durch die 100-Millionen-Franken-Spende der Jörg-G.-Bucherer-Stiftung an die ETH, soll ein Erdbeobachtungszentrum im Kanton Luzern realisiert werden. Diskutiert werden zum Beispiel Emmen/Viscosistadt, Horw um die Hochschule für Technik oder Hochdorf. Dies zeigt auf, wie Innovationskraft gezielt gestärkt und dezentral gefördert werden kann. Ein solcher ETH-Hub schafft neue Möglichkeiten für Unternehmen und Start-ups in der Zentralschweiz, in direktem Austausch mit Forschung und Lehre zu treten – und setzt dabei ein starkes Zeichen für die Attraktivität des Standorts Emmen als Technologie- und Innovationsstandort. Die regionale Verankerung technologischer Exzellenz trägt dazu bei, Innovationspotenziale breit zu erschließen und Synergien zwischen Wissenschaft und Wirtschaft zu nutzen.
Was bedeutet das für Unternehmen, Investoren und Unternehmerinnen?
Für technologieorientierte Unternehmen, Investorinnen und innovative Unternehmer entstehen neue Kooperationsmöglichkeiten, aber auch komplexe regulatorische Fragestellungen:
- Wie lassen sich KI-Lösungen rechtssicher und datenschutzkonform integrieren?
- Welche gesetzlichen Anforderungen sind bei Forschung, Entwicklung und Export sensibler Technologien zu beachten?
- Wie können Innovation und Compliance im internationalen Wettbewerb optimal ausbalanciert werden?
Als auf Datenschutzrecht, digitale Geschäftsmodelle und wirtschaftsrechtliche Fragestellungen spezialisierte Boutique-Anwaltskanzlei aus Luzern begleiten wir Unternehmen, Behörden und Institutionen bei allen Herausforderungen der digitalen Transformation. Unser Team unterstützt Sie in allen Belangen des Datenschutzes, IT-Projekten, aber auch bei wirtschaftsrechtlichen Themen wie Corporate Governance, Restrukturierungen und M&A. Wir legen Wert auf rechtssichere Innovation, regulatorische Compliance und pragmatische Umsetzung. Von der Datenschutz-Folgeabschätzung über Lizenzverträge bis zur unternehmensübergreifenden Transformation profitieren Sie von unserer Expertise im digitalen und wirtschaftlichen Umfeld.
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