In den Medien häufen sich Berichte über Influencerinnen und Privatpersonen, die Anzeige erstatten, weil mittels künstlicher Intelligenz (KI) täuschend echte pornografische Fotos und Videos von ihnen erstellt und verbreitet werden. Angesichts der schockierenden Qualität dieser Fälschungen herrscht oft die Meinung vor, das Schweizer Recht hinke dieser Entwicklung hinterher und es existiere ein gefährliches Rechtsvakuum.
Diese Einschätzung ist falsch. Obwohl das Strafgesetzbuch keinen Artikel mit dem Titel «Deepfake-Verbot» kennt, bietet die Schweizer Rechtsordnung ein robustes Arsenal an Instrumenten, um sich wirksam gegen diesen digitalen Missbrauch zur Wehr zu setzen.
Von der Fotomontage zur KI-Fälschung: Eine technologische Eskalation
Die Manipulation von Bildern zur Herabwürdigung von Personen ist kein neues Phänomen. Bereits 2018 wurde die Politikerin Jolanda Spiess-Hegglin Opfer von manipulierten pornografischen Darstellungen. Damals handelte es sich jedoch noch um vergleichsweise simple Fotomontagen.
Der entscheidende Unterschied heute liegt in der Qualität und Zugänglichkeit der Technologie. Moderne KI-Anwendungen ermöglichen es auch Laien, ohne grossen Aufwand hyperrealistische Video- und Bildsequenzen zu generieren, die selbst für nahestehende Personen kaum noch als Fälschung zu erkennen sind. Diese Perfektion der Täuschung potenziert die psychische Belastung und den sozialen Schaden für die Betroffenen massiv.
Strafrechtlicher Schutz vor Deepfake-Pornografie
Entgegen gewisser Meinungen sind die Ersteller und Verbreiter von Deepfake-Pornografie nicht straflos. Es können gleich mehrere Straftatbestände relevant sein.
- Identitätsmissbrauch gemäss Art. 179decides StGB:
Wer eine Identität einer anderen Person ohne deren Einwilligung verwendet, um dieser zu schaden, macht sich strafbar. - Unbefugtes Weiterleiten sexueller Inhalte gemäss Art. 197a StGB:
Wer einen nicht öffentliche sexuellen Inhalt ohne Zustimmung der erkannbaren Person zugänglich macht, macht sich strafbar. Dies gilt auch für generierte Darstellungen die den Anschein einer echten Aufnahme erwecken. - Pornografie gemäss Art. 197 StGB:
Das Bundesgericht legt den Begriff der Herstellung von Pornografie sehr weit aus. Bereits das gezielte Herunterladen oder Abspeichern von Inhalten kann als Herstellungshandlung gelten. Bei Inhalten, die harte Pornografie (z.B. mit Gewaltdarstellungen oder fiktiven Minderjährigen) darstellen, ist bereits die Herstellung und der Besitz für den Eigengebrauch strafbar. Sobald Inhalte anderer zugänglich gemacht werden, ist die Schwelle zur Strafbarkeit ohnehin überschritten. - Ehrverletzungsdelikte gemäss Art. 173 ff. StGB:
Wer dem Opfer wider besseren Wissens ein unehrenhaftes Verhalte – die Teilnahme an pornografischen Handlungen- unterstellt, kann sich der Beschimpfung, üblen Nachrede oder der Verleumdung strafbar machen.
Natürlich sind die jeweiligen Straftatbestände im konkreten Einzelfall zu prüfen.
Zivilrechtlicher Schutz vor Deepfake-Pornografie
Der wirkungsvollste und direkteste Schutz finden die betroffenen im Zivilrecht. Die Erstellung und Verbreitung von Deepfake-Pornografie stellt eine massive widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung dar. Insbesondere das Recht am eigenen Bild wird fundamental verletzt. Das Bundesgericht hat klar festgehalten, dass niemand ohne seine Einwilligung abgebildet werden darf – erst recht nicht in einem manipulierten, intimen und herabwürdigenden Kontext.
Betroffenen stehen schlagkräftige Instrumente zur Verfügung:
- Beseitigungsklage: Zur gerichtlichen Anordnung der Löschung der Inhalte von Webseiten, Plattformen und aus Suchmaschinen.
- Unterlassungsklage: Um die zukünftige Erstellung oder Verbreitung zu verbieten.
- Finanzielle Ansprüche: Betroffene haben Anspruch auf Schadenersatz für finanzielle Einbussen und auf Genugtuung für die erlittene seelische Unbill.
- allf. weitere Massnahmen nach Persönlichkeitsschutz
Praktische Probleme beim Vorgehen gegen Deepfake-Pornografie
Woran es fehlt sind niederschwellige Anlaufstellen oder private Initiativen wie #NetzPigCock| mitsamt einem Online-Tool gegen ungefragte Dickpics. Ausserdem erlauben viele der Webseiten und Plattformen, auf denen pornografische Inhalte geteilt werden ein anonymes Auftreten der User dahinter, sodass die Täterschaft vorerst unbekannt bleibt.
Umso wichtiger ist es, die strittigen Inhalte und die Accounts der Täterschaft zu dokumentieren. Dies wird sowohl für den zivil- wie den trafrechtlichen Schutz vor Deepfake-Pornografie immanent wichtig bleiben. Gleichwohl sind die Inhalte und Accounts zunächst bei den Webseiten und Plattformen zu melden und löschen lassen. Häufig verstossen diese auch gegen selbstauferlegte Policies. Für strafrechtliche Schritte braucht es keine Kenntnis der Täterschaft. Wenn die Täterschaft bekannt ist oder die Webseite bzw. die Plattform Inhalte nicht zeitnah entfernt, sind zivilrechtliche Schritte empfehlenswert.1
Nichtsdestotrotz gibt es in der Schweiz Opferhilfe- und Beratungsangebote, die Betroffene bei diversen Schritten unterstützen können. Aufgrund der Neuheit und Komplexität des Phänomens ist jedoch juristische Unterstützung sehr empfehlenswert.
Fazit
Deepfake-Pornografie ist kein Phänomen ohne rechtliche Lösung. Das Schweizer Recht bietet ein dichtes Netz an straf- und zivilrechtlichen Normen, um sich wirksam zur Wehr zu setzen. Der Persönlichkeitsschutz nach dem ZGB erweist sich dabe als zentrale und mächtige Waffe.
- Beitrag auf SRF «Deepfake-Pornos: Wo das Schweizer Recht greift – und wo nicht» https://www.srf.ch/news/schweiz/schweizerinnen-betroffen-deepfake-pornos-wo-das-schweizer-recht-greift-und-wo-nicht
weitere Informationen zu Deepfake-Pornografie im SRF DOK «Deep Fake Porno – Mein Gesicht auf fremdem Körper» https://www.srf.ch/play/tv/-/video/-?urn=urn:srf:video:d38058cf-00b8-4287-94db-73208128792c ↩︎
Ein Datenleck beginnt nicht erst dann, wenn Daten missbraucht werden. Es beginnt dort, wo sie unbefugt zugänglich sind. Genau diese Erkenntnis macht den kürzlich bekannt gewordenen Fall der Parkplatzüberwachungsfirmen Funkwache AG und Unisecur GmbH zu einem Lehrstück für Unternehmen mit digitalen Geschäftsmodellen.
Gemäss Medienberichten waren über längere Zeit Datenbanken mit mehreren hunderttausend Einträgen über das Internet erreichbar. Betroffen gewesen sein sollen unter anderem Namen, Adressen, Fahrzeugdaten, Aufenthaltsorte sowie Informationen zu Strafverfahren und Strafbefehlen. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) hat angekündigt, den Sachverhalt zu prüfen.
Unabhängig davon, wie die Untersuchung im Einzelfall ausgeht, zeigt der Fall exemplarisch, wo heute die grössten Risiken digitaler Geschäftsmodelle liegen: weniger in spektakulären Hackerangriffen als vielmehr in organisatorischen Schwächen, fehlender Governance und unzureichender Informationssicherheit.
Datenschutz beginnt bei der Unternehmensführung – nicht in der IT
Viele Unternehmen verstehen Datenschutz noch immer primär als juristische Pflicht oder als Aufgabe der IT-Abteilung. Das greift zu kurz.
Wer digitale Dienstleistungen anbietet oder Personendaten bearbeitet, trägt Verantwortung für den gesamten Lebenszyklus dieser Daten – von der Erhebung über die Speicherung bis zur Löschung. Datenschutz, Informationssicherheit und Governance bilden dabei keine voneinander getrennten Disziplinen, sondern greifen ineinander.
Gerade Unternehmen, deren Geschäftsmodell auf digitalen Prozessen oder Plattformen basiert, sollten den vorliegenden Fall deshalb weniger als Einzelfall denn als Anlass verstehen, die eigene Organisation kritisch zu hinterfragen.
Exkurs: Was ist eine Datensicherheitsverletzung?
Nach dem Schweizer Datenschutzgesetz liegt eine Datensicherheitsverletzung nicht erst dann vor, wenn Personendaten gestohlen oder veröffentlicht werden. Art. 8 DSG verlangt, dass um Verletzungen der Datensicherheit zu vermeiden angemessene Massnahmen getroffen werden.
Für eine Verletzung bereits ausreichend ist beispielsweise,
- dass Personendaten unbefugten Dritten zugänglich werden könnten,
- dass Administratorenbereiche ohne ausreichenden Schutz erreichbar sind,
- dass Daten versehentlich offengelegt werden oder
- dass Verfügbarkeit, Integrität oder Vertraulichkeit von Personendaten beeinträchtigt werden.
Ob tatsächlich ein Missbrauch stattgefunden hat, ist für die rechtliche Beurteilung zunächst nicht entscheidend.
Sieben Lehren aus dem Data Leak für Unternehmen
1. Informationssicherheit ist eine gesetzliche Pflicht
Der Fall zeigt eindrücklich, dass grundlegende Sicherheitsmassnahmen nicht bloss technische Empfehlungen darstellen.
Nach dem Datenschutzgesetz müssen Personendaten durch angemessene technische und organisatorische Massnahmen geschützt werden. Dazu gehören unter anderem Zugriffskontrollen, Authentifizierung, sichere Systemarchitekturen sowie ein zeitgemässes Schwachstellen- und Patchmanagement. Für Behörden, verpflichtete Organisationen und gewisse Firmen gelten sodann für die Informationssicherheit anwendbare Gesetze wie das ISG oder Standards wie ISO27001 oder BSI IT Grundschutz.
Der vielfach zitierte Grundsatz Security through Obscurity – also die Hoffnung, dass eine technische Schnittstelle schon niemand finden werde – genügt den heutigen Anforderungen nicht.
2. Sensible Daten verlangen besonders hohen Schutz
Besonders ins Gewicht fällt, dass nach den Medienberichten auch Angaben zu Strafverfahren und Strafbefehlen betroffen gewesen sein sollen.
Solche Informationen zählen nach dem Datenschutzgesetz zu den besonders schützenswerten Personendaten. Entsprechend steigen die Anforderungen an Zugriffsschutz, Verschlüsselung, Protokollierung und organisatorische Kontrollen erheblich.
Je sensibler die Daten, desto höher sind die Anforderungen an deren Schutz.
3. Veraltete Systeme werden zum Compliance-Risiko
Ein weiterer Aspekt betrifft die offenbar eingesetzte Softwareplattform, deren Weiterentwicklung und Support bereits vor Jahren eingestellt worden sein sollen.
Veraltete Software bedeutet nicht automatisch einen Datenschutzverstoss. Werden bekannte Sicherheitsrisiken jedoch nicht mehr behoben oder fehlen Sicherheitsupdates dauerhaft, kann dies rechtlich problematisch werden.
Lifecycle-Management und regelmässige Sicherheitsupdates gehören deshalb heute ebenso zur Compliance wie klassische Datenschutzrichtlinien.
4. Daten dürfen nicht unbegrenzt gesammelt werden
Der Umfang der gespeicherten Informationen wirft gleichzeitig Fragen zur Datenminimierung auf.
Nach den Berichten sollen Datensätze teilweise bis ins Jahr 2001 zurückgereicht haben. Ob eine derart lange Speicherung jeweils erforderlich und verhältnismässig war, wird im Einzelfall zu beurteilen sein.
Das Datenschutzgesetz verlangt jedoch einen einfachen Grundsatz: Es dürfen nur diejenigen Personendaten bearbeitet und nur solange aufbewahrt werden, wie dies für den konkreten Zweck notwendig ist.
5. Datenschutz endet nicht beim Outsourcing
Besonders interessant ist der Fall auch deshalb, weil offenbar dieselbe Softwareplattform beziehungsweise technische Infrastruktur von mehreren Unternehmen genutzt wurde.
Gerade bei Cloud-Lösungen, SaaS-Angeboten oder ausgelagerten IT-Dienstleistungen zeigt sich häufig ein Missverständnis: Wer die Informatik auslagert, lagert die datenschutzrechtliche Verantwortung nicht mit aus.
Unternehmen bleiben auch beim Einsatz externer Anbieter verantwortlich für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben. Dazu gehören insbesondere die sorgfältige Auswahl des Dienstleisters, klare vertragliche Regelungen, angemessene technische und organisatorische Massnahmen sowie eine laufende Kontrolle der ausgelagerten Leistungen.
Mehr dazu erfahren Sie auf unserer Themenseite zum ICT Outsourcing sowie in unserem Fachbeitrag zum Thema ICT Outsourcing.
6. Incident Response gehört zur Corporate Governance
Ebenso bemerkenswert ist die Aussage des EDÖB, wonach ihm zum Zeitpunkt der Medienberichterstattung offenbar keine Meldung der Datensicherheitsverletzung vorgelegen habe.
Besteht ein hohes Risiko für die Persönlichkeit oder Grundrechte betroffener Personen, verpflichtet das Datenschutzgesetz Unternehmen grundsätzlich dazu, den EDÖB so rasch als möglich über die Datensicherheitsverletzung zu informieren.
Ob diese Voraussetzungen im konkreten Fall erfüllt waren, wird Gegenstand der weiteren Abklärungen sein.
Unabhängig davon zeigt der Fall, wie wichtig funktionierende Incident-Response-Prozesse heute sind. Unternehmen sollten nicht erst im Krisenfall klären, wer entscheidet, ob eine Meldepflicht besteht und wie rasch entsprechende Abläufe ausgelöst werden müssen.
7. Datenschutz schützt auch Reputation und Vertrauen
Der vielleicht wichtigste Lehrsatz liegt jedoch ausserhalb des Gesetzestextes.
Selbst wenn sich ein technischer Vorfall rasch beheben lässt, bleibt der Vertrauensverlust häufig wesentlich länger bestehen. Kunden, Geschäftspartner und Investoren beurteilen heute nicht nur Produkte oder Dienstleistungen, sondern zunehmend auch den professionellen Umgang mit Daten.
Datenschutz und Informationssicherheit sind deshalb längst Bestandteil einer verantwortungsvollen Unternehmensführung und eines wirksamen Risikomanagements geworden.
Die wichtigsten Erkenntnisse für das Management
Der Fall Funkwache AG und Unisecur GmbH zeigt exemplarisch, dass Datenschutzverletzungen heute häufig nicht durch hochkomplexe Cyberangriffe entstehen, sondern durch vermeidbare organisatorische und technische Schwächen. Für Unternehmen mit digitalen Geschäftsmodellen ergeben sich daraus klare Handlungsfelder:
- Informationssicherheit ist Führungsaufgabe und nicht ausschliesslich Sache der IT.
- Besonders schützenswerte Personendaten erfordern erhöhte technische und organisatorische Schutzmassnahmen.
- Eine Datensicherheitsverletzung liegt bereits dann vor, wenn eine unbefugte Kenntnisnahme möglich ist – nicht erst beim nachgewiesenen Datenmissbrauch.
- Veraltete Software und fehlendes Lifecycle-Management können zu Compliance-Risiken werden.
- Datenminimierung und begrenzte Aufbewahrungsfristen sind zentrale Grundsätze eines rechtskonformen Datenmanagements.
- ICT-Outsourcing entbindet Unternehmen nicht von ihrer Verantwortung für Datenschutz und Informationssicherheit.
- Klare Melde- und Incident-Response-Prozesse gehören heute zu einer funktionierenden Corporate Governance.
Unternehmen, die Datenschutz, Informationssicherheit und digitale Governance frühzeitig zusammendenken, erfüllen nicht nur gesetzliche Anforderungen. Sie schaffen Vertrauen bei Kunden, Mitarbeitenden und Geschäftspartnern – und stärken damit nachhaltig die Resilienz ihres digitalen Geschäftsmodells.
Kontaktieren Sie uns gerne unverbindlich bei Fragen rund um Ihr digitales Geschäftsmodell.
Die Gewinnherausgabe bei persönlichkeitsverletzenden Medienberichten wirft nicht nur dogmatische, sondern auch sehr praktische Fragen auf: Lässt sich aus einer Persönlichkeitsverletzung tatsächlich ein Geldbetrag ableiten, der an die betroffene Person herauszugeben ist? Der Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 22. Januar 2025 gibt darauf eine bemerkenswerte Antwort, doch ob sich daraus bereits eine gefestigte Linie für künftige Fälle ableiten lässt, bleibt offen.
In diesem Beitrag wird der Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 22. Januar 2025 und seine mögliche Signalwirkung trotz fehlender Rechtskraft eingeordnet. Jolanda Spiess-Hegglin klagte gegen die Ringier AG auf Herausgabe des Gewinns aus verschiedenen persönlichkeitsverletzenden Artikeln im Zusammenhang mit der Zuger Landammannfeier vom 20. Dezember 2014.
Schutz der Persönlichkeit nach Art. 28 Abs. 1 ZGB
Wer in seiner Persönlichkeit verletzt wird, kann sich gestützt auf Art. 28 ZGB dagegen zur Wehr setzen. Dieser Schutz richtet sich gegen jede Person oder jedes Unternehmen, das an der Verletzung durch Veröffentlichung, Verbreitung oder technischer Unterstützung mitwirkt.
Nicht jede Beeinträchtigung der Persönlichkeit ist automatisch widerrechtlich. Nach Art. 28 Abs. 2 ZGB gilt eine Persönlichkeitsverletzung nur dann als widerrechtlich, wenn kein Rechtfertigungsgrund vorliegt. Solche Rechtfertigungsgründe sind insbesondere:
- Einwilligung der betroffenen Person.
- Überwiegendes privates Interesse.
- Überwiegendes öffentliches Interesse.
Damit ist das Prüfprogramm bei einer widerrechtlichen Persönlichkeitsverletzung immer sowohl die Verletzung der Persönlichkeit an sich, als auch eine allfällige Rechtfertigung für das verletzende Handeln.
Informationsauftrag der Medien
Die Medien erfüllen eine zentrale Kontroll- und Informationsfunktion in der Demokratie, doch diese rechtfertigt nicht jede Persönlichkeitsverletzung. Berichterstattung muss durch gewichtige Gründe gestützt sein und bleibt an strenge Vorgaben gebunden.
Medien dürfen wahre Tatsachen verbreiten, sofern diese mittels Fakten bewiesen werden können. Zusätzlich muss ein gewichtiges Informationsinteresse der Öffentlichkeit bestehen. Selbst wahre Tatsachen sind jedoch nicht vom Informationsinteresse gedeckt, wenn sie unnötig verletzend sind oder aus der Privat- oder Geheimsphäre stammen.
Medien steht es frei, vertretbare Werturteile zu äussern. Diese dürfen jedoch nicht unsachlich oder verletzend sein. Eine sachliche und fundierte Meinungsäusserung bleibt zulässig, solange sie nicht primär diffamierend wirkt.
Besonderheiten bei Personen des öffentlichen Lebens
Bei Personen des öffentlichen Lebens gilt ein anderer Massstab als bei üblichen Privatpersonen. Ihr geschützter Privatbereich ist enger, da ein legitimes, öffentliches Informationsinteresse besteht. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Berichterstattung nur soweit zulässig, als sie vom Informationsbedürfnis gerechtfertigt ist. Der Persönlichkeitsschutz bleibt somit auch bei Personen des öffentlichen Lebens gewahrt.
Widerrechtliche Verletzung der Persönlichkeitsrechte
Bei widerrechtlichen Verletzungen der Persönlichkeitsrechte eröffnet Art. 28a ZGB der betroffenen Person verschiedene Rechtsbehelfe. Dazu gehören insbesondere Unterlassungs-, Beseitigungs- und Feststellungsansprüche sowie – je nach Konstellation – Schadenersatz-, Genugtuungs- sowie Gewinnherausgabeansprüche.
Gewinnherausgabe nach Art. 28a Abs. 3 ZGB
Wird durch eine Persönlichkeitsverletzung ein Gewinn erzielt, kann die verletzte Person grundsätzlich die Herausgabe des dadurch erzielten Gewinns verlangen. Ziel ist es, dass der Gewinn nicht dem Verletzer zukommt, sondern an die Betroffenen herausgegeben wird.
Voraussetzungen für den Gewinnherausgabeanspruch
Für die Gewinnherausgabe müssen zwei Bedingungen kumulativ erfüllt sein.
- Ein nachweisbarer, durch den Verletzer erzielter Gewinn mit dem persönlichkeitsverletzenden Medienbericht.
- Ein Kausalzusammenhang zwischen der Persönlichkeitsverletzung und dem Gewinn.
Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung genügt es, wenn der Artikel dazu beiträgt, die bisherige Leserschaft zu erhalten. Eine Steigerung der Leserschaft muss somit nicht nachgewiesen werden.
Urteil des Kantonsgericht Zug vom 22. Januar 2025
Das Kantonsgericht Zug verpflichtete die Ringier AG Fr. 309’531.00 plus 5% Zins an Frau Jolanda Spiess-Hegglin herauszugeben. Das Gericht entsprach dabei weitestgehend Frau Jolanda Spiess-Hegglin, welche eine Gewinnherausgabe in der Höhe von Fr. 430’000.00 forderte.
Das Urteil des Kantonsgericht ist u.W. noch nicht rechtskräftig und wurde von der Ringier AG an das Obergericht des Kantons Zug weitergezogen.
Gewinnberechnung persönlichkeitsverletzender Medienberichte
Dem Urteil ging ein früheres Urteil des Zuger Kantonsgerichts aus dem Jahr 2022 voraus, in welchem Ringier AG verpflichtet wurde Informationen zu vier persönlichkeitsverletzenden Artikeln offenzulegen. Die Offenlegungspflicht umfasste:
- Anzahl Abonnenten und Verkäufe der Ausgaben.
- Website-Aufrufe.
- Mittelwert eingeblendeter Werbungen pro Artikel
Aus diesen Angaben berechnete das Gericht den Betrag über Fr. 309’531.00 (vgl. für die genaue Berechnung Urteil A1 2020 56 vom 22. Januar 2025).
Wirkung des Entscheids auf zukünftige Berichterstattung?
Dem Urteil kommt trotz fehlender Rechtskraft eine starke Signalwirkung zu. Nach heutigem Kenntnisstand dürfte es sich um den ersten Fall handeln, in dem ein Schweizer Gericht ein Medienunternehmen zur Herausgabe eines konkret berechneten Gewinns verpflichtet hat. Sodann legt der Entscheid die konkrete Berechnung und Bezifferung des Gewinns dar.
Medienunternehmen müssen sich künftig fragen, ob sich grenzwertige Berichterstattung wirtschaftlich lohnt. Schwere Persönlichkeitsverletzungen können teuer werden, wenn Gerichte Gewinnherausgaben anordnen. Der Entscheid unterstreicht, dass sich persönlichkeitsverletzende Berichterstattung auch wirtschaftlich nicht auszahlen darf.
Ein starkes Stück Schweizer Filmkunst: «The Narrative» erzählt eine Geschichte, die berührt, überrascht und nachhallt.
Wir sind stolz, als rechtliche Berater einen kleinen Beitrag zu diesem grossen Projekt geleistet zu haben – und danken dem gesamten Produktionsteam für das Vertrauen und die wertschätzende Nennung im Film und an der Vorpremiere.
Ein Film, den man nicht nur sieht, sondern erlebt. Wir gratulieren dem ganzen Team zu diesem gelungenen Werk – und wünschen viel Erfolg zum Kinostart am 12. März 2026!
Persönlichkeitsschutz umfasst im Schweizer Recht sowohl zivil- als auch strafrechtliche Mechanismen, um die Ehre, den Ruf und die Integrität einer Person vor unzulässigen Angriffen zu bewahren. Der Fall um die SVP Stadt Luzern und das damalige Parteimitglied Yves Holenweger1 illustriert, wie Medienberichte rechtlich relevant sein können und welche Möglichkeiten Betroffene haben, sich zu schützen.
Zivilrechtlicher Persönlichkeitsschutz
Das Zivilrecht schützt die Persönlichkeit umfassend gemäss Art. 28ff. ZGB. Geschützt werden dabei physische und psychische Aspekte, aber auch Ehre, Privatsphäre und der wirtschaftlicher Ruf.
- Eine Verletzung gilt als widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung, höherwertige Interessen oder Gesetz gerechtfertigt ist.
- Betroffene können verlangen, dass die Verletzung unterlassen, beseitigt oder gerichtlich festgestellt wird.
- Oftmals stehen auch Ansprüche auf Schadenersatz, Genugtuung oder Gegendarstellung zur Verfügung, insbesondere bei Medienpublikationen.
Im Fall der medienwirksamen Kritik wie vorliegend kann der Betroffene z.B. eine Gegendarstellung verlangen oder rechtliche Schritte zur Unterbindung und Beseitigung einer ehrverletzenden Behauptung einleiten.
Strafrechtlicher Persönlichkeitsschutz
Das Strafrecht greift bei besonders gravierenden Persönlichkeitsverletzungen, wie etwa übler Nachrede, Verleumdung oder Beschimpfung.
- Üble Nachrede (Art. 173 StGB): Wer jemanden gegenüber Dritten eines unehrenhaften oder verwerflichen Verhaltens bezichtigt, kann strafrechtlich verfolgt werden, falls die Äusserung nicht erwiesen oder gerechtfertigt ist. Eine Straftat liegt also vor, wenn jemand falsche Tatsachen über eine andere Person verbreitet, die deren Ruf schädigen. Die Staatsanwaltschaft kann in diesen Fällen einen Strafbefehl erlassen, wie es beim genannten Fall geschehen ist.
- Verleumdung (Art. 174 StGB): Wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens beschuldigt oder verdächtigt oder solche Beschuldigung verbreitet, kann strafrechtlich verfolgt werden, wenn diese Beschuldigung rufschädigend ist. Strafbar ist also die absichtliche Verbreitung falscher Tatsachen, die eine Person in ein schlechtes Licht rücken. Diese Straftat ist schwerwiegender und kann zu höheren Strafen führen.
- Die Strafverfolgung schützt das Recht auf Ehre und den Ruf fokussiert und umfasst auch Schutz vor Rufschädigung in der Öffentlichkeit und medialer Berichterstattung.
- Bei fahrlässigen oder absichtlichen Falschaussagen drohen Geldstrafen oder sogar Freiheitsstrafen.
Auch hier kann der oder die Betroffene parallel zivilrechtliche Schritte einleiten, um die Folgen einer strafbaren Verletzung zusätzlich zivilrechtlich abzufedern.
Effektiver Schutz der Persönlichkeit: Rechtliche Schritte und Handlungsempfehlungen bei Rufschädigung und Ehrverletzung und Medien
Exemplarisch am Beispiel von der ehrverletzenden Medienmitteilung, die unterzeichnet wurde von Dieter Haller, der damalige Präsident der Stadtluzerner SVP, und Timo Lichtsteiner, der damalige und heutige Vizepräsident, zeigt sich, wie der Persönlichkeitsschutz funktioniert.
- Betroffene von ehrverletzenden Äusserungen oder Medienbeiträgen sollten zeitnah prüfen, ob ein rechtfertigender Grund vorliegt und – falls nicht – anwaltliche Unterstützung für zivilrechtliche und strafrechtliche Schritte erwägen.
- Gerade bei politischer Kritik oder öffentlicher Berichterstattung ist die sorgfältige Interessenabwägung (Meinungsfreiheit vs. Persönlichkeitsschutz) elementar – Gerichte wägen oft zwischen öffentlichem Interesse und den Rechten des Einzelnen ab.
Die Affäre Holenweger zeigt, wie persönliche Angriffe schnell zu einer juristischen Auseinandersetzung über Ehre und Persönlichkeit werden können. Eine spezialisierte Anwaltskanzlei bietet kompetente Unterstützung im Umgang mit solchen komplexen Fallkonstellationen und sorgt für eine sachliche, effiziente Wahrung der Rechte und Interessen der Betroffenen.
Erfahren Sie hier mehr über Persönlichkeitsschutz im Zivil- und Strafrecht.
- Bericht in der Luzerner Zeitung vom 23. September 2025: «SVP Stadt Luzern: Strafbefehl gegen Vizepräsidenten und ehemaligen Präsidenten», online abrufbar unter https://www.luzernerzeitung.ch/zentralschweiz/stadt-region-luzern/artikel-ld.4016595 zuletzt besucht am 23. September 2025. ↩︎