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Schärfere Massnahmen gegen missbräuchliche Konkurse

Schärfere Massnahmen gegen missbräuchliche Konkurse

Schuldnerinnen und Schuldner sollen sich nicht durch einen missbräuchlichen Konkurs ihrer finanziellen Verpflichtungen entledigen können. Der Bundesrat hat die dazu notwendigen Gesetzes- und Verordnungsänderungen, insbesondere das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs an seiner Sitzung vom 25. Oktober 2023 auf den 1. Januar 2025 in Kraft gesetzt.

Damit sind die Hürden höher geworden, sich zum Nachteil der Gläubigerinnen und Gläubiger von Schulden zu befreien. Wenn der Schuldner im Handelsregister eingetragen ist, werden öffentlich-rechtliche Forderungen ab dem 1. Januar 2025 nicht mehr auf Pfändung, sondern auf Konkurs betrieben. Zu diesen Forderungen gehören zum Beispiel Steuerausstände, Bussen, oder offene AHV-Beiträge. Die Unternehmen sind also einem erhöhten Konkursrisiko ausgesetzt. Aus dem Gesetz gestrichen werden Art. 43 Ziff. 1 und 1bis SchKG, welche diese Forderungen von der Konkursbetreibung ausgeschlossen hatten.

Diese Änderung hat grosse Auswirkungen auf Unternehmen und ihre Gläubigerinnen und Gläubiger. Denn im Unterschied zum bisherigen Vorgehen mit Pfändungsverlustscheinen kann das Konkursverfahren das Ende der Tätigkeit eines Unternehmens einleiten. Betroffen sind nur Unternehmen, die grundsätzlich dem Konkurs unterliegen Wer dem Konkurs unterliegt, ergibt sich aus Art. 39 Abs. 1 SchKG. Das Parlament hat die Änderung damit begründet, dass die Schuldner ein Konkursverfahren nicht mehr missbrauchen können sollen, um sich ihrer finanziellen Verpflichtungen wie Lohnzahlungen oder Schulden zu entledigen und so andere Personen zu schädigen.

Private Gläubigerinnen profitieren, denn der Gläubiger, der den Konkurs beantragt, trägt die Kosten dafür. Da das Gemeinwesen die häufigste Gläubigerin ist, können Private ihre Forderung nach einer Konkurseinleitung durch den Staat kostenlos anmelden. Es bleibt aber die Frist von 15 Monaten zur Stellung des Konkursbegehrens zu beachten. Gleichzeitig wird es den Behörden dadurch erschwert, ihre Forderungen durchzusetzen, da sie nun das aufwändigere Konkursverfahren durchlaufen müssen.

Das Bundesgesetz über die Bekämpfung des missbräuchlichen Konkurses hatte nicht nur Anpassungen in mehreren Gesetzen zur Folge, namentlich im Obligationenrecht (OR), Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz (SchKG), im Strafgesetzbuch (StGB) und im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG). In der Folge wurden auch die Handelsregisterverordnung (HRegV) und die Strafregisterverordnung (StReV) überarbeitet, um die für die Umsetzung des Gesetzes nötigen Ausführungsbestimmungen
bereit zu stellen.

Fortan werden die im Strafregister eingetragenen Tätigkeitsverbote der Oberaufsichtsbehörde des Bundes über das Handelsregister gemeldet, welche prüfen wird, ob ein Tätigkeitsverbot mit Handelsregistereintragungen unvereinbar ist. Ausserdem können Massnahmen ergriffen werden, die bis zur Löschung der betroffenen Person aus dem Handelsregister gehen. Sodann sind die kantonalen Steuerverwaltungen verpflichtet, den Handelsregisterämtern eine Meldung zu erstatten, wenn eine Gesellschaft die gesetzlich vorgeschriebene Jahresrechnung nicht eingereicht hat. Diese Bestimmungen verstärken die Zusammenarbeit zwischen den Behörden und hindert solche Gesellschaften daran, über längere Zeit ohne Buchführung tätig zu sein und so zum Nachteil ihrer Gläubigerinnen und Gläubiger zu handeln.

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