Die Gewinnherausgabe bei persönlichkeitsverletzenden Medienberichten wirft nicht nur dogmatische, sondern auch sehr praktische Fragen auf: Lässt sich aus einer Persönlichkeitsverletzung tatsächlich ein Geldbetrag ableiten, der an die betroffene Person herauszugeben ist? Der Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 22. Januar 2025 gibt darauf eine bemerkenswerte Antwort, doch ob sich daraus bereits eine gefestigte Linie für künftige Fälle ableiten lässt, bleibt offen.
In diesem Beitrag wird der Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 22. Januar 2025 und seine mögliche Signalwirkung trotz fehlender Rechtskraft eingeordnet. Jolanda Spiess-Hegglin klagte gegen die Ringier AG auf Herausgabe des Gewinns aus verschiedenen persönlichkeitsverletzenden Artikeln im Zusammenhang mit der Zuger Landammannfeier vom 20. Dezember 2014.
Schutz der Persönlichkeit nach Art. 28 Abs. 1 ZGB
Wer in seiner Persönlichkeit verletzt wird, kann sich gestützt auf Art. 28 ZGB dagegen zur Wehr setzen. Dieser Schutz richtet sich gegen jede Person oder jedes Unternehmen, das an der Verletzung durch Veröffentlichung, Verbreitung oder technischer Unterstützung mitwirkt.
Nicht jede Beeinträchtigung der Persönlichkeit ist automatisch widerrechtlich. Nach Art. 28 Abs. 2 ZGB gilt eine Persönlichkeitsverletzung nur dann als widerrechtlich, wenn kein Rechtfertigungsgrund vorliegt. Solche Rechtfertigungsgründe sind insbesondere:
- Einwilligung der betroffenen Person.
- Überwiegendes privates Interesse.
- Überwiegendes öffentliches Interesse.
Damit ist das Prüfprogramm bei einer widerrechtlichen Persönlichkeitsverletzung immer sowohl die Verletzung der Persönlichkeit an sich, als auch eine allfällige Rechtfertigung für das verletzende Handeln.
Informationsauftrag der Medien
Die Medien erfüllen eine zentrale Kontroll- und Informationsfunktion in der Demokratie, doch diese rechtfertigt nicht jede Persönlichkeitsverletzung. Berichterstattung muss durch gewichtige Gründe gestützt sein und bleibt an strenge Vorgaben gebunden.
Medien dürfen wahre Tatsachen verbreiten, sofern diese mittels Fakten bewiesen werden können. Zusätzlich muss ein gewichtiges Informationsinteresse der Öffentlichkeit bestehen. Selbst wahre Tatsachen sind jedoch nicht vom Informationsinteresse gedeckt, wenn sie unnötig verletzend sind oder aus der Privat- oder Geheimsphäre stammen.
Medien steht es frei, vertretbare Werturteile zu äussern. Diese dürfen jedoch nicht unsachlich oder verletzend sein. Eine sachliche und fundierte Meinungsäusserung bleibt zulässig, solange sie nicht primär diffamierend wirkt.
Besonderheiten bei Personen des öffentlichen Lebens
Bei Personen des öffentlichen Lebens gilt ein anderer Massstab als bei üblichen Privatpersonen. Ihr geschützter Privatbereich ist enger, da ein legitimes, öffentliches Informationsinteresse besteht. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Berichterstattung nur soweit zulässig, als sie vom Informationsbedürfnis gerechtfertigt ist. Der Persönlichkeitsschutz bleibt somit auch bei Personen des öffentlichen Lebens gewahrt.
Widerrechtliche Verletzung der Persönlichkeitsrechte
Bei widerrechtlichen Verletzungen der Persönlichkeitsrechte eröffnet Art. 28a ZGB der betroffenen Person verschiedene Rechtsbehelfe. Dazu gehören insbesondere Unterlassungs-, Beseitigungs- und Feststellungsansprüche sowie – je nach Konstellation – Schadenersatz-, Genugtuungs- sowie Gewinnherausgabeansprüche.
Gewinnherausgabe nach Art. 28a Abs. 3 ZGB
Wird durch eine Persönlichkeitsverletzung ein Gewinn erzielt, kann die verletzte Person grundsätzlich die Herausgabe des dadurch erzielten Gewinns verlangen. Ziel ist es, dass der Gewinn nicht dem Verletzer zukommt, sondern an die Betroffenen herausgegeben wird.
Voraussetzungen für den Gewinnherausgabeanspruch
Für die Gewinnherausgabe müssen zwei Bedingungen kumulativ erfüllt sein.
- Ein nachweisbarer, durch den Verletzer erzielter Gewinn mit dem persönlichkeitsverletzenden Medienbericht.
- Ein Kausalzusammenhang zwischen der Persönlichkeitsverletzung und dem Gewinn.
Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung genügt es, wenn der Artikel dazu beiträgt, die bisherige Leserschaft zu erhalten. Eine Steigerung der Leserschaft muss somit nicht nachgewiesen werden.
Urteil des Kantonsgericht Zug vom 22. Januar 2025
Das Kantonsgericht Zug verpflichtete die Ringier AG Fr. 309’531.00 plus 5% Zins an Frau Jolanda Spiess-Hegglin herauszugeben. Das Gericht entsprach dabei weitestgehend Frau Jolanda Spiess-Hegglin, welche eine Gewinnherausgabe in der Höhe von Fr. 430’000.00 forderte.
Das Urteil des Kantonsgericht ist u.W. noch nicht rechtskräftig und wurde von der Ringier AG an das Obergericht des Kantons Zug weitergezogen.
Gewinnberechnung persönlichkeitsverletzender Medienberichte
Dem Urteil ging ein früheres Urteil des Zuger Kantonsgerichts aus dem Jahr 2022 voraus, in welchem Ringier AG verpflichtet wurde Informationen zu vier persönlichkeitsverletzenden Artikeln offenzulegen. Die Offenlegungspflicht umfasste:
- Anzahl Abonnenten und Verkäufe der Ausgaben.
- Website-Aufrufe.
- Mittelwert eingeblendeter Werbungen pro Artikel
Aus diesen Angaben berechnete das Gericht den Betrag über Fr. 309’531.00 (vgl. für die genaue Berechnung Urteil A1 2020 56 vom 22. Januar 2025).
Wirkung des Entscheids auf zukünftige Berichterstattung?
Dem Urteil kommt trotz fehlender Rechtskraft eine starke Signalwirkung zu. Nach heutigem Kenntnisstand dürfte es sich um den ersten Fall handeln, in dem ein Schweizer Gericht ein Medienunternehmen zur Herausgabe eines konkret berechneten Gewinns verpflichtet hat. Sodann legt der Entscheid die konkrete Berechnung und Bezifferung des Gewinns dar.
Medienunternehmen müssen sich künftig fragen, ob sich grenzwertige Berichterstattung wirtschaftlich lohnt. Schwere Persönlichkeitsverletzungen können teuer werden, wenn Gerichte Gewinnherausgaben anordnen. Der Entscheid unterstreicht, dass sich persönlichkeitsverletzende Berichterstattung auch wirtschaftlich nicht auszahlen darf.
Persönlichkeitsschutz umfasst im Schweizer Recht sowohl zivil- als auch strafrechtliche Mechanismen, um die Ehre, den Ruf und die Integrität einer Person vor unzulässigen Angriffen zu bewahren. Der Fall um die SVP Stadt Luzern und das damalige Parteimitglied Yves Holenweger1 illustriert, wie Medienberichte rechtlich relevant sein können und welche Möglichkeiten Betroffene haben, sich zu schützen.
Zivilrechtlicher Persönlichkeitsschutz
Das Zivilrecht schützt die Persönlichkeit umfassend gemäss Art. 28ff. ZGB. Geschützt werden dabei physische und psychische Aspekte, aber auch Ehre, Privatsphäre und der wirtschaftlicher Ruf.
- Eine Verletzung gilt als widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung, höherwertige Interessen oder Gesetz gerechtfertigt ist.
- Betroffene können verlangen, dass die Verletzung unterlassen, beseitigt oder gerichtlich festgestellt wird.
- Oftmals stehen auch Ansprüche auf Schadenersatz, Genugtuung oder Gegendarstellung zur Verfügung, insbesondere bei Medienpublikationen.
Im Fall der medienwirksamen Kritik wie vorliegend kann der Betroffene z.B. eine Gegendarstellung verlangen oder rechtliche Schritte zur Unterbindung und Beseitigung einer ehrverletzenden Behauptung einleiten.
Strafrechtlicher Persönlichkeitsschutz
Das Strafrecht greift bei besonders gravierenden Persönlichkeitsverletzungen, wie etwa übler Nachrede, Verleumdung oder Beschimpfung.
- Üble Nachrede (Art. 173 StGB): Wer jemanden gegenüber Dritten eines unehrenhaften oder verwerflichen Verhaltens bezichtigt, kann strafrechtlich verfolgt werden, falls die Äusserung nicht erwiesen oder gerechtfertigt ist. Eine Straftat liegt also vor, wenn jemand falsche Tatsachen über eine andere Person verbreitet, die deren Ruf schädigen. Die Staatsanwaltschaft kann in diesen Fällen einen Strafbefehl erlassen, wie es beim genannten Fall geschehen ist.
- Verleumdung (Art. 174 StGB): Wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens beschuldigt oder verdächtigt oder solche Beschuldigung verbreitet, kann strafrechtlich verfolgt werden, wenn diese Beschuldigung rufschädigend ist. Strafbar ist also die absichtliche Verbreitung falscher Tatsachen, die eine Person in ein schlechtes Licht rücken. Diese Straftat ist schwerwiegender und kann zu höheren Strafen führen.
- Die Strafverfolgung schützt das Recht auf Ehre und den Ruf fokussiert und umfasst auch Schutz vor Rufschädigung in der Öffentlichkeit und medialer Berichterstattung.
- Bei fahrlässigen oder absichtlichen Falschaussagen drohen Geldstrafen oder sogar Freiheitsstrafen.
Auch hier kann der oder die Betroffene parallel zivilrechtliche Schritte einleiten, um die Folgen einer strafbaren Verletzung zusätzlich zivilrechtlich abzufedern.
Effektiver Schutz der Persönlichkeit: Rechtliche Schritte und Handlungsempfehlungen bei Rufschädigung und Ehrverletzung und Medien
Exemplarisch am Beispiel von der ehrverletzenden Medienmitteilung, die unterzeichnet wurde von Dieter Haller, der damalige Präsident der Stadtluzerner SVP, und Timo Lichtsteiner, der damalige und heutige Vizepräsident, zeigt sich, wie der Persönlichkeitsschutz funktioniert.
- Betroffene von ehrverletzenden Äusserungen oder Medienbeiträgen sollten zeitnah prüfen, ob ein rechtfertigender Grund vorliegt und – falls nicht – anwaltliche Unterstützung für zivilrechtliche und strafrechtliche Schritte erwägen.
- Gerade bei politischer Kritik oder öffentlicher Berichterstattung ist die sorgfältige Interessenabwägung (Meinungsfreiheit vs. Persönlichkeitsschutz) elementar – Gerichte wägen oft zwischen öffentlichem Interesse und den Rechten des Einzelnen ab.
Die Affäre Holenweger zeigt, wie persönliche Angriffe schnell zu einer juristischen Auseinandersetzung über Ehre und Persönlichkeit werden können. Eine spezialisierte Anwaltskanzlei bietet kompetente Unterstützung im Umgang mit solchen komplexen Fallkonstellationen und sorgt für eine sachliche, effiziente Wahrung der Rechte und Interessen der Betroffenen.
Erfahren Sie hier mehr über Persönlichkeitsschutz im Zivil- und Strafrecht.
- Bericht in der Luzerner Zeitung vom 23. September 2025: «SVP Stadt Luzern: Strafbefehl gegen Vizepräsidenten und ehemaligen Präsidenten», online abrufbar unter https://www.luzernerzeitung.ch/zentralschweiz/stadt-region-luzern/artikel-ld.4016595 zuletzt besucht am 23. September 2025. ↩︎